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Nr. 95
v.H.
Verlust eines Armes im Schultergelenk .......... 80
Verlust eines Armes in der Mitte des Oberarmes
oder im. Ellenbogen ı rn 70
Verlust eines Armes in der Mitte des Unterarmes
bei funktionstüchtigem Ellenbogengelenk ........
Verlust einer ganzen Hand... 0044 era
Verlust aller Finger einer Hand...
Verlust des ganzen Daumens einschließlich
Mittelhandknochens einer Hand ................ 30
Verlust eines Beines im Hüftgelenk .............. 80
Verlust eines Beines im Bereiche des Oberschenkels
bis zur Kniehöhe (z. B. Amputation nach Gritti) .. 70
Verlust eines Unterschenkels bei genügend langem
Stumpf, funktionstüchtigem Kniegelenk und gutem
Gang mit dem Körperersatzstück ................ 40
Verlust eines Unterschenkels mit ungünstigem
Stumpf oder Störung der Funktion des Knie- oder
HüftgelenkS eu une WERE arte era DO
Verlust beider Unterschenkel bei funktions-
tüchtigen Kniegelenken und günstigen Stumpf-
verhältnissen. nn ECHTE RE Krmkem TO
Absetzung eines Fußes nach Pirogoff,
einseitig 44.20 000-.uue v WE
beiderseiti@ 4.40 000 ke ne ann HR RR KK Ha
Absetzung eines Fußes nach Chopart,
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Absetzung eines Fußes nach Lisfranc,
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Querabsetzung eines Fußes im Bereich der Mittel-
fußknochen nach Sharp,
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beiderseiti? u ern AN REE
Verlust aller Zehen an beiden Füßen ............
Blinde erhalten den Unfallausgleich eines Erwerbsun-
fähigen. Die völlige Blindheit braucht nicht die alleinige
Folge eines Dienstunfalls zu sein. Ein Verletzter, der
schon vor der Unfallverletzung ein Auge verloren hatte
oder an’ einem fortschreitenden Augenleiden erkrankt
war, erhält den Unfallausgleich eines Erwerbsunfähi-
gen, wenn er infolge des Dienstunfalls das zweite Auge
verliert oder wenn das Augenleiden infolge eines Dienst-
unfalls in der Entwicklung beschleunigt wird und zur
Erblindung führt. Der Unfallausgleich eines Erwerbs-
unfähigen kann nicht gewährt werden, wenn nach dem
Verlust eines Auges infolge des Dienstunfalls das andere
Auge unabhängig von einem Dienstunfall erblindet. Den
Unfallausgleich eines Erwerbsunfähigen erhält auch der
hochgradig in seiner Sehkraft Beeinträchtigte, der sich
zwar in einer ihm nicht vertrauten Umwelt trotz seines
Sehschadens noch ohne Führung und ohne besondere
Hilfe ausreichend bewegen kann, dessen Sehvermögen
aber wirtschaftlich nicht verwertbar ist.
(1) Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist
auf Grund eines von der Dienstbehörde eingeholten Gut-
achtens eines Amtsarztes oder eines beamteten Arztes
— ggf. eines Facharztes —, das auch einen Vorschlag
über den Zeitpunkt der Nachuntersuchung (vgl. nach-
stehenden Absatz 3) enthalten soll, festzustellen, sobald
nach dem Stand des Heilprozesses beurteilt werden
kann, ob durch die als Folge eines Dienstunfalls aner-
kannten Körperschäden eine Minderung der Erwerbs-
fähigkeit eintreten wird (VV Nr. 2). Nach dem fest-
gestellten Grad der Minderung der HErwerbsfähigkeit
ist der Unfallausgleich, sofern die Zahlung nicht für die
Dauer einer Krankenhausbehandlung oder Heilanstalts-
pflege entfällt (VV Nr. 12), zu zahlen
a) vom Unfalltage ab, wenn nach der Art des Körper-
schadens anzunehmen ist, daß die Minderung der
HErwerbsfähigkeit‘ bereits seit diesem Zeitpunkt,
bestanden hat,
vom Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit,
wenn sie, z.B. bei Verschlimmerung des Leidens,
erst später eingetreten ist.
10.
1;
Ist der Dienstunfall nicht innerhalb von drei Monaten
nach dem Eintritt des Unfalls angemeldet worden, so
wird der Unfallausgleich frühestens vom Tage der An-
meldung ab gezahlt; hiervon kann nur abgewichen wer-
den, wenn in dem ärztlichen Gutachten ein anderer Zeit-
punkt für den Beginn der Minderung der Erwerbsfähig-
keit ausdrücklich ‘benannt worden ist.
