Ausgegeben am 16. 12, 196
K 1/1964
‚Seite 365
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Dienstblatt des Ssemats Von Bersin
Teil I Inneres — Justiz
Nr. 94
Inhalt
Nr.94 Löhne der vom BMT-G II erfaßten Arbeiter und Entgelte der arbeiterrentenversicherungspflichti-
gen Lehrlinge ab 1.Januar 1965 ‚„.. Seite 365
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An die Mitglieder des Senats BAR
die Bezirksämter
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung
die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung
öffentlicher Verwaltungen, Betriebe und gemein-
wirtschaftlicher Unternehmungen in Berlin
{AV Berlin)
nachrichtlich
an den Präsidenten des Rechnungshofs
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften
Löhne der vom BMT-G II erfaßten Arbeiter
und Entgelte
der arbeiterrentenversicherungspflichtigen
Lehrlinge
ab 1. Januar 1965
Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeit-
geberverbände (VKA) und der Gewerkschaft Öffent-
liche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) sind der
Bundeslohntarifvertrag Nr.12 vom .24. November 1964
(Anlage 1) und der Tarifvertrag über die Entgelte der
arbeiterrentenversicherungspflichtigen Lehrlinge vom
24. November 1964 (Anlage 5) abgeschlossen worden,
Durch diese Tarifverträge werden mit Wirkung vom
1. Januar 1965 die Löhne der vom Geltungsbereich des
BMT-G II erfaßten Arbeiter und die Entgelte der vom
Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der arbeiter-
rentenversicherungspflichtigen Lehrlinge betroffenen
Lehrlinge allgemein erhöht.
Die bisher maßgebende Anlage 2 des Berliner
Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G II, die
Pauschallohntafel für Pkw-Fahrer und die Lohn-
tafel für Transportbegleiter (alle abgedruckt im
Dienstblatt I/1964 Nr.10) werden ab 1.Januar 1965
durch die als Anlagen 2 bis 4 zu diesem Rundschreiben
wiedergegebenen Lohntafeln ersetzt. Die Eigenbetriebe,
Anstalten und Einrichtungen, für die an Stelle des
Berliner Bezirkstarifvertrages Nr.2 zum BMT-GI
betriebliche Zusatztarifverträge zum BMT-GII gel-
ten, haben die für sie geltenden neuen Lohntafeln
bereits.erhalten. Neben den danach zustehenden höhe-
rer, Löhnen (Anlagen 2-4) erhalten die vom BMT-G II
beiroffenen Arbeiter mit kinderzuschlagberechtigten
Kindern ab 1. Januar 1965 erstmals einen Sozial-
zuschlag, dessen Höhe von der des jeweils zustehenden
Kinderzuschlages abhängt.
Darüber hinaus ist die Berechnung des monatlichen
Lohnes der von der Dienstvereinbarung über die Ein-
führung der monatlichen Lohnabrechnung und Lohn-
zahlung vom 14. Juni 1962 in der Fassung vom 23. März
1964 (BAR II A 153) betroffenen Lohnempfänger
durch die mit dem Hauptpersonalrat vereinbarte
Dienstvereinbarung über die monatliche Lohnabrech-
nung und Lohnzahlung vom 3. Dezember 1964 (An-
lage 6) mit Wirkung vom 1. Januar 1965 neu geregelt
worden.
Einzelheiten über die neuen Vereinbarungen sind aus
den folgenden Erläuterungen ersichtlich:
ı. Zum Bundeslohntarifvertrag Nr.12
1.1. In der Anlage 1 zu diesem Rundschreiben sind nur die
Vorschriften des Bundeslohntarifvertrages Nr. 12 wie-
dergegeben worden, die für die im Bereich der all-
J.2
gemeinen Verwaltung des Landes Berlin tätigen, vom
BMT-G.II betroffenen Lohnempfänger von Bedeutung
sind,
Die 88 2, 3 und 4 enthalten keine von den durchfüh-
renden Stellen zu beachtenden Berechnungsgrund-
lagen. Sie dienen lediglich als Grundlage für die Auf-
stellung der Lohntafeln (Anlagen 2 bis 4), die für die
Lohnzahlung allein maßgebend sind. Das gleiche gilt
für die Vorschrift des 85 Abs. 1, Abs. 2 Unterabsatz 1
(einschl. der Protokollerklärung) und Abs.3 Satz 1
sowie des 87 Abs.2. 85 Abs.2 letzter Unterabsatz
beinhaltet die Weitergeltung der Besitzstandsregelung
für Arbeiter, die bereits von einem vor dem 1. April
1963 liegenden Zeitpunkt an beschäftigt werden
(s. Dbl 1/1963 Nr. 40 in Verbindung mit Nr. 50). Für
diese Lohnempfänger ist danach bei der Bemessung
der Dienstalterszulage weiterhin von der Dienstzeit
gemäß 87 BMT-GII auszugehen.
