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Volume 6. Juli 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

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Seite 140 > 
Nr. 46 
erstattet. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete 
einer Garage; sie gelten entsprechend für die Pacht eines 
Gartens. 
(2) Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Woh- 
nungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden mußte, während 
der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird 
längstens für drei Monate erstattet, wenn für dieselbe 
Zeit. Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden 
mußte. 
(3) Die Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentums- 
wohnung steht der Mietwohnung gleich; an die Stelle der 
Miete tritt der ortsübliche Mietwert. der Wohnung. Ent- 
sprechendes gilt für die eigene Garage und den eigenen 
Garten. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die 
neue Eigentumswohnung wird Mietentschädigung nicht 
gewährt. 
(4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine 
Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz 
oder teilweise anderweit vermietet oder benutzt worden ist 
Entsprechendes gilt für die Pacht eines Gartens. 
& 7 
Beitrag zum Beschaffen von Kochherden, 
Öfen und anderen Heizgeräten 
(1) Die angemessenen Auslagen für einen Kochherd sowie 
für die notwendige Zahl von Öfen und anderen Heizgeräten 
werden zu drei Vierteln erstattet®, wenn 
am bisherigen Wohnort ein Hausstand am Tage vor 
dem Einladen des Umzugsgutes vorhanden .war und 
am neuen Wohnort wieder eingerichtet worden ist und 
solche Gegenstände 
a) in der bisherigen Wohnung vom Hauseigentümer 
oder Vermieter gestellt waren und der Umziehende 
gezwungen war, sie für die neue Wohnung zu be- 
schaffen, oder 
wegen der in der neuen Wohnung vorgefundenen 
anderen Verhältnisse nicht benutzt werden können 
und es nicht zumutbar ist, sie auf die neuen Ver- 
hältnisse umzustellen. 
Satz 1 gilt auch für den Einbau einer zentralen Heizungs- 
anlage mit der Maßgabe, daß Auslagen hierfür nur in- 
soweit erstattet werden, als sie für die notwendige Zahl 
von Öfen und anderen Heizgeräten erstattet werden könn- 
ten. 
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn die alte oder die neue Woh- 
hung sich im eigenen Haus befindet oder eine Eigentums- 
wohnung ist oder wenn beide Wohnungen sich im eigenen 
Haus befinden oder Eigentumswohnungen sind, 
(3) Ein Hausstand liegt vor, wenn die Wohnung mit Koch- 
gelegenheit und mit den notwendigen, nicht vom Vermieter 
der Wohnung zur Verfügung gestellten Möbeln und son- 
stigen Haushaltsgegenständen ausgestattet ist. 
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Erstattung der Auslagen für zusätzlichen Unterricht 
Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zu- 
sätzlichen Unterricht der Kinder des Umziehenden (8 4 
Abs. 3 Satz 2 und 3) werden bis zu sechshundert Deutsche 
Mark für jedes Kind erstattet, und zwar bis zu dreihundert 
Deutsche Mark voll und darüber hinaus zu drei Vierteln. 
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Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen 
(1) Beamte, Ruhestandsbeamte, frühere Beamte und. ihre 
Hinterbliebenen, die am Tage des Wirksamwerdens der 
Zusage der Umzugskostenvergütung einen Hausstand (8 7 
Abs. 3) hatten und einen solchen am neuen Wohnort wieder 
6) in Berlin: Entscheidung durch Dienstbehörden mit Zustimmung 
des Senators für Inneres 
eingerichtet haben, erhalten eine Pauschvergütung für 
sonstige Umzugsauslagen in folgender Höhe: 
Tarifklasse Ledige Verheiratete 
Ia 400 DM 700 DM 
Ib 350 DM 600 DM 
II ‚300 DM 500 DM 
III 250 DM. 400 DM 
IV 250 DM. 400 DM. 
