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Volume 13. November 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

1/1964 
Seite 308 
Nr. 88 
Nr. 4 
Zu 8 33 — Zulagen — 
Neben der Abgeltung für Bereitschaftsdienst (Nr.3 Ab- 
schnitt A) und der Vergütung für Verwendung auf einem 
Außenarbeitskommando (Nr. 3 Abschn. B) wird die Nacht- 
dienstentschädigung nicht gewährt. 
Nr. 5 
Zu 88 37 und 47 
— Krankenbezüge — Erholungsurlaub — 
Bei Berechnung der Krankenbezüge (8 37 Abs. 3) und der 
Urlaubsvergütung ($ 47 Abs.2) wird die Vergütung für 
Verwendung auf einem Außenarbeitskommando (Nr. 3 Ab- 
schnitt B) in derselben Weise wie die Vergütung für Bereit 
schaftsdienst berücksichtigt. 
Anlage 20 
Sonderregelungen 
für Angestellte in Kernforschungseinrichtungen 
(SR 2 o BAT) 
Nr. 1 
Zu 88 1 und 2 — Geltungsbereich — 
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte in Kern- 
forschungseinrichtungen. Kernforschungseinrichtungen sind 
Reaktoren oder Hochenergiebeschleunigeranlagen und 
ihre hiermit räumlich verbundenen Institute und Einrich- 
tungen. 
Protokollnotiz 
Hochenergiebeschleunigeranlagen im Sinne dieser Son- 
derregelung sind solche, deren Endenergie bei der Beschleu- 
nigung von Elektronen 100 Mill. Elektronenvolt (MeV), 
bei Protonen, Deutronen und sonstigen schweren Teilchen 
20 MeV überschreitet. 
Nr. 2 
Zu 8 7 — Ärztliche Untersuchung — 
Der Angestellte hat sich auch — unbeschadet seiner Ver- 
pflichtung, sich einer auf Grund von Strahlenschutzvor- 
schriften behördlich angeordneten Untersuchung zu unter- 
ziehen — auf Verlangen des Arbeitgebers im Rahmen von 
Vorschriften des Strahlenschutzrechts ärztlich untersuchen 
zu lassen. 
Nr. 3 
Zu 8 8 — Allgemeine Pflichten — 
(1) Der Angestellte ist verpflichtet, die zum Schutz ein- 
zelner oder der Allgemeinheit vor Strahlenschäden an 
Leben, Gesundheit und Sachgütern getroffenen Anordnun- 
gen zu befolgen. 
(2) Zur Vermeidung oder Beseitigung einer erheblichen 
Störung des Betriebsablaufs oder einer Gefährdung‘ von 
Personen hat der Angestellte vorübergehend jede ihm auf- 
getragene Arbeit zu verrichten, auch wenn sie nicht in sein 
Arbeitsgebiet fällt. 
(3) Ist nach den Strahlenschutzvorschriften eine Weiter- 
beschäftigung des Angestellten, durch die er ionisierenden 
Strahlen oder der Gefahr einer Aufnahme radioaktiver 
Stoffe in den Körper ausgesetzt wäre, nicht zulässig, so 
kann er auch dann zu anderen Aufgaben herangezogen 
werden, wenn der Arbeitsvertrag nur eine bestimmte Be- 
schäftigung vorsieht. Dem Angestellten dürfen jedoch keine 
Arbeiten übertragen werden, die mit Rücksicht auf seine 
bisherige Tätigkeit ihm nicht zugemutet werden können. 
Nr. 4 
Zu 8 15 — Regelmäßige Arbeitszeit — 
(1) Bei Wechselschichten werden die gesetzlich vorge- 
schriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. 
(2) Die an. einem Sonntag zu leistenden dienstplanmäßi- 
gen Arbeitsstunden werden im Rahmen des Dienst- 
(Schicht-)planes durch entsprechende zusammenhängende 
Freizeit ausgeglichen. 
