Ausgegeben am 28.2. 1963
Dienstblatt des Sendts von Berlin
Teil I Inneres — Justiz
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1/1963 |
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Nr. 20
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Nr. 20
Verwaltungsvorschriften über die Anerkennung staatlich geprüfter Logopäden ..........-....-
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Ges II B 1 — 5329/5 — TO 1 On9"
[ 1-20 | Fernruf: 35.01 41 — (988) 165 — 1.2 1963 |
An die Bezirksämter — Ges und PV — ABI S. 310
(einschl. Krankenanstalten) GR
nachrichtlich Dbl V/1963
an den Senator für Volksbildung Nr. 17
Dauer der Ausbildung nicht angerechnet werden. Aus-
nahmen bedürfen der Genehmigung des Senators für
Gesundheitswesen.
(3) Teilnehmer des Lehrgangs können vom Leiter der
Lehranstalt für Logopäden im Laufe der ersten 3 Mo-
nate-von.der. weiteren Ausbildung ausgeschlossen wer-
den, wenn es sich erweist, daß der Teilnehmer Körper-
lich, geistig, charakterlich oder infolge eigener sprach-
licher Mängel nicht geeignet ist, den Beruf eines
Logopäden zu ergreifen.
Der Senat hat in seiner Sitzung am 3. Januar 1963. mit
Senatsbeschluß Nr. 4299/63 die nachstehenden Verwaltungs-
vorschriften erlassen, die ich hiermit bekanntgebe.
Dr. Behrendt
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Vorprüfung
(1) Nach Beendigung des 2. Semesters findet ohne be-
sondere Zulassung eine Vorprüfung statt.
(2) Die Vorprüfung wird durch den Leiter der Lehr-
anstalt für Logopäden mit den Dozenten der- einzelnen
Fächer abgenommen. Sie besteht aus einem mündlichen
und einem praktischen Teil.
(3) Der mündliche Teil erstreckt sich auf die Fächer
a) Anatomie
b) Physiologie
c) Pathologie
** Pädiatrie
Neurologie und Psychiatrie
Rhino-, Oto-, Laryngologie
Heilpädagogik
n) Psychologie
i) Stimm- und Sprachheilkunde mit Phonetik.
(4) Der praktische Teil umfaßt
a) Anlage von Behandlungsblättern und Karteien,
b) Technik und Physik der physikalischen Therapie,
c) andere Therapieformen zur Unterstützung der logo-
pädischen Behandlung.
(5) Der Leiter der Lehranstalt für Logopäden be-
stimmt die‘ Reihenfolge der einzelnen Teile der Vor-
prüfung. Für jeden Prüfling ist eine Niederschrift, auf-
zunehmen, aus der der Gang der Vorprüfung ersichtlich
sein muß.
Verwaltungsvorschriften
über die Anerkennung
staatlich geprüfter Logopäden
Auf Grund des $ 6 Abs.1 AZG wird bestimmt:
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Voraussetzungen der Anerkennung
Die Anerkennung als staatlich geprüfter Logopäde
kann erwerben, wer nachweist, daß er nach zweijäh-
rigem Besuch einer Lehranstalt für Logopäden die Prü-
fung vor dem staatlichen Prüfungsausschuß bestanden
hat.
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Ausbildung, Prüfung und Anerkennung
Ausbildung
Die. Ausbildung zum staatlich. geprüften Logopäden
wird in der Lehranstalt für Logopäden an der Freien
Universität Berlin nach einem von der Lehranstalt
aufgestellten und vom Senator für Gesundheitswesen
genehmigten Lehrplan durchgeführt.
Zulassung zum Besuch der. Lehranstalt
(1) Über die Zulassung entscheidet der Leiter der
Lehranstalt.
(2) Der Bewerber hat nachzuweisen S
a) die Vollendung des 18. Lebensjahres,
b) seinen guten Leumund durch ein polizeiliches Füh-
rungszeugnis,
das Zeugnis der mittleren Reife oder eine minde:
stens gleichwertige Schulbildung sowie eine zwei
jährige sozialpädagogische Tätigkeit unter Anlei:
tung,
eine dreimonatige pflegerische Tätigkeit an einer
Krankenanstalt (möglichst Kinderklinik),
e). die’ gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches
Zeugnis.
(3) Ergeben sich hinsichtlich der Nachweise Zweifel,
so hat der Leiter der Lehranstalt die Entscheidung des
Senators für Gesundheitswesen herbeizuführen.
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Bewertung der Vorprüfung
(1) Die Leistungen in jedem Prüfungsfach sind mit
sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
mangelhaft
ungenügend
ap)
zu bewerten.
(2) Die Vorprüfung gilt als bestanden, wenn in jedem
Fach mindestens die Note „ausreichend (4)“ erteilt ist.
(3) Über die bestandene Vorprüfung stellt der Leiter
der Lehranstalt für Logopäden dem Prüfling ein. Zeug-
nis aus. |
Dauer der Ausbildung
(1) Die Ausbildung an der Lehranstalt für Logopäden
dauert 2Jahre (4 Semester). Zwischen den Semestern
liegen jährlich 6 Wochen Ferien.
(2) Die Ausbildung darf darüber hinaus nur aus zwin-
genden Gründen bis zu 4 Wochen insgesamt unterbro-
chen werden. Eine weitere Unterbrechung kann auf die !
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Wiederholung der Vorprüfung
(1) Erhält der Prüfling in einem. Fach das Urteil
„mangelhaft (5)‘“ oder „ungenügend (6)“, so ist die
Vorprüfung in diesem Fach zu wiederholen.
(2) Hat der Prüfling in mindestens zwei Fächern der
Vorprüfung das Urteil „ungenügend (6)“ erhalten, so
ist die ganze Vorprüfung zu wiederholen.