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Volume 9. März 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

| 1/1964 
Seite 40 I 
Nr. 12 
Inn II B 2 — 0508/039/100 a 
| 1-12 ] Fernruf: 87 05 91. — (95) 4037 — | 3-2. 1964 
An die Mitglieder des Senats BAR 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
die Bezirksämter 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
Aachrichtlich 
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften 
Siebenter Tarifvertrag 
zur Änderung des Bundes-Angestellten- 
tarifvertrages (BAT) 
vom 10. Oktober 1963 
Nachstehend gebe ich den Siebenten Tarifvertrag zur 
Änderung des Bundes-Angestelltentarifvertrages vom 
10. Oktober 1963 bekannt: 
Siebenter Tarifvertrag 
zur Anderung des Bundes-Angestellten- 
tarifvertrages 
vom 10. Oktober 1963 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände 
vertreten durch den Vorstand, einerseits 
und der 
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehn 
— Hauptvorstand —, 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
— Hauptvorstand — 
andererseits 
wird für die Angestellten, deren Arbeitsverhältnisse durct 
den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) geregelt sind 
folgendes vereinbart: 
$.:1 
Änderung des BAT 
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag wird wie folgt ge 
ändert: 
$ 39 Abs.1 Satz 2 in der Fassung des Fünften Tarif- 
vertrages zur Änderung des BAT vom 25. April 1963 
erhält die folgende Fassung: 
„Zur Dienstzeit im Sinne des Satzes 1 rechnen aut 
Antrag auch die Zeiten, die bei dem Arbeitgeber 
oder seinem Rechtsvorgänger in einem Beschäfti- 
gungsverhältnis vor Vollendung des achtzehnten 
Lebensjahres oder in einem Ausbildungsverhältnis 
zurückgelegt worden sind, sofern sie nicht vor 
einem Ausscheiden nach 8 20 Abs. 3 liegen.“ 
» 
In der Anlage 1a — Allgemeine Vergütungsordnung - 
in der Fassung des Tarifvertrages vom 15. Januar 1960 
über die Änderung und Ergänzung der Anlage 1 zur 
TO.A. wird das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungs- 
gruppe Vb 
„Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen 
Innendienst und im Außendienst in Tätigkeiten, die 
neben gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen 
ihres Aufgabenkreises auch gründliche, vielseitige 
Fachkenntnisse auf anderen, mit ihrem Aufgaben- 
kreis zusammenhängenden Gebieten der Verwaltung 
(des Betriebes), bei der sie beschäftigt sind, und 
überwiegend selbständige Leistungen erfordern.“ 
ersetzt durch das Tätigkeitsmerkmal 
„Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen 
Innendienst und im Außendienst in Tätigkeiten, die 
gründliche, umfassende Fachkenntnisse und über- 
wiegend selbständige Leistungen erfordern. 
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten 
gegenüber den in Vgr. VIb geforderten gründ- 
lichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steige- 
rung der Tiefe und der Breite nach.)“ 
3 
In der Anlage 1a — Allgemeine Vergütungsordnung — 
in der Fassung des Tarifvertrages vom 3. November 
1960 über die Vergütungsordnung für Sparkassen- 
angestellte werden ersetzt 
a) das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V b 
„Angestellte im Schalterdienst mit Tätigkeiten, 
die neben gründlichen, umfassenden Fachkennt- 
nissen im Schalterdienst auch gründliche, viel- 
seitige Fachkenntnisse auf anderen, mit dem 
Schalterdienst zusammenhängenden Gebieten 
der Sparkasse und überwiegend selbständige 
Leistungen erfordern.“ 
durch das Tätigkeitsmerkmal. 
„Angestellte im Schalterdienst mit Tätigkeiten, 
die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und 
überwiegend selbständige Leistungen erfordern. 
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse be- 
deuten gegenüber den in Vgr. VI b geforderten 
gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen 
eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)“ 
9) das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe V b 
„Sachbearbeiter in Tätigkeiten, die neben 
gründlichen, umfassenden Fachkenntnissen ihres 
Aufgabenkreises auch gründliche, vielseitige 
Fachkenntnisse auf anderen, mit ihrem Auf- 
gabenkreis zusammenhängenden Gebieten der 
Sparkasse und überwiegend selbständige Lei- 
stungen erfordern (z.B. als Sachbearbeiter für 
langfristige Kredite, Kleinkredite oder Darlehn, 
im Wechsel- oder Wertpapiergeschäft).“ 
durch das Tätigkeitsmerkmal 
„Sachbearbeiter in Tätigkeiten, die gründliche, 
umfassende Fachkenntnisse und überwiegend 
selbständige Leistungen erfordern (z. B. als 
Sachbearbeiter für langfristige Kredite, Klein- 
kredite oder Darlehn, im Wechsel- oder Wert- 
papiergeschäft). 
(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse be- 
deuten gegenüber den in Vgr. VIb geforderten 
gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen 
eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)“ 
1. 
Absatz 2 der Protokollnotiz zu 8 1 der Anlage 3 er- 
hält die folgende Fassung: 
„(2) Die in Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungs- 
gruppe VII geforderten gründlichen Fachkennt- 
nisse und in Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungs- 
gruppe VIb geforderten gründlichen und viel- 
seitigen Fachkenntnisse gelten durch die Erste 
Prüfung als nachgewiesen; die in den Tätigkeits- 
merkmalen der Vergütungsgruppen V b, IV b und 
IV a geforderten gründlichen, umfassenden Fach- 
kenntnisse gelten durch die Zweite Prüfung als 
nachgewiesen.“
	        
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