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Volume 28. Februar 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

Ausgegeben am 28.2. 1963 
Dienstblatt des Sendts von Berlin 
Teil I Inneres — Justiz 
” 
1/1963 | 
Seite 73 
Nr. 20 
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Nr. 20 
Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung staatlich geprüfter Logopäden ..........-....- 
Seite 73 
Ges II B 1 — 5329/5 — TO 1 On9" 
[ 1-20 | Fernruf: 35.01 41 — (988) 165 — 1.2 1963 | 
An die Bezirksämter — Ges und PV — ABI S. 310 
(einschl. Krankenanstalten) GR 
nachrichtlich Dbl V/1963 
an den Senator für Volksbildung Nr. 17 
Dauer der Ausbildung nicht angerechnet werden. Aus- 
nahmen bedürfen der Genehmigung des Senators für 
Gesundheitswesen. 
(3) Teilnehmer des Lehrgangs können vom Leiter der 
Lehranstalt für Logopäden im Laufe der ersten 3 Mo- 
nate-von.der. weiteren Ausbildung ausgeschlossen wer- 
den, wenn es sich erweist, daß der Teilnehmer Körper- 
lich, geistig, charakterlich oder infolge eigener sprach- 
licher Mängel nicht geeignet ist, den Beruf eines 
Logopäden zu ergreifen. 
Der Senat hat in seiner Sitzung am 3. Januar 1963. mit 
Senatsbeschluß Nr. 4299/63 die nachstehenden Verwaltungs- 
vorschriften erlassen, die ich hiermit bekanntgebe. 
Dr. Behrendt 
y 
Vorprüfung 
(1) Nach Beendigung des 2. Semesters findet ohne be- 
sondere Zulassung eine Vorprüfung statt. 
(2) Die Vorprüfung wird durch den Leiter der Lehr- 
anstalt für Logopäden mit den Dozenten der- einzelnen 
Fächer abgenommen. Sie besteht aus einem mündlichen 
und einem praktischen Teil. 
(3) Der mündliche Teil erstreckt sich auf die Fächer 
a) Anatomie 
b) Physiologie 
c) Pathologie 
** Pädiatrie 
Neurologie und Psychiatrie 
Rhino-, Oto-, Laryngologie 
Heilpädagogik 
n) Psychologie 
i) Stimm- und Sprachheilkunde mit Phonetik. 
(4) Der praktische Teil umfaßt 
a) Anlage von Behandlungsblättern und Karteien, 
b) Technik und Physik der physikalischen Therapie, 
c) andere Therapieformen zur Unterstützung der logo- 
pädischen Behandlung. 
(5) Der Leiter der Lehranstalt für Logopäden be- 
stimmt die‘ Reihenfolge der einzelnen Teile der Vor- 
prüfung. Für jeden Prüfling ist eine Niederschrift, auf- 
zunehmen, aus der der Gang der Vorprüfung ersichtlich 
sein muß. 
Verwaltungsvorschriften 
über die Anerkennung 
staatlich geprüfter Logopäden 
Auf Grund des $ 6 Abs.1 AZG wird bestimmt: 
3 
Voraussetzungen der Anerkennung 
Die Anerkennung als staatlich geprüfter Logopäde 
kann erwerben, wer nachweist, daß er nach zweijäh- 
rigem Besuch einer Lehranstalt für Logopäden die Prü- 
fung vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bestanden 
hat. 
I 
Ausbildung, Prüfung und Anerkennung 
Ausbildung 
Die. Ausbildung zum staatlich. geprüften Logopäden 
wird in der Lehranstalt für Logopäden an der Freien 
Universität Berlin nach einem von der Lehranstalt 
aufgestellten und vom Senator für Gesundheitswesen 
genehmigten Lehrplan durchgeführt. 
Zulassung zum Besuch der. Lehranstalt 
(1) Über die Zulassung entscheidet der Leiter der 
Lehranstalt. 
(2) Der Bewerber hat nachzuweisen S 
a) die Vollendung des 18. Lebensjahres, 
b) seinen guten Leumund durch ein polizeiliches Füh- 
rungszeugnis, 
das Zeugnis der mittleren Reife oder eine minde: 
stens gleichwertige Schulbildung sowie eine zwei 
jährige sozialpädagogische Tätigkeit unter Anlei: 
tung, 
eine dreimonatige pflegerische Tätigkeit an einer 
Krankenanstalt (möglichst Kinderklinik), 
e). die’ gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches 
Zeugnis. 
(3) Ergeben sich hinsichtlich der Nachweise Zweifel, 
so hat der Leiter der Lehranstalt die Entscheidung des 
Senators für Gesundheitswesen herbeizuführen. 
2 
> 
„5 
Bewertung der Vorprüfung 
(1) Die Leistungen in jedem Prüfungsfach sind mit 
sehr gut 
gut 
befriedigend 
ausreichend 
mangelhaft 
ungenügend 
ap) 
zu bewerten. 
(2) Die Vorprüfung gilt als bestanden, wenn in jedem 
Fach mindestens die Note „ausreichend (4)“ erteilt ist. 
(3) Über die bestandene Vorprüfung stellt der Leiter 
der Lehranstalt für Logopäden dem Prüfling ein. Zeug- 
nis aus. | 
Dauer der Ausbildung 
(1) Die Ausbildung an der Lehranstalt für Logopäden 
dauert 2Jahre (4 Semester). Zwischen den Semestern 
liegen jährlich 6 Wochen Ferien. 
(2) Die Ausbildung darf darüber hinaus nur aus zwin- 
genden Gründen bis zu 4 Wochen insgesamt unterbro- 
chen werden. Eine weitere Unterbrechung kann auf die ! 
7 
Wiederholung der Vorprüfung 
(1) Erhält der Prüfling in einem. Fach das Urteil 
„mangelhaft (5)‘“ oder „ungenügend (6)“, so ist die 
Vorprüfung in diesem Fach zu wiederholen. 
(2) Hat der Prüfling in mindestens zwei Fächern der 
Vorprüfung das Urteil „ungenügend (6)“ erhalten, so 
ist die ganze Vorprüfung zu wiederholen.
	        
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