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Bescheinigung des bisherigen Arbeitgebers, aus der
hervorgeht, wie hoch das Arbeitgeberdarlehn noch
valutiert.
Darüber hinaus hat der Verwaltungsangehörige die ge-
mäß Nummern 2, 6, 7 und 8 erforderlichen Nachweise
zu führen. Der Nachweis zu Nummer 6 soll eine Be-
stätigung der Dienst- oder Beschäftigungsbehörde des
Inhalts enthalten, daß ihr Tatsachen (z.B. Gehaltsab-
tretungen, Gehaltspfändungen), die die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Verwaltungsangehörigen als nicht ge-
sichert erscheinen lassen, nicht bekannt sind.
XII. Bewilligung des Familienheimdarlehns
Bewilligungsstelle ist der durch den Senator für Inne-
res. erweiterte „Bewilligungsausschuß zur Förderung
des sozialen Wohnungsbaues durch öffentliche Baudar-
Jjehn und Aufwendungszuschüsse‘“. Die „Geschäftsord:
nung der Ausschüsse zur Wohnungsbauförderung“ gilt
sinngemäß.
XIV. Vordrucke
Als Vordrucke für Darlehnsanträge, Wirtschaftlich-
keitsberechnungen, Baubeschreibungen und dergleichen
sind die im Fachhandel erhältlichen Vordrucke für
öffentliche Darlehn zu verwenden. Die Vordrucke sind
sinngemäß zu ändern bzw. zu ergänzen.
ti
XV. Übergangs- und Schlußvorschriften
Diese Verwaltungsvorschriften treten am Ersten des
auf ihre Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin fol-
genden Monats in Kraft.
En
bis zu 9 Mitgliedern
von 40,— DM auf 50,— DM monatlich
mit mehr als 9 Mitgliedern
von 60,— DM auf 75,— DM monatlich.“
Es wird gebeten, Dienstblatt 1/1959 Nr. 39 mit einem ent-
sprechenden Hinweis zu versehen.
Im Auftrage
Schepp
= Inn II1A1-0411/1-1
5 1-37 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4008— | 3 10-1968
An die Mitglieder des Senats BBR
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
die Bezirksämter — PV und Vbildg/Schul —
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Erholungsurlaub der Beamten
Vom 3. September 1963
Kirsch
und
In Vertretung
Ernst Sünderhauf
In HA 3 Tan
[ 1-86 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4008 — CE 10. 1968
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeorädnetenhauses von Berlin
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
die Bezirksämter — PV und Vbildg/Schul —
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung
nachrichtlich
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften
Pauschalabgeltung
der durch die Tätigkeit )
der Personalvertretungen entstehenden
Kosten;
hier: Erhöhung der Pauschale
A
Der Senat hat am 24. September 1963 zur Erhöhung der
durch Senatsbeschluß Nr. 283/59 (vgl. Dbl 1/1959 Nr.39)
den Personalvertretungen zur Verfügung gestellten Pau-
schale folgenden Beschluß (Nr. 522/63) gefaßt:
„Die durch Senatsbeschluß Nr. 283/59 vom 24. März
1959 festgesetzten Pauschalbeträge für die gemäß 8 37
Abs.1 des Personalvertretungsgesetzes vom 21. März
1957 (GVBl S. 296) von den Dienststellen zu tragenden
Kosten für die Tätigkeit des Personalrats werden mit
Wirkung vom 1. September 1963 wie folgt erhöht:
für die Vorstände von Personalräten
bis zu 5 Mitgliedern
von 10,— DM auf 15,-— DM monatlich
bis zu 7 Mitgliedern
von 20,— DM auf 25,— DM monatlich
Verordnung
über den Erholungsurlaub
der Beamten und Richter
in der Fassung vom 3. September 1963
SS
Nachstehend gebe ich den Wortlaut der Verordnung zur
Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der
Beamten vom 3. September 1963 (GVBl S. 916) sowie der
Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und
Richter in der Fassung vom 3. September 1963 (GVBl
S. 916) bekannt:
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über den Erholungsurlaub der Beamten.
Vom 3. September 1963.
Auf Grund des $ 55 Abs.1 Satz 2 des Landesbeamten-
gesetzes in der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 925)
und auf Grund des $ 7 des Berliner Richtergesetzes vom
18. Januar 1963 (GVBl. S. 93) wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten
vom 14. Januar 1963 (GVBl. S. 65) wird wie folgt geändert:
Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten
und Richter.“
Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:
„Auf Grund des 8 55 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamten-
gesetzes in der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl.
S.925) und auf Grund des 8 7 des Berliner Richter-
gesetzes vom 18. Januar 1963 (GVBl. S.93) wird ver-
ordnet:“
In $ 4 Abs.1 Satz 1 wird in Urlaubsstufe A, Alters-
gruppe 1, die Zahl „16“ durch die Zahl „18“ und in
Urlaubsstufe B, Altersgruppe 1, die Zahl „18“ durch
die Zahl „20“ ersetzt.
In 8 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „besondere“ durch
das Wort „einzelne“ ersetzt.