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Nr. 838
Anlage 21
Sonderregelungen
für Angestellte als Lehrkräfte
(SR 2 1 BAT)
Nr. 1
Zu 88 1 und ? — Geltungsbereich —
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehr-
kräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden
Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen). Sie gelten
nicht für Lehrkräfte an Schulen und Einrichtungen der Ver-
waltung, die der Ausbildung oder Fortbildung von An-
gehörigen des öffentlichen Dienstes dienen, an Kranken-
pflegeschulen: und ähnlichen der Ausbildung dienenden
Einrichtungen.
Protokollnotiz:
Lehrkräfte im Sinne dieser Sonderregelung. sind Per-
sonen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und
Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebes der Tätig-
keit das Gepräge gibt.
Nr. 2
Zu 8 7 — Ärztliche Untersuchung —
Es gelten die Bestimmungen, die zur Verhütung der
Verbreitung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen
allgemein erlassen sind.
Nr. 3
Zu Abschnitt IV — Arbeitszeit —
Die 88 15 bis 17 finden keine. Anwendung. Es gelten die
Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind ent-
sprechende Beamte nicht vorhanden, so ist die Arbeitszeit
im Arbeitsvertrag zu regeln.
Nr. 4
Zu 8 20 — Dienstzeit —
Die bei deutschen Auslandsschulen verbrachten Zeiten
werden als Dienstzeit angerechnet.
Nr. 5
Zu Abschnitt XI — Urlaub —
(1) Die $$ 47 bis 49 finden keine Anwendung. Es gelten
die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. Sind
entsprechende Beamte nicht vorhanden, so ist der Urlaub
im Arbeitsvertrag zu regeln.
(2) Wird die Lehrkraft während der Schulferien durch
Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie dies
unverzüglich anzuzeigen. Die Fristen des 8 37 Abs. 2
beginnen mit dem Tage der Arbeitsunfähigkeit.
Die Lehrkraft hat sich nach Ende der Schulferien oder,
wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung
zu stellen.
Nr. 6
Zu 8 60 Abs. 1 — Beendigung des Arbeitsverhältnisses
durch Erreichung der Altersgrenze —
Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Ablauf des Schul-
jahres, in dem die Lehrkraft das 65. Lebensjahr vollendet
hat, ohne daß es einer Kündigung bedarf.
Anlage 2m
Sonderregelungen
für Angestellte als Bibliothekare an öffentlichen
Büchereien (Volksbüchereien) und an
staatlichen Büchereistellen
(SR 2 m BAT) |
Nr. 1
Zu 88 1 und ? — Geltungsbereich —
Diese. Sonderregelungen gelten für Angestellte als
Diplombibliothekare an öffentlichen Büchereien (Volks-
büchereien) und an staatlichen Büchereistellen sowie für
Angestellte, die auf Grund gleichwertiger Fähigkeiten
und ihrer Erfahrungen an öffentlichen Büchereien (Volks-
büchereien) die entsprechenden Tätigkeiten ausüben.
Nr. 2
Zu 88 15 und 17 — Arbeitszeit — Überstunden —
Den Bibliothekaren, zu deren Aufgaben auch die Er-
arbeitung von Bücherkenntnissen und die Besprechung von
Neuerscheinungen gehören, ist hierfür eine nach den beson-
deren Verhältnissen der einzelnen Bibliothek bemessene
Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen. Aus der
Überschreitung der zur Erarbeitung der Bücherkenntnisse
und der Besprechung von Neuerscheinungen vorgesehenen
Zeiten kann ein Recht auf Anerkennung dieser Zeiten als
Überstunden nicht hergeleitet werden.
Anlage 2n
Sonderregelungen
für Angestellte im Justizvollzugsdienst, die im
Auifsichtsdienst tätig sind
(SR 2 n BAT)
Nr: 1
Zu 88 1 und 2 — Geltungsbereich —
Diese Sonderregelungen gelten für die Angestellten im
Justizvollzugsdienst, die im Aufsichtsdienst tätig sind.
Nr. 2
Zu 8 15 — Regelmäßige Arbeitszeit —
Durch bezirkliche Vereinbarung kann die Arbeitszeit in
der Weise geregelt werden, daß die regelmäßige Arbeits-
zeit mehrerer Wochen in einer kürzeren Zeit geleistet und
in der auf den Arbeitszeitraum folgenden Woche ent-
sprechende Freizeit gewährt wird (Wochenwechselschich-
ten).
Nr. 3
Zu 8 17 — Überstunden —
A. Bereitschaftsdienst im Innendienst
(1) Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anord-
nung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen
Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bezeichneten Stelle
aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzuneh-
men (Bereitschaftsdienst).
(2) Der Bereitschaftsdienst einschließlich der gelei-
steten Arbeit wird zum Zwecke der Vergütungsberech-
nung,
a) wenn der Angestellte in Dienstkleidung ruhend
jederzeit zum Eingreifen bereit sein muß, mit
50 vom Hundert,
b) in anderen Fällen mit 15 vom Hundert
als Arbeitszeit bewertet.
Bereitschaftsdienst darf höchstens sechzehnmal im
Monat angeordnet werden, darunter höchstens zwölfmal
Bereitschaftsdienst nach Satz 1 Buchst. a).
(3) Die nach Absatz 2 ermittelte Arbeitszeit wird
für Vergütungsgruppe
VIII mit 2,85 DM
IX mit 2,65 DM
je Stunde vergütet.
Dabei wird eine angefangene halbe Stunde der ermit-
telten Arbeitszeit als halbe Stunde gerechnet.
Der Bereitschaftsdienst einschließlich der Arbeitslei-
stung kann innerhalb eines Vierteljahres auch durch
Freizeit abgegolten werden.
B. Verwendung auf einem Außenarbeits-
kommando
Die Vergütung für Verwendung auf einem Außen-
arbeitskommando wird bezirklich geregelt.