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Nr. 88
Nr. 2
Zu 8 15 — Regelmäßige Arbeitzeit —
(1) Bei Wechselschichten werden die gesetzlich vor
geschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet.
(2) Für die in Wechselschichten beschäftigten Ange-
stellten gilt die regelmäßige Arbeitszeit der zu ihrer Schicht
gehörenden Arbeiter. Für die über 44 Stunden im Durch-
schnitt von vier Wochen hinausgehenden Arbeitsstunden
wird eine Vergütung in Höhe der Überstundenvergütung
($ 35) gezahlt.
(3) Die an einem Sonntag zu leistenden ‘ dienstplan-
mäßigen Arbeitsstunden werden im Rahmen des Dienst-
(Schicht-)planes durch ‚entsprechende zusammenhängende
Freizeit ausgeglichen.
Nr. 3
Zu 8 17 — Überstunden —
(1) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung
des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten,
um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft).
Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn
erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit an-
fällt. Für anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen
Wegezeit wird die Überstundenvergütung (8 35) gezahlt.
Die Überstundenvergütung entfällt, soweit entsprechender
Freitzeitausgleich innerhalb des laufenden oder des näch-
sten Monats gewährt wird. Im übrigen wird die Abgeltung
der Rufbereitschaft bezirklich oder örtlich vereinbart.
(2) Die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus gelei-
steten Arbeitsstunden sind auch dann Überstunden, wenn
sie aus betrieblichen Gründen nicht vorher angeordnet
wurden, aber nachträglich genehmigt werden. Die Geneh-
migung darf nicht willkürlich versagt werden.
(3) Angestellte, denen für gelegentliche Überstunden
nach $ 17 Abs.2 keine Arbeitsbefreiung gewährt werden
kann, erhalten für diese Überstunden die Überstundenver-
gütung ($ 35).
Nr. 4
Zu 8 33 — Zulagen —
(1) Die Zulagen, Entschädigungen und Zuschläge sowie
die Überstundenvergütung einschließlich der Abgeltung
nach Nr. 3 können durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag
ganz oder teilweise pauschaliert werden. Die Nebenabrede
ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende
kündbar.
(2) Angestellte, die ständig Wechselschichtarbeiten zu
leisten haben, erhalten eine Zulage (Wechselschichtzulage).
Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in
denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags und
sonntags gearbeitet wird. Die Höhe der Zulage wird zwi-
schen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und
den vertragschließenden Gewerkschaften oder zwischen
den Arbeitgeberverbänden der Vereinigung der kommu-
nalen Arbeitgeberverbände und den Bezirksverwaltungen
bzw. Landesverbänden der Gewerkschaften besonders ver-
einbart. Die Zulage kann zusammen mit etwaigen. Ent-
schädigungen, Zuschlägen und Überstundenvergütungen
pauschaliert werden.
(3) Für Angestellte in Betrieben in privater Rechtsform
wird die Kassenverlustentschädigung durch bezirkliche
oder örtliche Vereinbarung geregelt. Dasselbe gilt für An-
gestellte in Eigenbetrieben, die Rechnungbeträge zugleich
für Betriebe in privater Rechtsform einziehen, auch wenn
die. Betriebe nicht unter diesen Tarifvertrag fallen, sofern
Angestellte dieser Betriebe zugleich Rechnungsbeträge für
die: Eigenbetriebe einziehen. Die bis zum Inkrafttreten
dieses Tarifvertrages in Eigenbetrieben gewährten Kassen-
verlustentschädigungen bleiben unberührt.
Anlage 2u
Sonderregelungen
für Angestellte in Nahverkehrsbetrieben
(SR 2 u BAT)
Nr. 1
Zu 88 1 und ? — Geltungsbereich —
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in Nah-
verkehrsbetrieben.
Nr. 2
Zu 8 15 —- Regelmäßige Arbeitszeit —
(1) Bei Wechselschichten werden die gesetzlich vor-
geschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet.
(2) Für die in Wechselschichten beschäftigten An-
gestellten gilt die regelmäßige Arbeitszeit der zu ihrer
Schicht gehörenden Arbeiter. Für die über 44 Stunden im
Durchschnitt von vier Wochen hinausgehenden Arbeits-
stunden wird eine Vergütung in Höhe der Überstunden-
vergütung ($ 35) gezahlt.
(3) Die an einem Sonntag zu leistenden dienstplan-
mäßigen Arbeitsstunden werden im Rahmen des Dienst-
(Schicht-)planes durch entsprechende zusammenhängende
Freizeit ausgeglichen. Im Kalenderjahr müssen mindestens
acht Sonntage arbeitsfrei bleiben.
Nr. 3
Zu 8 17 — Überstunden —
(1) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung
des: Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten,
um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft).
Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn
erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen: Arbeit an-
fällt. Für anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen
Wegezeit wird die Überstundenvergütung (8 35) gezahlt.
Die Überstundenvergütung entfällt, soweit entsprechender
Freizeitausgleich innerhalb des laufenden oder des nächsten
Monats gewährt wird. Im übrigen wird die Abgeltung der
Rufbereitschaft bezirklich oder örtlich vereinbart.
(2) Die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ge-
leisteten Arbeitsstunden sind auch dann Überstunden, wenn
sie aus betrieblichen Gründen nicht vorher angeordnet
wurden, aber nachträglich genehmigt werden. Die Ge-
nehmigung darf nicht willkürlich versagt werden.
(3) Angestellte, denen für gelegentliche Überstunden
nach 8 17 Abs.2 keine Arbeitsbefreiung gewährt werden
kann, erhalten für diese Überstunden die Überstundenver-
gütung ($ 35).
Nr. 4
Zu 8 33 — Zulagen —
(1) Die Zulagen, Entschädigungen und Zuschläge sowie
die Überstundenvergütung einschließlich der Abgeltung
nach Nr.3 können durch Nebenabrede zum Arbeitsver-
trag ganz oder teilweise pauschaliert werden. Die Neben-
abrede ist. mit einer Frist von zwei Wochen zum Monats-
ende kündbar.
(2) Angestellte, die ständig Wechselschichtarbeiten zu
leisten haben, erhalten eine Zulage (Wechselschichtzulage).
Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in
denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags und
sonntags gearbeitet wird. Die Höhe der Zulage wird zwi-
schen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und
den vertragschließenden Gewerkschaften oder zwischen
den Arbeitgeberverbänden der Vereinigung der kommu-
nalen Arbeitgeberverbände und den Bezirksverwaltungen
bzw. Landesverbänden der Gewerkschaften besonders ver-
einbart. Die Zulage kann zusammen mit etwaigen Ent-
Schädigungen, Zuschlägen und Überstundenvergütungen
pauschaliert werden.
(3) Für Angestellte von Betrieben. in privater Rechts-
form wird die Kassenverlustentschädigung durch bezirk-
liche oder örtliche Vereinbarung geregelt. Die bis zum
Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in Eigenbetrieben ge-
währten Kassenverlustentschädigungen bleiben unberührt.