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Volume 13. November 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

1/1964 
Seite 307 
—— 
Nr. 838 
Anlage 21 
Sonderregelungen 
für Angestellte als Lehrkräfte 
(SR 2 1 BAT) 
Nr. 1 
Zu 88 1 und ? — Geltungsbereich — 
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehr- 
kräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden 
Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). Sie gelten 
nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Ver- 
waltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von An- 
gehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, an Kranken- 
pflegeschulen: und ähnlichen der Ausbildung dienenden 
Einrichtungen. 
Protokollnotiz: 
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelung. sind Per- 
sonen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und 
Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätig- 
keit das Gepräge gibt. 
Nr. 2 
Zu 8 7 — Ärztliche Untersuchung — 
Es gelten die Bestimmungen, die zur Verhütung der 
Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen 
allgemein erlassen sind. 
Nr. 3 
Zu Abschnitt IV — Arbeitszeit — 
Die 88 15 bis 17 finden keine. Anwendung. Es gelten die 
Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind ent- 
sprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit 
im Arbeitsvertrag zu regeln. 
Nr. 4 
Zu 8 20 — Dienstzeit — 
Die bei deutschen Auslandsschulen verbrachten Zeiten 
werden als Dienstzeit angerechnet. 
Nr. 5 
Zu Abschnitt XI — Urlaub — 
(1) Die $$ 47 bis 49 finden keine Anwendung. Es gelten 
die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind 
entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist der Urlaub 
im Arbeitsvertrag zu regeln. 
(2) Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch 
Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies 
unverzüglich anzuzeigen. Die Fristen des 8 37 Abs. 2 
beginnen mit dem Tage der Arbeitsunfähigkeit. 
Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder, 
wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung 
der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung 
zu stellen. 
Nr. 6 
Zu 8 60 Abs. 1 — Beendigung des Arbeitsverhältnisses 
durch Erreichung der Altersgrenze — 
Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf des Schul- 
jahres, in dem die Lehrkraft das 65. Lebensjahr vollendet 
hat, ohne daß es einer Kündigung bedarf. 
Anlage 2m 
Sonderregelungen 
für Angestellte als Bibliothekare an öffentlichen 
Büchereien (Volksbüchereien) und an 
staatlichen Büchereistellen 
(SR 2 m BAT) | 
Nr. 1 
Zu 88 1 und ? — Geltungsbereich — 
Diese. Sonderregelungen gelten für Angestellte als 
Diplombibliothekare an öffentlichen Büchereien (Volks- 
büchereien) und an staatlichen Büchereistellen sowie für 
Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten 
und ihrer Erfahrungen an öffentlichen Büchereien (Volks- 
büchereien) die entsprechenden Tätigkeiten ausüben. 
Nr. 2 
Zu 88 15 und 17 — Arbeitszeit — Überstunden — 
Den Bibliothekaren, zu deren Aufgaben auch die Er- 
arbeitung von Bücherkenntnissen und die Besprechung von 
Neuerscheinungen gehören, ist hierfür eine nach den beson- 
deren Verhältnissen der einzelnen Bibliothek bemessene 
Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen. Aus der 
Überschreitung der zur Erarbeitung der Bücherkenntnisse 
und der Besprechung von Neuerscheinungen vorgesehenen 
Zeiten kann ein Recht auf Anerkennung dieser Zeiten als 
Überstunden nicht hergeleitet werden. 
Anlage 2n 
Sonderregelungen 
für Angestellte im Justizvollzugsdienst, die im 
Auifsichtsdienst tätig sind 
(SR 2 n BAT) 
Nr: 1 
Zu 88 1 und 2 — Geltungsbereich — 
Diese Sonderregelungen gelten für die Angestellten im 
Justizvollzugsdienst, die im Aufsichtsdienst tätig sind. 
Nr. 2 
Zu 8 15 — Regelmäßige Arbeitszeit — 
Durch bezirkliche Vereinbarung kann die Arbeitszeit in 
der Weise geregelt werden, daß die regelmäßige Arbeits- 
zeit mehrerer Wochen in einer kürzeren Zeit geleistet und 
in der auf den Arbeitszeitraum folgenden Woche ent- 
sprechende Freizeit gewährt wird (Wochenwechselschich- 
ten). 
Nr. 3 
Zu 8 17 — Überstunden — 
A. Bereitschaftsdienst im Innendienst 
(1) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anord- 
nung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen 
Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bezeichneten Stelle 
aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzuneh- 
men (Bereitschaftsdienst). 
(2) Der Bereitschaftsdienst einschließlich der gelei- 
steten Arbeit wird zum Zwecke der Vergütungsberech- 
nung, 
a) wenn der Angestellte in Dienstkleidung ruhend 
jederzeit zum Eingreifen bereit sein muß, mit 
50 vom Hundert, 
b) in anderen Fällen mit 15 vom Hundert 
als Arbeitszeit bewertet. 
Bereitschaftsdienst darf höchstens sechzehnmal im 
Monat angeordnet werden, darunter höchstens zwölfmal 
Bereitschaftsdienst nach Satz 1 Buchst. a). 
(3) Die nach Absatz 2 ermittelte Arbeitszeit wird 
für Vergütungsgruppe 
VIII mit 2,85 DM 
IX mit 2,65 DM 
je Stunde vergütet. 
Dabei wird eine angefangene halbe Stunde der ermit- 
telten Arbeitszeit als halbe Stunde gerechnet. 
Der Bereitschaftsdienst einschließlich der Arbeitslei- 
stung kann innerhalb eines Vierteljahres auch durch 
Freizeit abgegolten werden. 
B. Verwendung auf einem Außenarbeits- 
kommando 
Die Vergütung für Verwendung auf einem Außen- 
arbeitskommando wird bezirklich geregelt.
	        
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