Maßgebend ist der Familienstand am Tage des Wirksam- 
werdens der Zusage der Umzugskostenvergütung. An die 
Stelle dieses Tages tritt, wenn dies günstiger ist, der Tag, 
an dem die dienstliche Maßnahme nach 8 2 Abs.2 Nr.1 
oder Abs.3 Nr. 1 oder 2 wirksam geworden ist. Ein Haus- 
stand gilt am Tage des Wirksamwerdens der Zusage der 
Umzugskostenvergütung als vorhanden, wenn der Um- 
ziehende an diesem Tage verheiratet war und seinen Haus- 
stand vor dem’ Umzug eingerichtet hat. 
(2) Die Sätze nach Absatz1 erhöhen sich für den Ehe- 
gatten und jedes Kind ($ 4 Abs.3 Satz2 und 3) um ein- 
hundert Deutsche Mark und für jede weitere in 8 4 Abs. 3 
Satz3 bezeichnete Person um fünfzig Deutsche Mark, 
wenn sie auch am neuen Wohnort mit dem Umziehenden 
in häuslicher Gemeinschaft leben. 
(3) Für die Zuteilung zu den Tarifklassen gilt die Tarif- 
einteilung des Besoldungsrechts für den Ortszuschlag; dabei 
ist maßgebend 
1. bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst 
die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn, 
bei den übrigen Beamten 
die Besoldungsgruppe, der sie am Tage vor dem Ein- 
laden des Umzugsgutes angehört haben, 
bei Ruhestandsbeamten und früheren Beamten 
die Besoldungsgruppe, der sie bei Beendigung des 
Dienstverhältnisses angehört haben, oder, wenn dies 
günstiger ist, die Besoldungsgruppe, nach der ihre 
Versorgungsbezüge berechnet sind, 
bei Hinterbliebenen 
die Besoldungsgruppe, der der Verstorbene zuletzt an- 
gehört hat, oder, wenn dies günstiger ist, die. Besol- 
dungsgruppe, nach der ihre Versorgungsbezüge berech- 
net sind. 
Die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle bleibt 
unberücksichtigt. 
(4) Dem Verheirateten stehen gleich der Verwitwete und 
der Geschiedene sowie derjenige, dessen Ehe aufgehoben 
oder für nichtig erklärt ist, ferner der Ledige, der auch in 
der neuen Wohnung Verwandten bis zum vierten Grade, 
Verschwägerten bis zum zweiten Grade, Adoptivkindern, 
Pflegekindern, Adoptiveltern, Pflegeeltern oder unehelichen 
Kindern aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht 
nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, 
sowie der Ledige, der auch in der neuen Wohnung eine 
andere Person aufgenommen hat, deren Hilfe er aus be- 
ruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vor- 
übergehend bedarf. 
(5) Bei einem Umzug am Wohnort beträgt die Pausch- 
vergütung achtzig vom Hundert der Sätze nach Absatz 1 
und 2, 
(6) War am bisherigen Wohnort ein Hausstand ($ 7 
Abs. 3) vorhanden, ist ein solcher aber am neuen Wohn- 
ort nicht wieder eingerichtet worden, so beträgt die Pausch- 
vergütung zwanzig vom Hundert der Sätze nach Absatz 1 
und 2. Das gleiche gilt, wenn am bisherigen Wohnort kein 
Hausstand vorhanden war, aber am neuen Wohnort ein 
solcher eingerichtet worden ist. Bei einem Umzug am 
Wohnort beträgt die Pauschvergütung zwanzig vom Hun- 
dert der Sätze nach Absatz 5. 
(7) Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug im Sinne von 
$ 2 Abs.2 oder Abs.3 Nr.1 bis 5 vorausgegangen, so 
wird ein Zuschlag in Höhe von zwanzig vom Hundert der 
Pauschvergütung nach Absatzlı und 2 oder 5 gewährt, 
wenn auch beim vorausgegangenen Umzug am bisherigen 
und neuen Wohnort ein Hausstand ($ 7 Abs.3) vorhanden 
war. Ein vorausgegangener Umzug in eine vorläufige 
Wohnung (8 12) bleibt unberücksichtigt. 
+4.
	        
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