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Volume 31. Dezember 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

1 1/1964 
Seite 427 
“. 
Nr. 98 
stellte, Arbeiter sowie Aus- und Fortbildungskräfte im 
Rahmen der veranschlagten Mittel grundsätzlich nur 
beschäftigt werden für 
a) saisonalen oder sonstigen Sonderbedatf für Auf- 
gaben, deren Erledigung nach Dauer oder Art oder 
Umfang nicht genau im voraus bestimmt werden 
kann (z.B. Saisonarbeit im Gartenbau oder Forst- 
wesen, Winterheizer, Hilfskräfte für den Lohn- 
steuerjahresausgleich), 
zeitlich begrenzte Aufgaben ‚bis zur Dauer von 
drei Jahren (z.B. statistische Erhebungen, Wahl- 
vorbereitung), 
außergewöhnlichen Spitzenbedarf der Betreuungs- 
und Betriebsverwaltung im Schichtdienst (z. B. 
Krankenpflege in Anstalten, Heimerziehung, Ma- 
Sschinenwartung), 
Vertretungen in Sonderfällen, 
Zwecke der Aus- und Fortbildung sowie der An- 
stellung (z. B. Lehrlinge, Anwärter, Volontäre, 
Beamte zur Anstellung). 
(2) Die Beschäftigungsplanung für nichtplanmäßige 
oder sonstige außerhalb des Stellenplans beschäftigte 
Dienstkräfte ergibt sich regelmäßig aus den Erläute- 
rungen zu den jeweiligen Haushaltsstellen. Soweit 
diese keine Beschäftigungsplanung enthalten, haben 
die Personalwirtschaftsstellen durch entsprechende 
personalwirtschaftliche Maßnahmen sicherzustellen, 
daß die veranschlagten Beträge ausreichen. Abwei- 
chungen von der‘ Beschäftigungsplanung sind nur 
zulässig, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen. 
Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Senators 
für Finanzen, wenn Mittel für Vertretungskräfte für 
das Krankenpflegepersonal in Krankenanstalten für 
andere Zwecke im Bereich anderer Haushaltsunter- 
abschnitte derselben Personalwirtschaftsstelle verwen- 
det werden sollen. Der Senator für Finanzen bedarf 
des Einvernehmens des Senators für Inneres, wenn 
dessen Zuständigkeit berührt wird. 
(3) Für Dienstkräfte für Baumaßnahmen sind als Be- 
schäftigungsplanung nach Absatz2 besondere Über- 
sichten über die Zahl der der Dienstkräfte unter An- 
gabe der Vergütungs- bzw. Lohngruppen aufzustellen. 
Die Personalkosten sind nach den im Haushaltsplan 
zugrunde gelegten Durchschnittssätzen zu berechnen; 
Außendienstentschädigungen und Baustellenzulagen 
sind einzubeziehen. Es ist darauf zu achten, daß die 
Bewirtschaftung der Ansätze reibungslos in die für das 
Rechnungsjahr 1966 aufzustellende Beschäftigungs- 
planung übergeht. 
(4) Vertretungskräfte in Sonderfällen nach Absatz 1 
Buchst. d dürfen nur beschäftigt werden, wenn der 
Arbeitsausfall durch Urlaub oder Krankheit im Einzel- 
fall das normale Maß übersteigt oder geeignete andere 
Dienstkräfte zur Vertretung von Fachdienstkräften 
in kleineren Einrichtungen innerhalb des Bereichs 
derselben Personalwirtschaftsstelle - nicht vorhanden 
sind. 
(5) Andere als in den. Erläuterungen zu den Haus- 
haltsstellen 001, 006, 011 und 021 vorgesehenen Arten 
von Aus- und Fortbildungskräften dürfen nicht be- 
schäftigt werden. Im Bereich des Bibliotheks-, Sozial-, 
Jugend- und Gesundheitswesens kann das fachlich zu- 
ständige Mitglied des Senats, im übrigen der Senator 
für Inneres oder der Senator für. Finanzen (je nach 
Zuständigkeit) Ausnahmen zulassen. 
(6) Mehrausgaben, die nicht durch Ausnutzung der 
Deckungsfähigkeit ausgeglichen werden können, sind 
außer im Falle einer allgemeinen Erhöhung der Dienst- 
bezüge, Vergütungen und Löhne grundsätzlich nur zu- 
lässig für die Beschäftigung von 
a) Vertretungskräften, soweit durch Urlaub oder 
Krankheit der zu vertretenden planmäßigen Dienst- 
kräfte Ausgaben nach den im Haushaltsplan zu- 
grunde gelegten Durchschnittssätzen eingespart 
werden; Voraussetzung ist jedoch, daß im Bereich 
derselben Personalwirtschaftsstelle keine zur Ver- 
tretung geeigneten Dienstkräfte vorhanden sind und 
der Bedarf nicht durch Abordnungen oder durch 
Verlagerung von Stellen gedeckt werden kann;
	        
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