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stellte, Arbeiter sowie Aus- und Fortbildungskräfte im
Rahmen der veranschlagten Mittel grundsätzlich nur
beschäftigt werden für
a) saisonalen oder sonstigen Sonderbedatf für Auf-
gaben, deren Erledigung nach Dauer oder Art oder
Umfang nicht genau im voraus bestimmt werden
kann (z.B. Saisonarbeit im Gartenbau oder Forst-
wesen, Winterheizer, Hilfskräfte für den Lohn-
steuerjahresausgleich),
zeitlich begrenzte Aufgaben ‚bis zur Dauer von
drei Jahren (z.B. statistische Erhebungen, Wahl-
vorbereitung),
außergewöhnlichen Spitzenbedarf der Betreuungs-
und Betriebsverwaltung im Schichtdienst (z. B.
Krankenpflege in Anstalten, Heimerziehung, Ma-
Sschinenwartung),
Vertretungen in Sonderfällen,
Zwecke der Aus- und Fortbildung sowie der An-
stellung (z. B. Lehrlinge, Anwärter, Volontäre,
Beamte zur Anstellung).
(2) Die Beschäftigungsplanung für nichtplanmäßige
oder sonstige außerhalb des Stellenplans beschäftigte
Dienstkräfte ergibt sich regelmäßig aus den Erläute-
rungen zu den jeweiligen Haushaltsstellen. Soweit
diese keine Beschäftigungsplanung enthalten, haben
die Personalwirtschaftsstellen durch entsprechende
personalwirtschaftliche Maßnahmen sicherzustellen,
daß die veranschlagten Beträge ausreichen. Abwei-
chungen von der‘ Beschäftigungsplanung sind nur
zulässig, wenn zwingende dienstliche Gründe vorliegen.
Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Senators
für Finanzen, wenn Mittel für Vertretungskräfte für
das Krankenpflegepersonal in Krankenanstalten für
andere Zwecke im Bereich anderer Haushaltsunter-
abschnitte derselben Personalwirtschaftsstelle verwen-
det werden sollen. Der Senator für Finanzen bedarf
des Einvernehmens des Senators für Inneres, wenn
dessen Zuständigkeit berührt wird.
(3) Für Dienstkräfte für Baumaßnahmen sind als Be-
schäftigungsplanung nach Absatz2 besondere Über-
sichten über die Zahl der der Dienstkräfte unter An-
gabe der Vergütungs- bzw. Lohngruppen aufzustellen.
Die Personalkosten sind nach den im Haushaltsplan
zugrunde gelegten Durchschnittssätzen zu berechnen;
Außendienstentschädigungen und Baustellenzulagen
sind einzubeziehen. Es ist darauf zu achten, daß die
Bewirtschaftung der Ansätze reibungslos in die für das
Rechnungsjahr 1966 aufzustellende Beschäftigungs-
planung übergeht.
(4) Vertretungskräfte in Sonderfällen nach Absatz 1
Buchst. d dürfen nur beschäftigt werden, wenn der
Arbeitsausfall durch Urlaub oder Krankheit im Einzel-
fall das normale Maß übersteigt oder geeignete andere
Dienstkräfte zur Vertretung von Fachdienstkräften
in kleineren Einrichtungen innerhalb des Bereichs
derselben Personalwirtschaftsstelle - nicht vorhanden
sind.
(5) Andere als in den. Erläuterungen zu den Haus-
haltsstellen 001, 006, 011 und 021 vorgesehenen Arten
von Aus- und Fortbildungskräften dürfen nicht be-
schäftigt werden. Im Bereich des Bibliotheks-, Sozial-,
Jugend- und Gesundheitswesens kann das fachlich zu-
ständige Mitglied des Senats, im übrigen der Senator
für Inneres oder der Senator für. Finanzen (je nach
Zuständigkeit) Ausnahmen zulassen.
(6) Mehrausgaben, die nicht durch Ausnutzung der
Deckungsfähigkeit ausgeglichen werden können, sind
außer im Falle einer allgemeinen Erhöhung der Dienst-
bezüge, Vergütungen und Löhne grundsätzlich nur zu-
lässig für die Beschäftigung von
a) Vertretungskräften, soweit durch Urlaub oder
Krankheit der zu vertretenden planmäßigen Dienst-
kräfte Ausgaben nach den im Haushaltsplan zu-
grunde gelegten Durchschnittssätzen eingespart
werden; Voraussetzung ist jedoch, daß im Bereich
derselben Personalwirtschaftsstelle keine zur Ver-
tretung geeigneten Dienstkräfte vorhanden sind und
der Bedarf nicht durch Abordnungen oder durch
Verlagerung von Stellen gedeckt werden kann;