Path:
Volume 5. November 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

1/1963 
Seite 271 
— 
Nr. 90 
Ad, 
Zur Durchführung des Tarifvertrages weise ich auf folgen- 
des hin: 
1 
Die Jahresarbeitsverdienstgrenze beträgt zur Zeit: 
15000 DM in der gesetzlichen Rentenversicherung 
(8 5 Abs. 1 AVG) und S 
in Berlin 9000 DM in der gesetzlichen Krankenversiche- 
rung ($ 165 Abs. 1 RVO in Verbindung mit 8 4 des 
Selbstverwaltungs- und Krankenversicherungsanglei- 
chungsgesetzes Berlin — SKAG Berlin — vom 26. De- 
zember 1957 bzw. $ 9 Abs. 2 des Sozialversicherungs- 
anpassungsgesetzes vom 3. Dezember 1950 nach 
Änderung durch das Gesetz über die Einführung einer 
Einkommensgrenze in der gesetzlichen Krankenver- 
sicherung des Landes Berlin vom 26. Februar 1953). 
Ge 
a) Aus $ 2 Buchst. a des Tarifvertrages ergibt sich, 
daß ein Angestellter nur so lange auf den Ver- 
gütungsspitzenbetrag verzichten kann, wie er nicht 
die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung 
in der Rentenversicherung hat. 
Die Dauer des Verzichts muß. im übrigen mit dem 
betreffenden Angestellten vereinbart werden; die 
Nebenabrede kann jedoch längstens nur bis zu dem 
Zeitpunkt abgeschlossen werden, an dem eine Ände- 
rung der auf den Jahresarbeitsverdienst anzurech- 
nenden Teile des. Bruttoentgelts eine Änderung der 
Höhe des Verzichtbetrages zur Folge hat. Bereits 
bekannte künftige Vergütungsänderungen (z. B. 
Steigerungsbeträge oder allgemeine Erhöhungen der 
Grundvergütung) können bei Abschluß der Neben- 
abrede berücksichtigt werden. 
Um Schwierigkeiten zu, vermeiden, die sich bei Kon- 
kurrenzregelungen (z. B. Kinderzuschlag) ergeben 
könnten, ist der Verzicht auf einen Teilbetrag der 
Grundvergütung zuzüglich des örtlichen Sonderzuschla- 
ges (örtl. SZ) zu beschränken. Zulagen — mit Aus- 
nahme des eben erwähnten örtl. SZ von 3% -—, deren 
Höhe sich nach einem Hundertsatz der Grundvergütung 
bestimmt .(vgl. Tarifvertrag Sommerbadeanstalten 
vom 13. Juli 1951), werden durch den Verzicht auf 
einen Teilbetrag der Grundvergütung nicht berührt. 
Zweifel darüber, ob ein bestimmter Betrag auf die 
Jahresarbeitsverdienstgrenze anzurechnen ist oder 
hicht, sind mit der zuständigen Beitragseinzugsstelle 
zu klären. 
a) Bei der Feststellung der Jahresarbeitsverdienst- 
grenzen in den einzelnen Zweigen der Sozialver- 
sicherung für einen bei der Versorgungsanstalt des 
Bundes und der Länder (VBL) versicherten Ange- 
stellten ist neben den auf die Jahresarbeitsverdienst- 
grenze anrechenbaren Teilen des Bruttoarbeits- 
entgelts auch 
der von dem Bruttoarbeitsentgelt zu entrichtende 
Arbeitgeberbeitragsanteil zur Versicherung bei 
der VBL, soweit er den lohnsteuerfreien Betrag 
von 26,— DM monatlich übersteigt, 
sowie der auf den Arbeitgeberbeitragsanteil ./. 
