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Mitteln bestritten werden, zu deren Aufbringung der
Bedienstete in einem nicht unwesentlichen Umfang bei-
getragen hat. Dies kann z.B. angenommen werden,
wenn der Bedienstete von den laufenden Beiträgen für
seine Versorgung satzungsgemäß mindestens ein Viertel
aufgebracht hat.
Welcher der Versorgungsbezüge der frühere ist, richtet
sich danach, welcher Versorgungsfall früher eingetre-
ten ist. Bei gleichzeitigem Eintritt des Versorgungs-
falles aus mehreren Dienstverhältnissen gilt als frü-
herer Versorgungsfall der aus dem früher begründeten
Dienstverhältnis. Bei Witwen und Waisen ($ 151 Abs. 1
Nr. 2) gelten das aus dem früheren Ruhegehalt errech-
nete Witwengeld und Waisengeld als „frühere Versor-
gungsbezüge“.
Beispiel:
Ein Oberregierungsrat z. Wv. ist als Regierungsrat ver-
wendet. worden und aus diesem Dienstverhältnis sowie
nach $8$ 63, 35 Abs. 1 G 131 zum gleichen Zeitpunkt in
den Ruhestand getreten. Als früherer Versorgungsbe-
zug gilt das Ruhegehalt, das der Ruhestandsbeamte aus
dem Ruhestand nach $8 63, 35 G 131 erhält.
Erwirbt eine Witwe einen neuen Versorgungsbezug als
Ruhestandsbeamtin, so unterliegt das Witwengeld der
Ruhensregelung nach $ 151 Abs. 1 und 2. 8 151 Abs. 3
regelt den Fall, daß eine Ruhestandsbeamtin einen Ver-
sorgungsanspruch aus dem Dienstverhältnis ihres Ehe-
mannes erwirbt; in diesem Falle unterliegt das Ruhe-
gehalt der Ruhensregelung. Es kommt darauf an, wann
der Ehemann gestorben ist.
Beispiele:
a) Eine Stadtsekretärin, die seit dem 1. April 1920
im Beamtenverhältnis gestanden hat und mit einem
Stadtoberinspektor verheiratet war, der seit dem
1. Februar 1923 im Beamtenverhältnis gestanden
hat, erhält seit dem 1. April 1954 Witwengeld und
tritt mit dem 30. April 1955, also nach dem Tode
ihres Ehemannes, in den Ruhestand. Bis zum
30. April 1955 ist das Witwengeld nach $ 149 zu
regeln. Ab 1. Mai 1955 ist das Witwengeld nach
8 151 Abs. 1 Nr. 3 zu regeln. Wäre die Stadtsekre-
tärin vor dem Tode des Ehemannes in den Ruhe-
stand getreten, so wäre nach $ 151 Abs. 3 ihr Ruhe-
gehalt zu regeln.
Eine Stadtsekretärin, die mit dem 30. November
1962 in den Ruhestand getreten ist und mit einem
Stadtoberinspektor verheiratet war, der am 20. No-
vember 1962 gestorben ist, bezieht ab 1. Dezember
1962 Ruhegehalt und auf Grund einer Festsetzung
vom 22. Dezember 1962 Witwengeld vom 1. Dezem-
ber 1962 an. Der Zeitpunkt der Festsetzung ist un-
erheblich; maßgebend ist, welcher Versorgungsfall
früher eingetreten ist. Zu regeln ist daher vom
L. Dezember 1962 an nach 8 151 Abs. 1 Nr. 3 das
Witwengeld, nicht das Ruhegehalt.
ta. Das Sterbegeld unterliegt auch dann nicht den Ru-
hensvorschriften, wenn der Empfänger des Sterbegel-
des aus eigener Verwendung im öffentlichen Dienst an
neuen Versorgungsbezügen Ruhegehalt oder eine ähn-
liche Versorgung erhält; ebenso unterliegt das Ruhe-
gehalt oder eine ähnliche Versorgung nicht den Ruhens-
vorschriften, wenn das Sterbegeld als neuer Versor-
gungsbezug gezahlt wird. Wegen der Regelung beim
Zusammentreffen von Sterbegeld mit Sterbegeld aus
einer späteren. Versorgung vergleiche die VV Nr. 3
Abs. 6 zu 8 113.
Bei der Ermittlung der „gesamten ruhegehaltfähigen
Dienstzeit“ ($ 151 Abs. 2 Nr. 1) ist der dem früheren
Versorgungsbezug zugrunde liegenden Dienstzeit die
nach Eintritt des früheren Versorgungsfalles liegende
Zeit hinzuzurechnen, die für den späteren Versorgungs-
bezug als ruhegehaltfähig angerechnet worden ist.
