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Nr. 12
Inn II B 2 — 0508/039/100 a
| 1-12 ] Fernruf: 87 05 91. — (95) 4037 — | 3-2. 1964
An die Mitglieder des Senats BAR
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
die Bezirksämter
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung
Aachrichtlich
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften
Siebenter Tarifvertrag
zur Änderung des Bundes-Angestellten-
tarifvertrages (BAT)
vom 10. Oktober 1963
Nachstehend gebe ich den Siebenten Tarifvertrag zur
Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom
10. Oktober 1963 bekannt:
Siebenter Tarifvertrag
zur Anderung des Bundes-Angestellten-
tarifvertrages
vom 10. Oktober 1963
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
vertreten durch den Vorstand, einerseits
und der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehn
— Hauptvorstand —,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
— Hauptvorstand —
andererseits
wird für die Angestellten, deren Arbeitsverhältnisse durct
den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) geregelt sind
folgendes vereinbart:
$.:1
Änderung des BAT
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag wird wie folgt ge
ändert:
$ 39 Abs.1 Satz 2 in der Fassung des Fünften Tarif-
vertrages zur Änderung des BAT vom 25. April 1963
erhält die folgende Fassung:
„Zur Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 rechnen aut
Antrag auch die Zeiten, die bei dem Arbeitgeber
oder seinem Rechtsvorgänger in einem Beschäfti-
gungsverhältnis vor Vollendung des achtzehnten
Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältnis
zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht vor
einem Ausscheiden nach 8 20 Abs. 3 liegen.“
»
In der Anlage 1a — Allgemeine Vergütungsordnung -
in der Fassung des Tarifvertrages vom 15. Januar 1960
über die Änderung und Ergänzung der Anlage 1 zur
TO.A. wird das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungs-
gruppe Vb
„Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen
Innendienst und im Außendienst in Tätigkeiten, die
neben gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen
ihres Aufgabenkreises auch gründliche, vielseitige
Fachkenntnisse auf anderen, mit ihrem Aufgaben-
kreis zusammenhängenden Gebieten der Verwaltung
(des Betriebes), bei der sie beschäftigt sind, und
überwiegend selbständige Leistungen erfordern.“
ersetzt durch das Tätigkeitsmerkmal
„Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen
Innendienst und im Außendienst in Tätigkeiten, die
gründliche, umfassende Fachkenntnisse und über-
wiegend selbständige Leistungen erfordern.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten
gegenüber den in Vgr. VIb geforderten gründ-
lichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steige-
rung der Tiefe und der Breite nach.)“
3
In der Anlage 1a — Allgemeine Vergütungsordnung —
in der Fassung des Tarifvertrages vom 3. November
1960 über die Vergütungsordnung für Sparkassen-
angestellte werden ersetzt
a) das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V b
„Angestellte im Schalterdienst mit Tätigkeiten,
die neben gründlichen, umfassenden Fachkennt-
nissen im Schalterdienst auch gründliche, viel-
seitige Fachkenntnisse auf anderen, mit dem
Schalterdienst zusammenhängenden Gebieten
der Sparkasse und überwiegend selbständige
Leistungen erfordern.“
durch das Tätigkeitsmerkmal.
„Angestellte im Schalterdienst mit Tätigkeiten,
die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und
überwiegend selbständige Leistungen erfordern.
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse be-
deuten gegenüber den in Vgr. VI b geforderten
gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen
eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)“
9) das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V b
„Sachbearbeiter in Tätigkeiten, die neben
gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen ihres
Aufgabenkreises auch gründliche, vielseitige
Fachkenntnisse auf anderen, mit ihrem Auf-
gabenkreis zusammenhängenden Gebieten der
Sparkasse und überwiegend selbständige Lei-
stungen erfordern (z.B. als Sachbearbeiter für
langfristige Kredite, Kleinkredite oder Darlehn,
im Wechsel- oder Wertpapiergeschäft).“
durch das Tätigkeitsmerkmal
„Sachbearbeiter in Tätigkeiten, die gründliche,
umfassende Fachkenntnisse und überwiegend
selbständige Leistungen erfordern (z. B. als
Sachbearbeiter für langfristige Kredite, Klein-
kredite oder Darlehn, im Wechsel- oder Wert-
papiergeschäft).
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse be-
deuten gegenüber den in Vgr. VIb geforderten
gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen
eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)“
1.
Absatz 2 der Protokollnotiz zu 8 1 der Anlage 3 er-
hält die folgende Fassung:
„(2) Die in Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungs-
gruppe VII geforderten gründlichen Fachkennt-
nisse und in Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungs-
gruppe VIb geforderten gründlichen und viel-
seitigen Fachkenntnisse gelten durch die Erste
Prüfung als nachgewiesen; die in den Tätigkeits-
merkmalen der Vergütungsgruppen V b, IV b und
IV a geforderten gründlichen, umfassenden Fach-
kenntnisse gelten durch die Zweite Prüfung als
nachgewiesen.“