1/1964
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Nr. 44
Sechsten Tarifvertrag zur Änderung des 2. TV Vers
vom 8. November 1963 — Anlage 1 —
und den
Siebten Tarifvertrag zur Änderung des 2. TV Vers
vom 27. Mai 1964 — Anlage 2 —
erneut geändert worden. )
Ich bitte, die Anlage 3 meiner Rundverfügung vom 8. Mai
1963 (Dbl 1/1963 Nr. 42) entsprechend zu berichtigen. Der
2.TV Vers gilt nur für die Arbeiter des Landes Berlin und
für die (Arbeiter und) Angestellten bei der Staatlichen Por-
zellan-Manufaktur Berlin. Zur Anwendung der Tarifver-
träge vom 8. November 1963 und vom 27. Mai 1964 gebe
ich folgende Erläuterungen:
Zu 8 1 Abs. 2 Nr. 6 des 2. TV Vers: -
Die mit Wirkung vom 1.Januar 1964 in. Kraft ge-
tretene, durch Rundschreiben II Nr. 85/1963 vom 9. De-
zember 1963 bereits bekanntgegebene Änderung steht
im Zusammenhang mit der Neuregelung der Beschäf-
tigungsbedingungen der in stadteigenen Wohn-, Ge-
schäfts- und Industriehäusern beschäftigten Arbeit-
nehmer.
Zu 8 2 Abs. 1 Buchst. b des 2. TV Vers:
Der 2. TV Vers ist den Tarifverträgen über die zusätz-
liche Alters- und AHinterbliebenenversorgung vom
31. Juli 1955 / 4. Februar 1957 in ihrer jeweiligen Fas-
sung (Dbl 1/1963 Nr.42 — Anlage 2 -—) weitgehend
angepaßt. Da durch 8 2 des Achten Tarifvertrages zur
Änderung des BAT vom 17. Oktober 1963 (DbI I /1964
Nr. 35) im Zusammenhang mit der Arbeitszeitverkür-
zung ab 1. April 1964 die für eine Versicherung bei der
VBL vorausgesetzte jährliche Mindeststundenzahl des
$& 2 der Tarifverträge vom 31. Juli 1955 / 4. Februar
1957 von bisher 1140 Stunden auf 1115 Stunden herab-
gesetzt wurde, ist diese Änderung im Interesse der
Tarifgleichheit mit Wirkung vom 1. April 1964 auch
in den 2. TV Vers übernommen worden, Die neue Min-
deststundenzahl wird bereits durch eine regelmäßige
Arbeitszeit von 21,5 Stunden wöchentlich erreicht.
Zu 8 4 Abs. 5 des 2. TV Vers:
Durch die Änderung ist 8 4 Abs. 5 des 2. TV Vers nun-
mehr auch formell an das seit Ende 1961 geänderte
Abrechnungsverfahren der VBL angepaßt (vgl. mein
Rundschreiben vom 18. Dezember 1961 — II C4a —
betr. Durchführung der Versicherung bei der VBL;
hier: Änderung des Abrechnungsverfahrens, Beitrags-
entrichtung für ausgesteuerte Arbeitnehmer).
Im Auftrage
Gaffron
Anlagel
Sechster Tarifvertrag
zur Anderung des 2. TV Vers
vom 8, November 1963
Das Land Berlin,
vertreten durch den Senator für Inneres,
und die
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Ver-
kehr — Bezirksverwaltung Berlin —
vereinbaren folgendes:
Ss
8 1 Abs.2 Nr.6 des Tarifvertrages über die zusätzliche
Versicherung von Arbeitnehmern des Landes Berlin (2. TV
Vers) vom 15. April 1957 in der Fassung der Tarifverträge
vom 13. Juni 1957, 14. Januar 1958, 17. März 1958, 15. Juni
1959 und 11. Januar 1960 erhält folgende Fassung:
Hauswarte, Heizer und Reinigungsfrauen in Wohn-
häusern und Wohnheimen,“.
82
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1.Januar 1964
in Kraft.
Berlin, den 8. November 1963
Für das Land Berlin:
Der Senator für Inneres
Theuner
Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
Verkehr — Bezirksverwaltung Berlin —
Meyke Walter
Anlage2
Siebter Tarifvertrag
zur Anderung des 2. TV Vers
vom 27. Mai 1964
Zwischen
dem Land Berlin,
vertreten durch den Senator für Inneres,
und der
Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
— Landesverband Berlin —
sowie der
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
Verkehr — Bezirksverwaltung Berlin —
einerseits
wird folgendes vereinbart:
Ss 1
Der Tarifvertrag über die zusätzliche Versicherung von
Arbeitnehmern des Landes Berlin (2.TV Vers) vom
15. April 1957 in der Fassung der Tarifverträge vom
13. Juni 1957, 14. Januar 1958, 17. März 1958, 15. Juni 1959,
11. Januar 1960 und 8. November 1963 wird wie folgt ge-
ändert:
1. Im 8 2 Abs. 1 Buchst. b wird die Zahl „1140“ durch die
Zahl „1115“ ersetzt.
$ 4 Abs. 5 erhält die folgende Fassung:
„Der Arbeitgeber hat dem Versicherten nach Ablauf
jeden Kalenderjahres sowie beim Ausscheiden aus dem
Versicherungsverhältnis einen Nachweis über die ver-
sicherten Arbeitsentgelte und die Beitragszeiten nach
dem jeweiligen Formblatt der VBL auszuhändigen.“
82
Dieser Tarifvertrag gilt nicht für die Arbeitnehmer, die
bei der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung oder der Son-
dervermögens- und Bauverwaltung des Landesfinanzamtes
Berlin oder einer der diesen nachgeordneten Dienststellen
beschäftigt werden.
$ 3
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. April 1964
in‘ Kraft.
Berlin, den 27. Mai 1964
Für das Land Berlin
Der Senator für Inneres
andererssits
In Vertretung
Ernst Sünderhauf
Für die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft
— Landesverband Berlin —
Tittmann Gase
Für die. Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und
Verkehr — Bezirksverwaltung Berlin —
Schwaebl Schäfer