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VIII. Verzinsung und Tilgung des Familienheimdarlehns
16. Der vertragliche Zinssatz des Familienheimdarlehns ist
während der Laufzeit des Darlehns gleichbleibend. Er
richtet sich nach der Einkommensgruppe, welcher der
Verwaltungsangehörige im Zeitpunkt des Darlehnsver-
tragsabschlusses angehört. Der jährliche Zinssatz be-
trägt bei den Verwaltungsangehörigen
der Gruppe I 0 v.H.
der Gruppe II 1v.H.
Das’ Familienheimdarlehn ist jährlich mit‘ 2 v.H. des
ursprünglichen Darlehnsbetrages zuzüglich der durch
die Tilgung ersparten Zinsen zu tilgen.
Der Verwaltungskostenbeitrag beträgt 0,5 v.H. jähr-
lich; Bearbeitungsgebühren werden nicht erhoben.
17.
IX. Sicherung des Familienheimdarlehns
und seiner Zweckbestimmung
Das Familienheimdarlehn ist durch Eintragung eines
Grundpfandrechts mit dem von der WBK vorgeschrie-
benen Rang zu sichern. Für ‚die Bestellung des Grund-
pfandrechts sind die Bedingungen des dem Verwal-
tungsangehörigen von der WBK zuzusendenden Schuld-
urkundenentwurfs maßgebend.
(1) Der nach. diesen Vorschriften geförderte Wohn-
raum ist grundsätzlich dazu bestimmt, dem Verwal-
tungsangehörigen und seiner Familie als. Heim zu die-
nen. Wird der Wohnraum nicht von ihm oder seiner
Familie bewohnt, so ist der Verwaltungsangehörige
verpflichtet, den Wohnraum dem Land Berlin zur Be-
setzung anzubieten. Diese Verpflichtung besteht, bis das
Darlehn getilgt ist. Eine anderweitige Vermietung be-
darf in jedem Falle der Zustimmung des Landes Berlin,
Wird der Wohnraum innerhalb dieser Frist ohne Zu-
stimmung des Landes Berlin an eine verwaltungs-
fremde Person vermietet, so ist das Familienheimdar-
lehn — unbeschadet der Bestimmungen der Nummern 22
bis 25 — auf die Dauer der Vermietung bis zu 6 v.H.
zu verzinsen.
(2) Für Familienheime und Eigentumswohnungen, zu
deren Finanzierung auch öffentliche Mittel eingesetzt
sind, dürfen im Falle der Vermietung höchstens die
nach den Vorschriften des Zweiten Wohnungsbau-
gesetzes und den dazu gehörenden Durchführungsvor-
schriften zulässigen Mieten berechnet werden.
(3) Bei Wohnungen, die nicht mit öffentlichen Mitteln
gefördert sind, darf die Kostenmiete nicht überschrit-
ten werden. Die Kostenmiete ist auf Grund einer Wirt-
schaftlichkeitsberechnung nach den Vorschriften der
Zweiten Berechnungsverordnung zu berechnen.
(1) Nach dem Tode des Verwaltungsangehörigen ver-
bleibt das Familienheimdarlehn dem überlebenden Ehe-
gatten und den in seinem Haushalt lebenden Kindern
zu den Bedingungen des Darlehnsvertrages, vorausge-
setzt, daß sie das Familienheim bzw. die Eigentums-
wohnung als Eigentümer bewohnen.
(2) Das Familienheimdarlehn ist mit 6 v.H. zu ver-
zinsen, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet.
Die Zinserhöhung tritt mit dem Ersten des Monats ein,
der auf die Eheschließung folgt. Satzl gilt nicht, wenn
der neue Ehegatte wiederum Verwaltungsangehöriger
im Sinne dieser Vorschriften ist.
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zu3
X. Widerruf der Darlehnszusage und
Kündigung des Familienheimdarlehns
Der Verwaltungsangehörige kann das Familienheim-
darlehn ganz oder teilweise zum 31. Dezember eines
jeden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Mona-
ten kündigen. Seitens des Landes Berlin ist das Fami-
lienheimdarlehn grundsätzlich unkündbar.
