Path:
Volume 21. Oktober 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

1/1968 
Seite 261 
——— 
Nr. 85 
VIII. Verzinsung und Tilgung des Familienheimdarlehns 
16. Der vertragliche Zinssatz des Familienheimdarlehns ist 
während der Laufzeit des Darlehns gleichbleibend. Er 
richtet sich nach der Einkommensgruppe, welcher der 
Verwaltungsangehörige im Zeitpunkt des Darlehnsver- 
tragsabschlusses angehört. Der jährliche Zinssatz be- 
trägt bei den Verwaltungsangehörigen 
der Gruppe I 0 v.H. 
der Gruppe II 1v.H. 
Das’ Familienheimdarlehn ist jährlich mit‘ 2 v.H. des 
ursprünglichen Darlehnsbetrages zuzüglich der durch 
die Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen. 
Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt 0,5 v.H. jähr- 
lich; Bearbeitungsgebühren werden nicht erhoben. 
17. 
IX. Sicherung des Familienheimdarlehns 
und seiner Zweckbestimmung 
Das Familienheimdarlehn ist durch Eintragung eines 
Grundpfandrechts mit dem von der WBK vorgeschrie- 
benen Rang zu sichern. Für ‚die Bestellung des Grund- 
pfandrechts sind die Bedingungen des dem Verwal- 
tungsangehörigen von der WBK zuzusendenden Schuld- 
urkundenentwurfs maßgebend. 
(1) Der nach. diesen Vorschriften geförderte Wohn- 
raum ist grundsätzlich dazu bestimmt, dem Verwal- 
tungsangehörigen und seiner Familie als. Heim zu die- 
nen. Wird der Wohnraum nicht von ihm oder seiner 
Familie bewohnt, so ist der Verwaltungsangehörige 
verpflichtet, den Wohnraum dem Land Berlin zur Be- 
setzung anzubieten. Diese Verpflichtung besteht, bis das 
Darlehn getilgt ist. Eine anderweitige Vermietung be- 
darf in jedem Falle der Zustimmung des Landes Berlin, 
Wird der Wohnraum innerhalb dieser Frist ohne Zu- 
stimmung des Landes Berlin an eine verwaltungs- 
fremde Person vermietet, so ist das Familienheimdar- 
lehn — unbeschadet der Bestimmungen der Nummern 22 
bis 25 — auf die Dauer der Vermietung bis zu 6 v.H. 
zu verzinsen. 
(2) Für Familienheime und Eigentumswohnungen, zu 
deren Finanzierung auch öffentliche Mittel eingesetzt 
sind, dürfen im Falle der Vermietung höchstens die 
nach den Vorschriften des Zweiten Wohnungsbau- 
gesetzes und den dazu gehörenden Durchführungsvor- 
schriften zulässigen Mieten berechnet werden. 
(3) Bei Wohnungen, die nicht mit öffentlichen Mitteln 
gefördert sind, darf die Kostenmiete nicht überschrit- 
ten werden. Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirt- 
schaftlichkeitsberechnung nach den Vorschriften der 
Zweiten Berechnungsverordnung zu berechnen. 
(1) Nach dem Tode des Verwaltungsangehörigen ver- 
bleibt das Familienheimdarlehn dem überlebenden Ehe- 
gatten und den in seinem Haushalt lebenden Kindern 
zu den Bedingungen des Darlehnsvertrages, vorausge- 
setzt, daß sie das Familienheim bzw. die Eigentums- 
wohnung als Eigentümer bewohnen. 
(2) Das Familienheimdarlehn ist mit 6 v.H. zu ver- 
zinsen, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet. 
Die Zinserhöhung tritt mit dem Ersten des Monats ein, 
der auf die Eheschließung folgt. Satzl gilt nicht, wenn 
der neue Ehegatte wiederum Verwaltungsangehöriger 
im Sinne dieser Vorschriften ist. 
„9 
zu3 
X. Widerruf der Darlehnszusage und 
Kündigung des Familienheimdarlehns 
Der Verwaltungsangehörige kann das Familienheim- 
darlehn ganz oder teilweise zum 31. Dezember eines 
jeden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Mona- 
ten kündigen. Seitens des Landes Berlin ist das Fami- 
lienheimdarlehn grundsätzlich unkündbar. 
