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Volume 13. November 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

1/1964 
Seite 315 
Nr. 88 
Anlage 3 
(8 25) 
Ausbildungs- und Prüfungspfiflicht der Angestellten 
im kommunalen Verwaltungs- und Kassendienst 
sowie im Sparkassendienst 
Nr. 1 n 
Ausbildungs- und Prüfungspflicht 
(1) Angestellte im Verwaltungs- und Kassendienst sowie 
im Sparkassendienst haben Anspruch auf Eingruppierung 
in eine der Vergütungsgruppen VII bis IV a der Anlage 1a, 
wenn sie die der jeweiligen Vergütungsgruppe entspre- 
chende Tätigkeit ausüben und nach Maßgabe des Ab- 
satzes 2 mit Erfolg an einem Lehrgang mit abschließender 
Prüfung teilgenommen haben. 
(2) Für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen 
VII und VIb ist eine Erste Prüfung, für die Eingruppie- 
rung in die Vergütungsgruppen V b, IV b und IV a ist eine 
Zweite Prüfung abzulegen. 
Für Sparkassenangestellte gilt auch die Lehrabschluß- 
prüfung nach dem Besuch einer Bankenfachklasse in der 
Berufsschule oder eines Lehrlingslehrganges an einer Ver- 
waltungs- und Sparkassenschule als Erste Prüfung. 
Protokollnotiz zu 8 1: 
(1) Die Lehrgänge und Prüfungen werden bei den durch 
die Länder oder durch die kommunalen Spitzenverbände 
anerkannten Verwaltungs- und Sparkassenschulen durch- 
geführt. Hierzu rechnen auch solche Lehrgänge und Prü- 
fungen, die nicht für Beamte (Beamtenanwärter) und An- 
gestellte gemeinsam, sondern als Sonderlehrgänge für An- 
gestellte durchgeführt werden. 
(2) Die in Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe 
VII geforderten gründlichen Fachkenntnisse und in Tätig- 
keitsmerkmalen der Vergütungsgruppe VIb geforderten 
gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse gelten durch 
die Erste Prüfung als nachgewiesen; die in den Tätigkeits- 
merkmalen der Vergütungsgruppen V b, IV b und IV a ge- 
forderten gründlichen, umfassenden Fachkenntnisse gelten 
durch die Zweite Prüfung als nachgewiesen. 
52 
Zulage 
(1) Wird ein Angestellter, der die in 8 1 Abs.2 vor- 
geschriebene(n) Prüfung(en) nicht abgelegt hat, überwie- 
gend mit Tätigkeiten beschäftigt, die den Tätigkeitsmerk- 
malen einer der ' Vergütungsgruppen VII bis IVa ent- 
sprechen, ist ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Aus- 
bildung und Prüfung nachzuholen. Besteht hierzu aus 
Gründen, die der Angestellte nicht zu vertreten hat, keine 
Möglichkeit oder befindet sich der Angestellte in der Aus- 
bildung, erhält er mit Wirkung vom Ersten des vierten 
Monats nach Beginn dieser Beschäftigung eine persönliche 
Zulage. Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwi- 
schen der Grundvergütung,, die er jeweils erhalten würde, 
wenn er zu diesem Zeitpunkt in die seiner Tätigkeit ent- 
sprechende Vergütungsgruppe aufgerückt wäre und der 
jeweiligen Grundvergütung seiner bisherigen Vergütungs- 
gruppe gewährt. Sonstige Ansprüche aus dem Arbeitsver- 
hältnis, die von der Vergütungsgruppe abhängen, richten 
sich während der Zeit, für die die Zulage gezahlt wird, 
nach der der Tätigkeit des Angestellten entsprechenden 
Vergütungsgruppe. 
(2) Die Zulage entfällt vom Ersten des folgenden Mo- 
nats an, wenn der Angestellte entweder 
a) die Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestan- 
den hat oder 
b) nicht an der seiner Tätigkeit entsprechenden Ausbil- 
dung mit Prüfung teilnimmt, nachdem ihm die Mög- 
lichkeit hierzu geboten worden ist. 
