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Volume 28. Dezember 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

1/1964 
Seite 404 
Nr. 95 
Mitteln bestritten werden, zu deren Aufbringung der 
Bedienstete in einem nicht unwesentlichen Umfang bei- 
getragen hat. Dies kann z.B. angenommen werden, 
wenn der Bedienstete von den laufenden Beiträgen für 
seine Versorgung satzungsgemäß mindestens ein Viertel 
aufgebracht hat. 
Welcher der Versorgungsbezüge der frühere ist, richtet 
sich danach, welcher Versorgungsfall früher eingetre- 
ten ist. Bei gleichzeitigem Eintritt des Versorgungs- 
falles aus mehreren Dienstverhältnissen gilt als frü- 
herer Versorgungsfall der aus dem früher begründeten 
Dienstverhältnis. Bei Witwen und Waisen ($ 151 Abs. 1 
Nr. 2) gelten das aus dem früheren Ruhegehalt errech- 
nete Witwengeld und Waisengeld als „frühere Versor- 
gungsbezüge“. 
Beispiel: 
Ein Oberregierungsrat z. Wv. ist als Regierungsrat ver- 
wendet. worden und aus diesem Dienstverhältnis sowie 
nach $8$ 63, 35 Abs. 1 G 131 zum gleichen Zeitpunkt in 
den Ruhestand getreten. Als früherer Versorgungsbe- 
zug gilt das Ruhegehalt, das der Ruhestandsbeamte aus 
dem Ruhestand nach $8 63, 35 G 131 erhält. 
Erwirbt eine Witwe einen neuen Versorgungsbezug als 
Ruhestandsbeamtin, so unterliegt das Witwengeld der 
Ruhensregelung nach $ 151 Abs. 1 und 2. 8 151 Abs. 3 
regelt den Fall, daß eine Ruhestandsbeamtin einen Ver- 
sorgungsanspruch aus dem Dienstverhältnis ihres Ehe- 
mannes erwirbt; in diesem Falle unterliegt das Ruhe- 
gehalt der Ruhensregelung. Es kommt darauf an, wann 
der Ehemann gestorben ist. 
Beispiele: 
a) Eine Stadtsekretärin, die seit dem 1. April 1920 
im Beamtenverhältnis gestanden hat und mit einem 
Stadtoberinspektor verheiratet war, der seit dem 
1. Februar 1923 im Beamtenverhältnis gestanden 
hat, erhält seit dem 1. April 1954 Witwengeld und 
tritt mit dem 30. April 1955, also nach dem Tode 
ihres Ehemannes, in den Ruhestand. Bis zum 
30. April 1955 ist das Witwengeld nach $ 149 zu 
regeln. Ab 1. Mai 1955 ist das Witwengeld nach 
8 151 Abs. 1 Nr. 3 zu regeln. Wäre die Stadtsekre- 
tärin vor dem Tode des Ehemannes in den Ruhe- 
stand getreten, so wäre nach $ 151 Abs. 3 ihr Ruhe- 
gehalt zu regeln. 
Eine Stadtsekretärin, die mit dem 30. November 
1962 in den Ruhestand getreten ist und mit einem 
Stadtoberinspektor verheiratet war, der am 20. No- 
vember 1962 gestorben ist, bezieht ab 1. Dezember 
1962 Ruhegehalt und auf Grund einer Festsetzung 
vom 22. Dezember 1962 Witwengeld vom 1. Dezem- 
ber 1962 an. Der Zeitpunkt der Festsetzung ist un- 
erheblich; maßgebend ist, welcher Versorgungsfall 
früher eingetreten ist. Zu regeln ist daher vom 
L. Dezember 1962 an nach 8 151 Abs. 1 Nr. 3 das 
Witwengeld, nicht das Ruhegehalt. 
ta. Das Sterbegeld unterliegt auch dann nicht den Ru- 
hensvorschriften, wenn der Empfänger des Sterbegel- 
des aus eigener Verwendung im öffentlichen Dienst an 
neuen Versorgungsbezügen Ruhegehalt oder eine ähn- 
liche Versorgung erhält; ebenso unterliegt das Ruhe- 
gehalt oder eine ähnliche Versorgung nicht den Ruhens- 
vorschriften, wenn das Sterbegeld als neuer Versor- 
gungsbezug gezahlt wird. Wegen der Regelung beim 
Zusammentreffen von Sterbegeld mit Sterbegeld aus 
einer späteren. Versorgung vergleiche die VV Nr. 3 
Abs. 6 zu 8 113. 
Bei der Ermittlung der „gesamten ruhegehaltfähigen 
Dienstzeit“ ($ 151 Abs. 2 Nr. 1) ist der dem früheren 
Versorgungsbezug zugrunde liegenden Dienstzeit die 
nach Eintritt des früheren Versorgungsfalles liegende 
Zeit hinzuzurechnen, die für den späteren Versorgungs- 
bezug als ruhegehaltfähig angerechnet worden ist. 
