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Volume 21. Oktober 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

1/1963 
Seite 263 
Nr. 87 
5. Es wird folgender neuer $ 15 eingefügt: 
„S 15 
Richter 
Diese Verordnung gilt für Richter entsprechend. Der 
Erholungsurlaub ist so zu erteilen, daß die Geschäfts- 
pläne der Gerichte eingehalten werden können. In der 
ordentlichen Gerichtsbarkeit ist der Urlaub vorwiegend 
während der Gerichtsferien zu gewähren.“ 
Die bisherigen 88 15 und 16 werden 88 16 und 17. 
Artikel II 
Der Senator für Inneres wird ermächtigt, die Verordnung 
über den Erholungsurlaub der. Beamten in der nunmehr 
geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen. 
Artikel III 
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver- 
kündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in 
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Erholungs- 
urlaub der Richter vom 18. Dezember 1959 (GVBl. S. 1248) 
außer Kraft. 
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel I Nrn. 3 
und 4 mit Wirkung vom 1. Januar 1963 in Kraft. 
Berlin, den 3. September 1963 
Der Senat von Berlin 
Brandt ÖTheuner 
Regierender Bürgermeister Senator für Inneres 
Bekanntmachung 
der Neufassung der Verordnung 
über den Erholungsurlaub der Beamten. 
Auf Grund des Artikels II der Verordnung zur Änderung 
der Verordnung über den HErholungsurlaub der Beamten 
vom 3. September 1963 (GVBl. S. 916) wird nachstehend 
der nunmehr geltende Wortlaut der Verordnung über den 
Erholungsurlaub der Beamten vom 14. Januar 1963 (GVBl. 
S.65) in der Fassung des Artikels I der Verordnung zur 
Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der 
Beamten vom 3. September 1963 bekanntgemacht. 
Berlin, den 3. September 1963 
Der Senator für Inneres 
Theuner 
Verordnung 
über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter 
in der Fassung vom 3. September 1963. 
Auf Grund des $ 55 Abs.1 Satz 2 des Landesbeamten- 
gesetzes in der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 925) 
und auf Grund des $ 7 des Berliner Richtergesetzes vom 
18. Januar 1963 (GVBl. S. 93) wird verordnet: 
za 
Urlaubsjahr 
und Gewährleistung des Dienstbetriebes 
(1) Die Landesbeamten erhalten in jedem Urlaubsjahr 
Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. 
(2) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. 
(3) Der Erholungsurlaub ist auf das Urlaubsjahr so zu 
verteilen, daß der ordnungsmäßige Geschäftsgang gewähr- 
leistet ist. Dabei sind die Wünsche der Beamten nach Mög- 
lichkeit zu berücksichtigen. Vertretungskosten sind mög- 
lichst zu vermeiden. 
82 
Wartezeit 
Der Beamte hat erst sechs Monate nach Eintritt in den 
öffentlichen Dienst Anspruch auf Erholungsurlaub (Warte- 
zeit). Für Beamte bis zu einem Lebensalter von 18 Jahren 
veträgt die Wartezeit drei Monate. Aus besonderen Gründen 
kann Erholungsurlaub vor Ablauf der Wartezeit gewährt 
werden. 
$ 3 
Bemessungsgrundlage 
Für die Urlaubsdauer sind das Lebensalter und die Be- 
soldungsgruppe maßgebend, die der Beamte bis zum Ende 
des. Urlaubsjahres erreicht. Für die Urlaubsdauer der Be- 
amten bis zu einem Lebensalter von 18 Jahren ist das 
Lebensalter zu Beginn des Urlaubsjahres maßgebend. 
Ss 
Urlaubsdauer 
(1) Der Urlaub beträgt für jedes Urlaubsjahr in 
Alters- Alters- Alters- 
gruppe 1 gruppe 2 gruppe 3 
(bis zum (bis zum nach 
vollendeten vollendeten vollendetem 
30. Lebens- 40. Lebens- 40. Lebens- 
jahr) jahr) jahr) 
Urlaubs- 
stufe Besoldungsgruppe 
Werktage 
A Albis AG... 18 22 
B- A7 bis Al0a;.. 20 24 
C A11bis A 14 
sowie 
AH1 und AH2 ... 22 27 32 
A 15, AH 3 und 
darüber ... 
27 
30 
25 
32 
36 
Der Urlaub für die Beamten des Krankenpflegedienstes bis 
zur Besoldungsgruppe A 10 beträgt für jedes Urlaubsjahr in 
Alters- Alters- Alters- 
gruppe 1 gruppe 2 gruppe 3 
(bis zum (bis zum nach 
vollendeten vollendeten vollendetem 
30. Lebens- 40. Lebens- 40. Lebens- 
jahr) jahr) jahr) 
Werktage 
Urlaubs- 
stufe Besoldungsgruppe 
BA DIS AB ea 24 24 28 
F AT7bisAl0...... 24 26 30 
Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder ge- 
setzliche Feiertage sind. 
(2) Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die Ein- 
gangsgruppe ihrer Laufbahn maßgebend. 
(3) Bis zu einem Lebensalter von 18 Jahren beträgt der 
Urlaub einheitlich 24 Werktage. 
(4) Werktage, die deshalb arbeitsfrei sind, weil die 
Arbeitszeit so verteilt ist, daß nicht regelmäßig an allen 
Werktagen gearbeitet wird, müssen in der gesamten Ur- 
‘'aubsdauer einschließlich des Zusatzurlaubs anteilig ent- 
halten sein. Werktage, die aus anderen Anlässen zum Teil 
Oder ganz dienstfrei sind und in die Zeit des Erholungs- 
urlaubs fallen, gelten als volle Urlaubstage im Sinne, dieser 
Verordnung. 
85 
Kürzung 
Ist der Beamte nach dem 30. Juni, bis zu einem Lebens- 
alter von 18 Jahren nach dem 30. September, eingestellt 
worden, so steht ihm nur für jeden vollen Monat ein 
Zwölftel des Jahresurlaubs einschließlich des Zusatzurlaubs 
zu. Bruchteile von Urlaubstagen werden auf volle Tage, 
jedoch nur einmal im Urlaubsjahr, aufgerundet.
	        
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