Path:
Volume 21. Oktober 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

1/1963 | 
Seite 262 
Nr. 835—87 
39 
33 
34. 
35. 
Bescheinigung des bisherigen Arbeitgebers, aus der 
hervorgeht, wie hoch das Arbeitgeberdarlehn noch 
valutiert. 
Darüber hinaus hat der Verwaltungsangehörige die ge- 
mäß Nummern 2, 6, 7 und 8 erforderlichen Nachweise 
zu führen. Der Nachweis zu Nummer 6 soll eine Be- 
stätigung der Dienst- oder Beschäftigungsbehörde des 
Inhalts enthalten, daß ihr Tatsachen (z.B. Gehaltsab- 
tretungen, Gehaltspfändungen), die die wirtschaftlichen 
Verhältnisse des Verwaltungsangehörigen als nicht ge- 
sichert erscheinen lassen, nicht bekannt sind. 
XII. Bewilligung des Familienheimdarlehns 
Bewilligungsstelle ist der durch den Senator für Inne- 
res. erweiterte „Bewilligungsausschuß zur Förderung 
des sozialen Wohnungsbaues durch öffentliche Baudar- 
Jjehn und Aufwendungszuschüsse‘“. Die „Geschäftsord: 
nung der Ausschüsse zur Wohnungsbauförderung“ gilt 
sinngemäß. 
XIV. Vordrucke 
Als Vordrucke für Darlehnsanträge, Wirtschaftlich- 
keitsberechnungen, Baubeschreibungen und dergleichen 
sind die im Fachhandel erhältlichen Vordrucke für 
öffentliche Darlehn zu verwenden. Die Vordrucke sind 
sinngemäß zu ändern bzw. zu ergänzen. 
ti 
XV. Übergangs- und Schlußvorschriften 
Diese Verwaltungsvorschriften treten am Ersten des 
auf ihre Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin fol- 
genden Monats in Kraft. 
En 
bis zu 9 Mitgliedern 
von 40,— DM auf 50,— DM monatlich 
mit mehr als 9 Mitgliedern 
von 60,— DM auf 75,— DM monatlich.“ 
Es wird gebeten, Dienstblatt 1/1959 Nr. 39 mit einem ent- 
sprechenden Hinweis zu versehen. 
Im Auftrage 
Schepp 
= Inn II1A1-0411/1-1 
5 1-37 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4008— | 3 10-1968 
An die Mitglieder des Senats BBR 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
die Bezirksämter — PV und Vbildg/Schul — 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des 
öffentlichen Rechts 
Verordnung 
zur Änderung der Verordnung 
über den Erholungsurlaub der Beamten 
Vom 3. September 1963 
Kirsch 
und 
In Vertretung 
Ernst Sünderhauf 
In HA 3 Tan 
[ 1-86 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4008 — CE 10. 1968 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeorädnetenhauses von Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
die Bezirksämter — PV und Vbildg/Schul — 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
nachrichtlich 
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften 
Pauschalabgeltung 
der durch die Tätigkeit ) 
der Personalvertretungen entstehenden 
Kosten; 
hier: Erhöhung der Pauschale 
A 
Der Senat hat am 24. September 1963 zur Erhöhung der 
durch Senatsbeschluß Nr. 283/59 (vgl. Dbl 1/1959 Nr.39) 
den Personalvertretungen zur Verfügung gestellten Pau- 
schale folgenden Beschluß (Nr. 522/63) gefaßt: 
„Die durch Senatsbeschluß Nr. 283/59 vom 24. März 
1959 festgesetzten Pauschalbeträge für die gemäß 8 37 
Abs.1 des Personalvertretungsgesetzes vom 21. März 
1957 (GVBl S. 296) von den Dienststellen zu tragenden 
Kosten für die Tätigkeit des Personalrats werden mit 
Wirkung vom 1. September 1963 wie folgt erhöht: 
für die Vorstände von Personalräten 
bis zu 5 Mitgliedern 
von 10,— DM auf 15,-— DM monatlich 
bis zu 7 Mitgliedern 
von 20,— DM auf 25,— DM monatlich 
Verordnung 
über den Erholungsurlaub 
der Beamten und Richter 
in der Fassung vom 3. September 1963 
SS 
Nachstehend gebe ich den Wortlaut der Verordnung zur 
Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der 
Beamten vom 3. September 1963 (GVBl S. 916) sowie der 
Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und 
Richter in der Fassung vom 3. September 1963 (GVBl 
S. 916) bekannt: 
Verordnung 
zur Änderung der Verordnung 
über den Erholungsurlaub der Beamten. 
Vom 3. September 1963. 
Auf Grund des $ 55 Abs.1 Satz 2 des Landesbeamten- 
gesetzes in der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 925) 
und auf Grund des $ 7 des Berliner Richtergesetzes vom 
18. Januar 1963 (GVBl. S. 93) wird verordnet: 
Artikel I 
Die Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten 
vom 14. Januar 1963 (GVBl. S. 65) wird wie folgt geändert: 
Die Überschrift erhält folgende Fassung: 
„Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten 
und Richter.“ 
Die Eingangsformel erhält folgende Fassung: 
„Auf Grund des 8 55 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamten- 
gesetzes in der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl. 
S.925) und auf Grund des 8 7 des Berliner Richter- 
gesetzes vom 18. Januar 1963 (GVBl. S.93) wird ver- 
ordnet:“ 
In $ 4 Abs.1 Satz 1 wird in Urlaubsstufe A, Alters- 
gruppe 1, die Zahl „16“ durch die Zahl „18“ und in 
Urlaubsstufe B, Altersgruppe 1, die Zahl „18“ durch 
die Zahl „20“ ersetzt. 
In 8 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „besondere“ durch 
das Wort „einzelne“ ersetzt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.