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Volume 20. Dezember 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

N . 
Seite 314 
Nr. 99-100 
dieses Tarifvertrages jedoch mit der Maßgabe, daß hin- 
sichtlich der Arbeitszeit und der Vergütung bzw. des Loh: 
nes die 88 4 und 5 dieses Tarifvertrages gelten. 
$ 4 
Arbeitszeit 
(1) a) Die regelmäßige wöchentliche‘ Arbeitszeit beträgt 
bei Vollbeschäftigung mindestens 45 Stunden, für die 
Zeit ab 1. April 1964 mindestens 44 Stunden. Sie ver- 
jängert sich um die regelmäßig in erheblichem Um- 
fange vorliegende Arbeitsbereitschaft, die Zeit für 
notwendige Vor- und Abschlußarbeiten und die Zeit 
für sonstige Bedürfnisse des Betriebes. 
An Tagen, an denen der Badebetrieb eingeschränkt 
wird oder die Anstalt geschlossen bleibt, dürfen die 
Beschäftigten über 71% Stunden bis 31. März 1964 
und 7 Stunden 20 Minuten ab 1. April 1964 täglich 
hinaus nur zu Arbeiten herangezogen werden, die 
zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich 
sind. 
(2) Die. Arbeitnehmer sind an Sonn- und Feiertagen in 
gleichem Umfange zu Dienstleistungen verpflichtet wie an 
Werktagen. Die Sonn- und Feiertagsarbeit ist durch FTei- 
zeit in gleicher Stundenzahl an solchen Tagen auszuglei- 
chen, an denen wegen ungünstigen Wetters oder sonstiger 
Umstände der Badebetrieb eingeschränkt wird oder die 
Anstalt geschlossen bleibt. 
8 5 
Vergütung bzw. Lohn 
(1) Es sind einzustufen: 
a) die Oberschwimmeister (Aufsichtsführende der An: 
stalten) 
in die Vgr. VII BAT; 
die Ersten Schwimmeister (Aufsicht über die 
Schwimmeister) 
in die Vgr. VIII BAT. 
Sie erhalten hierzu eine Zulage in Höhe von 50% des 
Betrages, um den sich ihre Bezüge bei Einstufung in 
die Vgr. VII BAT erhöhen würden; * 
die sonstigen Schwimmeister (Aufsicht über Bassin 
bzw. Wasserfläche, Vertretung des Ersten Schwimm- 
meisters, ggf. Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten 
usw.) 
in die Vgr. VIII BAT; 
die Kassierer, auch wenn sie nicht nur Eintrittsgeld er- 
heben, sondern überwiegend darüber hinausgehende 
Funktionen ausüben, z. B. Beträge für Leihwäsche ver- 
einnahmen, und die Garderobenkassierer in den großen 
Strandbädern 
in die Vgr. VIII BAT; 
Rettungsschwimmer mit Leistungsschein 
in die Lohngruppe IV, 
Badewärter im Aufsichtsdienst 
in _ die Lohngruppe III, 
sonstiges Badepersonal 
(Garderobenwärter, Zellenschließer, Kontrolleure) 
in die Lohngruppe II, 
gelernte Arbeiter, die den Arbeitszeitbedingungen des 
8 4 dieses Vertrages unterliegen, 
in die aus dem Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G II 
vom 11. April 1963 ersichtliche Lohngruppe. 
Die bei e bis h bezeichneten Lohnempfänger erhalten bei 
Vollbeschäftigung für die Zeit bis zum 31. März 1964 den 
Grundlohn einschließlich der Dienstalterszulage von 10 Pf 
für 45 Arbeitsstunden, für die Zeit ab 1. April 1964 den 
Grundlohn einschließlich der Dienstalterszulage von 10 Pf 
für 44 Arbeitsstunden je Woche und den Zuschlag gemäß 
Absatz 2. 
(2) Zu den nach Absatz 1 sich ergebenden Bezügen (Ver- 
gütung bzw. Lohn) wird ein Zuschlag von 33% v.H. ge- 
währt. Die Gesamtbezüge gelten pauschal den Vergütungs- 
(Lohn-) Anspruch für die Gesamtarbeitsleistung (effek- 
tive Arbeitsleistung, Arbeitsbereitschaft und Mehrarbeit, 
Nacht-, Sonntags- und Feiertagsstunden und-dgl.) ab. 
S 6 
Schlußbestimmungen 
(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1.April 1963 in Kraft. 
Er gilt zunächst bis zum 30. Juni 1966 und verlängert sich 
jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit dreimonati- 
ger Frist schriftlich zum Schluß eines Kalenderviertel- 
jahres gekündigt wird. 
(2) Der Tarifvertrag vom 13. Juli 1951 in der Fassung des 
Tarifvertrages vom 31.Juli 1959 tritt mit Ablauf des 
31. März 1963 außer Kraft. 
Berlin, den 5. November 1963 
Der Senator für Inneres 
Theuner 
Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr 
öTV — Bezirksverwaltung Berlin 
Schwaebl Lensch 
5 N Inn II B 4 — 0508/033/2 — 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 5814 — G 10, 1963] 
An die Mitglieder des Senats BAR 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses DbIl VI/1963 
von Berlin Nr. 63 
den Präsidenten des. Rechnungshofs von Berlin 
die Bezirksämter 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
nachrichtlich 
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften 
Richtlinien 
für die Gewährung von Baustellenzulagen 
nach $8$ 33 Abs. 2 BAT 
Nach 833 Abs.2 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) 
können Angestellte, die auf Baustellen unter besonders un- 
günstigen. Umständen arbeiten, eine Baustellenzulage für 
die Dauer dieser Tätigkeit erhalten, soweit ihnen nicht 
bereits nach Absatz 1 dieser Vorschrift eine entsprechende 
Zulage gewährt wird. Für die Zahlung dieser Baustellen- 
zulage gelten vom 1.Januar 1963 an folgende Richtlinien: 
1} 
Die Baustellenzulage ist nur an technische An- 
gestellte und Verwaltungsangestellte zu zahlen, die 
überwiegend auf Baustellen arbeiten. 
Die Baustellenzulage wird nach Prüfung der Voraus- 
setzungen von der zuständigen Personalstelle von 
Amts wegen gewährt. 
Für die Gewährung der Baustellenzulage werden fol- 
gende Stufen gebildet: 
Stufe I: 
a) Hochbau (Neubau) einschließlich Elektrowesen und 
Maschinenbau in nicht erschlossenem Gelände, so- 
fern dieses sehr weitläufig ist oder dort ungünstige 
Bodenverhältnisse bestehen; dies gilt nicht für 
Besatzungsbau, 
Hochhausbau (Neubau) in erschlossenem Gelände, 
sofern das Bauvorhaben außergewöhnlich hoch ist 
(mindestens 15 Obergeschosse), sowie Hochhaus- 
bau (mindestens 8 Obergeschosse) in nicht er- 
schlossenem Gelände; dies gilt nicht für Besat- 
zungsbau, 
U-Bahnbau (Roh-, Gleis- und Leitungsbau), 
2 
3. 
c)
	        
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