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Volume 13. November 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

1/1964 | 
Seite 316 
Nr. 88 
zur TO.A. vom 15. Januar 1960 Tätigkeiten der Vergütungs- 
gruppe V b ausübten, rücken auch dann in diese Vergütungs- 
gruppe auf, wenn sie die Zweite Prüfung nicht abgelegt 
haben. 
85 
Angestellte in Versorgungs- und Verkehrsbetrieben 
Diese Anlage gilt nicht für Angestellte in Versorgungs- 
und Verkehrsbetrieben. 
$ 6 
Bezirkliche Regelungen 
Für Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und für Teile von 
Baden-Württemberg wird bezirklich eine Übergangs- oder 
Sonderregelung vereinbart. 
Anlage 4 
Teilnahme von Angestellten an Übungen 
8-1 
Nehmen Angestellte aus dringenden dienstlichen Grün- 
den auf Anordnung an Übungen im Sinne des Anhangs 
zur SR 2e1lI teil, so gilt nachstehende Regelung: 
(1) Die ‚tägliche Arbeitszeit des . Angestellten kann 
während der Teilnahme an der Übung abweichend geregelt 
werden. 
(2) a) 
Der Angestellte erhält für die Dauer seiner Teil- 
hahme als Abgeltung seiner zusätzlichen Arbeits- 
leistung neben seinen monatlichen Bezügen einen 
täglichen Pauschbetrag in Höhe der Vergütung 
für sechs Überstunden. Dieser Pauschbetrag 
schließt die Vergütung für Überstunden und 
Nachtarbeit sowie für Arbeitsbereitschaft ein, 
Die 88 17, 33 Abs.5 und $ 35 finden keine An- 
wendung. 
Der Pauschbetrag wird auch für die Tage des 
Beginns und der Beendigung der Übung gezahlt, 
an denen der Angestellte mehr als acht Stunden 
von seinem Beschäftigungsort bzw. von seinem 
Wohnort abwesend ist. 
Die Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der 
Angestellte täglich an seinen Beschäftigungsort 
zurückkehrt. 
Der Angestellte der Vergütungsgruppe Ia erhält 
den Pauschbetrag nicht. 
(3) a) Der Angestellte erhält während der Übung un- 
entgeltliche Gemeinschaftsverpflegung und un- 
entgeltliche amtliche Unterkunft. Nimmt der An- 
gestellte die Gemeinschaftsverpflegung oder die 
amtliche Unterkunft nicht in Anspruch, so erhält 
er dafür keine Entschädigung. Kann in Einzel- 
fällen die Gemeinschaftsverpflegung aus Übungs- 
gründen nicht gewährt werden, so erhält der 
Angestellte Ersatz nach den für die Beamten 
jeweils geltenden Bestimmungen, 
Dem Angestellten ist, soweit erforderlich, vom 
Arbeitgeber Schutzkleidung gegen Witterungs- 
einflüsse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 
Der Angestellte erhält für den gesamten Auf- 
wand eine Pauschalentschädigung von täglich 
5,50 DM. Die Pauschalentschädigung wird auch 
für die Tage des Beginns und der Beendigung der 
Übung gezahlt, an denen der Angestellte mehr 
als acht Stunden von seinem Beschäftigungsort 
bzw. von seinem Wohnort abwesend ist. 
dA) 8 42 gilt nicht. 
(4) a) Bei Arbeitsunfähigkeit durch Erkrankung oder 
Arbeitsunfall während der Übung werden der 
Pauschbetrag und die Pauschalentschädigung 
nach den Absätzen 2 und 3 bis zur Wiedererlan- 
gung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch bis 
zu den in Buchstabe b genannten Zeitpunkten, 
gezahlt. 
c) 
b) Die Teilnahme des erkrankten Angestellten an 
der Übung endet mit der Rückkehr an den Be- 
schäftigungsort bzw. an den Wohnort oder mit 
Ablauf des Tages der Einweisung in ein außer- 
halb des Beschäftigungsortes oder Wohnortes 
gelegenes Krankenhaus. 
Für die der Beendigung der Übung folgende Zeit 
des Krankenhausaufenthaltes bei Abwesenheit 
vom dienstlichen Wohnsitz bzw. Wohnort sowie 
für die anschließende Rückreise hat der An- 
gestellte Anspruch auf Reisekostenvergütung. 
Auf die Fristen für die Bezugsdauer des Tage- 
geldes und des Übernachtungsgeldes bzw. für 
das Einsetzen der Beschäftigungsvergütung wird 
die Zeit ab Beginn der Übung des Angestellten 
mitgerechnet, Hierbei wird die Teilnahme an der 
Übung — ohne Rücksicht darauf, ob der tatsäch- 
liche Aufenthaltsort des Angestellten ständig 
gleichgeblieben‘ ist oder ob er gewechselt. hat. - 
insgesamt als „Aufenthalt an ein und demselben 
auswärtigen Beschäftigungsort“ gerechnet. 
(5) Wird einem Angestellten Arbeitsbefreiung nach 
8 52 Abs. 2 gewährt, so sind ihm Reisekosten für die Rück- 
reise zum Dienstort nach den Reisekostenvorschriften zu 
erstatten. Die Zahlung des Pauschbetrages nach Absatz 2 
und der Pauschalentschädigung nach Absatz 3 endet mit 
Ablauf des Tages, an dem die Rückreise angetreten wird. 
Wird für den Rückreisetag ein volles Tagegeld gewährt. 
so entfällt die Pauschalentschädigung nach Absatz 3. 
Protokollnotiz: 
Die Anlage findet nur auf den Angestellten Anwendung, 
der aus Übungsgründen ständig (Tag und Nacht) unmittel- 
bar an der Übungsbeschäftigungsstelle zur jederzeitigen 
Arbeitsleistung anwesend sein muß und außerhalb der 
eigenen Häuslichkeit untergebracht ist. 
$2 
Diese Anlage gilt nicht für die Angestellten des Bundes, 
für die die Anlagen 2elI, 2ell, 2elIll, 2f, 2g und 2z2 
gelten. Sie gilt nicht für die. Angestellten des Landes 
Berlin. 
Tarifvertrag 
zu $ 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung 
vom 23, Februar 1961 
Zwischen 4 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister*des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, 
vertreten durch den Vorstand, 
einerseits 
und 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und 
Verkehr 
— Hauptvorstand — 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
— Hauptvorstand — 
andererseits 
wird in Ergänzung des $ 71 des Bundes-Angestelltentarif- 
vertrages (BAT) folgendes vereinbart: 
Artikel-I 
Baden-Württemberg 
81 
Dauer des Erholungsurlaubs 
(8 48 Abs. 1 BAT und Nr. 12 der SR 2 a BAT) 
Die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im Arbeits- 
verhältnis stehenden Angestellten des Landes Baden-Würt- 
temberg und der Mitglieder der kommunalen arbeitsrecht-
	        
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