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Nr. 20
(5) Ist die Prüfung nicht bestanden, so darf sie nur
einmal innerhalb von zwei Jahren wiederholt werden.
Der Prüfungsausschuß setzt in jedem HEinzelfalle fest,
wann die Prüfung frühestens wiederholt werden darf
und in welchem Ausmaße der‘ weitere Besuch einer
Lehranstalt für Logopäden dafür nachzuweisen ist.
16. Benutzung unerlaubter Hilfsmittel S
(1) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge darüber
zu belehren, daß die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel
und jede gegenseitige Fühlungnahme unzulässig sind.
Jeder Täuschungsversuch kann zum Ausschluß von der
weiteren Prüfung führen, In leichteren Fällen kann
eine Wiederholung des betreffenden Prüfungsgebietes
zugelassen. werden.
(2) Im. Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als
nicht bestanden.
Rücktritt von der Prüfung
Tritt der Prüfling ohne wichtigen Grund von der Prü-
fung zurück, so gilt sie als nicht bestanden. Die Ent-
scheidung trifft der Prüfungsvorsitzende.
III
Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Anerkennung
(1) Der Senator für Gesundheitswesen erteilt auf An-
trag die Anerkennung als staatlich geprüfter Logopäde
nach dem Muster der Anlage 2. Dem Antrag, der über
die Lehranstalt für Logopäden an den Senator für Ge-
sundheitswesen zu richten ist, sind beizufügen:
a) die Geburtsurkunde und ggf. Heiratsurkunde,
b) das Prüfungszeugnis.
(2) Die Anerkennung wird mit Wirkung vom 1. des
Monats erteilt, der auf die Beendigung‘ der bestan-
denen Prüfung folgt.
(3) Der Senator für Gesundheitswesen unterrichtet
die Lehranstalt für Logopäden von der Erteilung der
Anerkennung.
(4) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn
a) der Antragsteller nicht im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte ist,
Tatsachen bekanntgeworden sind, die auf die Unzu-
verlässigkeit zur Ausübung des Berufs oder auf die
dauernde Ungeeignetheit zur Ausübung des Berufs
infolge körperlicher oder geistiger Mängel schlie-
ßen lassen.
(5) Die , Anerkennung ist zurückzunehmen und die
Urkunde ist einzuziehen, wenn
a) eine Voraussetzung für die Erteilung der Anerken-
nung irrtümlich als gegeben angenommen worden
ist,
nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die eine
Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden.
oder
der ‘:Logopäde den für die Ausübung des Berufs er-
lassenen Rechtsvorschriften wiederholt zuwiderhan-
delt oder unbefugt die Heilkunde ausübt.
(6) Von der Zurücknahme der Anerkennung ist der
Beschäftigungsstelle und der Lehranstalt für Logopäden
Kenntnis zu geben,
(7) Eine zurückgenommene Anerkennung kann wieder-
erteilt werden, wenn Umstände vorliegen, die ‚eine
Wiederanerkennung unbedenklich erscheinen lassen.
(8) Vor der Versagung oder Zurücknahme der An-
erkennung ist der Logopäde zu hören. Ist der Betref-
fende nicht voll geschäftsfähig, so ist auch sein gesetz:
licher Vertreter zu hören.
19. Anerkennung in Sonderfällen
(1) Bei Personen, die nicht nach. diesen Bestimmungen
ausgebildet oder geprüft worden sind, kann der Senator
für Gesundheitswesen die nachgewiesene Ausbildung
oder die abgelegten Prüfungen ganz oder teilweise an-
erkennen, ‚wenn er diese den Forderungen als gleich-
wertig erachtet, die dafür aufgestellt sind. Eine mehr-
jährige Tätigkeit als Logopäde kann ganz. oder teil-
weise als Ausbildung anerkannt werden. Die Entschei-
dung trifft ebenfalls der Senator für Gesundheitswesen.
(2) Desgleichen kann der Senator für Gesundheits-
wesen einen außerhalb von Berlin (West) erworbenen
Ausweis anerkennen, wenn er die Voraussetzungen, auf
Grund - deren der Ausweis erteilt. wurde, den in dieser
Verwaltungsvorschrift festgelegten Voraussetzungen
als gleichwertig erachtet.
IV
Geltungsdauer
Diese Vorschriften treten mit Wirkung vom. 1. Juni
1962 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Mai 1972
außer Kraft.
20.
Anlage. 1
Zeugnis
über die bestandene Prüfung als Logopäde
Herr/Frau/Fräuleim ee
geboren am nn 1 a AT üb
hat den Lehrgang zur Ausbildung‘ von Logopäden an der
Lehranstalt für Logopäden an der Universitätspoliklinik für
Stimm- und Sprachkranke der Freien Universität Berlin
in der Zeit
VOM ne
mit Erfolg‘ besucht und die Prüfung‘ vor dem vom Senator
für Gesundheitswesen Berlin eingesetzten staatlichen Prü-
fungsausschuß mit dem Urteil
bestanden.
Berlin, den
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses
für Medizinalhilfspersonen
Anlage 2
Urkunde
als staatlich geprüfter Logopäde
Herr/Frau/Fräulein .................-
geboren aM en SEE Ar
hat nach erfolgreicher Teilnahme an dem Lehrgang für
Logopäden an der Lehranstalt für Logopäden’an der Uni-
versitätspoliklinik. für Stimm- und Sprachkranke der Freien
Universität Berlin
VO Ag ES a
die ‚staatliche Prüfung mit dem Gesamtergebnis
estunden. DEREN
Er/Sie hat damit die Voraussetzungen der Verwaltungsvor-
schriften über die Anerkennung staatlich geprüfter Logo-
päden erfüllt und ist berechtigt, sich als
staatlich geprüfter Logopäde
zu bezeichnen.
Berlin, den. .......
Der Senator für Gesundheitswesen
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - Org. Ref. 2 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61 -
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - Org. Ref. 5 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05.91 - (95) 44 61 -
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