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Volume 21. Oktober 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

1/1963 
Seite 260 
Nr. 85 
® } 
solcher Nähe des Dienstortes befinden, daß der Ver-! 
waltungsangehörige seine Beschäftigungsdienststelle 
in angemessener Zeit erreichen kann. Im Zweifel ist 
die Beschäftigungsbehörde zu hören. 
(2) Absatzl gilt nicht für Verwaltungsangehörige im 
Ruhestand. 
IV. Persönliche Voraussetzungen 
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwaltungs- 
angehörigen müssen gesichert und die sich aus den 
Antragsunterlagen ergebenden Lasten für ihn auf die 
Dauer tragbar sein. Der angemessene Lebensunterhalt 
darf nicht gefährdet sein. Bei der Prüfung der Trag- 
barkeit der Lasten können neben dem Einkommen und 
Vermögen des Verwaltungsangehörigen auch die Ein- 
kommen und Vermögen der in seinem Haushalt leben- 
den Familienangehörigen berücksichtigt werden. 
Die dienstlichen Belange, insbesondere die Verset- 
zungsmöglichkeit des Verwaltungsangehörigen, dürfen 
durch die Förderung nicht beeinträchtigt werden. Diese 
Voraussetzung ist von der Dienst- oder Beschäftigungs- 
behörde zu bescheinigen. Der Verwaltungsangehörige 
kann im Falle seiner Versetzung mit der Einwendung, 
daß die Förderung des Familienheimes oder der Eigen- 
tumswohnung seiner Versetzung entgegenstehe, nicht 
gehört werden. 
{1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen zu Nummern 6 
und 7 können Familienheimdarlehn gewährt werden, 
wenn der Verwaltungsangehörige 
a) am Dienstort oder in angemessener Nähe des 
Dienstortes keine dem Besetzungsrecht des Landes 
Berlin unterliegende Wohnung innehat oder 
eine dem Besetzungsrecht des Landes Berlin unter- 
liegende Wohnung frei macht, wenn das Land Ber- 
lin diese Wohnung im Anschluß an die Freimachung 
voraussichtlich wieder mit einem Verwaltungs- 
angehörigen besetzen kann — von dem Erfordernis 
der voraussichtlichen Wiederbesetzung kann abge- 
sehen werden, wenn die Wohnung für den derzeiti- 
gen Wohnungsinhaber nicht ausreichend ist oder 
ihr Bezug einem Verwaltungsangehörigen nicht zu- 
gemutet werden kann — oder 
im Falle der Tilgung von Finanzierungsmitteln des 
bisherigen Arbeitgebers (Nummer 1 Buchst. c) das 
Familienheim oder die Eigentumswohnung selbst 
bewohnt oder, sofern dies nicht der Fall ist, das 
Land Berlin Interesse und Bedarf an diesem Wohn- 
raum hat. 
(2) Die Förderung eines Familienheimes oder einer 
Eigentumswohnung für einen Verwaltungsangehörigen 
im Ruhestand ist an Stelle von einem der Erforder- 
hisse der Nummern 7 und 8 Abs. 1 davon abhängig, daß 
er seine bisherige Wohnung zur Besetzung mit einem 
Verwaltungsangehörigen frei macht und das Land Ber- 
lin an der Wohnung ein dringendes Interesse hat. Im 
Falle der Förderung ist er bei der Auswahl des Grund- 
stücks örtlich nicht gebunden. 
V. Wohnungsfürsorgemittel 
(1) Wohnungsfürsorgemittel sind keine öffentlichen 
Mittel im Sinne der Wohnungsbaugesetzgebung. Sie 
unterliegen daher u. a. nicht den Vorschriften über die 
Ablösung öffentlicher Mittel. 
(2) Die Wohnungsfürsorgemittel werden der Woh- 
nungsbau-Kreditanstalt Berlin (WBK) zweckgebunden 
zugeteilt. 
(3) Soweit sich aus diesen Vorschriften nicht etwas 
anderes ergibt, sind die 
a) Verwaltungsvorschriften zur Förderung des sozialen 
Wohnungsbaues in Berlin durch öffentliche Baudar- 
lehn — Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1962 
(WFB 1962) — vom 19. September 1961 (ABl S.1319) 
in der Fassung vom 15. Juli 1963 (ABI S. 910), 
Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berech- 
nungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz 
(Zweite Berechnungsverordnung — II. BVO) vom 
17. Oktober 1957 (GVBl S. 1726) in der Fassung 
vom 23. Juli 1963 (GVBl S. 796) 
10. 
