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Volume 28. Februar 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

1/1963 
Seite 75 
Nr. 20 
(5) Ist die Prüfung nicht bestanden, so darf sie nur 
einmal innerhalb von zwei Jahren wiederholt werden. 
Der Prüfungsausschuß setzt in jedem HEinzelfalle fest, 
wann die Prüfung frühestens wiederholt werden darf 
und in welchem Ausmaße der‘ weitere Besuch einer 
Lehranstalt für Logopäden dafür nachzuweisen ist. 
16. Benutzung unerlaubter Hilfsmittel S 
(1) Vor Beginn der Prüfung sind die Prüflinge darüber 
zu belehren, daß die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel 
und jede gegenseitige  Fühlungnahme unzulässig sind. 
Jeder Täuschungsversuch kann zum Ausschluß von der 
weiteren Prüfung führen, In leichteren Fällen kann 
eine Wiederholung des betreffenden Prüfungsgebietes 
zugelassen. werden. 
(2) Im. Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als 
nicht bestanden. 
Rücktritt von der Prüfung 
Tritt der Prüfling ohne wichtigen Grund von der Prü- 
fung zurück, so gilt sie als nicht bestanden. Die Ent- 
scheidung trifft der Prüfungsvorsitzende. 
III 
Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Anerkennung 
(1) Der Senator für Gesundheitswesen erteilt auf An- 
trag die Anerkennung als staatlich geprüfter Logopäde 
nach dem Muster der Anlage 2. Dem Antrag, der über 
die Lehranstalt für Logopäden an den Senator für Ge- 
sundheitswesen zu richten ist, sind beizufügen: 
a) die Geburtsurkunde und ggf. Heiratsurkunde, 
b) das Prüfungszeugnis. 
(2) Die Anerkennung wird mit Wirkung vom 1. des 
Monats erteilt, der auf die Beendigung‘ der bestan- 
denen Prüfung folgt. 
(3) Der Senator für Gesundheitswesen unterrichtet 
die Lehranstalt für Logopäden von der Erteilung der 
Anerkennung. 
(4) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn 
a) der Antragsteller nicht im Besitz der bürgerlichen 
Ehrenrechte ist, 
Tatsachen bekanntgeworden sind, die auf die Unzu- 
verlässigkeit zur Ausübung des Berufs oder auf die 
dauernde Ungeeignetheit zur Ausübung des Berufs 
infolge körperlicher oder geistiger Mängel schlie- 
ßen lassen. 
(5) Die , Anerkennung ist zurückzunehmen und die 
Urkunde ist einzuziehen, wenn 
a) eine Voraussetzung für die Erteilung der Anerken- 
nung irrtümlich als gegeben angenommen worden 
ist, 
nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die eine 
Versagung der Anerkennung rechtfertigen würden. 
oder 
der ‘:Logopäde den für die Ausübung des Berufs er- 
lassenen Rechtsvorschriften wiederholt zuwiderhan- 
delt oder unbefugt die Heilkunde ausübt. 
(6) Von der Zurücknahme der Anerkennung ist der 
Beschäftigungsstelle und der Lehranstalt für Logopäden 
Kenntnis zu geben, 
(7) Eine zurückgenommene Anerkennung kann wieder- 
erteilt werden, wenn Umstände vorliegen, die ‚eine 
Wiederanerkennung unbedenklich erscheinen lassen. 
(8) Vor der Versagung oder Zurücknahme der An- 
erkennung ist der Logopäde zu hören. Ist der Betref- 
fende nicht voll geschäftsfähig, so ist auch sein gesetz: 
licher Vertreter zu hören. 
19. Anerkennung in Sonderfällen 
(1) Bei Personen, die nicht nach. diesen Bestimmungen 
ausgebildet oder geprüft worden sind, kann der Senator 
für Gesundheitswesen die nachgewiesene Ausbildung 
oder die abgelegten Prüfungen ganz oder teilweise an- 
erkennen, ‚wenn er diese den Forderungen als gleich- 
wertig erachtet, die dafür aufgestellt sind. Eine mehr- 
jährige Tätigkeit als Logopäde kann ganz. oder teil- 
weise als Ausbildung anerkannt werden. Die Entschei- 
dung trifft ebenfalls der Senator für Gesundheitswesen. 
(2) Desgleichen kann der Senator für Gesundheits- 
wesen einen außerhalb von Berlin (West) erworbenen 
Ausweis anerkennen, wenn er die Voraussetzungen, auf 
Grund - deren der Ausweis erteilt. wurde, den in dieser 
Verwaltungsvorschrift festgelegten Voraussetzungen 
als gleichwertig erachtet. 
IV 
Geltungsdauer 
Diese Vorschriften treten mit Wirkung vom. 1. Juni 
1962 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Mai 1972 
außer Kraft. 
20. 
Anlage. 1 
Zeugnis 
über die bestandene Prüfung als Logopäde 
Herr/Frau/Fräuleim ee 
geboren am nn 1 a AT üb 
hat den Lehrgang zur Ausbildung‘ von Logopäden an der 
Lehranstalt für Logopäden an der Universitätspoliklinik für 
Stimm- und Sprachkranke der Freien Universität Berlin 
in der Zeit 
VOM ne 
mit Erfolg‘ besucht und die Prüfung‘ vor dem vom Senator 
für Gesundheitswesen Berlin eingesetzten staatlichen Prü- 
fungsausschuß mit dem Urteil 
bestanden. 
Berlin, den 
Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses 
für Medizinalhilfspersonen 
Anlage 2 
Urkunde 
als staatlich geprüfter Logopäde 
Herr/Frau/Fräulein .................- 
geboren aM en SEE Ar 
hat nach erfolgreicher Teilnahme an dem Lehrgang für 
Logopäden an der Lehranstalt für Logopäden’an der Uni- 
versitätspoliklinik. für Stimm- und Sprachkranke der Freien 
Universität Berlin 
VO Ag ES a 
die ‚staatliche Prüfung mit dem Gesamtergebnis 
 estunden. DEREN 
Er/Sie hat damit die Voraussetzungen der Verwaltungsvor- 
schriften über die Anerkennung staatlich geprüfter Logo- 
päden erfüllt und ist berechtigt, sich als 
staatlich geprüfter Logopäde 
zu bezeichnen. 
Berlin, den. ....... 
Der Senator für Gesundheitswesen 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - Org. Ref. 2 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61 - 
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - Org. Ref. 5 -, 1 Berlin 31 - Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05.91 - (95) 44 61 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin,.1 Berlin. 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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