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Volume 24. Januar 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

m1/1964 
Seite 19. 
Nr. 2 
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für im Rahmen der 
jaufenden Verwaltung abzuschließende, ihrer Natur nach 
regelmäßig wiederkehrende Verträge. 
8 13 
Sammelnachweise 
Für die in Sammelnachweisen (Anlage1 zum Haushalts- 
plan) zusammengefaßten Ausgaben gelten neben den Vor- 
schriften des Haushaltsrechts und den dazu erlassenen Ver- 
waltungsvorschriften die Bestimmungen in den Vorbemer- 
kungen zu den Sammelnachweisen. 
8 14 
Personalwirtschaft; Stellenplan 
(1) Die Personalwirtschaft obliegt jeweils in ihrem Be- 
reich den Mitgliedern des Senats, den Präsidenten des Ab- 
geordnetenhauses und des Rechnungshofs und den Bezirks- 
ämtern (Personalwirtschaftsstellen), soweit der Senat 
nichts anderes bestimmt. Der Senator für Inneres oder der 
Senator für Finanzen (je nach Zuständigkeit) kann eigene 
Befugnisse den Personalwirtschaftsstellen übertragen. 
(2) Planmäßige Dienstkräfte dürfen nur im Rahmen des 
Stellenplans (Anlage 2 zum Haushaltsplan), nichtplan- 
mäßige Dienstkräfte nur im Rahmen der verfügbaren 
Ausgabemittel beschäftigt werden. Für den Stellenplan 
gelten neben den Vorschriften des Haushaltsrechts und den 
dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften die Bestimmun- 
gen in der Vorbemerkung zum Stellenplan, 
{3) Sollen Stellen. für planmäßige Angestellte aus zwin- 
genden dienstlichen Gründen mit vorhandenen Beamten 
besetzt werden, so können sie unter Anbringung eines Rück- 
wandlungsvermerks in gleichwertige Stellen für planmäßige 
Beamte umgewandelt werden. 8 6 des Landesbeamtengeset- 
zes bleibt unberührt. 
(4) Haben Personen auf Grund von Rechtsvorschriften 
Anspruch auf Anstellung, Wiederanstellung, Beförderung 
oder Verwendung. als planmäßiger Beamter oder Richter, 
so können Stellen unter Anbringung eines Rückwandlungs- 
vermerks umgewandelt oder Stellen mit Wegfallvermerk 
geschaffen werden, wenn keine geeigneten besetzbaren 
Stellen vorhanden sind. 
(5) Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann der 
Senator für Inneres oder der Senator für Finanzen (je 
nach Zuständigkeit) Stellen schaffen oder umwandeln, 
wenn dabei im Bereich derselben Personalwirtschaftsstelle 
insgesamt die eingesparten Ausgaben für planmäßige 
Dienstkräfte mindestens doppelt so hoch sind wie die 
höheren Ausgaben. Die Grundsätze der Arbeitsplatzbewer- 
tung bleiben unberührt. 
(6) Dienstkräfte im Personalüberhang sind in die näch- 
sten innerhalb der gesamten Berliner Verwaltung (ohne 
Eigenbetriebe) besetzbaren Stellen der entsprechenden 
Art umzusetzen. Der Senator für Inneres oder der Senator 
für Finanzen (je nach Zuständigkeit) kann Ausnahmen 
zulassen. 
$ 15 
Wirtschaftspläne 
der Anstalten und Hilfsbetriebe 
mit kaufmännischer Buchführung 
Die Einnahmen und Ausgaben der Anstalten und Hilfs- 
betriebe mit kaufmännischer Buchführung werden in Wirt- 
schaftsplänen (Anlage 3 zum Haushaltsplan, Teil A) nach- 
gewiesen; $ 10 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsveroränung 
findet entsprechende Anwendung. Für die Wirtschaftsfüh- 
rung der Anstalten und Hilfsbetriebe mit kaufmännischer 
Buchführung gelten die Vorschriften des Haushaltsrechts 
und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit 
sich aus den Besonderheiten des kaufmännischen Rech- 
nungswesens nichts anderes ergibt, und die Bestimmungen 
in den Vorbemerkungen zu den Wirtschaftsplänen, 
$ 16 
Nachweise 
für DM-Ost und für das Notstandsprogramm 
Die Einnahmen und Ausgaben in DM-Ost und für das 
Notstandsprogramm werden in besonderen Nachweisen 
(Anlagen 6 und 7 zum Haushaltsplan) nachgewiesen. Neben 
den Vorschriften des Haushaltsrechts und den dazu erlas- 
senen Verwaltungsvorschriften gelten die Bestimmungen in 
den Vorbemerkungen zu den Nachweisen. 