Das Land Berlin kann — vorbehaltlich weitergehender
Rechte — die Darlehnszusage widerrufen oder das
Familienheimdarlehn ganz oder teilweise kündigen,
wenn der Verwaltungsangehörige
a) vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige Angaben
gemacht hat, die für die Gewährung des’ Familien-
heimdarlehns von Bedeutung waren,
22.
28.
24
25.
26.
27,
28.
29.
30.
81.
b) mit der Zahlung einer Zins- oder Tilgungsrate ganz
oder teilweise länger als 2 Monate in Verzug bleibt,
eine sonstige Verpflichtung aus dem Darlehnsver-
trag verletzt hat, es sei denn, daß die Verletzung
auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten
hat,
den mit Familienheimdarlehn geförderten Wohn-
raum an eine verwaltungsfremde Person ohne Zu-
stimmung des Landes Berlin vermietet oder ver-
äußert, ;
die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Ver-
pflichtungen schuldhaft gröblich verletzt,
die Kleinsiedlung nicht ordnungsgemäß bewirtschaf-
tet oder eine zweckfremde Verwendung zuläßt,
aus einem von ihm zu vertretenden Grunde aus dem
Dienste des Landes Berlin ausscheidet,
stirbt und der Ehegatte und die in seinem Haushalt
lebenden Kinder den mit dem Familienheimdarlehn
geförderten Wohnraum nicht als Eigentümer weiter
bewohnen.
Diese Widerrufs- und Kündigungsgründe sind neben
den sonst üblichen Gründen in die Bedingungen der
Schuldurkunde aufzunehmen.
Vom Tage des Wirksamwerdens der Kündigung nach
Nummer 23 an ist das Familienheimdarlehn mit 2 v.H.
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundes-
bank, mindestens mit 6 v.H., höchstens jedoch mit
3 v.H., jährlich zu verzinsen.
In den Fällen der Nummer.23 Buchst.a bis f ist das
Land Berlin — unbeschadet weitergehender Rechte —
berechtigt, an Stelle der Kündigung den vertraglichen
Zinssatz für den noch nicht getilgten Teil des Familien-
heimdarlehns bis zur Höhe von 8 v. H. zu erhöhen.
XI. Zuständigkeit
Bei Errichtung eines Familienheimes oder einer Eigen-
tumswohnung gelten für die Antragstellung und Prü-
fung die Nummern 52 und 53 der WFB 1962 entspre-
chend.
Bei Erwerb eines Familienheimes oder einer Eigen-
tumswohnung sowie bei Tilgung von Finanzierungs-
mitteln des bisherigen Arbeitgebers ist der Antrag bei
dem Senator für Bau- und Wohnungswesen — IV TW —
(bei Kleinsiedlungen — VIIID —) einzureichen.
(1) Angebote und Anträge nach Nummer 20 Abs.1
Satz 2 und 4 sind bei dem Senator für Bau- und Woh-
nungswesen —- VIII B — einzureichen, der unter Be-
teiligung des Senators für Inneres hierüber entscheidet.
(2) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn dem Ver-
waltungsangehörigen nicht binnen vier Wochen nach
Eingang seines. Antrages ein ablehnender Bescheid zu-
gegangen ist. Im Streitfalle hat der Verwaltungsange-
hörige den Eingang des Antrages zu beweisen.
XII. Antragsunterlagen
Bei Errichtung eines Familienheimes oder einer Eigen-
tumswohnung sind — falls nicht bereits im Zusammen-
hang mit einem Antrag auf Gewährung eines öffent-
lichen Baudarlehns eingereicht — die für Öffentliche
Baudarlehn geforderten Unterlagen beizubringen.
Bei Erwerb eines Familienheimes oder einer Eigen-
tumswohnung sind folgende. Unterlagen beizubringen:
a) Berechnungen der Wohnfläche, der bebauten Fläche
und des umbauten Raumes,
b) Grundbuchauszug bzw. Erbbaugrundbuchauszug,
c) Grundstückskaufvertragsangebot bzw. HErbbau-
rechtskaufvertragsangebot.
Bei Tilgung von Finanzierungsmitteln des bisherigen
Arbeitgebers sind folgende Unterlagen beizubringen:
a) Berechnungen der Wohnfläche, der bebauten Fläche
und des umbauten Raumes,
b) Grundbuchauszug bzw. Erbbaugrundbuchauszug,