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Volume 28. Dezember 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

1/1964 
Seite 393 
Nr. 95 
v.H. 
Verlust eines Armes im Schultergelenk .......... 80 
Verlust eines Armes in der Mitte des Oberarmes 
oder im. Ellenbogen ı rn 70 
Verlust eines Armes in der Mitte des Unterarmes 
bei funktionstüchtigem Ellenbogengelenk ........ 
Verlust einer ganzen Hand... 0044 era 
Verlust aller Finger einer Hand... 
Verlust des ganzen Daumens einschließlich 
Mittelhandknochens einer Hand ................ 30 
Verlust eines Beines im Hüftgelenk .............. 80 
Verlust eines Beines im Bereiche des Oberschenkels 
bis zur Kniehöhe (z. B. Amputation nach Gritti) .. 70 
Verlust eines Unterschenkels bei genügend langem 
Stumpf, funktionstüchtigem Kniegelenk und gutem 
Gang mit dem Körperersatzstück ................ 40 
Verlust eines Unterschenkels mit ungünstigem 
Stumpf oder Störung der Funktion des Knie- oder 
HüftgelenkS eu une WERE arte era DO 
Verlust beider Unterschenkel bei funktions- 
tüchtigen Kniegelenken und günstigen Stumpf- 
verhältnissen. nn ECHTE RE Krmkem TO 
Absetzung eines Fußes nach Pirogoff, 
einseitig 44.20 000-.uue v WE 
beiderseiti@ 4.40 000 ke ne ann HR RR KK Ha 
Absetzung eines Fußes nach Chopart, 
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Absetzung eines Fußes nach Lisfranc, 
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beiderseiliß EHE RG Kr EU GMC 
Querabsetzung eines Fußes im Bereich der Mittel- 
fußknochen nach Sharp, 
EINSCHAS EEE A 
beiderseiti? u ern AN REE 
Verlust aller Zehen an beiden Füßen ............ 
Blinde erhalten den Unfallausgleich eines Erwerbsun- 
fähigen. Die völlige Blindheit braucht nicht die alleinige 
Folge eines Dienstunfalls zu sein. Ein Verletzter, der 
schon vor der Unfallverletzung ein Auge verloren hatte 
oder an’ einem fortschreitenden Augenleiden erkrankt 
war, erhält den Unfallausgleich eines Erwerbsunfähi- 
gen, wenn er infolge des Dienstunfalls das zweite Auge 
verliert oder wenn das Augenleiden infolge eines Dienst- 
unfalls in der Entwicklung beschleunigt wird und zur 
Erblindung führt. Der Unfallausgleich eines Erwerbs- 
unfähigen kann nicht gewährt werden, wenn nach dem 
Verlust eines Auges infolge des Dienstunfalls das andere 
Auge unabhängig von einem Dienstunfall erblindet. Den 
Unfallausgleich eines Erwerbsunfähigen erhält auch der 
hochgradig in seiner Sehkraft Beeinträchtigte, der sich 
zwar in einer ihm nicht vertrauten Umwelt trotz seines 
Sehschadens noch ohne Führung und ohne besondere 
Hilfe ausreichend bewegen kann, dessen Sehvermögen 
aber wirtschaftlich nicht verwertbar ist. 
(1) Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist 
auf Grund eines von der Dienstbehörde eingeholten Gut- 
achtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes 
— ggf. eines Facharztes —, das auch einen Vorschlag 
über den Zeitpunkt der Nachuntersuchung (vgl. nach- 
stehenden Absatz 3) enthalten soll, festzustellen, sobald 
nach dem Stand des Heilprozesses beurteilt werden 
kann, ob durch die als Folge eines Dienstunfalls aner- 
kannten Körperschäden eine Minderung der Erwerbs- 
fähigkeit eintreten wird (VV Nr. 2). Nach dem fest- 
gestellten Grad der Minderung der HErwerbsfähigkeit 
ist der Unfallausgleich, sofern die Zahlung nicht für die 
Dauer einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstalts- 
pflege entfällt (VV Nr. 12), zu zahlen 
a) vom Unfalltage ab, wenn nach der Art des Körper- 
schadens anzunehmen ist, daß die Minderung der 
HErwerbsfähigkeit‘ bereits seit diesem Zeitpunkt, 
bestanden hat, 
vom Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit, 
wenn sie, z.B. bei Verschlimmerung des Leidens, 
erst später eingetreten ist. 
10. 
