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Nr. 88
Nr. 7
Zu 8 37 — Krankenbezüge —
Arbeitsunfähigkeit, die auf Einwirkung ionisierender
Strahlen zurückzuführen ist, wird Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten im Sinne des 8 37 Abs. 2 Satz 2 gleich-
gestellt.
Nr. 8
Zu 8 48 — Dauer des Erholungsurlaubs —
Angestellte, die in Nr. 6 Abs. 3 aufgeführt sind, erhalten
einen Urlaub von mindestens 24 Werktagen.
Nr. 9
Zu Abschnitt XII — Beendigung des Arbeitsverhältnisses —
Angestellte, die auf Kosten des Arbeitgebers eine beson-
dere Ausbildung auf Kernforschungsgebieten erhalten
haben, sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Kosten‘ dieser
Ausbildung einschließlich der während der Ausbildung ge-
zahlten Bezüge zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis
aus einem von dem Angestellten zu vertretenden Grund
vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluß der Ausbildung
endet. Dies gilt nicht, wenn der Angestellte bei einem
Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis eintritt, der den BAT
oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts an-
wendet.
Nr. 10
Zu 88 55 und 56 — Unkündbare Angestellte —
Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit
Eine nach den Strahlenschutzvorschriften nicht zulässige
oder nur beschränkt zulässige Weiterbeschäftigung steht
einer Berufskrankheit im Sinne des 8 55 Abs. 2 Satz 4
Buchst. a- und des 8 56 Satz 2 gleich.
Nr. 11 .
Zu 88 54 und 55 — Außerordentliche Kündigung —
Unkündbare Angestellte
Als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung
des Arbeitgebers nach $8 54 und 55 Abs. 1 gilt die vor-
sätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der dem An-
gestellten nach Nr. 2 und Nr. 3 obliegenden Pflichten.
Nr. 12
Zu 8 62 — Voraussetzungen für die Zahlung
des Übergangsgeldes —
Eine nach den Strahlenschutzvorschriften nicht zulässige
oder nur beschränkt zulässige Weiterbeschäftigung steht
einer Körperbeschädigung im Sinne des $ 62 Abs. 3 Ziff. 1
Buchst. b gleich.
Anlage 2p
Sonderregelungen
für Angestellte
in landwirtschaftlichen Verwaltungen und
Betrieben, Weinbau- und Obstbaubetrieben
(SR 2 p BAT)
Nr. 1
Zu 88 1 und 2 — Geltungsbereich —
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in land-
wirtschaftlichen Verwaltungen und Betrieben, Weinbau-
und Obstbaubetrieben.
Nr. 2
Zu 88 15 — Regelmäßige Arbeitszeit —
Die regelmäßige Arbeitszeit kann in vier Monaten bis auf
wöchentlich 51 und in weiteren vier Monaten des Jahres bis
auf wöchentlich 57 Stunden festgesetzt werden. Sie darf
aber 2500 Stunden im Jahr nicht übersteigen.
Dies gilt nicht für Angestellte, denen Arbeiten übertragen
sind, deren Erfüllung zeitlich nicht von der Eigenart der
Verwaltung oder des Betriebes abhängig ist.
Protokollnotiz:
Nr. 2 darf nur in demselben Umfang angewendet wer-
den, in dem .die Arbeitszeit auch für die in den Ver-
waltungen oder Betrieben beschäftigten Arbeiter ver-
längert wird.
Anlage 2q
Sonderregelungen
für Angestellte im forstlichen Außendienst
(SR 2 q BAT)
Nr. 1
Zu 88 1 und 2 — Geltungsbereich —
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte im forst-
lichen: Außendienst.
Nr. 2
Zu 8 8 —- Allgemeine Pflichten —
Die Befugnis zum Verlassen des Dienstbereichs richtet
sich nach den für die entsprechenden Forstbeamten jeweils
geltenden Bestimmungen.
Nr. 3
Zu Abschnitt IV — Arbeitszeit —
Die 88 15 bis 17 finden keine Anwendung. Die Arbeits-
zeit richtet sich nach den dienstlichen Erfordernissen. Auf
die persönlichen Belange des Angestellten ist Rücksicht
zu nehmen.
Anlage 2r
Sonderregelungen
für Angestellte als Hausmeister
(SR 2 r BAT)
Nr. 1
Zu 88 1 und 2? — Geltungsbereich —
Diese Sonderregelungen gelten nur für die beim Bund
und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
beschäftigten Hausmeister. Im Bereich der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände können Sonderrege-
lungen für Hausmeister bezirklich vereinbart werden.
Nr. 2
Zu 8 7 — Ärztliche Untersuchung —
Für Schulhausmeister gelten die Bestimmungen, die zur
Verhütung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten
durch die Schulen allgemein erlassen sind.
Nr..3
Zu 8 15 — Regelmäßige Arbeitszeit —
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt durchschnitt-
lich 56 Stunden wöchentlich.
(2) 8 15 Abs.2 und 3 findet keine Anwendung.
Nr. 4
Zu 8 17 — Überstunden —
Die über die regelmäßige Arbeitszeit (Nr.3 Abs. 1) hin-
aus geleisteten Arbeitsstunden werden zur Hälfte als Über-
stunden gewertet.
Anlage 2s
Sonderregelungen
für Angestellte der Sparkassen
{SR 2 s BAT)
Nr. 1
Zu 88 1 und 2 — Geltungsbereich —
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte der Spar-
kassen.