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Nr. 88
Nr. 4
Zu 8 33 — Zulagen —
Neben der Abgeltung für Bereitschaftsdienst (Nr.3 Ab-
schnitt A) und der Vergütung für Verwendung auf einem
Außenarbeitskommando (Nr. 3 Abschn. B) wird die Nacht-
dienstentschädigung nicht gewährt.
Nr. 5
Zu 88 37 und 47
— Krankenbezüge — Erholungsurlaub —
Bei Berechnung der Krankenbezüge (8 37 Abs. 3) und der
Urlaubsvergütung ($ 47 Abs.2) wird die Vergütung für
Verwendung auf einem Außenarbeitskommando (Nr. 3 Ab-
schnitt B) in derselben Weise wie die Vergütung für Bereit
schaftsdienst berücksichtigt.
Anlage 20
Sonderregelungen
für Angestellte in Kernforschungseinrichtungen
(SR 2 o BAT)
Nr. 1
Zu 88 1 und 2 — Geltungsbereich —
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in Kern-
forschungseinrichtungen. Kernforschungseinrichtungen sind
Reaktoren oder Hochenergiebeschleunigeranlagen und
ihre hiermit räumlich verbundenen Institute und Einrich-
tungen.
Protokollnotiz
Hochenergiebeschleunigeranlagen im Sinne dieser Son-
derregelung sind solche, deren Endenergie bei der Beschleu-
nigung von Elektronen 100 Mill. Elektronenvolt (MeV),
bei Protonen, Deutronen und sonstigen schweren Teilchen
20 MeV überschreitet.
Nr. 2
Zu 8 7 — Ärztliche Untersuchung —
Der Angestellte hat sich auch — unbeschadet seiner Ver-
pflichtung, sich einer auf Grund von Strahlenschutzvor-
schriften behördlich angeordneten Untersuchung zu unter-
ziehen — auf Verlangen des Arbeitgebers im Rahmen von
Vorschriften des Strahlenschutzrechts ärztlich untersuchen
zu lassen.
Nr. 3
Zu 8 8 — Allgemeine Pflichten —
(1) Der Angestellte ist verpflichtet, die zum Schutz ein-
zelner oder der Allgemeinheit vor Strahlenschäden an
Leben, Gesundheit und Sachgütern getroffenen Anordnun-
gen zu befolgen.
(2) Zur Vermeidung oder Beseitigung einer erheblichen
Störung des Betriebsablaufs oder einer Gefährdung‘ von
Personen hat der Angestellte vorübergehend jede ihm auf-
getragene Arbeit zu verrichten, auch wenn sie nicht in sein
Arbeitsgebiet fällt.
(3) Ist nach den Strahlenschutzvorschriften eine Weiter-
beschäftigung des Angestellten, durch die er ionisierenden
Strahlen oder der Gefahr einer Aufnahme radioaktiver
Stoffe in den Körper ausgesetzt wäre, nicht zulässig, so
kann er auch dann zu anderen Aufgaben herangezogen
werden, wenn der Arbeitsvertrag nur eine bestimmte Be-
schäftigung vorsieht. Dem Angestellten dürfen jedoch keine
Arbeiten übertragen werden, die mit Rücksicht auf seine
bisherige Tätigkeit ihm nicht zugemutet werden können.
Nr. 4
Zu 8 15 — Regelmäßige Arbeitszeit —
(1) Bei Wechselschichten werden die gesetzlich vorge-
schriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet.
(2) Die an. einem Sonntag zu leistenden dienstplanmäßi-
gen Arbeitsstunden werden im Rahmen des Dienst-
(Schicht-)planes durch entsprechende zusammenhängende
Freizeit ausgeglichen.
(3) BeiInkrafttreten dieser Sonderregelungen bestehende
günstigere Regelungen der regelmäßigen Arbeitszeit blei-
ben unberührt.
Nr. 5
Zu 8 17 — Überstunden —
(1) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung
des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit
an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzu-
halten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereit-
schaft). Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur an-
ordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen
Arbeit anfällt. Die Rufbereitschaft darf bis zu höchstens
zehn Tagen im Monat, in. Ausnahmefällen bis zu höchstens
30 Tagen im Vierteljahr angeordnet werden. Für anfallende
Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird die
Überstundenvergütung ($ 35) gezahlt. Die Überstunden-
vergütung entfällt, soweit entsprechender Freizeitausgleich
innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendermonats
gewährt wird. Im übrigen wird für je zwölf Stunden Ruf-
bereitschaft die Vergütung einer Überstunde gewährt.
(2) Die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus gelei-
steten Arbeitsstunden sind auch dann Überstunden, wenn
sie aus betrieblichen Gründen nicht vorher angeordnet
wurden, aber nachträglich genehmigt werden. Die Geneh-
migung darf nicht willkürlich versagt werden.
(3) Angestellte, denen für gelegentliche Überstunden nach
$ 17 Abs. 2 keine Arbeitsbefreiung gewährt werden kann,
erhalten für diese Überstunden die Überstundenvergütung
(8 35).
(4) 8 17 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Nr. 6
Zu 8 33 — Zulagen —
(1) Die Zulagen, Entschädigungen und Zuschläge sowie
die Überstundenvergütung einschließlich der Abgeltung
nach Nr. 5 können durch Nebenabreden zum Arbeitsvertrag
ganz oder teilweise pauschaliert werden. Die Nebenabrede
ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende
kündbar,
(2) Angestellte, die ständig MWechselschichtarbeiten
leisten, . erhalten eine Zulage (Wechselschichtzulage).
Wechselschichten sind . wechselnde Arbeitsschichten, in
denen ununterbrochen bei Tag "und Nacht, werktags und
sonntags gearbeitet wird. Die Höhe der Zulage wird beson-
ders vereinbart, im Bereich der Vereinigung der kommu-
nalen Arbeitgeberverbände bezirklich bzw. örtlich. Die
Zulage kann zusammen mit etwaigen Entschädigungen, Zu-
schlägen und Überstundenvergütungen pauschaliert werden.
Wechselschichtzulagen, die beim Inkrafttreten dieser Son-
derregelungen unter anderen Voraussetzungen gewährt
werden, bleiben durch das Inkrafttreten,unberührt.
(3) a) Angestellten mit abgeschlossener naturwissen-
schaftlicher, technischer oder medizinischer Hoch-
schulbildung,
technischen Angestellten mit technischer Ausbil-
dung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Ver-
gütungsgruppen sowie Angestellten, die auf Grund
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrun-
gen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
Meistern, physikalisch-technischen, chemisch-
technischen, landwirtschaftlich-technischen und
medizinisch-technischen Assistenten und Chemo-
technikern,
technischen Angestellten der Vergütungsgruppen
VIb bis VIII sowie Laboranten
kann im Einzelfalle eine jederzeit widerrufliche Zulage
gewährt werden, wenn der Angestellte Forschungsaufgaben
vorbereitet, durchführt oder auswertet. Die Zulage darf im
Höchstfalle vier Steigerungsbeträge der Vergütungsgruppe
des Angestellten betragen.
Günstigere Regelungen, die bis zum 10. Oktober 1961 in
den Arbeitsverträgen getroffen. sind, bleiben unberührt.
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