1; 
Ist der Dienstunfall nicht innerhalb von drei Monaten 
nach dem Eintritt des Unfalls angemeldet worden, so 
wird der Unfallausgleich frühestens vom Tage der An- 
meldung ab gezahlt; hiervon kann nur abgewichen wer- 
den, wenn in dem ärztlichen Gutachten ein anderer Zeit- 
punkt für den Beginn der Minderung der Erwerbsfähig- 
keit ausdrücklich ‘benannt worden ist. 
(2) Eine nur während der Heilbehandlung bestehende 
Dienstunfähigkeit begründet keinen Anspruch auf den 
Unfallausgleich. Dauert jedoch eine durch den Unfall 
herbeigeführte Dienstunfähigkeit auch nach sechs Mo- 
haten nach dem Unfalltage noch an, ohne daß nach 
vorstehendem Absatz 1 ein Unfallausgleich gewährt 
werden kann, ist vom Beginn des siebenten Monats an 
bis zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit Unfall- 
ausgleich zu gewähren, bei dessen Feststellung von dem 
am Beginn des siebenten Monats nach dem Unfalltage 
bestehenden Gesundheitszustand auszugehen ist. 
(3) Der Feststellungsbescheid über den Unfallausgleich 
ist dem Beamten oder Ruhestandsbeamten bekannt- 
zugeben. Sofern es sich nicht um bleibende Körperschä- 
den mit voraussichtlich gleichbleibender Minderung der 
Erwerbsfähigkeit handelt (VV Nr. 8), bei denen perio- 
dische Nachuntersuchung entbehrlich ist, ist nach Ab- 
lauf von zwei Jahren nach Zustellung des Feststellungs- 
bescheides eine erneute Untersuchung durch einen im 
vorstehenden Absatz 1 bezeichneten Arzt durchzufüh- 
ren; hat der Arzt einen anderen Zeitpunkt für die Nach- 
untersuchung vorgeschlagen, so ist dieser Zeitpunkt 
maßgebend. Entsprechendes gilt für weitere periodische 
Untersuchungen. Ergibt die Nachuntersuchung eine 
wesentliche Änderung der Verhältnisse, so ist der Un- 
fallausgleich erneut festzustellen. Eine wesentliche Än- 
derung der für die Feststellung maßgebend gewesenen 
Verhältnisse liegt nur vor, wenn durch sie eine Minde- 
rung oder Erhöhung des Grades der Erwerbsfähigkeit 
um mindestens zehn vom Hundert nicht nur vorüber- 
gehend, sondern für eine gewisse Dauer hervorgerufen 
wird oder wenn die Änderung dazu führt, daß die Min- 
derung der Erwerbsfähigkeit fünfundzwanzig vom Hun- 
dert erreicht oder unter diesen Hundertsatz sinkt. Eine 
Änderung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die 
mit dem Dienstunfall in keinem Zusammenhang steht 
(z.B. eine Änderung durch normale Alterserscheinun- 
gen) bleibt außer Betracht. 
(4) Entzieht sich der Empfänger eines Unfallausgleichs 
ohne triftigen Grund der Nachuntersuchung: ($ 130 
Abs.3 Satz 2), so ist der Unfallausgleich nach dem 
wahrscheinlichen Grad der Minderung der Erwerbs- 
fähigkeit zu bemessen. 
(5) Schon vor Ablauf der in vorstehendem Absatz 3 
genannten Frist kann eine erneute ärztliche Unter- 
suchung angeordnet werden, wenn offensichtlich eine 
wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, 
die für die Feststellung maßgebend gewesen sind. 
(1) Ist auf Grund der Nachprüfung der Minderung der 
Erwerbsfähigkeit der Unfallausgleich zu erhöhen, so 
ist der höhere Betrag vom Ersten des Monats an zu 
gewähren, in dem sich nach dem ärztlichen Gutachten 
der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit geändert 
hat. 
(2) Eine Minderung oder ein. Wegfall des Unfallaus- 
zleichs tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem der 
Änderungsbescheid zugestellt wird. 
(1) Der Unfallausgleich wird unabhängig davon ge- 
währt, ob dem Beamten oder Ruhestandsbeamten aus 
derselben Ursache ein Anspruch auf Versorgung nach 
dem Bundesversorgungsgesetz zusteht. Zahlungsbeginn 
und Höhe des Unfallausgleichs sowie alle Änderungen 
sind jedoch dem zuständigen Versorgungsamt unver- 
züglich mitzuteilen. 
(2) Liegt die rechtskräftige Feststellung der Minde- 
rung der Erwerbsfähigkeit durch ein Versorgungsamt 
weniger als zwölf Monate zurück, so kann von einer 
ärztlichen Untersuchung (VV Nr. 9 Abs. 1) abgesehen 
und das Ergebnis der Bemessung des Unfallausgleichs 
zugrunde gelegt werden.
	        
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