Die im $4 Abs.1 enthaltenen Klammerbemerkungen
zu den einzelnen Lohngruppen haben für die HEin-
reihung der Lohnempfänger keinerlei Bedeutung. Hier-
für sind allein die Vorschriften des Berliner Bezirks-
tarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G II vom 11. April 1963
(Dbl I/1963 Nr.31) und insbesondere die Anlage 1
dieses Tarifvertrages maßgebend (s. auch $4 Abs.3
des Bundeslohntarifvertrages Nr. 12). Die Vorschrift
des $4 Abs.2 bildet die Grundlage für die durch $2
Abs.1 und 2 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr.2
zum BMT-GII für den Bereich der AV Berlin ver-
einbarte Lohngruppe VII (121 v.H.).
1.3. Die Zahlung des den vom BMT-GII betroffenen Ar-
beitern zustehenden Sozialzuschlages nach $ 6 ist von
der Gewährung eines Kinderzuschlages abhängig. Der
Sozialzuschlag beträgt bei monatlicher Lohnzahlung
für jedes Kind, für das ein ungekürzter Kinderzuschlag
gezahlt wird, 15,— DM monatlich bzw. vom sechsten
kinderzuschlagberechtigenden Kind an 20,— DM
monatlich (30 bzw. 40 v. H. von 50,— DM). Sofern der
Kinderzuschlag gemäß $ 2 Abs.l1 bis 4 oder Abs. 7 und
Abs. 8 des Tarifvertrages über Kinderzuschläge vom
28. Juli 1958 in der Fassung vom 12. Juni 1964 (s. BAR
II A151 und Dbl 1/1964 Nr.”74) nicht in voller: Höhe
zusteht oder aus den im Abschnitt V Nr.2 des Rund-
schreibens II Nr. 57/1963 bzw. im Abschnitt II des
Rundschreibens II Nr. 57/1964 angegebenen Gründen
ein geringerer Kinderzuschlag als 50,— DM gezahlt
wird, beträgt der Sozialzuschlag nur 30 bzw. 40 v.H.
des im Lohnabrechnungszeitraum tatsächlich gezahl-
ten Kinderzuschlages.
Aus Satz 2 der Protokollerklärung zu 8 6 ergibt sich,
daß der Sozialzuschlag auch bei der Bemessung des
Urlaubslohnes: gemäß Nr.17 Abs.1 und Abs.3 des
Berliner Bezirkstarifvertrages Nr.1 zum BMT-G II zu
berücksichtigen ist.
Zum Tarifvertrag über die Entgelte der arbeiterrenten-
versicherungspflichtigen Lehrlinge
Der Tarifvertrag vom 24. November 1964 tritt mit
Wirkung vom 1.Januar 1965 an die Stelle des Tarif-
vertrages vom 17. Mai 1963 (Dbl 1/1963 Nr. 60). Er
gilt nicht für Lehrlinge, deren Entgelt nach der Vor-
schrift des 88 Abs.4 des Tarifvertrages über die
Rechtsverhältnisse der arbeiterrentenversicherungs-
pflichtigen Lehrlinge vom 7.März 1963 (Dbl 1/1963
Nr. 41) zu bemessen ist.
Zur Dienstvereinbarung über die monatliche HLohn-
abrechnung und Lohnzahlung
Aus 83 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit $ 5 Abs. 1
der Dienstvereinbarung ergibt sich u.a., daß Arbeiter
mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 44: Stunden