11/1964
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Nr. 1
In IB 1
— 0508/100 b — 0508/026 © 1 — E. 10. 19637
Fernruf: 870591 — (95) 4006 — BAR
An die Mitglieder des Senats DbIl V/1964
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses Nr. 1
von Berlin
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
die Bezirksämter
nachrichtlich
an die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften
_ Neuordnung
der Eingruppierung und der Vergütung des Kran-
kenpflegepersonals in den Krankenanstalten des
Landes Berlin und Regelung der Arbeitsbedingun-
gen der Praktikantinnen (Praktikanten) in der
Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege —
Rundschreiben vom 26. Juni 1963 und Rundschrei:
ben II Nr. 60/1963 vom 16. August 1963 —
Nachstehend gebe ich folgende Tarifverträge vom 19. Juni
1963 bekannt.
Sechster Tarifvertrag
zur Anderung
des Bundes-Angestelltentarifvertrages
vom 19, Juni 1963
A
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzer des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
vertreten durch den Vorstand, einerseits
und
der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
Verkehr
— Hauptvorstand —,
der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
- Hauptvorstand — andererseits
wird für die Angestellten, deren Arbeitsverhältnis durch
den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) geregelt sind
folgendes vereinbart:
$ 1 S |
Änderungen und Ergänzungen des BAT
Der Bundes-Angestelltentarifvertrag wird wie folgt ge-
ändert und ergänzt:
1. $& 73 Abs. 2 Buchst. g erhält die folgende Fassung:
„g) der Überleitungstarifvertrag vom 3. Juli 1959 in
der Fassung des Tarifvertrages vom 17. Mai 1963
für die Angestellten des öffentlichen Dienstes im
Saarland mit Ausnahme von $ 3 Abs. 2, 8 5
Abs. 3, 8 8 Abs. 2,“.
Die Anlage 1b erhält die aus der Anlage ersichtliche
Fassung.
3. Nr.7 SR 2a erhält die folgende Fassung:
„NE. 7
Zu 8 27 — Grundvergütung —
An die Stelle von 8 27 tritt für Angestellte, deren
Tätigkeitsmerkmale in der Anlage 1b festgelegt sind,
folgende Regelung:
(1). Die Grundvergütung bemißt sich nach der Berufs-
zeit.
Der Angestellte erhält in den ersten zwei Jahren der
Berufszeit für seine Vergütungsgruppe die Anfangs-
grundvergütung. Die Grundvergütung steigert sich
nach je zwei vollendeten Jahren der Berufszeit vom
Ersten des Monats an, in dem das neue Jahr der
Berufszeit beginnt, um den im Vergütungstarifvertrag
festgelegten Steigerungsbetrag bis zum Höchstbetrag
der Grundvergütung der Vergütungsgruppe.
(2) Die Berufszeit der Pflegerinnen / Pfleger der Ver-
gütungsgruppe Kr.I ist die Zeit, in der sie eine ihrer
jetzigen Verwendung entsprechende Tätigkeit im
öffentlichen oder privaten Dienst oder in einem anderen
Rechtsverhältnis. ausgeübt haben. Sie beginnt mit dem
Ersten des Monats, in dem der Pflegedienst erstmalig
ausgeübt wird. Ausbildungszeiten gelten nicht als
Berufszeit.
(3) Die Berufszeit der Krankenschwestern /-Kranken-
pfleger / Kinderkrankenschwestern der Vergütungs-
gruppe Kr.III ist die seit Erteilung der Erlaubnis
nach dem Krankenpflegegesetz zurückgelegte Zeit, in
der sie als Krankenschwestern / Krankenpfleger / Kin-
derkrankenschwestern im öffentlichen oder privaten
Dienst gestanden oder diesen Beruf in einem anderen
Rechtsverhältnis ausgeübt haben. Die Berufszeit be-
ginnt mit dem Ersten des Monats, in dem der Pflege-
dienst erstmalig nach dem Tage ausgeübt wird, von
dem an die Erteilung der Erlaubnis wirksam ist.
Der Berufszeit der Krankenschwestern / Kranken-
pfieger :/ Kinderkrankenschwestern, deren Ausbil-
dungszeit nach dem Krankenpflegegesetz drei Jahre
betragen hat, wird ein Ausbildungsjahr hinzugerech-
net.
Der Berufszeit einer Krankenschwester mit zusätz-
licher Ausbildung als Hebamme oder als Kinderkran-
kenschwester, der Berufszeit einer Hebamme mit zu-
sätzlicher Ausbildung als Krankenschwester oder als
Kinderkrankenschwester, der Berufszeit einer Kinder-
krankenschwester mit zusätzlicher Ausbildung als
Krankenschwester oder als Hebamme wird die Zeit
der zusätzlichen Ausbildung hinzugerechnet, soweit sie
nicht bereits als Berufszeit berücksichtigt ist.
Bei Krankenschwestern / Krankenpflegern / Kinder-
krankenschwestern der Vergütungsgruppe Kr. III, die
bereits vor Erteilung der Erlaubnis den Pflegedienst
ausgeübt haben, wird der Berufszeit die Berufszeit
die in den Vergütungsgruppen Kr.I und Kr.II fest-
zusetzen wäre, hinzugerechnet, soweit sie zwei Jahre
übersteigt. Die Zeit von zwei Jahren vermindert sich
um die Zeit der Teilnahme an einem Lehrgang einer
Krankenpflegeschule oder Kinderkrankenpflegeschule
soweit sie nicht bereits als Berufszeit angerechnel
worden ist.
(4) Absatz 3 gilt sinngemäß für die Berufszeit der
Hebammen der Vergütungsgruppe Kr.IV sowie der
Wochenpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung‘ und
der Pflegerinnen / Pfleger mit verwaltungseigener Ab-
Sschlußprüfung nach mindestens einjähriger Ausbil:
dung der Vergütungsgruppe Kr. II.
(5) Bei einer Höhergruppierung in die Vergütungs-
gruppe Kr. II wird die Berufszeit für die Vergütungs-
gruppe Kr.I um zwei Jahre gekürzt, soweit nicht die
Regelung nach Absatz 4 günstiger ist. Die Berufszeit
beginnt jedoch spätestens mit dem Tage der Höher-
gruppierung.
(6) Bei einer Höhergruppierung in eine höhere Ver-
gütungsgruppe als Vergütungsgruppe Kr. III wird die
Berufszeit für die Vergütungsgruppe, in die die An.
gestellten höhergruppiert werden, in der Weise er-
mittelt, daß die Berufszeit für die Vergütungsgruppe
Kr. III um je zwei Jahre für jede Vergütungsgruppe,
die über der Vergütungsgruppe Kr.III liegt, gekürzt
wird. Die Berufszeit beginnt jedoch spätestens mit dem
Tage der Höhergruppierung.