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Volume 29. Mai 1964

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1964 (Public Domain)

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Nr. 38 
das vom Absender angegebene Konto überwiesen. 
Die Zahlkartengebühr wird nach dem Nachnahme- 
betrag berechnet und davon abgesetzt. 
(5) Für die Einlösung der Nachnahme wird eine Frist 
von 7 Werktagen nach dem Eingang der Sendung 
beim Zustellpostamt gewährt. 
(6) Für die Nachnahme wird eine Nachnahmegebühr 
erhoben. 
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Eilzustellung 
(1) Briefe, Postkarten, Blindensendungen und Post- 
anweisungen werden auf Verlangen des Absenders 
durch Eilboten, Päckchen wie Schnellpaketsendun- 
gen zugestellt. 
(2) Die Zustellung ist auf die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr 
beschränkt. Der Absender kann verlangen, daß die 
Sendung auch nachts zugestellt wird. 
(3) Die Aufschrift muß den Vermerk „Eilzustellung“ 
tragen. Wird Nachtzustellung verlangt, so ist der 
Vermerk „— auch nachts —“ zuzufügen. 
{4) Für die Zustellung wird eine Eilzustellgebühr er- 
hoben. 
8 34 
Luftpost 
(1) Briefe, Postkarten, Blindensendungen, Päckchen, 
Postanweisungen und freigemachte Pakete werden 
auf Verlangen des Absenders mit Luftpost beför- 
dert. 
(2) Die Aufschrift muß den Vermerk „Mit Luftpost“ 
tragen. Die Umhüllung der Briefsendungen darf 
mit einem Rautenmuster umrandet sein. 
(3) Pakete dürfen nicht länger als 100 cm, nicht breiter 
als 50 cm und nicht höher als 50 cm sein. 
(4) Mit Luftpost beförderte Pakete und Päckchen wer- 
den wie Schnellpakete zugestellt. 
(5) Für die Beförderung mit Luftpost wird eine Luft- 
postgebühr erhoben. 
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Schnellpaketsendung 
(1) Pakete mit Wertangabe und freigemachte gewöhn- 
liche Paketsendungen werden: auf Verlangen des 
Absenders mit Vorrang befördert. 
(2) Die Aufschrift muß den Vermerk „Schnellpaket“ 
oder „Schnellpostgut“ tragen. 
(3) Erreichen Schnellpaketsendungen am Eingangstage 
nicht die Paketzustellung, so werden sie an Werk- 
tagen bis 19 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 
12 Uhr gesondert zugestellt. 
(4) Für die beschleunigte Beförderung und Zustellung 
der Schnellpaketsendungen wird eine Schnellpaket- 
gebühr erhoben. 
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Kursbrief 
(1) Die Post kann dem Empfänger auf Antrag geneh- 
migen, einen gewöhnlichen freigemachten Brief, 
den der Absender regelmäßig mit einer bestimmten 
Postverbindung versendet, unmittelbar nach An- 
kunft abzuholen. Die Genehmigung ist widerruflich, 
(2) Die Aufschrift muß den Vermerk „Kursbrief“ tra- 
gen. Daneben ist die Postverbindung anzugeben. 
Die Umhüllung muß durch einen roten Rand ge- 
kennzeichnet sein. 
(3) Der Empfänger erhält einen Ausweis, Der Kursbrief 
wird der Person ausgeliefert, die sich unter Vor- 
lage des Ausweises zur Abholung meldet. 
(4) Für die Auslieferung des Kursbriefes hat der Emp- 
fänger im voraus eine besondere Gebühr zu ent- 
richten. 
8 37 
Werbeantwort 
(1) Als Werbeantwort können gewöhnliche Postkarten, 
Drucksachen und Briefdrucksachen versandt wer- 
den, die nicht freigemacht sind. Die Drucksachen 
und Briefdrucksachen müssen den Voraussetzungen 
für Standardbriefsendungen entsprechen. 
(2) Die Aufschrift muß gedruckt sein. Sie muß den Ver- 
merk „Werbeantwort“ tragen. 
(3) In @-- rechten oberen Ecke der Aufschriftseite ist 
der gedruckte Vermerk „Gebühr zahlt Empfänger“ 
anzubringen. 
(4) Vom Empfänger der Werbeantworten wird neben 
der Postkarten-, Drucksachen- oder Briefdruck- 
sachengebühr eine Werbeantwortgebühr eingezogen. 
Anschriftenprüfung 
(1) Die Post kann auf Antrag die Richtigkeit von An- 
schriften prüfen. 
(2) Die Prüfung einer Anschrift ist mit einer gewöhn- 
lichen freigemachten Postkarte beim Zustellpostamt 
zu beantragen. Die Rückseite der Postkarte muß 
die Angaben des amtlichen Musters tragen. 
(3) Sollen mehrere Anschriften geprüft werden, So 
können die Unterlagen als freigemachte Briefe, 
Päckchen oder Pakete zur Sammelprüfung an das 
Zustellpostamt gesandt werden. Die Aufschrift der 
Sendung muß den Vermerk „Anschriftenprüfung“ 
tragen. 
(4) Bei der Sammelprüfung wird für das Prüfen jeder 
Anschrift eine Prüfgebühr erhoben. Die Prüfgebühr 
umfaßt die Gebühr für die Rücksendung der Unter- 
lagen an den Antragsteller als gewöhnliche Sen- 
dung. Hat der Antragsteller die Unterlagen dem 
Zustellpostamt mit Wertangabe oder eingeschrieben 
übersandt, so werden sie in der gleichen Versen- 
dungsform zurückgesandt. Die Prüfgebühr und die 
Wert- oder Einschreibgebühr für die Rücksendung 
werden vom Antragsteller eingezogen. 
8 38 
IV. Abschnitt 
Postaufträge 
8 39 
Postzustellungsauftrag 
(1) Die Post kann beauftragt werden, Schriftstücke, 
deren förmliche Zustellung gesetzlich vorgesehen
	        
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