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Volume 16. Dezember 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

Ausgegeben am 16. 12, 196 
K 1/1964 
‚Seite 365 
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Dienstblatt des Ssemats Von Bersin 
Teil I Inneres — Justiz 
Nr. 94 
Inhalt 
Nr.94 Löhne der vom BMT-G II erfaßten Arbeiter und Entgelte der arbeiterrentenversicherungspflichti- 
gen Lehrlinge ab 1.Januar 1965 ‚„.. Seite 365 
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SE 
An die Mitglieder des Senats BAR 
die Bezirksämter 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung 
öffentlicher Verwaltungen, Betriebe und gemein- 
wirtschaftlicher Unternehmungen in Berlin 
{AV Berlin) 
nachrichtlich 
an den Präsidenten des Rechnungshofs 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften 
Löhne der vom BMT-G II erfaßten Arbeiter 
und Entgelte 
der arbeiterrentenversicherungspflichtigen 
Lehrlinge 
ab 1. Januar 1965 
Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeit- 
geberverbände (VKA) und der Gewerkschaft Öffent- 
liche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) sind der 
Bundeslohntarifvertrag Nr.12 vom .24. November 1964 
(Anlage 1) und der Tarifvertrag über die Entgelte der 
arbeiterrentenversicherungspflichtigen Lehrlinge vom 
24. November 1964 (Anlage 5) abgeschlossen worden, 
Durch diese Tarifverträge werden mit Wirkung vom 
1. Januar 1965 die Löhne der vom Geltungsbereich des 
BMT-G II erfaßten Arbeiter und die Entgelte der vom 
Tarifvertrag über die Rechtsverhältnisse der arbeiter- 
rentenversicherungspflichtigen Lehrlinge betroffenen 
Lehrlinge allgemein erhöht. 
Die bisher maßgebende Anlage 2 des Berliner 
Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G II, die 
Pauschallohntafel für Pkw-Fahrer und die Lohn- 
tafel für Transportbegleiter (alle abgedruckt im 
Dienstblatt I/1964 Nr.10) werden ab 1.Januar 1965 
durch die als Anlagen 2 bis 4 zu diesem Rundschreiben 
wiedergegebenen Lohntafeln ersetzt. Die Eigenbetriebe, 
Anstalten und Einrichtungen, für die an Stelle des 
Berliner Bezirkstarifvertrages Nr.2 zum BMT-GI 
betriebliche Zusatztarifverträge zum BMT-GII gel- 
ten, haben die für sie geltenden neuen Lohntafeln 
bereits.erhalten. Neben den danach zustehenden höhe- 
rer, Löhnen (Anlagen 2-4) erhalten die vom BMT-G II 
beiroffenen Arbeiter mit kinderzuschlagberechtigten 
Kindern ab 1. Januar 1965 erstmals einen Sozial- 
zuschlag, dessen Höhe von der des jeweils zustehenden 
Kinderzuschlages abhängt. 
Darüber hinaus ist die Berechnung des monatlichen 
Lohnes der von der Dienstvereinbarung über die Ein- 
führung der monatlichen Lohnabrechnung und Lohn- 
zahlung vom 14. Juni 1962 in der Fassung vom 23. März 
1964 (BAR II A 153) betroffenen Lohnempfänger 
durch die mit dem Hauptpersonalrat vereinbarte 
Dienstvereinbarung über die monatliche Lohnabrech- 
nung und Lohnzahlung vom 3. Dezember 1964 (An- 
lage 6) mit Wirkung vom 1. Januar 1965 neu geregelt 
worden. 
Einzelheiten über die neuen Vereinbarungen sind aus 
den folgenden Erläuterungen ersichtlich: 
ı. Zum Bundeslohntarifvertrag Nr.12 
1.1. In der Anlage 1 zu diesem Rundschreiben sind nur die 
Vorschriften des Bundeslohntarifvertrages Nr. 12 wie- 
dergegeben worden, die für die im Bereich der all- 
J.2 
gemeinen Verwaltung des Landes Berlin tätigen, vom 
BMT-G.II betroffenen Lohnempfänger von Bedeutung 
sind, 
Die 88 2, 3 und 4 enthalten keine von den durchfüh- 
renden Stellen zu beachtenden Berechnungsgrund- 
lagen. Sie dienen lediglich als Grundlage für die Auf- 
stellung der Lohntafeln (Anlagen 2 bis 4), die für die 
Lohnzahlung allein maßgebend sind. Das gleiche gilt 
für die Vorschrift des 85 Abs. 1, Abs. 2 Unterabsatz 1 
(einschl. der Protokollerklärung) und Abs.3 Satz 1 
sowie des 87 Abs.2. 85 Abs.2 letzter Unterabsatz 
beinhaltet die Weitergeltung der Besitzstandsregelung 
für Arbeiter, die bereits von einem vor dem 1. April 
1963 liegenden Zeitpunkt an beschäftigt werden 
(s. Dbl 1/1963 Nr. 40 in Verbindung mit Nr. 50). Für 
diese Lohnempfänger ist danach bei der Bemessung 
der Dienstalterszulage weiterhin von der Dienstzeit 
gemäß 87 BMT-GII auszugehen. 
