1/1963
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Nr. 87
5. Es wird folgender neuer $ 15 eingefügt:
„S 15
Richter
Diese Verordnung gilt für Richter entsprechend. Der
Erholungsurlaub ist so zu erteilen, daß die Geschäfts-
pläne der Gerichte eingehalten werden können. In der
ordentlichen Gerichtsbarkeit ist der Urlaub vorwiegend
während der Gerichtsferien zu gewähren.“
Die bisherigen 88 15 und 16 werden 88 16 und 17.
Artikel II
Der Senator für Inneres wird ermächtigt, die Verordnung
über den Erholungsurlaub der. Beamten in der nunmehr
geltenden Fassung mit neuem Datum bekanntzumachen.
Artikel III
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-
kündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Erholungs-
urlaub der Richter vom 18. Dezember 1959 (GVBl. S. 1248)
außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel I Nrn. 3
und 4 mit Wirkung vom 1. Januar 1963 in Kraft.
Berlin, den 3. September 1963
Der Senat von Berlin
Brandt ÖTheuner
Regierender Bürgermeister Senator für Inneres
Bekanntmachung
der Neufassung der Verordnung
über den Erholungsurlaub der Beamten.
Auf Grund des Artikels II der Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den HErholungsurlaub der Beamten
vom 3. September 1963 (GVBl. S. 916) wird nachstehend
der nunmehr geltende Wortlaut der Verordnung über den
Erholungsurlaub der Beamten vom 14. Januar 1963 (GVBl.
S.65) in der Fassung des Artikels I der Verordnung zur
Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der
Beamten vom 3. September 1963 bekanntgemacht.
Berlin, den 3. September 1963
Der Senator für Inneres
Theuner
Verordnung
über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter
in der Fassung vom 3. September 1963.
Auf Grund des $ 55 Abs.1 Satz 2 des Landesbeamten-
gesetzes in der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 925)
und auf Grund des $ 7 des Berliner Richtergesetzes vom
18. Januar 1963 (GVBl. S. 93) wird verordnet:
za
Urlaubsjahr
und Gewährleistung des Dienstbetriebes
(1) Die Landesbeamten erhalten in jedem Urlaubsjahr
Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge.
(2) Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Erholungsurlaub ist auf das Urlaubsjahr so zu
verteilen, daß der ordnungsmäßige Geschäftsgang gewähr-
leistet ist. Dabei sind die Wünsche der Beamten nach Mög-
lichkeit zu berücksichtigen. Vertretungskosten sind mög-
lichst zu vermeiden.
82
Wartezeit
Der Beamte hat erst sechs Monate nach Eintritt in den
öffentlichen Dienst Anspruch auf Erholungsurlaub (Warte-
zeit). Für Beamte bis zu einem Lebensalter von 18 Jahren
veträgt die Wartezeit drei Monate. Aus besonderen Gründen
kann Erholungsurlaub vor Ablauf der Wartezeit gewährt
werden.
$ 3
Bemessungsgrundlage
Für die Urlaubsdauer sind das Lebensalter und die Be-
soldungsgruppe maßgebend, die der Beamte bis zum Ende
des. Urlaubsjahres erreicht. Für die Urlaubsdauer der Be-
amten bis zu einem Lebensalter von 18 Jahren ist das
Lebensalter zu Beginn des Urlaubsjahres maßgebend.
Ss
Urlaubsdauer
(1) Der Urlaub beträgt für jedes Urlaubsjahr in
Alters- Alters- Alters-
gruppe 1 gruppe 2 gruppe 3
(bis zum (bis zum nach
vollendeten vollendeten vollendetem
30. Lebens- 40. Lebens- 40. Lebens-
jahr) jahr) jahr)
Urlaubs-
stufe Besoldungsgruppe
Werktage
A Albis AG... 18 22
B- A7 bis Al0a;.. 20 24
C A11bis A 14
sowie
AH1 und AH2 ... 22 27 32
A 15, AH 3 und
darüber ...
27
30
25
32
36
Der Urlaub für die Beamten des Krankenpflegedienstes bis
zur Besoldungsgruppe A 10 beträgt für jedes Urlaubsjahr in
Alters- Alters- Alters-
gruppe 1 gruppe 2 gruppe 3
(bis zum (bis zum nach
vollendeten vollendeten vollendetem
30. Lebens- 40. Lebens- 40. Lebens-
jahr) jahr) jahr)
Werktage
Urlaubs-
stufe Besoldungsgruppe
BA DIS AB ea 24 24 28
F AT7bisAl0...... 24 26 30
Werktage sind alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder ge-
setzliche Feiertage sind.
(2) Für Beamte im Vorbereitungsdienst ist die Ein-
gangsgruppe ihrer Laufbahn maßgebend.
(3) Bis zu einem Lebensalter von 18 Jahren beträgt der
Urlaub einheitlich 24 Werktage.
(4) Werktage, die deshalb arbeitsfrei sind, weil die
Arbeitszeit so verteilt ist, daß nicht regelmäßig an allen
Werktagen gearbeitet wird, müssen in der gesamten Ur-
‘'aubsdauer einschließlich des Zusatzurlaubs anteilig ent-
halten sein. Werktage, die aus anderen Anlässen zum Teil
Oder ganz dienstfrei sind und in die Zeit des Erholungs-
urlaubs fallen, gelten als volle Urlaubstage im Sinne, dieser
Verordnung.
85
Kürzung
Ist der Beamte nach dem 30. Juni, bis zu einem Lebens-
alter von 18 Jahren nach dem 30. September, eingestellt
worden, so steht ihm nur für jeden vollen Monat ein
Zwölftel des Jahresurlaubs einschließlich des Zusatzurlaubs
zu. Bruchteile von Urlaubstagen werden auf volle Tage,
jedoch nur einmal im Urlaubsjahr, aufgerundet.