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Nr. 88
Anlage 3
(8 25)
Ausbildungs- und Prüfungspfiflicht der Angestellten
im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst
sowie im Sparkassendienst
Nr. 1 n
Ausbildungs- und Prüfungspflicht
(1) Angestellte im Verwaltungs- und Kassendienst sowie
im Sparkassendienst haben Anspruch auf Eingruppierung
in eine der Vergütungsgruppen VII bis IV a der Anlage 1a,
wenn sie die der jeweiligen Vergütungsgruppe entspre-
chende Tätigkeit ausüben und nach Maßgabe des Ab-
satzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender
Prüfung teilgenommen haben.
(2) Für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen
VII und VIb ist eine Erste Prüfung, für die Eingruppie-
rung in die Vergütungsgruppen V b, IV b und IV a ist eine
Zweite Prüfung abzulegen.
Für Sparkassenangestellte gilt auch die Lehrabschluß-
prüfung nach dem Besuch einer Bankenfachklasse in der
Berufsschule oder eines Lehrlingslehrganges an einer Ver-
waltungs- und Sparkassenschule als Erste Prüfung.
Protokollnotiz zu 8 1:
(1) Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch
die Länder oder durch die kommunalen Spitzenverbände
anerkannten Verwaltungs- und Sparkassenschulen durch-
geführt. Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und Prü-
fungen, die nicht für Beamte (Beamtenanwärter) und An-
gestellte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für An-
gestellte durchgeführt werden.
(2) Die in Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe
VII geforderten gründlichen Fachkenntnisse und in Tätig-
keitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VIb geforderten
gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse gelten durch
die Erste Prüfung als nachgewiesen; die in den Tätigkeits-
merkmalen der Vergütungsgruppen V b, IV b und IV a ge-
forderten gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse gelten
durch die Zweite Prüfung als nachgewiesen.
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Zulage
(1) Wird ein Angestellter, der die in 8 1 Abs.2 vor-
geschriebene(n) Prüfung(en) nicht abgelegt hat, überwie-
gend mit Tätigkeiten beschäftigt, die den Tätigkeitsmerk-
malen einer der ' Vergütungsgruppen VII bis IVa ent-
sprechen, ist ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Aus-
bildung und Prüfung nachzuholen. Besteht hierzu aus
Gründen, die der Angestellte nicht zu vertreten hat, keine
Möglichkeit oder befindet sich der Angestellte in der Aus-
bildung, erhält er mit Wirkung vom Ersten des vierten
Monats nach Beginn dieser Beschäftigung eine persönliche
Zulage. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwi-
schen der Grundvergütung,, die er jeweils erhalten würde,
wenn er zu diesem Zeitpunkt in die seiner Tätigkeit ent-
sprechende Vergütungsgruppe aufgerückt wäre und der
jeweiligen Grundvergütung seiner bisherigen Vergütungs-
gruppe gewährt. Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsver-
hältnis, die von der Vergütungsgruppe abhängen, richten
sich während der Zeit, für die die Zulage gezahlt wird,
nach der der Tätigkeit des Angestellten entsprechenden
Vergütungsgruppe.
(2) Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Mo-
nats an, wenn der Angestellte entweder
a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestan-
den hat oder
b) nicht an der seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbil-
dung mit Prüfung teilnimmt, nachdem ihm die Mög-
lichkeit hierzu geboten worden ist.
Sie entfällt ferner, wenn der Angestellte nach bestan-
dener Prüfung in die seiner Tätigkeit entsprechende Ver-
gütungsgruppe eingruppiert wird, In diesem Falle erhält
| der Angestellte die Vergütung, die er erhalten hätte, wenn
er in dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt in die
höhere Vergütungsgruppe aufgerückt wäre.
Protokollnotiz zu 8 2 Abs. 1:
Der Arbeitgeber darf die Entsendung des Angestellten zu
einem Lehrgang nicht von Vorbildungsvoraussetzungen
abhängig machen. Macht die Schule die Zulassung zum
Lehrgang von solchen Voraussetzungen abhängig, hat der
Angestellte dies nicht zu vertreten.
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Ausnahmen von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht
(1) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind An-
gestellte befreit, die
a) am 1.Januar 1960 oder bei der Einstellung das vier-
zigste Lebensjahr vollendet haben; für Angestellte,
denen während ihrer Beschäftigung bei einer unter
diese Anlage fallenden Verwaltung keine Gelegenheit
zur Teilnahme. an der Ausbildung und Prüfung ge-
geben worden ist, obwohl sie sich nachweisbar darum
bemüht haben, entfällt die Ausbildungs- und Prü-
fungspflicht mit der Vollendung des vierzigsten Le-
bensjahres.
b) an Hochschulen Abschlußprüfungen abgelegt oder
promoviert haben und mit einer ihrer Ausbildung
entsprechenden Tätigkeit beschäftigt werden,
als Zeitangestellte, als Angestellte für Aufgaben von
begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellte be-
Sschäftigt werden; wird der Anstellungsvertrag in ein
Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit umge-
wandelt, gelten die Bestimmungen dieser Anlage,
d) in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fach-
kenntnisse aufweisen und in diesem Spezialgebiet be-
schäftigt werden,
e) als Stenotypisten (Stenotypistinnen) beschäftigt
werden,
£) unter den Tarifvertrag vom 28. Februar 1959 über die
Eingruppierung der im Lochkartenwesen tätigen An-
gestellten fallen,
g) an Buchungs- und ARechenmaschinen beschäftigt
werden.
(2) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind ferner
Angestellte mit Tätigkeiten befreit, für die in den Tätig-
keitsmerkmalen eine abgeschlossene Fachausbildung vor-
ausgesetzt wird.
(3) Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung
kann insoweit abgesehen werden, als der Angestellte
außerhalb des kommunalen Bereiches eine oder mehrere
Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach $ 1 Abs. 2
gleichwertig sind.
Protokollnotiz zu 8 3 Abs. 1 Buchst. a:
Voraussetzung‘ für die Befreiungsvorschrift nach 8 3
Abs. 1 Buchst. a ist nicht, daß der Angestellte, während er
sich um die Teilnahme an einem Lehrgang bemüht, bereits
Tätigkeiten nach den Tätigkeitsmerkmalen einer der Ver-
gütungsgruppen VII bis IV a ausübt.
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Besitzstand
Angestellte, die am 15. Januar 1960 in eine der Ver-
gütungsgruppen VII bis IV eingruppiert waren, ohne daß
sie die für ihre Vergütungsgruppe erforderliche Prüfung
abgelegt hatten, sind auch für die Weiterbeschäftigung
in dieser Vergütungsgruppe sowie für Höhergruppierungen
innerhalb der Vergütungsgruppen, für die entweder die
Erste Prüfung oder die Zweite Prüfung erforderlich ist,
von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit. An-
gestellte, die am 31. Dezember 1959 in die Vergütungs-
gruppe VIb eingereiht waren und nach Maßgabe des
Tarifvertrages über die Neufassung von Tätigkeitsmerk-
malen der Vergütungsgruppen VIb bis IVa der Anlage 1