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Volume 13. November 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

1/1964 
Seite 309 
Nr. 88 
Nr. 7 
Zu 8 37 — Krankenbezüge — 
Arbeitsunfähigkeit, die auf Einwirkung ionisierender 
Strahlen zurückzuführen ist, wird Arbeitsunfällen und 
Berufskrankheiten im Sinne des 8 37 Abs. 2 Satz 2 gleich- 
gestellt. 
Nr. 8 
Zu 8 48 — Dauer des Erholungsurlaubs — 
Angestellte, die in Nr. 6 Abs. 3 aufgeführt sind, erhalten 
einen Urlaub von mindestens 24 Werktagen. 
Nr. 9 
Zu Abschnitt XII — Beendigung des Arbeitsverhältnisses — 
Angestellte, die auf Kosten des Arbeitgebers eine beson- 
dere Ausbildung auf Kernforschungsgebieten erhalten 
haben, sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Kosten‘ dieser 
Ausbildung einschließlich der während der Ausbildung ge- 
zahlten Bezüge zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis 
aus einem von dem Angestellten zu vertretenden Grund 
vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluß der Ausbildung 
endet. Dies gilt nicht, wenn der Angestellte bei einem 
Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis eintritt, der den BAT 
oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts an- 
wendet. 
Nr. 10 
Zu 88 55 und 56 — Unkündbare Angestellte — 
Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit 
Eine nach den Strahlenschutzvorschriften nicht zulässige 
oder nur beschränkt zulässige Weiterbeschäftigung steht 
einer Berufskrankheit im Sinne des 8 55 Abs. 2 Satz 4 
Buchst. a- und des 8 56 Satz 2 gleich. 
Nr. 11 . 
Zu 88 54 und 55 — Außerordentliche Kündigung — 
Unkündbare Angestellte 
Als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung 
des Arbeitgebers nach $8 54 und 55 Abs. 1 gilt die vor- 
sätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der dem An- 
gestellten nach Nr. 2 und Nr. 3 obliegenden Pflichten. 
Nr. 12 
Zu 8 62 — Voraussetzungen für die Zahlung 
des Übergangsgeldes — 
Eine nach den Strahlenschutzvorschriften nicht zulässige 
oder nur beschränkt zulässige Weiterbeschäftigung steht 
einer Körperbeschädigung im Sinne des $ 62 Abs. 3 Ziff. 1 
Buchst. b gleich. 
Anlage 2p 
Sonderregelungen 
für Angestellte 
in landwirtschaftlichen Verwaltungen und 
Betrieben, Weinbau- und Obstbaubetrieben 
(SR 2 p BAT) 
Nr. 1 
Zu 88 1 und 2 — Geltungsbereich — 
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in land- 
wirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau- 
und Obstbaubetrieben. 
Nr. 2 
Zu 88 15 — Regelmäßige Arbeitszeit — 
Die regelmäßige Arbeitszeit kann in vier Monaten bis auf 
wöchentlich 51 und in weiteren vier Monaten des Jahres bis 
auf wöchentlich 57 Stunden festgesetzt werden. Sie darf 
aber 2500 Stunden im Jahr nicht übersteigen. 
Dies gilt nicht für Angestellte, denen Arbeiten übertragen 
sind, deren Erfüllung zeitlich nicht von der Eigenart der 
Verwaltung oder des Betriebes abhängig ist. 
Protokollnotiz: 
Nr. 2 darf nur in demselben Umfang angewendet wer- 
den, in dem .die Arbeitszeit auch für die in den Ver- 
waltungen oder Betrieben beschäftigten Arbeiter ver- 
längert wird. 
Anlage 2q 
Sonderregelungen 
für Angestellte im forstlichen Außendienst 
(SR 2 q BAT) 
Nr. 1 
Zu 88 1 und 2 — Geltungsbereich — 
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte im forst- 
lichen: Außendienst. 
Nr. 2 
Zu 8 8 —- Allgemeine Pflichten — 
Die Befugnis zum Verlassen des Dienstbereichs richtet 
sich nach den für die entsprechenden Forstbeamten jeweils 
geltenden Bestimmungen. 
Nr. 3 
Zu Abschnitt IV — Arbeitszeit — 
Die 88 15 bis 17 finden keine Anwendung. Die Arbeits- 
zeit richtet sich nach den dienstlichen Erfordernissen. Auf 
die persönlichen Belange des Angestellten ist Rücksicht 
zu nehmen. 
Anlage 2r 
Sonderregelungen 
für Angestellte als Hausmeister 
(SR 2 r BAT) 
Nr. 1 
Zu 88 1 und 2? — Geltungsbereich — 
Diese Sonderregelungen gelten nur für die beim Bund 
und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder 
beschäftigten Hausmeister. Im Bereich der Vereinigung 
der kommunalen Arbeitgeberverbände können Sonderrege- 
lungen für Hausmeister bezirklich vereinbart werden. 
Nr. 2 
Zu 8 7 — Ärztliche Untersuchung — 
Für Schulhausmeister gelten die Bestimmungen, die zur 
Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten 
durch die Schulen allgemein erlassen sind. 
Nr..3 
Zu 8 15 — Regelmäßige Arbeitszeit — 
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnitt- 
lich 56 Stunden wöchentlich. 
(2) 8 15 Abs.2 und 3 findet keine Anwendung. 
Nr. 4 
Zu 8 17 — Überstunden — 
Die über die regelmäßige Arbeitszeit (Nr.3 Abs. 1) hin- 
aus geleisteten Arbeitsstunden werden zur Hälfte als Über- 
stunden gewertet. 
Anlage 2s 
Sonderregelungen 
für Angestellte der Sparkassen 
{SR 2 s BAT) 
Nr. 1 
Zu 88 1 und 2 — Geltungsbereich — 
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte der Spar- 
kassen.
	        
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