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Volume 6. Juli 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

1/1964 
Seite 135 
Nr. 44 
Sechsten Tarifvertrag zur Änderung des 2. TV Vers 
vom 8. November 1963 — Anlage 1 — 
und den 
Siebten Tarifvertrag zur Änderung des 2. TV Vers 
vom 27. Mai 1964 — Anlage 2 — 
erneut geändert worden. ) 
Ich bitte, die Anlage 3 meiner Rundverfügung vom 8. Mai 
1963 (Dbl 1/1963 Nr. 42) entsprechend zu berichtigen. Der 
2.TV Vers gilt nur für die Arbeiter des Landes Berlin und 
für die (Arbeiter und) Angestellten bei der Staatlichen Por- 
zellan-Manufaktur Berlin. Zur Anwendung der Tarifver- 
träge vom 8. November 1963 und vom 27. Mai 1964 gebe 
ich folgende Erläuterungen: 
Zu 8 1 Abs. 2 Nr. 6 des 2. TV Vers: - 
Die mit Wirkung vom 1.Januar 1964 in. Kraft ge- 
tretene, durch Rundschreiben II Nr. 85/1963 vom 9. De- 
zember 1963 bereits bekanntgegebene Änderung steht 
im Zusammenhang mit der Neuregelung der Beschäf- 
tigungsbedingungen der in stadteigenen Wohn-, Ge- 
schäfts- und Industriehäusern beschäftigten Arbeit- 
nehmer. 
Zu 8 2 Abs. 1 Buchst. b des 2. TV Vers: 
Der 2. TV Vers ist den Tarifverträgen über die zusätz- 
liche Alters- und AHinterbliebenenversorgung vom 
31. Juli 1955 / 4. Februar 1957 in ihrer jeweiligen Fas- 
sung (Dbl 1/1963 Nr.42 — Anlage 2 -—) weitgehend 
angepaßt. Da durch 8 2 des Achten Tarifvertrages zur 
Änderung des BAT vom 17. Oktober 1963 (DbI I /1964 
Nr. 35) im Zusammenhang mit der Arbeitszeitverkür- 
zung ab 1. April 1964 die für eine Versicherung bei der 
VBL vorausgesetzte jährliche Mindeststundenzahl des 
$& 2 der Tarifverträge vom 31. Juli 1955 / 4. Februar 
1957 von bisher 1140 Stunden auf 1115 Stunden herab- 
gesetzt wurde, ist diese Änderung im Interesse der 
Tarifgleichheit mit Wirkung vom 1. April 1964 auch 
in den 2. TV Vers übernommen worden, Die neue Min- 
deststundenzahl wird bereits durch eine regelmäßige 
Arbeitszeit von 21,5 Stunden wöchentlich erreicht. 
Zu 8 4 Abs. 5 des 2. TV Vers: 
Durch die Änderung ist 8 4 Abs. 5 des 2. TV Vers nun- 
mehr auch formell an das seit Ende 1961 geänderte 
Abrechnungsverfahren der VBL angepaßt (vgl. mein 
Rundschreiben vom 18. Dezember 1961 — II C4a — 
betr. Durchführung der Versicherung bei der VBL; 
hier: Änderung des Abrechnungsverfahrens, Beitrags- 
entrichtung für ausgesteuerte Arbeitnehmer). 
Im Auftrage 
Gaffron 
Anlagel 
Sechster Tarifvertrag 
zur Anderung des 2. TV Vers 
vom 8, November 1963 
Das Land Berlin, 
vertreten durch den Senator für Inneres, 
und die 
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Ver- 
kehr — Bezirksverwaltung Berlin — 
vereinbaren folgendes: 
Ss 
8 1 Abs.2 Nr.6 des Tarifvertrages über die zusätzliche 
Versicherung von Arbeitnehmern des Landes Berlin (2. TV 
Vers) vom 15. April 1957 in der Fassung der Tarifverträge 
vom 13. Juni 1957, 14. Januar 1958, 17. März 1958, 15. Juni 
1959 und 11. Januar 1960 erhält folgende Fassung: 
Hauswarte, Heizer und Reinigungsfrauen in Wohn- 
häusern und Wohnheimen,“. 
82 
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1.Januar 1964 
in Kraft. 
Berlin, den 8. November 1963 
Für das Land Berlin: 
Der Senator für Inneres 
Theuner 
Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und 
Verkehr — Bezirksverwaltung Berlin — 
Meyke Walter 
Anlage2 
Siebter Tarifvertrag 
zur Anderung des 2. TV Vers 
vom 27. Mai 1964 
Zwischen 
dem Land Berlin, 
vertreten durch den Senator für Inneres, 
und der 
Deutschen Angestellten-Gewerkschaft 
— Landesverband Berlin — 
sowie der 
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und 
Verkehr — Bezirksverwaltung Berlin — 
einerseits 
wird folgendes vereinbart: 
Ss 1 
Der Tarifvertrag über die zusätzliche Versicherung von 
Arbeitnehmern des Landes Berlin (2.TV Vers) vom 
15. April 1957 in der Fassung der Tarifverträge vom 
13. Juni 1957, 14. Januar 1958, 17. März 1958, 15. Juni 1959, 
11. Januar 1960 und 8. November 1963 wird wie folgt ge- 
ändert: 
1. Im 8 2 Abs. 1 Buchst. b wird die Zahl „1140“ durch die 
Zahl „1115“ ersetzt. 
$ 4 Abs. 5 erhält die folgende Fassung: 
„Der Arbeitgeber hat dem Versicherten nach Ablauf 
jeden Kalenderjahres sowie beim Ausscheiden aus dem 
Versicherungsverhältnis einen Nachweis über die ver- 
sicherten Arbeitsentgelte und die Beitragszeiten nach 
dem jeweiligen Formblatt der VBL auszuhändigen.“ 
82 
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für die Arbeitnehmer, die 
bei der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung oder der Son- 
dervermögens- und Bauverwaltung des Landesfinanzamtes 
Berlin oder einer der diesen nachgeordneten Dienststellen 
beschäftigt werden. 
$ 3 
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 1964 
in‘ Kraft. 
Berlin, den 27. Mai 1964 
Für das Land Berlin 
Der Senator für Inneres 
andererssits 
In Vertretung 
Ernst Sünderhauf 
Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft 
— Landesverband Berlin — 
Tittmann Gase 
Für die. Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und 
Verkehr — Bezirksverwaltung Berlin — 
Schwaebl Schäfer
	        
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