(2) Eine nur während der Heilbehandlung bestehende
Dienstunfähigkeit begründet keinen Anspruch auf den
Unfallausgleich. Dauert jedoch eine durch den Unfall
herbeigeführte Dienstunfähigkeit auch nach sechs Mo-
haten nach dem Unfalltage noch an, ohne daß nach
vorstehendem Absatz 1 ein Unfallausgleich gewährt
werden kann, ist vom Beginn des siebenten Monats an
bis zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit Unfall-
ausgleich zu gewähren, bei dessen Feststellung von dem
am Beginn des siebenten Monats nach dem Unfalltage
bestehenden Gesundheitszustand auszugehen ist.
(3) Der Feststellungsbescheid über den Unfallausgleich
ist dem Beamten oder Ruhestandsbeamten bekannt-
zugeben. Sofern es sich nicht um bleibende Körperschä-
den mit voraussichtlich gleichbleibender Minderung der
Erwerbsfähigkeit handelt (VV Nr. 8), bei denen perio-
dische Nachuntersuchung entbehrlich ist, ist nach Ab-
lauf von zwei Jahren nach Zustellung des Feststellungs-
bescheides eine erneute Untersuchung durch einen im
vorstehenden Absatz 1 bezeichneten Arzt durchzufüh-
ren; hat der Arzt einen anderen Zeitpunkt für die Nach-
untersuchung vorgeschlagen, so ist dieser Zeitpunkt
maßgebend. Entsprechendes gilt für weitere periodische
Untersuchungen. Ergibt die Nachuntersuchung eine
wesentliche Änderung der Verhältnisse, so ist der Un-
fallausgleich erneut festzustellen. Eine wesentliche Än-
derung der für die Feststellung maßgebend gewesenen
Verhältnisse liegt nur vor, wenn durch sie eine Minde-
rung oder Erhöhung des Grades der Erwerbsfähigkeit
um mindestens zehn vom Hundert nicht nur vorüber-
gehend, sondern für eine gewisse Dauer hervorgerufen
wird oder wenn die Änderung dazu führt, daß die Min-
derung der Erwerbsfähigkeit fünfundzwanzig vom Hun-
dert erreicht oder unter diesen Hundertsatz sinkt. Eine
Änderung des allgemeinen Gesundheitszustandes, die
mit dem Dienstunfall in keinem Zusammenhang steht
(z.B. eine Änderung durch normale Alterserscheinun-
gen) bleibt außer Betracht.
(4) Entzieht sich der Empfänger eines Unfallausgleichs
ohne triftigen Grund der Nachuntersuchung: ($ 130
Abs.3 Satz 2), so ist der Unfallausgleich nach dem
wahrscheinlichen Grad der Minderung der Erwerbs-
fähigkeit zu bemessen.
(5) Schon vor Ablauf der in vorstehendem Absatz 3
genannten Frist kann eine erneute ärztliche Unter-
suchung angeordnet werden, wenn offensichtlich eine
wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist,
die für die Feststellung maßgebend gewesen sind.
(1) Ist auf Grund der Nachprüfung der Minderung der
Erwerbsfähigkeit der Unfallausgleich zu erhöhen, so
ist der höhere Betrag vom Ersten des Monats an zu
gewähren, in dem sich nach dem ärztlichen Gutachten
der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit geändert
hat.
(2) Eine Minderung oder ein. Wegfall des Unfallaus-
zleichs tritt mit Ablauf des Monats ein, in dem der
Änderungsbescheid zugestellt wird.
(1) Der Unfallausgleich wird unabhängig davon ge-
währt, ob dem Beamten oder Ruhestandsbeamten aus
derselben Ursache ein Anspruch auf Versorgung nach
dem Bundesversorgungsgesetz zusteht. Zahlungsbeginn
und Höhe des Unfallausgleichs sowie alle Änderungen
sind jedoch dem zuständigen Versorgungsamt unver-
züglich mitzuteilen.
(2) Liegt die rechtskräftige Feststellung der Minde-
rung der Erwerbsfähigkeit durch ein Versorgungsamt
weniger als zwölf Monate zurück, so kann von einer
ärztlichen Untersuchung (VV Nr. 9 Abs. 1) abgesehen
und das Ergebnis der Bemessung des Unfallausgleichs
zugrunde gelegt werden.