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Nr. 88
zur TO.A. vom 15. Januar 1960 Tätigkeiten der Vergütungs-
gruppe V b ausübten, rücken auch dann in diese Vergütungs-
gruppe auf, wenn sie die Zweite Prüfung nicht abgelegt
haben.
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Angestellte in Versorgungs- und Verkehrsbetrieben
Diese Anlage gilt nicht für Angestellte in Versorgungs-
und Verkehrsbetrieben.
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Bezirkliche Regelungen
Für Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und für Teile von
Baden-Württemberg wird bezirklich eine Übergangs- oder
Sonderregelung vereinbart.
Anlage 4
Teilnahme von Angestellten an Übungen
8-1
Nehmen Angestellte aus dringenden dienstlichen Grün-
den auf Anordnung an Übungen im Sinne des Anhangs
zur SR 2e1lI teil, so gilt nachstehende Regelung:
(1) Die ‚tägliche Arbeitszeit des . Angestellten kann
während der Teilnahme an der Übung abweichend geregelt
werden.
(2) a)
Der Angestellte erhält für die Dauer seiner Teil-
hahme als Abgeltung seiner zusätzlichen Arbeits-
leistung neben seinen monatlichen Bezügen einen
täglichen Pauschbetrag in Höhe der Vergütung
für sechs Überstunden. Dieser Pauschbetrag
schließt die Vergütung für Überstunden und
Nachtarbeit sowie für Arbeitsbereitschaft ein,
Die 88 17, 33 Abs.5 und $ 35 finden keine An-
wendung.
Der Pauschbetrag wird auch für die Tage des
Beginns und der Beendigung der Übung gezahlt,
an denen der Angestellte mehr als acht Stunden
von seinem Beschäftigungsort bzw. von seinem
Wohnort abwesend ist.
Die Buchstaben a und b gelten nicht, wenn der
Angestellte täglich an seinen Beschäftigungsort
zurückkehrt.
Der Angestellte der Vergütungsgruppe Ia erhält
den Pauschbetrag nicht.
(3) a) Der Angestellte erhält während der Übung un-
entgeltliche Gemeinschaftsverpflegung und un-
entgeltliche amtliche Unterkunft. Nimmt der An-
gestellte die Gemeinschaftsverpflegung oder die
amtliche Unterkunft nicht in Anspruch, so erhält
er dafür keine Entschädigung. Kann in Einzel-
fällen die Gemeinschaftsverpflegung aus Übungs-
gründen nicht gewährt werden, so erhält der
Angestellte Ersatz nach den für die Beamten
jeweils geltenden Bestimmungen,
Dem Angestellten ist, soweit erforderlich, vom
Arbeitgeber Schutzkleidung gegen Witterungs-
einflüsse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Der Angestellte erhält für den gesamten Auf-
wand eine Pauschalentschädigung von täglich
5,50 DM. Die Pauschalentschädigung wird auch
für die Tage des Beginns und der Beendigung der
Übung gezahlt, an denen der Angestellte mehr
als acht Stunden von seinem Beschäftigungsort
bzw. von seinem Wohnort abwesend ist.
dA) 8 42 gilt nicht.
(4) a) Bei Arbeitsunfähigkeit durch Erkrankung oder
Arbeitsunfall während der Übung werden der
Pauschbetrag und die Pauschalentschädigung
nach den Absätzen 2 und 3 bis zur Wiedererlan-
gung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch bis
zu den in Buchstabe b genannten Zeitpunkten,
gezahlt.
c)
b) Die Teilnahme des erkrankten Angestellten an
der Übung endet mit der Rückkehr an den Be-
schäftigungsort bzw. an den Wohnort oder mit
Ablauf des Tages der Einweisung in ein außer-
halb des Beschäftigungsortes oder Wohnortes
gelegenes Krankenhaus.
Für die der Beendigung der Übung folgende Zeit
des Krankenhausaufenthaltes bei Abwesenheit
vom dienstlichen Wohnsitz bzw. Wohnort sowie
für die anschließende Rückreise hat der An-
gestellte Anspruch auf Reisekostenvergütung.
Auf die Fristen für die Bezugsdauer des Tage-
geldes und des Übernachtungsgeldes bzw. für
das Einsetzen der Beschäftigungsvergütung wird
die Zeit ab Beginn der Übung des Angestellten
mitgerechnet, Hierbei wird die Teilnahme an der
Übung — ohne Rücksicht darauf, ob der tatsäch-
liche Aufenthaltsort des Angestellten ständig
gleichgeblieben‘ ist oder ob er gewechselt. hat. -
insgesamt als „Aufenthalt an ein und demselben
auswärtigen Beschäftigungsort“ gerechnet.
(5) Wird einem Angestellten Arbeitsbefreiung nach
8 52 Abs. 2 gewährt, so sind ihm Reisekosten für die Rück-
reise zum Dienstort nach den Reisekostenvorschriften zu
erstatten. Die Zahlung des Pauschbetrages nach Absatz 2
und der Pauschalentschädigung nach Absatz 3 endet mit
Ablauf des Tages, an dem die Rückreise angetreten wird.
Wird für den Rückreisetag ein volles Tagegeld gewährt.
so entfällt die Pauschalentschädigung nach Absatz 3.
Protokollnotiz:
Die Anlage findet nur auf den Angestellten Anwendung,
der aus Übungsgründen ständig (Tag und Nacht) unmittel-
bar an der Übungsbeschäftigungsstelle zur jederzeitigen
Arbeitsleistung anwesend sein muß und außerhalb der
eigenen Häuslichkeit untergebracht ist.
$2
Diese Anlage gilt nicht für die Angestellten des Bundes,
für die die Anlagen 2elI, 2ell, 2elIll, 2f, 2g und 2z2
gelten. Sie gilt nicht für die. Angestellten des Landes
Berlin.
Tarifvertrag
zu $ 71 BAT betreffend Besitzstandswahrung
vom 23, Februar 1961
Zwischen 4
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister*des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,
vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
Verkehr
— Hauptvorstand —
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
— Hauptvorstand —
andererseits
wird in Ergänzung des $ 71 des Bundes-Angestelltentarif-
vertrages (BAT) folgendes vereinbart:
Artikel-I
Baden-Württemberg
81
Dauer des Erholungsurlaubs
(8 48 Abs. 1 BAT und Nr. 12 der SR 2 a BAT)
Die bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages im Arbeits-
verhältnis stehenden Angestellten des Landes Baden-Würt-
temberg und der Mitglieder der kommunalen arbeitsrecht-