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solcher Nähe des Dienstortes befinden, daß der Ver-!
waltungsangehörige seine Beschäftigungsdienststelle
in angemessener Zeit erreichen kann. Im Zweifel ist
die Beschäftigungsbehörde zu hören.
(2) Absatzl gilt nicht für Verwaltungsangehörige im
Ruhestand.
IV. Persönliche Voraussetzungen
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwaltungs-
angehörigen müssen gesichert und die sich aus den
Antragsunterlagen ergebenden Lasten für ihn auf die
Dauer tragbar sein. Der angemessene Lebensunterhalt
darf nicht gefährdet sein. Bei der Prüfung der Trag-
barkeit der Lasten können neben dem Einkommen und
Vermögen des Verwaltungsangehörigen auch die Ein-
kommen und Vermögen der in seinem Haushalt leben-
den Familienangehörigen berücksichtigt werden.
Die dienstlichen Belange, insbesondere die Verset-
zungsmöglichkeit des Verwaltungsangehörigen, dürfen
durch die Förderung nicht beeinträchtigt werden. Diese
Voraussetzung ist von der Dienst- oder Beschäftigungs-
behörde zu bescheinigen. Der Verwaltungsangehörige
kann im Falle seiner Versetzung mit der Einwendung,
daß die Förderung des Familienheimes oder der Eigen-
tumswohnung seiner Versetzung entgegenstehe, nicht
gehört werden.
{1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen zu Nummern 6
und 7 können Familienheimdarlehn gewährt werden,
wenn der Verwaltungsangehörige
a) am Dienstort oder in angemessener Nähe des
Dienstortes keine dem Besetzungsrecht des Landes
Berlin unterliegende Wohnung innehat oder
eine dem Besetzungsrecht des Landes Berlin unter-
liegende Wohnung frei macht, wenn das Land Ber-
lin diese Wohnung im Anschluß an die Freimachung
voraussichtlich wieder mit einem Verwaltungs-
angehörigen besetzen kann — von dem Erfordernis
der voraussichtlichen Wiederbesetzung kann abge-
sehen werden, wenn die Wohnung für den derzeiti-
gen Wohnungsinhaber nicht ausreichend ist oder
ihr Bezug einem Verwaltungsangehörigen nicht zu-
gemutet werden kann — oder
im Falle der Tilgung von Finanzierungsmitteln des
bisherigen Arbeitgebers (Nummer 1 Buchst. c) das
Familienheim oder die Eigentumswohnung selbst
bewohnt oder, sofern dies nicht der Fall ist, das
Land Berlin Interesse und Bedarf an diesem Wohn-
raum hat.
(2) Die Förderung eines Familienheimes oder einer
Eigentumswohnung für einen Verwaltungsangehörigen
im Ruhestand ist an Stelle von einem der Erforder-
hisse der Nummern 7 und 8 Abs. 1 davon abhängig, daß
er seine bisherige Wohnung zur Besetzung mit einem
Verwaltungsangehörigen frei macht und das Land Ber-
lin an der Wohnung ein dringendes Interesse hat. Im
Falle der Förderung ist er bei der Auswahl des Grund-
stücks örtlich nicht gebunden.
V. Wohnungsfürsorgemittel
(1) Wohnungsfürsorgemittel sind keine öffentlichen
Mittel im Sinne der Wohnungsbaugesetzgebung. Sie
unterliegen daher u. a. nicht den Vorschriften über die
Ablösung öffentlicher Mittel.
(2) Die Wohnungsfürsorgemittel werden der Woh-
nungsbau-Kreditanstalt Berlin (WBK) zweckgebunden
zugeteilt.
(3) Soweit sich aus diesen Vorschriften nicht etwas
anderes ergibt, sind die
a) Verwaltungsvorschriften zur Förderung des sozialen
Wohnungsbaues in Berlin durch öffentliche Baudar-
lehn — Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1962
(WFB 1962) — vom 19. September 1961 (ABl S.1319)
in der Fassung vom 15. Juli 1963 (ABI S. 910),
Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berech-
nungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz
(Zweite Berechnungsverordnung — II. BVO) vom
17. Oktober 1957 (GVBl S. 1726) in der Fassung
vom 23. Juli 1963 (GVBl S. 796)
10.
