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oder vergleichbare Vorschriften nicht ohne langwierige
Ermittlungen festzustellen, so sind diejenigen Vor-
schriften für gleichartige Laufbahnen zugrunde zu le-
gen, die zeitlich den erstgenannten Vorschriften folgen.
(1) Zeiten einer praktischen Tätigkeit ($ 107 Satz 1
Nr. 2) können nur insoweit berücksichtigt werden, als
sie neben erfolgreichem Besuch einer Mittelschule oder
einer gleichwertigen Schulbildung (nach dem Schul-
gesetz für Berlin: Zeugnis über den erfolgreichen Be-
such der zehnten Klasse einer Oberschule Technischen
Zweiges oder Abgangszeugnis aus der zehnten Klasse
einer. Oberschule Wissenschaftlichen Zweiges mit Ver-
setzungsvermerk nach Klasse elf) als Mindestvoraus-
setzung für den Besuch einer Bau-, Ingenieur- oder son-
stigen Fachschule oder. als’ Mindestvoraussetzung für
die Ablegung der Abschlußprüfung an einer Bau-,
Ingenieur- oder sonstigen Fachschule im Zeitpunkt der
Abschlußprüfung gefordert sind (vgl. aber Absatz 3).
Zeiten, die mit berücksichtigten Zeiten eines Besuchs
dieser Schulen zusammenfallen, bleiben außer Betracht.
Liegt nur eine abgeschlossene Volksschulbildung vor,
so können in den Grenzen des Satzes 1 Zeiten einer prak-
tischen Tätigkeit berücksichtigt werden, die nach der
Gesellenprüfung oder einer entsprechenden Facharbei-
terprüfung abgeleistet worden sind.
(2) Zeiten des Besuchs einer Bau-, Ingenieur- oder son-
stigen Fachschule können nur insoweit berücksichtigt
werden, als sie als Mindestvoraussetzung für die Able-
gung der Abschlußprüfung im Zeitpunkt der Prüfung
gefordert sind, zuzüglich der tatsächlichen Prüfungszeit
ab Ende des letzten Semesters (vgl. die VV Nr. 6) im
Rahmen der üblichen Dauer.
(3) Ist die Abschlußprüfung ohne Besuch einer Fach-
schule abgelegt worden (Fremdenprüfung), so können
Zeiten einer praktischen Tätigkeit nur im Umfang der
Mindestvoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 be-
rücksichtigt werden.
(4) Fachschulen sind außer den Bau- und Ingenieur-
schulen und den gleichrangigen Lehranstalten (z.B. im
Sinne des 8 23 Abs. 3 des Schulgesetzes für Berlin; vgl.
hierzu Bekanntmachung vom 17. Juli 1963 — ABI S. 832)
solche Fachschulen oder Fachschulzweige, für deren Be-
such die Fachschulreife (nach dem Schulgesetz für Ber-
lin: Zeugnis über den erfolgreichen Besuch der zehnten
Klasse einer Oberschule Technischen Zweiges oder Ab-
gangszeugnis aus der zehnten Klasse einer Oberschule
Wissenschaftlichen Zweiges mit Versetzungsvermerk
nach Klasse elf) gefordert wird. Fachschulen, für deren
Besuch die Fachschulreife nicht gefordert wird, sowie
berufsbildende Schulen (z.B. Höhere Handelsschulen,
Frauenfachschulen usw.; nach dem Schulgesetz für
Berlin: Berufsschulen und Berufsfachschulen) sind
keine Fachschulen im Sinne dieser Vorschrift.
(5) Die Zeit einer praktischen Tätigkeit, die für den
Besuch einer Bau-, Ingenieur- oder sonstigen Fach-
schule oder für die Ablegung der Abschlußprüfung ge-
fordert ist, und die geforderte Zeit eines Besuchs dieser
Fachschulen ergeben sich aus den ‚jeweiligen Zulas-
sungs- und Prüfungsordnungen.
(1) Zeiten nach $ 107 Satz 1 können nur berücksichtigt
werden, wenn
a) diese Vorbildung erfolgreich abgeschlossen worden
ist, wenn also die erste Staats- oder Hochschulprü-
fung oder die Abschlußprüfung einer Bau-, In-
genieur- oder sonstigen Fachschule mit Erfolg ab-
gelegt worden ist und
diese Vorbildung für die Wahrnehmung des Amtes,
das dem Beamten in der seiner Vorbildung entspre-
chenden Laufbahn zuerst übertragen worden. ist,
gefordert worden ist.