(3) BeiInkrafttreten dieser Sonderregelungen bestehende 
günstigere Regelungen der regelmäßigen Arbeitszeit blei- 
ben unberührt. 
Nr. 5 
Zu 8 17 — Überstunden — 
(1) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung 
des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit 
an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzu- 
halten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereit- 
schaft). Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur an- 
ordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen 
Arbeit anfällt. Die Rufbereitschaft darf bis zu höchstens 
zehn Tagen im Monat, in. Ausnahmefällen bis zu höchstens 
30 Tagen im Vierteljahr angeordnet werden. Für anfallende 
Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird die 
Überstundenvergütung ($ 35) gezahlt. Die Überstunden- 
vergütung entfällt, soweit entsprechender Freizeitausgleich 
innerhalb des laufenden oder des nächsten Kalendermonats 
gewährt wird. Im übrigen wird für je zwölf Stunden Ruf- 
bereitschaft die Vergütung einer Überstunde gewährt. 
(2) Die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus gelei- 
steten Arbeitsstunden sind auch dann Überstunden, wenn 
sie aus betrieblichen Gründen nicht vorher angeordnet 
wurden, aber nachträglich genehmigt werden. Die Geneh- 
migung darf nicht willkürlich versagt werden. 
(3) Angestellte, denen für gelegentliche Überstunden nach 
$ 17 Abs. 2 keine Arbeitsbefreiung gewährt werden kann, 
erhalten für diese Überstunden die Überstundenvergütung 
(8 35). 
(4) 8 17 Abs. 3 findet keine Anwendung. 
Nr. 6 
Zu 8 33 — Zulagen — 
(1) Die Zulagen, Entschädigungen und Zuschläge sowie 
die Überstundenvergütung einschließlich der Abgeltung 
nach Nr. 5 können durch Nebenabreden zum Arbeitsvertrag 
ganz oder teilweise pauschaliert werden. Die Nebenabrede 
ist mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende 
kündbar, 
(2) Angestellte, die ständig MWechselschichtarbeiten 
leisten, . erhalten eine Zulage (Wechselschichtzulage). 
Wechselschichten sind . wechselnde Arbeitsschichten, in 
denen ununterbrochen bei Tag "und Nacht, werktags und 
sonntags gearbeitet wird. Die Höhe der Zulage wird beson- 
ders vereinbart, im Bereich der Vereinigung der kommu- 
nalen Arbeitgeberverbände bezirklich bzw. örtlich. Die 
Zulage kann zusammen mit etwaigen Entschädigungen, Zu- 
schlägen und Überstundenvergütungen pauschaliert werden. 
Wechselschichtzulagen, die beim Inkrafttreten dieser Son- 
derregelungen unter anderen Voraussetzungen gewährt 
werden, bleiben durch das Inkrafttreten,unberührt. 
(3) a) Angestellten mit abgeschlossener naturwissen- 
schaftlicher, technischer oder medizinischer Hoch- 
schulbildung, 
technischen Angestellten mit technischer Ausbil- 
dung nach Nr. 2 der Bemerkung zu allen Ver- 
gütungsgruppen sowie Angestellten, die auf Grund 
gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrun- 
gen entsprechende Tätigkeiten ausüben, 
Meistern, physikalisch-technischen, chemisch- 
technischen, landwirtschaftlich-technischen und 
medizinisch-technischen Assistenten und Chemo- 
technikern, 
technischen Angestellten der Vergütungsgruppen 
VIb bis VIII sowie Laboranten 
kann im Einzelfalle eine jederzeit widerrufliche Zulage 
gewährt werden, wenn der Angestellte Forschungsaufgaben 
vorbereitet, durchführt oder auswertet. Die Zulage darf im 
Höchstfalle vier Steigerungsbeträge der Vergütungsgruppe 
des Angestellten betragen. 
Günstigere Regelungen, die bis zum 10. Oktober 1961 in 
den Arbeitsverträgen getroffen. sind, bleiben unberührt. 
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