Kinderzuschläge sind bei der Gegenüberstellung der
früheren und späteren Versorgungsbezüge außer Be-
tracht zu lassen und neben den zu regelnden früheren
Versorgungsbezügen insoweit nicht zu zahlen, als neben
den späteren Versorgungsbezügen Kinderzuschläge im
Sinne des Besoldungsrechts gewährt werden ($ 158
Satz 2).
Nach 8 64 Abs. 6 LDO ist bei Anwendung des $ 151 der
unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen
Dienstzeit sich ergebende Betrag um den Betrag zu
kürzen, um den der Unterhaltsbeitrag ($ 64 Abs. 1
LDO) hinter dem Ruhegehalt, aus dem er errechnet ist,
zurückbleibt. Entsprechend bemißt sich die Höchst-
grenze nach $ 151 Abs. 2 Nr..2.
Erhält eine Witwe oder Waise aus der Verwendung
eines Ruhestandsbeamten im öffentlichen Dienst für den
Sterbemonat noch Bezüge aus der Verwendung des
verstorbenen Ruhestandsbeamten, so richtet sich das
Ruhen der Bezüge für den Sterbemonat ($ 112) nach
der VV Nr. 18 zu 8 149 (vgl. auch die VV Nr. 5 zu
$-112):
Ist das Ruhegehalt im Disziplinarwege gekürzt worden,
so bleibt diese Kürzung bei der Ruhensberechnung un-
berücksichtigt (vgl. die VV Nr. 19 Abs. 1 zu 8 149).
Zu 8 152
1. Nach 8 156 fallen für die Anwendung des Unterabschnit-
tes 8 unter den Begriff „Ruhestandsbeamte‘“ auch die
Empfänger von Unterhaltsbeiträgen nach den $8 111,
133, 134, 177 Abs. 2 Satz 2 und die Empfänger einer Ab-
findungsrente nach $ 144, ferner die früheren Beamten,
denen nach den 88 85, 152 Abs. 2 Versorgungsbezüge
zuerkannt worden sind.
Der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter schließt
den Verlust des Anspruchs auf Versorgungsbezüge ein-
schließlich der Hinterbliebenenversorgung ein; ein An-
spruch auf Nachversicherung besteht nicht,
3.
Im Falle des Verlustes von Versorgungsbezügen ist die
Zahlung der Bezüge mit dem Ende des Monats einzu-
stellen, in dem das Urteil rechtskräftig wird. Die Rück-
forderung von Bezügen, die für den folgenden Monat
bereits gezahlt sind, richtet sich nach $ 51 Abs. 2.
Zu 8 153 Ö
Die Feststellungsverfügung der obersten Dienstbehörde
über den Verlust der Versorgungsbezüge ist dem Ruhe-
standsbeamten bekanntzugeben. Die Zahlung der Ver-
sorgungsbezüge ist mit Ende des Monats einzustellen, in
dem die Feststellungsverfügung zugestellt wird.
Der Verlust der Versorgungsbezüge ist zeitlich be-
grenzt. Der Anspruch auf Versorgungsbezüge lebt da-
her wieder auf, wenn der im Ruhestand. befindliche
Ruhestandsbeamte ($ 80)
a) nach amtsärztlichem Gutachten erneut dienstun-
fähig geworden ist oder
b) stirbt oder .
c) das zweiundsechzigste Lebensjahr vollendet hat
oder
d) sich fünf Jahre im dauernden Ruhestand befunden
hat.
Für die im einstweiligen Ruhestand befindlichen Ruhe-
standsbeamten ($ 74) gelten die Buchstaben a bis c
entsprechend.
Im Falle zu Buchstabea ist das Wiederaufleben der
Versorgungsbezüge von der obersten Dienstbehörde
festzustellen; in den übrigen Fällen genügt eine Mit-
teilung an den Ruhestandsbeamten oder seine Hinter-
bliebenen oder Erben durch die für die Festsetzung
der Versorgungsbezüge zuständige Behörde (8 146).
Im Falle des Wiederauflebens des Anspruchs auf Ver-
sorgungsbezüge (VV Nr. 2) beginnt deren Zahlung zu
Buchstaben a und b (Bezüge für den Sterbemonat
— 8 112 — und Sterbegeld — $ 113 —-) mit dem Ersten des
Monats, in den das Ereignis fällt, und zu Buchstaben c
und d mit dem Ersten des. Monats, der auf den Monat
folgt, in den das Ereignis fällt.
Zu,8 154
In den Fällen des $ 154 Abs. 1 Nr. 3 ist die VV Nr. 3
Satz 1 zu $ 152 zu beachten.
L.