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Nr. 95
In die Jahresfrist sind Zeiten einer Beurlaubung ohne |
Dienstbezüge, die nach 8 102 Abs. 1 Nr. 5 nicht als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, und Zeiten
eines schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Ver-
iust der Dienstbezüge nicht einzurechnen.
Die Jahresfrist (8 101 Abs. 1) gilt auch bei der Verset-
zung in den einstweiligen Ruhestand; vergleiche jedoch
$ 101 Abs. 2 Satz 1.
Wegen des Begriffs „Reichsgebiet“ ($ 101 Abs. 1 Satz 2)
vergleiche die $8$ 192 und 193 Abs. 1.
Ein verschollener Beamter, für den die Feststellung
seines wahrscheinlichen Ablebens nach $ 124 Abs. 1
getroffen ist, gilt im Sinne des 8 101 Abs. 2 Satz 2 als
verstorben.
(1) Eine Beschädigung im Sinne des $ 101 Abs. 2
Satz 2 ist auch eine Verletzung durch Dienstunfall
(8 126).
(2) Wegen der Gleichstellung einer Schädigung im
Sinne des 8 1 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes, die
vor dem 9. Mai 1945 eingetreten ist, und einer Schädi-
gung im Sinne des $ 1 Abs. 2 Buchst. b des Bundesver-
sorgungsgesetzes, sofern der Beamte diese Schädigun-
zen während eines bestehenden Beamtenverhältnisses
erlitten hat, mit einer Beschädigung im Sinne des $ 101
Abs. 2 Satz 2 vergleiche $ 190 Abs. 6 und $ 190 a Abs. 2.
Bei der Feststellung, ob ein Beamter die Obliegenheiten
des Amtes bereits vor dessen Übertragung wahrgenom-
men hat, ist frühestens von dem Zeitpunkt auszugehen,
in dem er mit der Verwaltung des Amtes beauftragt
worden ist; eine nur vorübergehende Vertretung des
Amtsinhabers genügt nicht. Ein Beamter hat die Ob-
liegenheiten. eines höheren Amtes nur dann tatsächlich
wahrgenommen, wenn dieses von ihm wahrgenommene
Amt im Stellenplan bereits eingerichtet gewesen ist; da-
gegen ist es nicht erforderlich, daß der Beamte auf der
höheren Planstelle bereits geführt worden ist. Ob ein
Beamter die Obliegenheiten des ihm übertragenen Am-
tes mindestens ein Jahr lang tatsächlich wahrgenom-
men hat, wird zugleich mit der Festsetzung der Versor-
gungsbezüge von der obersten Dienstbehörde oder der
von ihr ermächtigten Behörde entschieden.
Hat der Beamte die Jahresfrist nicht erfüllt, so ist er
versorgungsrechtlich so zu behandeln, als ob er bis zum
Eintritt des Versorgungsfalles in dem vorher bekleide-
ten Amt verblieben wäre.
8 101 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung bei Hebungen im
Stellenplan oder bei Stellenhebungen durch Änderung
der Besoldungsordnung, und zwar sowohl bei Stellen-
hebungen für bestimmte Beamtengruppen als auch bei
Stellenhebung im Einzelfall. Die Stellenhebung muß auf
Grund einer Neubewertung bei unverändert gebliebe-
nem Umfang des Arbeitsgebietes vorgenommen worden
sein; ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist akten-
kundig zu machen und von der Personalwirtschafts-
stelle zu bestätigen.
Zu 8 102
Dienstzeit im Sinne des $ 102 Abs, 1 ist die im Be-
amtenverhältnis zurückgelegte Dienstzeit im Dienste
des Reichs, des Bundes, der Länder, der Gemeinden
(Gemeindeverbände) oder anderer Körperschaften, An-
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie
die diesem Dienst nach $ 193 Abs. 1 gleichstehende Tä-
tigkeit. Die Tätigkeit im Dienste öffentlich-rechtlicher
Religionsgesellschaften-: und ihrer Verbände ist nicht
nach $ 102 anrechenbar; sie kann nur nach 8 106 Abs. 1
Nr. 1 Buchst. b berücksichtigt werden. Wegen des Be-
griffs „Reichsgebiet‘“ vergleiche die $8 192 und 193
Abs. 1.
(1) Ein Wechsel des Dienstherrn nach der ersten Be-
rufung des Beamten in das Beamtenverhältnis hat auf
die ruhegehaltfähige Dienstzeit keinen Einfluß.