Das Land Berlin kann — vorbehaltlich weitergehender 
Rechte — die Darlehnszusage widerrufen oder das 
Familienheimdarlehn ganz oder teilweise kündigen, 
wenn der Verwaltungsangehörige 
a) vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben 
gemacht hat, die für die Gewährung des’ Familien- 
heimdarlehns von Bedeutung waren, 
22. 
28. 
24 
25. 
26. 
27, 
28. 
29. 
30. 
81. 
b) mit der Zahlung einer Zins- oder Tilgungsrate ganz 
oder teilweise länger als 2 Monate in Verzug bleibt, 
eine sonstige Verpflichtung aus dem Darlehnsver- 
trag verletzt hat, es sei denn, daß die Verletzung 
auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten 
hat, 
den mit Familienheimdarlehn geförderten Wohn- 
raum an eine verwaltungsfremde Person ohne Zu- 
stimmung des Landes Berlin vermietet oder ver- 
äußert, ; 
die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Ver- 
pflichtungen schuldhaft gröblich verletzt, 
die Kleinsiedlung nicht ordnungsgemäß bewirtschaf- 
tet oder eine zweckfremde Verwendung zuläßt, 
aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem 
Dienste des Landes Berlin ausscheidet, 
stirbt und der Ehegatte und die in seinem Haushalt 
lebenden Kinder den mit dem Familienheimdarlehn 
geförderten Wohnraum nicht als Eigentümer weiter 
bewohnen. 
Diese Widerrufs- und Kündigungsgründe sind neben 
den sonst üblichen Gründen in die Bedingungen der 
Schuldurkunde aufzunehmen. 
Vom Tage des Wirksamwerdens der Kündigung nach 
Nummer 23 an ist das Familienheimdarlehn mit 2 v.H. 
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundes- 
bank, mindestens mit 6 v.H., höchstens jedoch mit 
3 v.H., jährlich zu verzinsen. 
In den Fällen der Nummer.23 Buchst.a bis f ist das 
Land Berlin — unbeschadet weitergehender Rechte — 
berechtigt, an Stelle der Kündigung den vertraglichen 
Zinssatz für den noch nicht getilgten Teil des Familien- 
heimdarlehns bis zur Höhe von 8 v. H. zu erhöhen. 
XI. Zuständigkeit 
Bei Errichtung eines Familienheimes oder einer Eigen- 
tumswohnung gelten für die Antragstellung und Prü- 
fung die Nummern 52 und 53 der WFB 1962 entspre- 
chend. 
Bei Erwerb eines Familienheimes oder einer Eigen- 
tumswohnung sowie bei Tilgung von Finanzierungs- 
mitteln des bisherigen Arbeitgebers ist der Antrag bei 
dem Senator für Bau- und Wohnungswesen — IV TW — 
(bei Kleinsiedlungen — VIIID —) einzureichen. 
(1) Angebote und Anträge nach Nummer 20 Abs.1 
Satz 2 und 4 sind bei dem Senator für Bau- und Woh- 
nungswesen —- VIII B — einzureichen, der unter Be- 
teiligung des Senators für Inneres hierüber entscheidet. 
(2) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn dem Ver- 
waltungsangehörigen nicht binnen vier Wochen nach 
Eingang seines. Antrages ein ablehnender Bescheid zu- 
gegangen ist. Im Streitfalle hat der Verwaltungsange- 
hörige den Eingang des Antrages zu beweisen. 
XII. Antragsunterlagen 
Bei Errichtung eines Familienheimes oder einer Eigen- 
tumswohnung sind — falls nicht bereits im Zusammen- 
hang mit einem Antrag auf Gewährung eines öffent- 
lichen Baudarlehns eingereicht — die für Öffentliche 
Baudarlehn geforderten Unterlagen beizubringen. 
Bei Erwerb eines Familienheimes oder einer Eigen- 
tumswohnung sind folgende. Unterlagen beizubringen: 
a) Berechnungen der Wohnfläche, der bebauten Fläche 
und des umbauten Raumes, 
b) Grundbuchauszug bzw. Erbbaugrundbuchauszug, 
c) Grundstückskaufvertragsangebot bzw. HErbbau- 
rechtskaufvertragsangebot. 
Bei Tilgung von Finanzierungsmitteln des bisherigen 
Arbeitgebers sind folgende Unterlagen beizubringen: 
a) Berechnungen der Wohnfläche, der bebauten Fläche 
und des umbauten Raumes, 
b) Grundbuchauszug bzw. Erbbaugrundbuchauszug,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.