8 17 
Erlaß von Ausführungsvorschriften 
Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Ge- 
setzes erläßt der Senator für Finanzen, hinsichtlich 8 14 im 
Einvernehmen mit dem Senator für Inneres. 
$ 18 
Inkrafttreten 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1964 in Kraft. 
Anlage 2 
Bestimmungen 
in der Vorbemerkung zum Stellenplan 1964 
(Fassung Hauptverwaltung‘) 
— VbSt. 64 — . 
Begriff und Aufbau des Stellenplans 
(1) Nach 8 7 Ziff, 5 GemHVO ist der Stellenplan dem 
Haushaltsplan als Anlage beizufügen. Er weist die 
Stellen für planmäßige Dienstkräfte (Beamte, Richter, 
Angestellte, Arbeiter) aus;. ausgenommen sind der 
Verfassungsschutz und die Bereitschaftspolizei. 
(2) Entsprechend der Unterteilung des ordentlichen 
Haushaltsplans in den Haushaltsteil Bezirke und den 
Haushaltsteil Hauptverwaltung bestehen für jeden 
Bezirk und für die Hauptverwaltung gesonderte Stellen- 
pläne. 
(3) Der Stellenplan der Hauptverwaltung faßt die 
Stellen aus dem Haushaltsteil Hauptverwaltung und 
außerdem die Stellen aus den Wirtschaftsplänen 
der Anstalten und Hilfsbetriebe mit kaufmännischer 
Buchführung (Anlage 3. zum Haushaltsplan, Teil A) 
sowie nachrichtlich die Gesamtstellenzahlen aus den 
Stellenplänen der Bezirke und die Stellen aus den 
Wirtschaftsplänen der Eigenbetriebe (Anlage 3 zum 
Haushaltsplan, Teil B) zusammen, und zwar in je 
einem besonderen Teil die Stellen aus dem ordent- 
lichen Haushaltsplan (Teil I) und aus Wirtschafts- 
plänen (Teil II). 
(4) Bestandteil des Stellenplans sind die KEinzel- 
stellenpläne in den Haushaltsunterabschnitten und den 
Wirtschaftsplänen der Anstalten und Hilfsbetriebe mit 
kaufmännischer Buchführung. Zu den Stellen gehören 
auch die Bezeichnungen (Amts- oder Dienstbezeich- 
nungen, Stellenbezeichnungen, Beschäftigungsarten), 
die Gruppen (Besoldungs-, Vergütungs-, Lohngruppen) 
und Vermerke. 
2. Grundsätze für die Stellenwirtschaft 
(1) Planmäßige Dienstkräfte dürfen im Rahmen der 
für die einzelnen Haushaltsunterabschnitte oder Wirt- 
schaftspläne festgesetzten Stellen beschäftigt werden. 
Durch den Stellenplan werden Ansprüche weder be- 
gründet noch aufgehoben. 
(2) Abweichungen und Ergänzungen gegenüber dem 
Stellenplan (Ziffern 3 und 4) sind nur zulässig, wenn 
zwingende dienstliche Gründe vorliegen. 
(3) Alle stellenwirtschaftlichen Maßnahmen sind da- 
von abhängig, daß die erforderlichen Ausgabemittel 
verfügbar sind. 
Abweichungen vom Stellenplan 
(1) Stellen können innerhalb des Bereichs einer Per- 
sonalwirtschaftsstelle unter Beachtung der personal- 
rechtlichen (beamten- oder arbeitsrechtlichen) Vor- 
schriften verlagert werden, soweit der Senator für 
Inneres oder der Senator für Finanzen (je nach Zu- 
ständigkeit) für die Kriegsfolgeverwaltungen und für 
Stellen mit Vermerken nichts anderes bestimmt. Für 
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