11:
12;
13.
14.
15.
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzu-
wenden, und zwar auch dann, wenn vom Land Berlin
ausschließlich Wohnungsfürsorgemittel gewährt wer-
den.
VI. Höhe des Familienheimdarlehns
Die Höhe des Familienheimdarlehns wird durch die
Einkommensgruppe bestimmt, der der Verwaltungs-
angehörige im Zeitpunkt des Darlehnsvertragsab-
schlusses zugehört. Es darf zusammen mit einem
öffentlichen Baudatlehn 60 v. H. der Gesamtkosten
nicht überschreiten.
Folgende Einkommensgruppen sind zu unterscheiden:
Gruppe I Verwaltungsangehörige, deren Einkommen
die für den öffentlich geförderten sozialen
Wohnungsbau maßgebliche Einkommens-
grenze nicht übersteigt;
Verwaltungsangehörige, deren Einkommen
die für den öffentlich geförderten sozialen
Wohnungsbau maßgebliche Einkommens-
grenze übersteigt.
Verwaltungsangehörige der GruppeI müssen bei Er-
richtung eines Familienheimes oder einer Eigentums-
wohnung auch öffentliche Mittel in der nach den jeweils
zum Zeitpunkt der Darlehnsbewilligung geltenden
Richtlinien für Darlehnssätze nach 8 43 des Zweiten
Wohnungsbaugesetzes zugelassenen Höhe in Anspruch
nehmen.
Bei der Errichtung von Familienheimen und Eigen-
tumswohnungen können aus Wohnungsfürsorgemitteln
gewährt werden für Verwaltungsangehörige der -
Gruppe I neben dem Öffentlichen Baudarlehn ein
nachstelliges Familienheimdarlehn
a) für ein Familienheim bis zur Höhe von
100,— DM/am Wohnfläche,
für eine Eigentumswohnung bis . zur
Höhe von 80,— DM/qm Wohnfläche,
Gruppe II ein nachstelliges Familienheimdarlehn bis
zur Höhe von 75 v.H. — soweit es sich um
Schwerbeschädigte handelt, bis zur Höhe
von 90 v.H. — des für die Gruppe I zulässi-
gen Gesamtbetrages (öffentliches Baudar-
lehn und Familienheimdarlehn). ;
Beträge bis 50,— DM sind auf volle 100,— DM abzu-
runden,
Beträge über 50,— DM auf volle 100,— DM aufzu-
runden,
Bei Erwerb eines Familienheimes oder einer Eigen-
tumswohnung kann ein Familienheimdarlehn bis zur
Höhe des sich. aus Nummer 11 jeweils ergebenden
Darlehnsbetrages gewährt werden, jedoch ist der Dar-
lehnsbetrag für jedes angefangene Jahr, das zwischen
der Bezugsfertigkeit und dem Antrag auf Förderung
des Erwerbs liegt, um 2 v. H. zu senken.
Bei der Tilgung von Finanzierungsmitteln durch ein
Familienheimdarlehn gilt Nummer 12 entsprechend.
Das Familienheimdarlehn darf jedoch die Restschuld
gegenüber dem bisherigen Dienstherrn oder Arbeitgeber
nicht überschreiten.
(1) Die förderungsfähige Wohnfläche errechnet sich
nach den Grundsätzen des öffentlich geförderten. sozia-
len Wohnungsbaues.
(2) Wird die förderungsfähige Wohnfläche unter-
schritten, so ist der Darlehnsbetrag lediglich nach den
tatsächlichen Wohnflächen zu ermitteln.
SE
Zu
VII. Erhöhung des Familienheimdarlehns
Wird einem Verwaltungsangehörigen, dem ein Fami-
lienzusatzdarlehn aus öffentlichen Mitteln gemäß 8 45
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht zusteht und zu
dessen Haushalt zwei oder mehr Kinder gehören, ein
Familienheimdarlehn gewährt, so ist es auf Antrag
um je 2000,— DM für das zweite und jedes weitere Kind
zu erhöhen.