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dieses Tarifvertrages jedoch mit der Maßgabe, daß hin-
sichtlich der Arbeitszeit und der Vergütung bzw. des Loh:
nes die 88 4 und 5 dieses Tarifvertrages gelten.
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Arbeitszeit
(1) a) Die regelmäßige wöchentliche‘ Arbeitszeit beträgt
bei Vollbeschäftigung mindestens 45 Stunden, für die
Zeit ab 1. April 1964 mindestens 44 Stunden. Sie ver-
jängert sich um die regelmäßig in erheblichem Um-
fange vorliegende Arbeitsbereitschaft, die Zeit für
notwendige Vor- und Abschlußarbeiten und die Zeit
für sonstige Bedürfnisse des Betriebes.
An Tagen, an denen der Badebetrieb eingeschränkt
wird oder die Anstalt geschlossen bleibt, dürfen die
Beschäftigten über 71% Stunden bis 31. März 1964
und 7 Stunden 20 Minuten ab 1. April 1964 täglich
hinaus nur zu Arbeiten herangezogen werden, die
zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich
sind.
(2) Die. Arbeitnehmer sind an Sonn- und Feiertagen in
gleichem Umfange zu Dienstleistungen verpflichtet wie an
Werktagen. Die Sonn- und Feiertagsarbeit ist durch FTei-
zeit in gleicher Stundenzahl an solchen Tagen auszuglei-
chen, an denen wegen ungünstigen Wetters oder sonstiger
Umstände der Badebetrieb eingeschränkt wird oder die
Anstalt geschlossen bleibt.
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Vergütung bzw. Lohn
(1) Es sind einzustufen:
a) die Oberschwimmeister (Aufsichtsführende der An:
stalten)
in die Vgr. VII BAT;
die Ersten Schwimmeister (Aufsicht über die
Schwimmeister)
in die Vgr. VIII BAT.
Sie erhalten hierzu eine Zulage in Höhe von 50% des
Betrages, um den sich ihre Bezüge bei Einstufung in
die Vgr. VII BAT erhöhen würden; *
die sonstigen Schwimmeister (Aufsicht über Bassin
bzw. Wasserfläche, Vertretung des Ersten Schwimm-
meisters, ggf. Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten
usw.)
in die Vgr. VIII BAT;
die Kassierer, auch wenn sie nicht nur Eintrittsgeld er-
heben, sondern überwiegend darüber hinausgehende
Funktionen ausüben, z. B. Beträge für Leihwäsche ver-
einnahmen, und die Garderobenkassierer in den großen
Strandbädern
in die Vgr. VIII BAT;
Rettungsschwimmer mit Leistungsschein
in die Lohngruppe IV,
Badewärter im Aufsichtsdienst
in _ die Lohngruppe III,
sonstiges Badepersonal
(Garderobenwärter, Zellenschließer, Kontrolleure)
in die Lohngruppe II,
gelernte Arbeiter, die den Arbeitszeitbedingungen des
8 4 dieses Vertrages unterliegen,
in die aus dem Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G II
vom 11. April 1963 ersichtliche Lohngruppe.
Die bei e bis h bezeichneten Lohnempfänger erhalten bei
Vollbeschäftigung für die Zeit bis zum 31. März 1964 den
Grundlohn einschließlich der Dienstalterszulage von 10 Pf
für 45 Arbeitsstunden, für die Zeit ab 1. April 1964 den
Grundlohn einschließlich der Dienstalterszulage von 10 Pf
für 44 Arbeitsstunden je Woche und den Zuschlag gemäß
Absatz 2.
(2) Zu den nach Absatz 1 sich ergebenden Bezügen (Ver-
gütung bzw. Lohn) wird ein Zuschlag von 33% v.H. ge-
währt. Die Gesamtbezüge gelten pauschal den Vergütungs-
(Lohn-) Anspruch für die Gesamtarbeitsleistung (effek-
tive Arbeitsleistung, Arbeitsbereitschaft und Mehrarbeit,
Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden und-dgl.) ab.
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Schlußbestimmungen
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1.April 1963 in Kraft.
Er gilt zunächst bis zum 30. Juni 1966 und verlängert sich
jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit dreimonati-
ger Frist schriftlich zum Schluß eines Kalenderviertel-
jahres gekündigt wird.
(2) Der Tarifvertrag vom 13. Juli 1951 in der Fassung des
Tarifvertrages vom 31.Juli 1959 tritt mit Ablauf des
31. März 1963 außer Kraft.
Berlin, den 5. November 1963
Der Senator für Inneres
Theuner
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr
öTV — Bezirksverwaltung Berlin
Schwaebl Lensch
5 N Inn II B 4 — 0508/033/2 —
Fernruf: 87 05 91 — (95) 5814 — G 10, 1963]
An die Mitglieder des Senats BAR
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses DbIl VI/1963
von Berlin Nr. 63
den Präsidenten des. Rechnungshofs von Berlin
die Bezirksämter
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung
nachrichtlich
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften
Richtlinien
für die Gewährung von Baustellenzulagen
nach $8$ 33 Abs. 2 BAT
Nach 833 Abs.2 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT)
können Angestellte, die auf Baustellen unter besonders un-
günstigen. Umständen arbeiten, eine Baustellenzulage für
die Dauer dieser Tätigkeit erhalten, soweit ihnen nicht
bereits nach Absatz 1 dieser Vorschrift eine entsprechende
Zulage gewährt wird. Für die Zahlung dieser Baustellen-
zulage gelten vom 1.Januar 1963 an folgende Richtlinien:
1}
Die Baustellenzulage ist nur an technische An-
gestellte und Verwaltungsangestellte zu zahlen, die
überwiegend auf Baustellen arbeiten.
Die Baustellenzulage wird nach Prüfung der Voraus-
setzungen von der zuständigen Personalstelle von
Amts wegen gewährt.
Für die Gewährung der Baustellenzulage werden fol-
gende Stufen gebildet:
Stufe I:
a) Hochbau (Neubau) einschließlich Elektrowesen und
Maschinenbau in nicht erschlossenem Gelände, so-
fern dieses sehr weitläufig ist oder dort ungünstige
Bodenverhältnisse bestehen; dies gilt nicht für
Besatzungsbau,
Hochhausbau (Neubau) in erschlossenem Gelände,
sofern das Bauvorhaben außergewöhnlich hoch ist
(mindestens 15 Obergeschosse), sowie Hochhaus-
bau (mindestens 8 Obergeschosse) in nicht er-
schlossenem Gelände; dies gilt nicht für Besat-
zungsbau,
U-Bahnbau (Roh-, Gleis- und Leitungsbau),
2
3.
c)