m1/1964
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Nr. 2
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für im Rahmen der
jaufenden Verwaltung abzuschließende, ihrer Natur nach
regelmäßig wiederkehrende Verträge.
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Sammelnachweise
Für die in Sammelnachweisen (Anlage1 zum Haushalts-
plan) zusammengefaßten Ausgaben gelten neben den Vor-
schriften des Haushaltsrechts und den dazu erlassenen Ver-
waltungsvorschriften die Bestimmungen in den Vorbemer-
kungen zu den Sammelnachweisen.
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Personalwirtschaft; Stellenplan
(1) Die Personalwirtschaft obliegt jeweils in ihrem Be-
reich den Mitgliedern des Senats, den Präsidenten des Ab-
geordnetenhauses und des Rechnungshofs und den Bezirks-
ämtern (Personalwirtschaftsstellen), soweit der Senat
nichts anderes bestimmt. Der Senator für Inneres oder der
Senator für Finanzen (je nach Zuständigkeit) kann eigene
Befugnisse den Personalwirtschaftsstellen übertragen.
(2) Planmäßige Dienstkräfte dürfen nur im Rahmen des
Stellenplans (Anlage 2 zum Haushaltsplan), nichtplan-
mäßige Dienstkräfte nur im Rahmen der verfügbaren
Ausgabemittel beschäftigt werden. Für den Stellenplan
gelten neben den Vorschriften des Haushaltsrechts und den
dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften die Bestimmun-
gen in der Vorbemerkung zum Stellenplan,
{3) Sollen Stellen. für planmäßige Angestellte aus zwin-
genden dienstlichen Gründen mit vorhandenen Beamten
besetzt werden, so können sie unter Anbringung eines Rück-
wandlungsvermerks in gleichwertige Stellen für planmäßige
Beamte umgewandelt werden. 8 6 des Landesbeamtengeset-
zes bleibt unberührt.
(4) Haben Personen auf Grund von Rechtsvorschriften
Anspruch auf Anstellung, Wiederanstellung, Beförderung
oder Verwendung. als planmäßiger Beamter oder Richter,
so können Stellen unter Anbringung eines Rückwandlungs-
vermerks umgewandelt oder Stellen mit Wegfallvermerk
geschaffen werden, wenn keine geeigneten besetzbaren
Stellen vorhanden sind.
(5) Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann der
Senator für Inneres oder der Senator für Finanzen (je
nach Zuständigkeit) Stellen schaffen oder umwandeln,
wenn dabei im Bereich derselben Personalwirtschaftsstelle
insgesamt die eingesparten Ausgaben für planmäßige
Dienstkräfte mindestens doppelt so hoch sind wie die
höheren Ausgaben. Die Grundsätze der Arbeitsplatzbewer-
tung bleiben unberührt.
(6) Dienstkräfte im Personalüberhang sind in die näch-
sten innerhalb der gesamten Berliner Verwaltung (ohne
Eigenbetriebe) besetzbaren Stellen der entsprechenden
Art umzusetzen. Der Senator für Inneres oder der Senator
für Finanzen (je nach Zuständigkeit) kann Ausnahmen
zulassen.
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Wirtschaftspläne
der Anstalten und Hilfsbetriebe
mit kaufmännischer Buchführung
Die Einnahmen und Ausgaben der Anstalten und Hilfs-
betriebe mit kaufmännischer Buchführung werden in Wirt-
schaftsplänen (Anlage 3 zum Haushaltsplan, Teil A) nach-
gewiesen; $ 10 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsveroränung
findet entsprechende Anwendung. Für die Wirtschaftsfüh-
rung der Anstalten und Hilfsbetriebe mit kaufmännischer
Buchführung gelten die Vorschriften des Haushaltsrechts
und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit
sich aus den Besonderheiten des kaufmännischen Rech-
nungswesens nichts anderes ergibt, und die Bestimmungen
in den Vorbemerkungen zu den Wirtschaftsplänen,
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Nachweise
für DM-Ost und für das Notstandsprogramm
Die Einnahmen und Ausgaben in DM-Ost und für das
Notstandsprogramm werden in besonderen Nachweisen
(Anlagen 6 und 7 zum Haushaltsplan) nachgewiesen. Neben
den Vorschriften des Haushaltsrechts und den dazu erlas-
senen Verwaltungsvorschriften gelten die Bestimmungen in
den Vorbemerkungen zu den Nachweisen.
