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Volume 21. Oktober 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

Ausgegeben am 21.10. 1963 
1/1963 
Seite 259 
Dienstblatt des Senats vöhn Berlin 
® CC EN 
Teil I Inneres — Justiz 
Nr. 85 
Nr. 85 
Nr. 86 
Nr. 87 
Anhalt: 
Gemeinsame Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Familienheimdarlehn an Verwal- 
tungsangehörige des Landes Berlin (Familienheimvorschriften — FHV —) 200 
Pauschalabgeltung der durch die Tätigkeit der Personalvertretungen entstehenden Kosten; hier: 
Erhöhung der Pauschale .......... .. . ee 22 ES 
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Verordnung 
über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter in der Fassung vom 3. September 1963 ...... 
Seite 259 
Seite 262 
Seite 262 
br 
In HG 2 
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4179 — [1.10 1963 
F £: u Ze 95) 8576-1 1050 
ernruf: — (95) — BBR 
An die Mitglieder des Senats BAR 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
‚von Berlin DNS 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin T. 
die Bezirksämter — PV und Vbildg/Schul — Dbl VI/1963 
die Behörden und Dienststellen Nr. 56 
der Hauptverwaltung 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
nachrichtlich 
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des 
öffentlichen Rechts 
a) Buchstabe a die Bauarbeiten bereits begonnen wur- 
den, 
Buchstabe b der Kaufvertrag bereits abgeschlossen 
wurde, 
Buchstabe c eine Tilgung von Finanzierungsmitteln 
bereits.auf andere Weise vorgenommen wurde. 
MI. Personenkreis 
(1) Familienheimdarlehn können den im unmittel- 
baren Dienst des Landes Berlin stehenden Beamten und 
Richtern auf Lebenszeit und auf Probe sowie den An- 
gestellten und Arbeitern des Landes Berlin gewährt 
werden, sofern sie vollbeschäftigt sind (Verwaltungs- 
angehörige). Angestellten und Arbeitern dürfen Fami- 
lienheimdarlehn nur gewährt werden, wenn sie min- 
destens zwei Jahre im Dienste des Landes Berlin tätig 
gewesen sind und in ihm voraussichtlich dauernd ver- 
bleiben werden. 
(2) Einer verheirateten Verwaltungsangehörigen, de- 
ren Ehemann nicht im Dienst des Landes Berlin steht, 
darf ein Familienheimdarlehn nur gewährt werden, 
wenn der Ehemann im Zeitpunkt der Antragstellung 
einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen die Ver- 
waltungsangehörige hat und nach den gegebenen Um- 
ständen angenommen werden muß, daß diese Ver- 
hältnisse sich nicht ändern werden. Die Ehegatten 
haben in diesem Falle ihre Einkommensverhältnisse 
offenzulegen. 
Für Verwaltungsangehörige im Ruhestand wird die 
Errichtung oder der Erwerb eines Familienheimes 
oder einer Eigentumswohnung unter den Vorausset- 
zungen der Nummer 8 Abs. 2 gefördert. 
Hinterbliebenen von Verwaltungsangehörigen können 
Familienheimdarlehn nur in Härtefällen gewährt 
werden; die Entscheidung trifft die in Nummer 33 ge- 
nannte Bewilligungsstelle. 
2. 
Gemeinsame Verwaltungsvorschriften 
über die Gewährung von Familienheimdarlehn 
an Verwaltungsangehörige des Landes Berlin 
(Familienheimvorschriften — FHV —) 
Vom 1. Oktober 1963 
Auf Grund des $ 196 Abs.2 des Landesbeamtengesetzes 
in der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl S. 925), des 8 77 
Abs.1 des Berliner Richtergesetzes vom 18. Januar 1963 
(GVBl 5S.93) und des $ 37a Abs.2 des Allgemeinen Zu- 
ständigkeitsgesetzes vom 2. Oktober 1958 (GVBl S. 947), 
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 1963 (GVBl 
S.101), werden im Einvernehmen mit dem Regierenden 
Bürgermeister und dem Senator für Arbeit und soziale 
Angelegenheiten folgende Verwaltungsvorschriften erlas- 
sen: 
I. Gegenstand der Förderung 
(1) Auf Antrag können Verwaltungsangehörigen Dar- 
lehn aus Wohnungsfürsorgemitteln (Familienheim- 
darlehn) gewährt werden 
a) zur Errichtung von Familienheimen und Eigen- 
tumswohnungen, ; 
zum Erwerb von Familienheimen und Eigentums- 
wohnungen, 
zur Tilgung von Mitteln, die Verwaltungsangehöri- 
gen zur Finanzierung von Familienheimen oder 
Eigentumswohnungen gewährt worden sind und 
aus Anlaß ihres Übertritts in den Dienst des Landes 
Berlin vom bisherigen Dienstherrn oder Arbeit- 
geber zurückgefordert werden. 
(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Familien- 
heimdarlehn besteht nicht. Die Vergabe der Familien- 
heimdarlehn ist abhängig von den jeweils für diesen 
Zweck veranschlagten Haushaltsmitteln. Familienheim- 
darlehn werden nur für Wohnraum gewährt, der zur 
Unterbringung des Verwaltungsangehörigen und seiner 
Familie bestimmt ist. Bei Errichtung von Familien- 
heimen und. Eigentumswohnungen ist die Darlehns- 
gewährung auf Bauvorhaben im öffentlich geförder- 
ten sozialen oder steuerbegünstigten Wohnungsbau im 
Sinne der Wohnungsbaugesetzgebung beschränkt. 
(3) Familienheimdarlehn werden nur einmal gewährt. 
(4) Familienheimdarlehn werden nicht gewährt, wenn 
im Falle des Absatzes 1 
3. 
A. 
1. 
MI. Allgemeine Voraussetzungen 
(1) Bei Errichtung oder Erwerb eines Familienheimes 
oder einer. Eigentumswohnung muß sich das in Aus- 
sicht genommene Grundstück am Dienstort oder in 
; 
Neuer Telefonanschluß: 
vom 4. Nov. 1963 an: Senator für Jugend und Sport 
in den Dienstgebäuden 
Am Karlsbad 8, 9-10 
und Bissingyzeile 11 
vom 25. Nov. 1963 an: 
Landessozialgericht Berlin 
und Sozialgericht Berlin 
Dienstgebäude 
Reichpietschufer 52 
intern (976) .... Nr. des Hausapparates 
Amtsanschluß: 13 01 61
	        
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