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Volume 13. November 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

| 1/1964 
Seite 311 
Nr. 88 
Nr. 2 
Zu 8 15 — Regelmäßige Arbeitzeit — 
(1) Bei Wechselschichten werden die gesetzlich vor 
geschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 
(2) Für die in Wechselschichten beschäftigten Ange- 
stellten gilt die regelmäßige Arbeitszeit der zu ihrer Schicht 
gehörenden Arbeiter. Für die über 44 Stunden im Durch- 
schnitt von vier Wochen hinausgehenden Arbeitsstunden 
wird eine Vergütung in Höhe der Überstundenvergütung 
($ 35) gezahlt. 
(3) Die an einem Sonntag zu leistenden ‘ dienstplan- 
mäßigen Arbeitsstunden werden im Rahmen des Dienst- 
(Schicht-)planes durch ‚entsprechende zusammenhängende 
Freizeit ausgeglichen. 
Nr. 3 
Zu 8 17 — Überstunden — 
(1) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung 
des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit 
an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, 
um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 
Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn 
erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit an- 
fällt. Für anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen 
Wegezeit wird die Überstundenvergütung (8 35) gezahlt. 
Die Überstundenvergütung entfällt, soweit entsprechender 
Freitzeitausgleich innerhalb des laufenden oder des näch- 
sten Monats gewährt wird. Im übrigen wird die Abgeltung 
der Rufbereitschaft bezirklich oder örtlich vereinbart. 
(2) Die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus gelei- 
steten Arbeitsstunden sind auch dann Überstunden, wenn 
sie aus betrieblichen Gründen nicht vorher angeordnet 
wurden, aber nachträglich genehmigt werden. Die Geneh- 
migung darf nicht willkürlich versagt werden. 
(3) Angestellte, denen für gelegentliche Überstunden 
nach $ 17 Abs.2 keine Arbeitsbefreiung gewährt werden 
kann, erhalten für diese Überstunden die Überstundenver- 
gütung ($ 35). 
Nr. 4 
Zu 8 33 — Zulagen — 
(1) Die Zulagen, Entschädigungen und Zuschläge sowie 
die Überstundenvergütung einschließlich der Abgeltung 
nach Nr. 3 können durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag 
ganz oder teilweise pauschaliert werden. Die Nebenabrede 
ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende 
kündbar. 
(2) Angestellte, die ständig Wechselschichtarbeiten zu 
leisten haben, erhalten eine Zulage (Wechselschichtzulage). 
Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in 
denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags und 
sonntags gearbeitet wird. Die Höhe der Zulage wird zwi- 
schen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie der 
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und 
den vertragschließenden Gewerkschaften oder zwischen 
den Arbeitgeberverbänden der Vereinigung der kommu- 
nalen Arbeitgeberverbände und den Bezirksverwaltungen 
bzw. Landesverbänden der Gewerkschaften besonders ver- 
einbart. Die Zulage kann zusammen mit etwaigen. Ent- 
schädigungen, Zuschlägen und Überstundenvergütungen 
pauschaliert werden. 
(3) Für Angestellte in Betrieben in privater Rechtsform 
wird die Kassenverlustentschädigung durch bezirkliche 
oder örtliche Vereinbarung geregelt. Dasselbe gilt für An- 
gestellte in Eigenbetrieben, die Rechnungbeträge zugleich 
für Betriebe in privater Rechtsform einziehen, auch wenn 
die. Betriebe nicht unter diesen Tarifvertrag fallen, sofern 
Angestellte dieser Betriebe zugleich Rechnungsbeträge für 
die: Eigenbetriebe einziehen. Die bis zum Inkrafttreten 
dieses Tarifvertrages in Eigenbetrieben gewährten Kassen- 
verlustentschädigungen bleiben unberührt. 
Anlage 2u 
Sonderregelungen 
für Angestellte in Nahverkehrsbetrieben 
(SR 2 u BAT) 
Nr. 1 
Zu 88 1 und ? — Geltungsbereich — 
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in Nah- 
verkehrsbetrieben. 
Nr. 2 
Zu 8 15 —- Regelmäßige Arbeitszeit — 
(1) Bei Wechselschichten werden die gesetzlich vor- 
geschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 
(2) Für die in Wechselschichten beschäftigten An- 
gestellten gilt die regelmäßige Arbeitszeit der zu ihrer 
Schicht gehörenden Arbeiter. Für die über 44 Stunden im 
Durchschnitt von vier Wochen hinausgehenden Arbeits- 
stunden wird eine Vergütung in Höhe der Überstunden- 
vergütung ($ 35) gezahlt. 
(3) Die an einem Sonntag zu leistenden dienstplan- 
mäßigen Arbeitsstunden werden im Rahmen des Dienst- 
(Schicht-)planes durch entsprechende zusammenhängende 
Freizeit ausgeglichen. Im Kalenderjahr müssen mindestens 
acht Sonntage arbeitsfrei bleiben. 
Nr. 3 
Zu 8 17 — Überstunden — 
(1) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung 
des: Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit 
an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, 
um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 
Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn 
erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen: Arbeit an- 
fällt. Für anfallende Arbeit einschließlich einer etwaigen 
Wegezeit wird die Überstundenvergütung (8 35) gezahlt. 
Die Überstundenvergütung entfällt, soweit entsprechender 
Freizeitausgleich innerhalb des laufenden oder des nächsten 
Monats gewährt wird. Im übrigen wird die Abgeltung der 
Rufbereitschaft bezirklich oder örtlich vereinbart. 
(2) Die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus ge- 
leisteten Arbeitsstunden sind auch dann Überstunden, wenn 
sie aus betrieblichen Gründen nicht vorher angeordnet 
wurden, aber nachträglich genehmigt werden. Die Ge- 
nehmigung darf nicht willkürlich versagt werden. 
(3) Angestellte, denen für gelegentliche Überstunden 
nach 8 17 Abs.2 keine Arbeitsbefreiung gewährt werden 
kann, erhalten für diese Überstunden die Überstundenver- 
gütung ($ 35). 
Nr. 4 
Zu 8 33 — Zulagen — 
(1) Die Zulagen, Entschädigungen und Zuschläge sowie 
die Überstundenvergütung einschließlich der Abgeltung 
nach Nr.3 können durch Nebenabrede zum Arbeitsver- 
trag ganz oder teilweise pauschaliert werden. Die Neben- 
abrede ist. mit einer Frist von zwei Wochen zum Monats- 
ende kündbar. 
(2) Angestellte, die ständig Wechselschichtarbeiten zu 
leisten haben, erhalten eine Zulage (Wechselschichtzulage). 
Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in 
denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags und 
sonntags gearbeitet wird. Die Höhe der Zulage wird zwi- 
schen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder sowie der 
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände und 
den vertragschließenden Gewerkschaften oder zwischen 
den Arbeitgeberverbänden der Vereinigung der kommu- 
nalen Arbeitgeberverbände und den Bezirksverwaltungen 
bzw. Landesverbänden der Gewerkschaften besonders ver- 
einbart. Die Zulage kann zusammen mit etwaigen Ent- 
Schädigungen, Zuschlägen und Überstundenvergütungen 
pauschaliert werden. 
(3) Für Angestellte von Betrieben. in privater Rechts- 
form wird die Kassenverlustentschädigung durch bezirk- 
liche oder örtliche Vereinbarung geregelt. Die bis zum 
Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in Eigenbetrieben ge- 
währten Kassenverlustentschädigungen bleiben unberührt.
	        
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