Kinderzuschläge sind bei der Gegenüberstellung der 
früheren und späteren Versorgungsbezüge außer Be- 
tracht zu lassen und neben den zu regelnden früheren 
Versorgungsbezügen insoweit nicht zu zahlen, als neben 
den späteren Versorgungsbezügen Kinderzuschläge im 
Sinne des Besoldungsrechts gewährt werden ($ 158 
Satz 2). 
Nach 8 64 Abs. 6 LDO ist bei Anwendung des $ 151 der 
unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen 
Dienstzeit sich ergebende Betrag um den Betrag zu 
kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag ($ 64 Abs. 1 
LDO) hinter dem Ruhegehalt, aus dem er errechnet ist, 
zurückbleibt. Entsprechend bemißt sich die Höchst- 
grenze nach $ 151 Abs. 2 Nr..2. 
Erhält eine Witwe oder Waise aus der Verwendung 
eines Ruhestandsbeamten im öffentlichen Dienst für den 
Sterbemonat noch Bezüge aus der Verwendung des 
verstorbenen Ruhestandsbeamten, so richtet sich das 
Ruhen der Bezüge für den Sterbemonat ($ 112) nach 
der VV Nr. 18 zu 8 149 (vgl. auch die VV Nr. 5 zu 
$-112): 
Ist das Ruhegehalt im Disziplinarwege gekürzt worden, 
so bleibt diese Kürzung bei der Ruhensberechnung un- 
berücksichtigt (vgl. die VV Nr. 19 Abs. 1 zu 8 149). 
Zu 8 152 
1. Nach 8 156 fallen für die Anwendung des Unterabschnit- 
tes 8 unter den Begriff „Ruhestandsbeamte‘“ auch die 
Empfänger von Unterhaltsbeiträgen nach den $8 111, 
133, 134, 177 Abs. 2 Satz 2 und die Empfänger einer Ab- 
findungsrente nach $ 144, ferner die früheren Beamten, 
denen nach den 88 85, 152 Abs. 2 Versorgungsbezüge 
zuerkannt worden sind. 
Der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter schließt 
den Verlust des Anspruchs auf Versorgungsbezüge ein- 
schließlich der Hinterbliebenenversorgung ein; ein An- 
spruch auf Nachversicherung besteht nicht, 
3. 
Im Falle des Verlustes von Versorgungsbezügen ist die 
Zahlung der Bezüge mit dem Ende des Monats einzu- 
stellen, in dem das Urteil rechtskräftig wird. Die Rück- 
forderung von Bezügen, die für den folgenden Monat 
bereits gezahlt sind, richtet sich nach $ 51 Abs. 2. 
Zu 8 153 Ö 
Die Feststellungsverfügung der obersten Dienstbehörde 
über den Verlust der Versorgungsbezüge ist dem Ruhe- 
standsbeamten bekanntzugeben. Die Zahlung der Ver- 
sorgungsbezüge ist mit Ende des Monats einzustellen, in 
dem die Feststellungsverfügung zugestellt wird. 
Der Verlust der Versorgungsbezüge ist zeitlich be- 
grenzt. Der Anspruch auf Versorgungsbezüge lebt da- 
her wieder auf, wenn der im Ruhestand. befindliche 
Ruhestandsbeamte ($ 80) 
a) nach amtsärztlichem Gutachten erneut dienstun- 
fähig geworden ist oder 
b) stirbt oder . 
c) das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat 
oder 
d) sich fünf Jahre im dauernden Ruhestand befunden 
hat. 
Für die im einstweiligen Ruhestand befindlichen Ruhe- 
standsbeamten ($ 74) gelten die Buchstaben a bis c 
entsprechend. 
Im Falle zu Buchstabea ist das Wiederaufleben der 
Versorgungsbezüge von der obersten Dienstbehörde 
festzustellen; in den übrigen Fällen genügt eine Mit- 
teilung an den Ruhestandsbeamten oder seine Hinter- 
bliebenen oder Erben durch die für die Festsetzung 
der Versorgungsbezüge zuständige Behörde (8 146). 
Im Falle des Wiederauflebens des Anspruchs auf Ver- 
sorgungsbezüge (VV Nr. 2) beginnt deren Zahlung zu 
Buchstaben a und b (Bezüge für den Sterbemonat 
— 8 112 — und Sterbegeld — $ 113 —-) mit dem Ersten des 
Monats, in den das Ereignis fällt, und zu Buchstaben c 
und d mit dem Ersten des. Monats, der auf den Monat 
folgt, in den das Ereignis fällt. 
Zu,8 154 
In den Fällen des $ 154 Abs. 1 Nr. 3 ist die VV Nr. 3 
Satz 1 zu $ 152 zu beachten. 
L.
	        
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