Sie entfällt ferner, wenn der Angestellte nach bestan- 
dener Prüfung in die seiner Tätigkeit entsprechende Ver- 
gütungsgruppe eingruppiert wird, In diesem Falle erhält 
| der Angestellte die Vergütung, die er erhalten hätte, wenn 
er in dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkt in die 
höhere Vergütungsgruppe aufgerückt wäre. 
Protokollnotiz zu 8 2 Abs. 1: 
Der Arbeitgeber darf die Entsendung des Angestellten zu 
einem Lehrgang nicht von Vorbildungsvoraussetzungen 
abhängig machen. Macht die Schule die Zulassung zum 
Lehrgang von solchen Voraussetzungen abhängig, hat der 
Angestellte dies nicht zu vertreten. 
$ 3 
Ausnahmen von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht 
(1) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind An- 
gestellte befreit, die 
a) am 1.Januar 1960 oder bei der Einstellung das vier- 
zigste Lebensjahr vollendet haben; für Angestellte, 
denen während ihrer Beschäftigung bei einer unter 
diese Anlage fallenden Verwaltung keine Gelegenheit 
zur Teilnahme. an der Ausbildung und Prüfung ge- 
geben worden ist, obwohl sie sich nachweisbar darum 
bemüht haben, entfällt die Ausbildungs- und Prü- 
fungspflicht mit der Vollendung des vierzigsten Le- 
bensjahres. 
b) an Hochschulen Abschlußprüfungen abgelegt oder 
promoviert haben und mit einer ihrer Ausbildung 
entsprechenden Tätigkeit beschäftigt werden, 
als Zeitangestellte, als Angestellte für Aufgaben von 
begrenzter Dauer oder als Aushilfsangestellte be- 
Sschäftigt werden; wird der Anstellungsvertrag in ein 
Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit umge- 
wandelt, gelten die Bestimmungen dieser Anlage, 
d) in einem Spezialgebiet besonders herausragende Fach- 
kenntnisse aufweisen und in diesem Spezialgebiet be- 
schäftigt werden, 
e) als Stenotypisten (Stenotypistinnen) beschäftigt 
werden, 
£) unter den Tarifvertrag vom 28. Februar 1959 über die 
Eingruppierung der im Lochkartenwesen tätigen An- 
gestellten fallen, 
g) an Buchungs- und ARechenmaschinen beschäftigt 
werden. 
(2) Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind ferner 
Angestellte mit Tätigkeiten befreit, für die in den Tätig- 
keitsmerkmalen eine abgeschlossene Fachausbildung vor- 
ausgesetzt wird. 
(3) Von der Verpflichtung zur Ausbildung und Prüfung 
kann insoweit abgesehen werden, als der Angestellte 
außerhalb des kommunalen Bereiches eine oder mehrere 
Prüfungen abgelegt hat, die den Prüfungen nach $ 1 Abs. 2 
gleichwertig sind. 
Protokollnotiz zu 8 3 Abs. 1 Buchst. a: 
Voraussetzung‘ für die Befreiungsvorschrift nach 8 3 
Abs. 1 Buchst. a ist nicht, daß der Angestellte, während er 
sich um die Teilnahme an einem Lehrgang bemüht, bereits 
Tätigkeiten nach den Tätigkeitsmerkmalen einer der Ver- 
gütungsgruppen VII bis IV a ausübt. 
5 4 
Besitzstand 
Angestellte, die am 15. Januar 1960 in eine der Ver- 
gütungsgruppen VII bis IV eingruppiert waren, ohne daß 
sie die für ihre Vergütungsgruppe erforderliche Prüfung 
abgelegt hatten, sind auch für die Weiterbeschäftigung 
in dieser Vergütungsgruppe sowie für Höhergruppierungen 
innerhalb der Vergütungsgruppen, für die entweder die 
Erste Prüfung oder die Zweite Prüfung erforderlich ist, 
von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit. An- 
gestellte, die am 31. Dezember 1959 in die Vergütungs- 
gruppe VIb eingereiht waren und nach Maßgabe des 
Tarifvertrages über die Neufassung von Tätigkeitsmerk- 
malen der Vergütungsgruppen VIb bis IVa der Anlage 1
	        
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