11: 
12; 
13. 
14. 
15. 
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzu- 
wenden, und zwar auch dann, wenn vom Land Berlin 
ausschließlich Wohnungsfürsorgemittel gewährt wer- 
den. 
VI. Höhe des Familienheimdarlehns 
Die Höhe des Familienheimdarlehns wird durch die 
Einkommensgruppe bestimmt, der der Verwaltungs- 
angehörige im Zeitpunkt des Darlehnsvertragsab- 
schlusses zugehört. Es darf zusammen mit einem 
öffentlichen Baudatlehn 60 v. H. der Gesamtkosten 
nicht überschreiten. 
Folgende Einkommensgruppen sind zu unterscheiden: 
Gruppe I Verwaltungsangehörige, deren Einkommen 
die für den öffentlich geförderten sozialen 
Wohnungsbau maßgebliche Einkommens- 
grenze nicht übersteigt; 
Verwaltungsangehörige, deren Einkommen 
die für den öffentlich geförderten sozialen 
Wohnungsbau maßgebliche Einkommens- 
grenze übersteigt. 
Verwaltungsangehörige der GruppeI müssen bei Er- 
richtung eines Familienheimes oder einer Eigentums- 
wohnung auch öffentliche Mittel in der nach den jeweils 
zum Zeitpunkt der Darlehnsbewilligung geltenden 
Richtlinien für Darlehnssätze nach 8 43 des Zweiten 
Wohnungsbaugesetzes zugelassenen Höhe in Anspruch 
nehmen. 
Bei der Errichtung von Familienheimen und Eigen- 
tumswohnungen können aus Wohnungsfürsorgemitteln 
gewährt werden für Verwaltungsangehörige der - 
Gruppe I neben dem Öffentlichen Baudarlehn ein 
nachstelliges Familienheimdarlehn 
a) für ein Familienheim bis zur Höhe von 
100,— DM/am Wohnfläche, 
für eine Eigentumswohnung bis . zur 
Höhe von 80,— DM/qm Wohnfläche, 
Gruppe II ein nachstelliges Familienheimdarlehn bis 
zur Höhe von 75 v.H. — soweit es sich um 
Schwerbeschädigte handelt, bis zur Höhe 
von 90 v.H. — des für die Gruppe I zulässi- 
gen Gesamtbetrages (öffentliches Baudar- 
lehn und Familienheimdarlehn). ; 
Beträge bis 50,— DM sind auf volle 100,— DM abzu- 
runden, 
Beträge über 50,— DM auf volle 100,— DM aufzu- 
runden, 
Bei Erwerb eines Familienheimes oder einer Eigen- 
tumswohnung kann ein Familienheimdarlehn bis zur 
Höhe des sich. aus Nummer 11 jeweils ergebenden 
Darlehnsbetrages gewährt werden, jedoch ist der Dar- 
lehnsbetrag für jedes angefangene Jahr, das zwischen 
der Bezugsfertigkeit und dem Antrag auf Förderung 
des Erwerbs liegt, um 2 v. H. zu senken. 
Bei der Tilgung von Finanzierungsmitteln durch ein 
Familienheimdarlehn gilt Nummer 12 entsprechend. 
Das Familienheimdarlehn darf jedoch die Restschuld 
gegenüber dem bisherigen Dienstherrn oder Arbeitgeber 
nicht überschreiten. 
(1) Die förderungsfähige Wohnfläche errechnet sich 
nach den Grundsätzen des öffentlich geförderten. sozia- 
len Wohnungsbaues. 
(2) Wird die förderungsfähige Wohnfläche unter- 
schritten, so ist der Darlehnsbetrag lediglich nach den 
tatsächlichen Wohnflächen zu ermitteln. 
SE 
Zu 
VII. Erhöhung des Familienheimdarlehns 
Wird einem Verwaltungsangehörigen, dem ein Fami- 
lienzusatzdarlehn aus öffentlichen Mitteln gemäß 8 45 
des Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht zusteht und zu 
dessen Haushalt zwei oder mehr Kinder gehören, ein 
Familienheimdarlehn gewährt, so ist es auf Antrag 
um je 2000,— DM für das zweite und jedes weitere Kind 
zu erhöhen.
	        
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