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Erlaß von Ausführungsvorschriften
Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Ge-
setzes erläßt der Senator für Finanzen, hinsichtlich 8 14 im
Einvernehmen mit dem Senator für Inneres.
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Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1964 in Kraft.
Anlage 2
Bestimmungen
in der Vorbemerkung zum Stellenplan 1964
(Fassung Hauptverwaltung‘)
— VbSt. 64 — .
Begriff und Aufbau des Stellenplans
(1) Nach 8 7 Ziff, 5 GemHVO ist der Stellenplan dem
Haushaltsplan als Anlage beizufügen. Er weist die
Stellen für planmäßige Dienstkräfte (Beamte, Richter,
Angestellte, Arbeiter) aus;. ausgenommen sind der
Verfassungsschutz und die Bereitschaftspolizei.
(2) Entsprechend der Unterteilung des ordentlichen
Haushaltsplans in den Haushaltsteil Bezirke und den
Haushaltsteil Hauptverwaltung bestehen für jeden
Bezirk und für die Hauptverwaltung gesonderte Stellen-
pläne.
(3) Der Stellenplan der Hauptverwaltung faßt die
Stellen aus dem Haushaltsteil Hauptverwaltung und
außerdem die Stellen aus den Wirtschaftsplänen
der Anstalten und Hilfsbetriebe mit kaufmännischer
Buchführung (Anlage 3. zum Haushaltsplan, Teil A)
sowie nachrichtlich die Gesamtstellenzahlen aus den
Stellenplänen der Bezirke und die Stellen aus den
Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe (Anlage 3 zum
Haushaltsplan, Teil B) zusammen, und zwar in je
einem besonderen Teil die Stellen aus dem ordent-
lichen Haushaltsplan (Teil I) und aus Wirtschafts-
plänen (Teil II).
(4) Bestandteil des Stellenplans sind die KEinzel-
stellenpläne in den Haushaltsunterabschnitten und den
Wirtschaftsplänen der Anstalten und Hilfsbetriebe mit
kaufmännischer Buchführung. Zu den Stellen gehören
auch die Bezeichnungen (Amts- oder Dienstbezeich-
nungen, Stellenbezeichnungen, Beschäftigungsarten),
die Gruppen (Besoldungs-, Vergütungs-, Lohngruppen)
und Vermerke.
2. Grundsätze für die Stellenwirtschaft
(1) Planmäßige Dienstkräfte dürfen im Rahmen der
für die einzelnen Haushaltsunterabschnitte oder Wirt-
schaftspläne festgesetzten Stellen beschäftigt werden.
Durch den Stellenplan werden Ansprüche weder be-
gründet noch aufgehoben.
(2) Abweichungen und Ergänzungen gegenüber dem
Stellenplan (Ziffern 3 und 4) sind nur zulässig, wenn
zwingende dienstliche Gründe vorliegen.
(3) Alle stellenwirtschaftlichen Maßnahmen sind da-
von abhängig, daß die erforderlichen Ausgabemittel
verfügbar sind.
Abweichungen vom Stellenplan
(1) Stellen können innerhalb des Bereichs einer Per-
sonalwirtschaftsstelle unter Beachtung der personal-
rechtlichen (beamten- oder arbeitsrechtlichen) Vor-
schriften verlagert werden, soweit der Senator für
Inneres oder der Senator für Finanzen (je nach Zu-
ständigkeit) für die Kriegsfolgeverwaltungen und für
Stellen mit Vermerken nichts anderes bestimmt. Für
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