26,— DM  entfallende Pauschalsteuerbetrag 
(Lohnsteuer und Kirchensteuer — 8,88%) 
zu berücksichtigen (vgl. Rundschreiben I: Nr. 65/1962 
in Verbindung mit dem Schreiben — II C 4 a — vom 
31. Oktöber 1962 sowie Erlaß des Senators für 
Finanzen vom 21. März 1963 — StZBl Bln. 1963 
S. 466 —) 
Jede Änderung des Bruttoarbeitsentgelts, soweit es 
der Beitragspflicht zur VBL unterliegt, macht eine 
Neuberechnung des Verzichtbetrages erforderlich. 
Das gilt auch für den Fall, in dem ein Bestandteil 
des Arbeitsentgelts, der nicht auf die Versicherungs- 
pflichtgrenze anzurechnen ist, erhöht wird, weil sich 
diese Änderung auf die Höhe des Arbeitgeberanteils 
zur VBL-Versicherung sowie auf die Höhe der vom 
Arbeitgeber übernommenen Pauschalsteuer aus- 
wirkt. 
Die Höhe des Verzichtbetrages kann sich sogar.bei 
gleichbleibender Höhe des Bruttoarbeitsentgelts 
ändern, wenn darin enthaltene Teilbeträge, die auf 
die Versicherungspflichtgrenze angerechnet werden, 
erhöht werden (z. B. bei Erhöhung nur des Orts- 
zuschlages der Stufe 1, sofern der Angestellte 
selbst in einer höheren Stufe ist). Dieser Fall gilt 
sowohl für die bei der VBL versicherten Angestell- 
ten als auch für die, die der Zuschußpflicht nach 
der VVA. unterliegen. 
6. 
Solange die Weihnachtszuwendungen (Tarifvertrag 
vom 10. Oktober 1960) nicht auf die Jahresarbeitsver- 
dienstgrenze angerechnet werden (Artikel 3 des Ge- 
Ssetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes 
vom 27. Dezember 1960 bzw. Zahlung auf Grund des 
Familienstandes), ist gegebenenfalls nur mit den unter 
Ziffer 5a fallenden Angestellten für den Monat 
Dezember der Verzicht auf einen entsprechend höheren 
Betrag zu vereinbaren. 
7 
Wegen der bei 5a erwähnten Auswirkungen des Ver- 
zichts auf die Höhe des Arbeitgeberbeitragsanteils zur 
Versicherung bei der VBL und der darauf entfallenden 
Pauschalsteuern braucht der bei der VBL versicherte 
Angestellte nur auf 95,3 v. H. des — bereits bekannten — 
Betrages zu verzichten, um den die Versicherungs- 
pflichtgrenze überschritten wird. 
Beispiel: 
Verheirateter Angestellter mit zwei kinderzuschlag- 
berechtigenden Kindern im Alter von über 14 Jahren, 
Ortszuschlay Tarifklasse III. 
a 
anzu- 
Et 
Brutto- 
V he- 
entgelt runpS— 
pflicht- 
grenze 
DM DM 
Grundvergütung . 565,— 565,— 
örtl. Sonderzuschlag 16,95 16,95 
Ortszuschlag 
(Stand Sept.1963) Stufe 4 — 222,— Stufe 1 = 126,— 
Kinderzuschläge 
(Stand Sept. 1963) 
Essenzuschüsse 
Gefahrenzulage 
nach 8 33 Abs. 1 
Buchst. c BAT 
Bezüge vor der Verzichterklärung: 
20,— 
915,35 
20,— 
VBL-Arbeitgeber- 
anteil 
42,20 ./. 26,— — 
vom Arbeitgeber 
übernommene 
Pauschalsteuern 
(8,88 v.H. von 16,20, 
abgerundet auf den 
vollen Pfennigbetrag) 
auf die Versicherungs- 
pflichtgrenze sind 
anzurechnen 
16,20 
1,43 
756,98. 
Die Versicherungspflichtgrenze von 750,— DM wird 
überschritten um 6,98 DM. Der Angestellte kann ver- 
zichten auf 95,3 v. H. dieses Betrages — 6.65 DM.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.