Path:
Volume 9. Januar 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

11/1964 
Seite 2 
Nr. 1 
In IB 1 
— 0508/100 b — 0508/026 © 1 — E. 10. 19637 
Fernruf: 870591 — (95) 4006 — BAR 
An die Mitglieder des Senats DbIl V/1964 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses Nr. 1 
von Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
die Bezirksämter 
nachrichtlich 
an die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften 
_ Neuordnung 
der Eingruppierung und der Vergütung des Kran- 
kenpflegepersonals in den Krankenanstalten des 
Landes Berlin und Regelung der Arbeitsbedingun- 
gen der Praktikantinnen (Praktikanten) in der 
Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege — 
Rundschreiben vom 26. Juni 1963 und Rundschrei: 
ben II Nr. 60/1963 vom 16. August 1963 — 
Nachstehend gebe ich folgende Tarifverträge vom 19. Juni 
1963 bekannt. 
Sechster Tarifvertrag 
zur Anderung 
des Bundes-Angestelltentarifvertrages 
vom 19, Juni 1963 
A 
Zwischen 
der Bundesrepublik Deutschland, 
vertreten durch den Bundesminister des Innern, 
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, 
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes, 
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände 
vertreten durch den Vorstand, einerseits 
und 
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und 
Verkehr 
— Hauptvorstand —, 
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
- Hauptvorstand — andererseits 
wird für die Angestellten, deren Arbeitsverhältnis durch 
den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) geregelt sind 
folgendes vereinbart: 
$ 1 S | 
Änderungen und Ergänzungen des BAT 
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag wird wie folgt ge- 
ändert und ergänzt: 
1. $& 73 Abs. 2 Buchst. g erhält die folgende Fassung: 
„g) der Überleitungstarifvertrag vom 3. Juli 1959 in 
der Fassung des Tarifvertrages vom 17. Mai 1963 
für die Angestellten des öffentlichen Dienstes im 
Saarland mit Ausnahme von $ 3 Abs. 2, 8 5 
Abs. 3, 8 8 Abs. 2,“. 
Die Anlage 1b erhält die aus der Anlage ersichtliche 
Fassung. 
3. Nr.7 SR 2a erhält die folgende Fassung: 
„NE. 7 
Zu 8 27 — Grundvergütung — 
An die Stelle von 8 27 tritt für Angestellte, deren 
Tätigkeitsmerkmale in der Anlage 1b festgelegt sind, 
folgende Regelung: 
(1). Die Grundvergütung bemißt sich nach der Berufs- 
zeit. 
Der Angestellte erhält in den ersten zwei Jahren der 
Berufszeit für seine Vergütungsgruppe die Anfangs- 
grundvergütung. Die Grundvergütung steigert sich 
nach je zwei vollendeten Jahren der Berufszeit vom 
Ersten des Monats an, in dem das neue Jahr der 
Berufszeit beginnt, um den im Vergütungstarifvertrag 
festgelegten Steigerungsbetrag bis zum Höchstbetrag 
der Grundvergütung der Vergütungsgruppe. 
(2) Die Berufszeit der Pflegerinnen / Pfleger der Ver- 
gütungsgruppe Kr.I ist die Zeit, in der sie eine ihrer 
jetzigen Verwendung entsprechende Tätigkeit im 
öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem anderen 
Rechtsverhältnis. ausgeübt haben. Sie beginnt mit dem 
Ersten des Monats, in dem der Pflegedienst erstmalig 
ausgeübt wird. Ausbildungszeiten gelten nicht als 
Berufszeit. 
(3) Die Berufszeit der Krankenschwestern /-Kranken- 
pfleger / Kinderkrankenschwestern der Vergütungs- 
gruppe Kr.III ist die seit Erteilung der Erlaubnis 
nach dem Krankenpflegegesetz zurückgelegte Zeit, in 
der sie als Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kin- 
derkrankenschwestern im öffentlichen oder privaten 
Dienst gestanden oder diesen Beruf in einem anderen 
Rechtsverhältnis ausgeübt haben. Die Berufszeit be- 
ginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Pflege- 
dienst erstmalig nach dem Tage ausgeübt wird, von 
dem an die Erteilung der Erlaubnis wirksam ist. 
Der Berufszeit der Krankenschwestern / Kranken- 
pfieger :/ Kinderkrankenschwestern, deren Ausbil- 
dungszeit nach dem Krankenpflegegesetz drei Jahre 
betragen hat, wird ein Ausbildungsjahr hinzugerech- 
net. 
Der Berufszeit einer Krankenschwester mit zusätz- 
licher Ausbildung als Hebamme oder als Kinderkran- 
kenschwester, der Berufszeit einer Hebamme mit zu- 
sätzlicher Ausbildung als Krankenschwester oder als 
Kinderkrankenschwester, der Berufszeit einer Kinder- 
krankenschwester mit zusätzlicher Ausbildung als 
Krankenschwester oder als Hebamme wird die Zeit 
der zusätzlichen Ausbildung hinzugerechnet, soweit sie 
nicht bereits als Berufszeit berücksichtigt ist. 
Bei Krankenschwestern / Krankenpflegern / Kinder- 
krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. III, die 
bereits vor Erteilung der Erlaubnis den Pflegedienst 
ausgeübt haben, wird der Berufszeit die Berufszeit 
die in den Vergütungsgruppen Kr.I und Kr.II fest- 
zusetzen wäre, hinzugerechnet, soweit sie zwei Jahre 
übersteigt. Die Zeit von zwei Jahren vermindert sich 
um die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang einer 
Krankenpflegeschule oder Kinderkrankenpflegeschule 
soweit sie nicht bereits als Berufszeit angerechnel 
worden ist. 
(4) Absatz 3 gilt sinngemäß für die Berufszeit der 
Hebammen der Vergütungsgruppe Kr.IV sowie der 
Wochenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung‘ und 
der Pflegerinnen / Pfleger mit verwaltungseigener Ab- 
Sschlußprüfung nach mindestens einjähriger Ausbil: 
dung der Vergütungsgruppe Kr. II. 
(5) Bei einer Höhergruppierung in die Vergütungs- 
gruppe Kr. II wird die Berufszeit für die Vergütungs- 
gruppe Kr.I um zwei Jahre gekürzt, soweit nicht die 
Regelung nach Absatz 4 günstiger ist. Die Berufszeit 
beginnt jedoch spätestens mit dem Tage der Höher- 
gruppierung. 
(6) Bei einer Höhergruppierung in eine höhere Ver- 
gütungsgruppe als Vergütungsgruppe Kr. III wird die 
Berufszeit für die Vergütungsgruppe, in die die An. 
gestellten höhergruppiert werden, in der Weise er- 
mittelt, daß die Berufszeit für die Vergütungsgruppe 
Kr. III um je zwei Jahre für jede Vergütungsgruppe, 
die über der Vergütungsgruppe Kr.III liegt, gekürzt 
wird. Die Berufszeit beginnt jedoch spätestens mit dem 
Tage der Höhergruppierung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.