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Nr. 90
Ad,
Zur Durchführung des Tarifvertrages weise ich auf folgen-
des hin:
1
Die Jahresarbeitsverdienstgrenze beträgt zur Zeit:
15000 DM in der gesetzlichen Rentenversicherung
(8 5 Abs. 1 AVG) und S
in Berlin 9000 DM in der gesetzlichen Krankenversiche-
rung ($ 165 Abs. 1 RVO in Verbindung mit 8 4 des
Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsanglei-
chungsgesetzes Berlin — SKAG Berlin — vom 26. De-
zember 1957 bzw. $ 9 Abs. 2 des Sozialversicherungs-
anpassungsgesetzes vom 3. Dezember 1950 nach
Änderung durch das Gesetz über die Einführung einer
Einkommensgrenze in der gesetzlichen Krankenver-
sicherung des Landes Berlin vom 26. Februar 1953).
Ge
a) Aus $ 2 Buchst. a des Tarifvertrages ergibt sich,
daß ein Angestellter nur so lange auf den Ver-
gütungsspitzenbetrag verzichten kann, wie er nicht
die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung
in der Rentenversicherung hat.
Die Dauer des Verzichts muß. im übrigen mit dem
betreffenden Angestellten vereinbart werden; die
Nebenabrede kann jedoch längstens nur bis zu dem
Zeitpunkt abgeschlossen werden, an dem eine Ände-
rung der auf den Jahresarbeitsverdienst anzurech-
nenden Teile des. Bruttoentgelts eine Änderung der
Höhe des Verzichtbetrages zur Folge hat. Bereits
bekannte künftige Vergütungsänderungen (z. B.
Steigerungsbeträge oder allgemeine Erhöhungen der
Grundvergütung) können bei Abschluß der Neben-
abrede berücksichtigt werden.
Um Schwierigkeiten zu, vermeiden, die sich bei Kon-
kurrenzregelungen (z. B. Kinderzuschlag) ergeben
könnten, ist der Verzicht auf einen Teilbetrag der
Grundvergütung zuzüglich des örtlichen Sonderzuschla-
ges (örtl. SZ) zu beschränken. Zulagen — mit Aus-
nahme des eben erwähnten örtl. SZ von 3% -—, deren
Höhe sich nach einem Hundertsatz der Grundvergütung
bestimmt .(vgl. Tarifvertrag Sommerbadeanstalten
vom 13. Juli 1951), werden durch den Verzicht auf
einen Teilbetrag der Grundvergütung nicht berührt.
Zweifel darüber, ob ein bestimmter Betrag auf die
Jahresarbeitsverdienstgrenze anzurechnen ist oder
hicht, sind mit der zuständigen Beitragseinzugsstelle
zu klären.
a) Bei der Feststellung der Jahresarbeitsverdienst-
grenzen in den einzelnen Zweigen der Sozialver-
sicherung für einen bei der Versorgungsanstalt des
Bundes und der Länder (VBL) versicherten Ange-
stellten ist neben den auf die Jahresarbeitsverdienst-
grenze anrechenbaren Teilen des Bruttoarbeits-
entgelts auch
der von dem Bruttoarbeitsentgelt zu entrichtende
Arbeitgeberbeitragsanteil zur Versicherung bei
der VBL, soweit er den lohnsteuerfreien Betrag
von 26,— DM monatlich übersteigt,
sowie der auf den Arbeitgeberbeitragsanteil ./.
26,— DM entfallende Pauschalsteuerbetrag
(Lohnsteuer und Kirchensteuer — 8,88%)
zu berücksichtigen (vgl. Rundschreiben I: Nr. 65/1962
in Verbindung mit dem Schreiben — II C 4 a — vom
31. Oktöber 1962 sowie Erlaß des Senators für
Finanzen vom 21. März 1963 — StZBl Bln. 1963
S. 466 —)
Jede Änderung des Bruttoarbeitsentgelts, soweit es
der Beitragspflicht zur VBL unterliegt, macht eine
Neuberechnung des Verzichtbetrages erforderlich.
Das gilt auch für den Fall, in dem ein Bestandteil
des Arbeitsentgelts, der nicht auf die Versicherungs-
pflichtgrenze anzurechnen ist, erhöht wird, weil sich
diese Änderung auf die Höhe des Arbeitgeberanteils
zur VBL-Versicherung sowie auf die Höhe der vom
Arbeitgeber übernommenen Pauschalsteuer aus-
wirkt.
Die Höhe des Verzichtbetrages kann sich sogar.bei
gleichbleibender Höhe des Bruttoarbeitsentgelts
ändern, wenn darin enthaltene Teilbeträge, die auf
die Versicherungspflichtgrenze angerechnet werden,
erhöht werden (z. B. bei Erhöhung nur des Orts-
zuschlages der Stufe 1, sofern der Angestellte
selbst in einer höheren Stufe ist). Dieser Fall gilt
sowohl für die bei der VBL versicherten Angestell-
ten als auch für die, die der Zuschußpflicht nach
der VVA. unterliegen.
6.
Solange die Weihnachtszuwendungen (Tarifvertrag
vom 10. Oktober 1960) nicht auf die Jahresarbeitsver-
dienstgrenze angerechnet werden (Artikel 3 des Ge-
Ssetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes
vom 27. Dezember 1960 bzw. Zahlung auf Grund des
Familienstandes), ist gegebenenfalls nur mit den unter
Ziffer 5a fallenden Angestellten für den Monat
Dezember der Verzicht auf einen entsprechend höheren
Betrag zu vereinbaren.
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Wegen der bei 5a erwähnten Auswirkungen des Ver-
zichts auf die Höhe des Arbeitgeberbeitragsanteils zur
Versicherung bei der VBL und der darauf entfallenden
Pauschalsteuern braucht der bei der VBL versicherte
Angestellte nur auf 95,3 v. H. des — bereits bekannten —
Betrages zu verzichten, um den die Versicherungs-
pflichtgrenze überschritten wird.
Beispiel:
Verheirateter Angestellter mit zwei kinderzuschlag-
berechtigenden Kindern im Alter von über 14 Jahren,
Ortszuschlay Tarifklasse III.
a
anzu-
Et
Brutto-
V he-
entgelt runpS—
pflicht-
grenze
DM DM
Grundvergütung . 565,— 565,—
örtl. Sonderzuschlag 16,95 16,95
Ortszuschlag
(Stand Sept.1963) Stufe 4 — 222,— Stufe 1 = 126,—
Kinderzuschläge
(Stand Sept. 1963)
Essenzuschüsse
Gefahrenzulage
nach 8 33 Abs. 1
Buchst. c BAT
Bezüge vor der Verzichterklärung:
20,—
915,35
20,—
VBL-Arbeitgeber-
anteil
42,20 ./. 26,— —
vom Arbeitgeber
übernommene
Pauschalsteuern
(8,88 v.H. von 16,20,
abgerundet auf den
vollen Pfennigbetrag)
auf die Versicherungs-
pflichtgrenze sind
anzurechnen
16,20
1,43
756,98.
Die Versicherungspflichtgrenze von 750,— DM wird
überschritten um 6,98 DM. Der Angestellte kann ver-
zichten auf 95,3 v. H. dieses Betrages — 6.65 DM.