(2) Für die Wahrnehmung des Amtes sind die Vorbil-
dungsvoraussetzungen gefordert, von denen die Ein-
stellung und die Übertragung des Amtes abhängig ge-
macht: worden sind. Maßgebend sind nicht allein lauf-
bahnrechtliche Vorschriften. Daß eine solche Vorbildung
für die Wahrnehmung der Aufgaben des Amtes förder-
lich war, genügt nicht, i
9)
(3) Sind für die Wahrnehmung des zuerst übertragenen
Amtes mehrere Vorbildungsgänge als gleichwertig an-
erkannt, so kann nur die Zeit eines Vorbildungsganges
berücksichtigt werden.
5.
(1) Zeiten einer praktischen Tätigkeit (8 107 Satz 2)
können nur insoweit berücksichtigt werden, als es sich
hierbei nicht um Zeiten des Erwerbs einer Vorbildung,
sondern um Zeiten einer praktischen Tätigkeit nach Ab-
schluß der Vorbildung handelt. Zur Vorbildung gehören
die allgemeine Vorbildung und die neben oder an Stelle
der allgemeinen Vorbildung für eine Laufbahn erfor-
derliche technische oder sonstige Fachbildung. Als son-
stige Fachbildung in diesem Sinne gilt z. B. auch die für
einzelne Laufbahnen vorgeschriebene Verwaltungslehre
(Verwaltungspraktikum). Für die Berücksichtigung
von Zeiten einer Vorbildung gilt $ 107. Satz 1.
(2) Ist in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eine
praktische Tätigkeit nach Abschluß der Vorbildung
(Absatz 1) für die Berufung in das Beamtenverhältnis
gefordert, so können Zeiten einer solchen Tätigkeit nur
im Umfang der Mindestvoraussetzungen berücksichtigt
werden. Handelt es sich bei dieser praktischen Tätig-
keit um einen für die Laufbahn vorgeschriebenen Vor-
bereitungsdienst außerhalb des Beamtenverhältnisses,
so kann die abgeleistete Zeit des Vorbereitungsdienstes
bis zur Ablegung der Abschlußprüfung als ruhegehalt-
fähig berücksichtigt werden.
(3) Ist an Stelle des Vorbereitungsdienstes und der
Prüfung für Beamte besonderer Fachrichtungen eine
praktische Tätigkeit gefordert, so können Zeiten einer
solchen Tätigkeit nur im Umfang der Mindestvoraus-
setzungen berücksichtigt werden.
(4) Sind Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die für die
Ausbildung förderlich war, nach den Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen auf den Vorbereitungsdienst ange-
rechnet worden, so können sie im Umfang dieser An-
rechnung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden
(vgl. 8 22 Abs. 2, 8 28 Abs. 2, $ 35 Abs. 2 LfbG).
Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
rechnet ein Sommersemester vom 1. April bis. zum
30. September, ein Wintersemester vom 1. Oktober bis
zum 31. März.
Zu S 108
1. Als Länder, in denen der Beamte gesundheitsschädigen-
den klimatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kommen fol-
gende Gebiete in Betracht:
a) In Nordamerika die Orte New Orleans und Houston,
b) Süd- und Mittelamerika zwischen dem 30. Grad
Nordbreite und dem 25. Grad Südbreite einschließ-
lich der Westindischen Inseln und Paraguays,
c) Afrika mit den zugehörigen Inseln zwischen dem
20. Grad Nordbreite und dem 20. Grad Südbreite
einschließlich Südwestafrikas, Portugiesisch-Ost-
afrikas und Madagaskars,
d) Asien östlich des 40. Grades Ostlänge von Greenwich
einschließlich Jordaniens, Saudi-Arabiens und der
asiatischen Inselwelt, aber ausschließlich des Ge-
bietes zwischen dem 40. und 90. Grad Ostlänge von
Greenwich nördlich des 40. Grades Nordbreite,
Bismarck-Archipel, Neu-Guinea und Salomon-In-
seln.
Es können nur solche Dienstzeiten berücksichtigt wer-
den, die nach 8 102 (vgl. die VV Nr. 1 dazu) als ruhe-
gehaltfähige Dienstzeit anzurechnen sind.
3.
Die Zeit der Verwendung in den in Nr. 1 bezeichneten
Ländern muß ununterbrochen mindestens ein Jahr ge-
dauert haben. Bei der Ermittlung des Zeitraumes von
einem Jahr sind die in mehreren Ländern ununterbro-
chen zurückgelegten Dienstzeiten zusammenzuzählen.
Ein innerhalb oder außerhalb der in Nr. 1 bezeichneten
Länder verbrachter. Erholungs- oder Krankheitsurlaub
gilt nicht als Unterbrechung der Verwendung des Be-
amten im Sinne des 8 108 Abs. 1.