(2) Als „Tag der ersten Berufung‘ ist der Tag an-
zusehen, mit dem das Beamtenverhältnis begründet
worden ist. Der Tag der Begründung des Beamtenver-
hältnisses ist bei Beamtenverhältnissen, die im Reichs-
gebiet seit dem 2. Juli 1933 begründet worden sind, der
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3.
Tag der Aushändigung der Urkunde oder der in ihr be-
stimmte spätere Tag; bei Beamtenverhältnissen, die vor
dem 2. Juli 1933 oder außerhalb des Reichsgebiets be-
gründet worden sind, richtet sich dieser Tag nach dem
für die Begründung dieses Beamtenverhältnisses maß-
gebenden Recht. Eine rückwirkende Einweisung in eine
Planstelle ist ohne Bedeutung.
(3) Ernennungen nach der Verordnung über die Er-
nennung und Beförderung der Beamten während des
Krieges vom 23. September 1942 (RGBI I S. 563) gelten
von dem Tage an, zu dem sie wirksam ausgesprochen
worden sind (vgl. auch den RdErl. des RMdI vom 3. Mai
1943 — MBIliV 8. 753 -).
(4) Mehrere Beamtendienstzeiten werden zusammen-
gerechnet; Unterbrechungen zählen nicht mit.
(1) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeit ste-
hen gleich die Zeiten, in denen der Beamte
a) Mitglied des Senats von Berlin oder Mitglied eines
nach dem 8. Mai 1945 bis zum 31. Juli 1960 be-
stellten oder gewählten Bezirksamtes von Berlin
oder Mitglied des Magistrats von Groß-Berlin
war; dies gilt jedoch nicht für Mitglieder des im
sowjetisch besetzten Sektor von Berlin gebildeten
Magistrats von Groß-Berlin und nicht für Mitglieder
der Bezirksämter des sowjetisch besetzten Sektors
von Berlin für die Zeit ab 1. Dezember 1948 (vgl.
$ 194),
Mitglied der Bundesregierung oder nach dem
8. Mai 1945 Mitglied einer Landesregierung im Bun-
desgebiet war,
im Richterverhältnis im Sinne der Artikel 97, 98 des
Grundgesetzes stand (vgl. z.B. das Berliner Rich-
tergesetz).
(2) Es gelten für die Berücksichtigung
a) von Zeiten eines Wartestandes vor dem 1. August
1960: 8 183 Abs. 3 und die VV Nr. 7 dazu,
der Zeiten nach dem 8. Mai 1945, während der ein Be-
amter aus anderen als beamtenrechtlichen Gründen
kein Amt bekleidet hat: 8 183 Abs. 1 und die VV
Nr. 1 bis 6 dazu,
von Dienstzeiten bei Dienststellen der früheren Ge-
heimen Staatspolizei: $ 185 und die VV dazu,
d) der vom 1. August 1914 bis 31. Dezember 1918 im
Beamtenverhältnis verbrachten Zeit (Erhöhung um
die Hälfte): 8 186 Nr. 2,
von Dienstzeiten beim früheren Reichswasserschutz,
bei den früheren landesherrlichen Hofverwaltungen
und als „Staatsdienstanwärter‘“: die VV Nr. 1
Abs. 1 zu $ 187,
der Zeiten nach Beendigung eines Beamtenverhält-
nisses von Beamten aus dem Sudetenland usw.: die
VV Nr. 1 Abs. 2 zu $ 187,
der nach dem 8. Mai 1945 unmittelbar vor der Über-
nahme in das Beamtenverhältnis nach den $88 170
Abs. 1, 171 oder 171 a des Gesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. April 1958 (GVBl
S. 421) im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im
Dienst Berlins oder einer der Aufsicht Berlins un-
terstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
des öffentlichen Rechts zugebrachten ununterbro-
chen, hauptberuflichen und entgeltlichen Beschäfti-
gungszeiten: $ 184 Abs. 1 Nr. 1,
des nach dem 8. Mai 1945 bis zum 31. Juli 1960 im
Dienst Berlins oder einer der Aufsicht Berlins un-
terstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung
des öffentlichen Rechts abweichend von dem am
8. Mai 1945 geltenden Recht nicht im Beamtenver-
hältnis abgeleisteten Vorbereitungsdienstes oder
einer diesem gleichzusetzenden Ausbildung: 8 184
Abs. 1. Nr. 2,
der nach dem 8. Mai 1945 im. Dienst Berlins als
Staatsanwalt oder Amtsanwalt zugebrachten Zei-
ten: $ 184 Abs. 1 Nr. 3,