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Nr. 88
erhalten bis zum Beginn des Monats, in dem sie das 22.
bzw. 26. Lebensjahr vollenden, eine wie folgt gestaffelte
Grundvergütung:
In den Vergütungsgruppen IV b, Va, Vb, VI bis X:
nach Vollendung des 18. Lebensjahres 78 v.H.,
hach Vollendung des 19. Lebensjahres 83 v.H.,
nach Vollendung des 20. Lebensjahres 88 v.H.,
nach Vollendung des 21. Lebensjahres 95 v.H.
der Anfangsgrundvergütung ($ 27 Abschn. A Abs. 1)
in den Vergütungsgruppen Ib bis III:
vor Vollendung des 26. Lebensjahres 95 v.H.
der Anfangsgrundvergütung ($ 27 Abschn. A Abs. 1)
(2) Die unter Absatz 1 fallenden verheirateten: An-
gestellten erhalten, wenn sie auf Grund gesetzlicher Unter-
haltspflicht für den vollen Unterhalt ihres Ehegatten auf-
kommen, an Stelle der Grundvergütung nach Absatz 1 bis
zur Vollendung des 24. bzw. 28. Lebensjahres die Grund-
vergütung der Angestellten mit vollendetem 22. bzw.
26. Lebensjahr. Im Falle der Auflösung der Ehe durch Tod
oder Ehescheidung tritt eine Verminderung dieser Grund-
vergütung nicht ein.
(3) 8 27 Abschn. A Abs. 7 gilt entsprechend.
S8 29
Ortszuschlag
Der Ortszuschlag wird in sinngemäßer. Anwendung der
für die Beamten des Arbeitgebers jeweils geltenden Be-
stimmungen und nach der im Vergütungstarifvertrag für
die einzelnen Vergütungsgruppen festgelegten Tarifklasse
gewährt.
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Gesamtvergütung der unter die Anlage 1a
fallenden Angestellten unter 18 Jahren
(1) Unter die Anlage 1a fallende Angestellte, die das
achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten
von der Grundvergütung und dem Ortszuschlag eines zwei-
undzwanzigjährigen ledigen Angestellten der gleichen Ver:
gütungsgruppe und der gleichen Ortsklasse als Gesamt:
vergütung nachstehende Vomhundertsätze:
50 v.H. vor Vollendung des 15. Lebensjahres,
55 v. H.nach Vollendung des 15. Lebensjahres,
61 v. H. nach Vollendung des 16. Lebensjahres,
67 v. H. nach: Vollendung des 17. Lebensjahres.
(2) Das Lebensjahr gilt mit Beginn des Monats als
vollendet, in den der Geburtstag fällt.
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Kinderzuschlag
(1) Der Kinderzuschlag wird in sinngemäßer Anwen-
dung der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils gelten-
den Bestimmungen gewährt.
(2) Bei einer regelmäßigen wöchentlichen Beschäftigung
von mindestens drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit
eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten werden
die vollen Sätze‘ des Kinderzuschlags gezahlt. Bei einer
geringeren wöchentlichen Beschäftigung vermindert sich
der Kinderzuschlag auf drei Viertel der vollen Sätze.
(3) Wäre nach den gemäß Absatz 1 sinngemäß anzu-
wendenden Bestimmungen der Kinderzuschlag zur Hälfte
zu gewähren, so gilt für den Fall, daß einer oder beide
der Anspruchsberechtigten nicht vollbeschäftigt sind, fol-
gendes:
a) Ist der Angestellte nicht vollbeschäftigt, so erhält er
den ihm zustehenden Kinderzuschlag, jedoch nicht
mehr als die Hälfte des vollen Kinderzuschlags, wenn
auch der andere Anspruchsberechtigte nicht voll-
beschäftigt ist.
Ist der Angestellte nicht vollbeschäftigt, so erhält er
keinen Kinderzuschlag, wenn der andere Anspruchs-
verechtigte vollbeschäftigt ist,
J
c) Ist der Angestellte vollbeschäftigt, so erhält er den
vollen Kinderzuschlag, wenn der andere Anspruchs-
berechtigte nicht vollbeschäftigt ist. Steht dem an-
deren Anspruchsberechtigten ein Teil des Kinder-
zuschlags zu, so vermindert‘ sich der Kinderzuschlag
des Angestellten um diesen Teil.