Die im $4 Abs.1 enthaltenen Klammerbemerkungen 
zu den einzelnen Lohngruppen haben für die HEin- 
reihung der Lohnempfänger keinerlei Bedeutung. Hier- 
für sind allein die Vorschriften des Berliner Bezirks- 
tarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G II vom 11. April 1963 
(Dbl I/1963 Nr.31) und insbesondere die Anlage 1 
dieses Tarifvertrages maßgebend (s. auch $4 Abs.3 
des Bundeslohntarifvertrages Nr. 12). Die Vorschrift 
des $4 Abs.2 bildet die Grundlage für die durch $2 
Abs.1 und 2 des Berliner Bezirkstarifvertrages Nr.2 
zum BMT-GII für den Bereich der AV Berlin ver- 
einbarte Lohngruppe VII (121 v.H.). 
1.3. Die Zahlung des den vom BMT-GII betroffenen Ar- 
beitern zustehenden Sozialzuschlages nach $ 6 ist von 
der Gewährung eines Kinderzuschlages abhängig. Der 
Sozialzuschlag beträgt bei monatlicher Lohnzahlung 
für jedes Kind, für das ein ungekürzter Kinderzuschlag 
gezahlt wird, 15,— DM monatlich bzw. vom sechsten 
kinderzuschlagberechtigenden Kind an 20,— DM 
monatlich (30 bzw. 40 v. H. von 50,— DM). Sofern der 
Kinderzuschlag gemäß $ 2 Abs.l1 bis 4 oder Abs. 7 und 
Abs. 8 des Tarifvertrages über Kinderzuschläge vom 
28. Juli 1958 in der Fassung vom 12. Juni 1964 (s. BAR 
II A151 und Dbl 1/1964 Nr.”74) nicht in voller: Höhe 
zusteht oder aus den im Abschnitt V Nr.2 des Rund- 
schreibens II Nr. 57/1963 bzw. im Abschnitt II des 
Rundschreibens II Nr. 57/1964 angegebenen Gründen 
ein geringerer Kinderzuschlag als 50,— DM gezahlt 
wird, beträgt der Sozialzuschlag nur 30 bzw. 40 v.H. 
des im Lohnabrechnungszeitraum tatsächlich gezahl- 
ten Kinderzuschlages. 
Aus Satz 2 der Protokollerklärung zu 8 6 ergibt sich, 
daß der Sozialzuschlag auch bei der Bemessung des 
Urlaubslohnes: gemäß Nr.17 Abs.1 und Abs.3 des 
Berliner Bezirkstarifvertrages Nr.1 zum BMT-G II zu 
berücksichtigen ist. 
Zum Tarifvertrag über die Entgelte der arbeiterrenten- 
versicherungspflichtigen Lehrlinge 
Der Tarifvertrag vom 24. November 1964 tritt mit 
Wirkung vom 1.Januar 1965 an die Stelle des Tarif- 
vertrages vom 17. Mai 1963 (Dbl 1/1963 Nr. 60). Er 
gilt nicht für Lehrlinge, deren Entgelt nach der Vor- 
schrift des 88 Abs.4 des Tarifvertrages über die 
Rechtsverhältnisse der arbeiterrentenversicherungs- 
pflichtigen Lehrlinge vom 7.März 1963 (Dbl 1/1963 
Nr. 41) zu bemessen ist. 
Zur Dienstvereinbarung über die monatliche HLohn- 
abrechnung und Lohnzahlung 
Aus 83 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit $ 5 Abs. 1 
der Dienstvereinbarung ergibt sich u.a., daß Arbeiter 
mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 44: Stunden
	        
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