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das vom Absender angegebene Konto überwiesen.
Die Zahlkartengebühr wird nach dem Nachnahme-
betrag berechnet und davon abgesetzt.
(5) Für die Einlösung der Nachnahme wird eine Frist
von 7 Werktagen nach dem Eingang der Sendung
beim Zustellpostamt gewährt.
(6) Für die Nachnahme wird eine Nachnahmegebühr
erhoben.
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Eilzustellung
(1) Briefe, Postkarten, Blindensendungen und Post-
anweisungen werden auf Verlangen des Absenders
durch Eilboten, Päckchen wie Schnellpaketsendun-
gen zugestellt.
(2) Die Zustellung ist auf die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr
beschränkt. Der Absender kann verlangen, daß die
Sendung auch nachts zugestellt wird.
(3) Die Aufschrift muß den Vermerk „Eilzustellung“
tragen. Wird Nachtzustellung verlangt, so ist der
Vermerk „— auch nachts —“ zuzufügen.
{4) Für die Zustellung wird eine Eilzustellgebühr er-
hoben.
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Luftpost
(1) Briefe, Postkarten, Blindensendungen, Päckchen,
Postanweisungen und freigemachte Pakete werden
auf Verlangen des Absenders mit Luftpost beför-
dert.
(2) Die Aufschrift muß den Vermerk „Mit Luftpost“
tragen. Die Umhüllung der Briefsendungen darf
mit einem Rautenmuster umrandet sein.
(3) Pakete dürfen nicht länger als 100 cm, nicht breiter
als 50 cm und nicht höher als 50 cm sein.
(4) Mit Luftpost beförderte Pakete und Päckchen wer-
den wie Schnellpakete zugestellt.
(5) Für die Beförderung mit Luftpost wird eine Luft-
postgebühr erhoben.
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Schnellpaketsendung
(1) Pakete mit Wertangabe und freigemachte gewöhn-
liche Paketsendungen werden: auf Verlangen des
Absenders mit Vorrang befördert.
(2) Die Aufschrift muß den Vermerk „Schnellpaket“
oder „Schnellpostgut“ tragen.
(3) Erreichen Schnellpaketsendungen am Eingangstage
nicht die Paketzustellung, so werden sie an Werk-
tagen bis 19 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis
12 Uhr gesondert zugestellt.
(4) Für die beschleunigte Beförderung und Zustellung
der Schnellpaketsendungen wird eine Schnellpaket-
gebühr erhoben.
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Kursbrief
(1) Die Post kann dem Empfänger auf Antrag geneh-
migen, einen gewöhnlichen freigemachten Brief,
den der Absender regelmäßig mit einer bestimmten
Postverbindung versendet, unmittelbar nach An-
kunft abzuholen. Die Genehmigung ist widerruflich,
(2) Die Aufschrift muß den Vermerk „Kursbrief“ tra-
gen. Daneben ist die Postverbindung anzugeben.
Die Umhüllung muß durch einen roten Rand ge-
kennzeichnet sein.
(3) Der Empfänger erhält einen Ausweis, Der Kursbrief
wird der Person ausgeliefert, die sich unter Vor-
lage des Ausweises zur Abholung meldet.
(4) Für die Auslieferung des Kursbriefes hat der Emp-
fänger im voraus eine besondere Gebühr zu ent-
richten.
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Werbeantwort
(1) Als Werbeantwort können gewöhnliche Postkarten,
Drucksachen und Briefdrucksachen versandt wer-
den, die nicht freigemacht sind. Die Drucksachen
und Briefdrucksachen müssen den Voraussetzungen
für Standardbriefsendungen entsprechen.
(2) Die Aufschrift muß gedruckt sein. Sie muß den Ver-
merk „Werbeantwort“ tragen.
(3) In @-- rechten oberen Ecke der Aufschriftseite ist
der gedruckte Vermerk „Gebühr zahlt Empfänger“
anzubringen.
(4) Vom Empfänger der Werbeantworten wird neben
der Postkarten-, Drucksachen- oder Briefdruck-
sachengebühr eine Werbeantwortgebühr eingezogen.
Anschriftenprüfung
(1) Die Post kann auf Antrag die Richtigkeit von An-
schriften prüfen.
(2) Die Prüfung einer Anschrift ist mit einer gewöhn-
lichen freigemachten Postkarte beim Zustellpostamt
zu beantragen. Die Rückseite der Postkarte muß
die Angaben des amtlichen Musters tragen.
(3) Sollen mehrere Anschriften geprüft werden, So
können die Unterlagen als freigemachte Briefe,
Päckchen oder Pakete zur Sammelprüfung an das
Zustellpostamt gesandt werden. Die Aufschrift der
Sendung muß den Vermerk „Anschriftenprüfung“
tragen.
(4) Bei der Sammelprüfung wird für das Prüfen jeder
Anschrift eine Prüfgebühr erhoben. Die Prüfgebühr
umfaßt die Gebühr für die Rücksendung der Unter-
lagen an den Antragsteller als gewöhnliche Sen-
dung. Hat der Antragsteller die Unterlagen dem
Zustellpostamt mit Wertangabe oder eingeschrieben
übersandt, so werden sie in der gleichen Versen-
dungsform zurückgesandt. Die Prüfgebühr und die
Wert- oder Einschreibgebühr für die Rücksendung
werden vom Antragsteller eingezogen.
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IV. Abschnitt
Postaufträge
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Postzustellungsauftrag
(1) Die Post kann beauftragt werden, Schriftstücke,
deren förmliche Zustellung gesetzlich vorgesehen