{4) Für Kalendermonate, für die Kindergeld nach dem
Bundeskindergeldgesetz zusteht, wird der Kinderzuschlag
für das in Betracht kommende Kind nur insoweit gewährt,
als er das gesetzliche Kindergeld übersteigt. Diese Kür-
zung entfällt bei der Gewährung von Sterbegeld ($ 41)
für die Monate, für die das Kindergeld oder die Ersatz-
leistung nicht mehr zusteht.
Bei der Zuteilung zu den Stufen des Ortszuschlags sind
jedoch Kinder, für die nach Satz 1 kein Kinderzuschlag ge-
währt wird, zu berücksichtigen. .
(5) Im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeit:
geberverbände gelten die Bestimmungen über die Gewäh-
rung des Kinderzuschlags beim Zusammentreffen mehrerer
Ansprüche auf Kinderzuschlag für dasselbe Kind auch,
wenn der Anspruch eines Angestellten mit dem Anspruch
eines Arbeitnehmers einer nichtöffentlichen Verwaltung
oder eines nichtöffentlichen Betriebes zusammentrifft, die
Mitglieder eines Arbeitgeberverbandes der Vereinigung
der kommunalen Arbeitgeberverbände sind.
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örtlicher Sonderzuschlag
Zur Grundvergütung tritt örtlicher Sonderzuschlag nach
Maßgabe der für die Beamten des Arbeitgebers jeweils
geltenden Bestimmungen. Für Angestellte, die das acht-
zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich
in diesem Falle die in der Gesamtvergütung enthaltene
Grundvergütung um den örtlichen Sonderzuschlag.
a
$ 330 2)
Zulagen
(1) Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung
(8 26) eine Zulage,
a) wenn seine Tätigkeit mit Mehraufwendungen ver-
bunden ist, die weder durch Reisekostenvergütung
noch durch die Vergütung abgegolten sind, und dem
entsprechenden Beamten seines Arbeitgebers unter
den gleichen Voraussetzungen und Umständen eine Zu-
lage zu gewähren ist,
wenn dem entsprechenden Beamten seines Arbeit-
gebers im Kassen- oder Vollstreckungsdienst eine Ent-
schädigung zu gewähren ist,
wenn er regelmäßig und nicht nur in unerheblichem
Umfange besonders gefährliche oder gesundheits-
schädliche Arbeiten auszuführen hat und hierfür kein
anderweitiger Ausgleich zu gewähren ist.
In den Fällen der Buchstaben a und b erhält der An-
gestellte die gleiche Zulage (Entschädigung) wie der ent-
sprechende Beamte.
(2) Soweit nicht bereits nach Absatz 1 eine ent-
sprechende Zulage gewährt wird, können Angestellte, die
auf Baustellen unter besonders ungünstigen Umständen
1) Sonderregelungen: SR 2a Nr. 8 SR2n Nr.4
SR 2bNr.6 SR20 Nr. 6
SR2cNr.9 SR2t Nr. 4
SR2KkNr.6 SR 2u Nr. 4
Zu Abs.1 Buchst.c und Abs. 6 vgl. Tarifvertrag über. die
Gewährung von Zulagen gemäß 8 33 Abs.1 Buchst. c BAT
vom 11.1.1962 (Dbl 1/1962 Nr. 76) in der Fassung der Änderun-
gen durch $ 3 des 6. Änderungstarifvertrages zum BAT (Dbl
1/1964 Nr. 1) und durch 8 3 des Tarifvertrages zur Änderung
und Ergänzung der Anlage 1 zum BAT vom 21. April 1964
(Rundschreiben Inn II Nr. 54/1964).
Zu Abs. 2 vgl. Richtlinien für die Gewährung von Baustellen-
zulagen nach $ 33 Abs.2 BAT vom 28.10.1963 (Dbl 1/1963
Nr. 100) in der Fassung der Ergänzung vom 3.3.1964 (Dbl
1/1964 Nr. 27).
Zu Abs.5 und 6 vgl. Tarifvertrag über die Höhe der Nacht-
dienstentschädigung vom 6. 7.1961 (Dbl 1/1962 Nr. 24).
Übergangsregelung vgl. 8 72 Ziff. 6 BAT.