Ausgegeben am 21.10. 1963
1/1963
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Dienstblatt des Senats vöhn Berlin
® CC EN
Teil I Inneres — Justiz
Nr. 85
Nr. 85
Nr. 86
Nr. 87
Anhalt:
Gemeinsame Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Familienheimdarlehn an Verwal-
tungsangehörige des Landes Berlin (Familienheimvorschriften — FHV —) 200
Pauschalabgeltung der durch die Tätigkeit der Personalvertretungen entstehenden Kosten; hier:
Erhöhung der Pauschale .......... .. . ee 22 ES
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Verordnung
über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter in der Fassung vom 3. September 1963 ......
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br
In HG 2
Fernruf: 87 05 91 — (95) 4179 — [1.10 1963
F £: u Ze 95) 8576-1 1050
ernruf: — (95) — BBR
An die Mitglieder des Senats BAR
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses
‚von Berlin DNS
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin T.
die Bezirksämter — PV und Vbildg/Schul — Dbl VI/1963
die Behörden und Dienststellen Nr. 56
der Hauptverwaltung
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung
nachrichtlich
an die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts
a) Buchstabe a die Bauarbeiten bereits begonnen wur-
den,
Buchstabe b der Kaufvertrag bereits abgeschlossen
wurde,
Buchstabe c eine Tilgung von Finanzierungsmitteln
bereits.auf andere Weise vorgenommen wurde.
MI. Personenkreis
(1) Familienheimdarlehn können den im unmittel-
baren Dienst des Landes Berlin stehenden Beamten und
Richtern auf Lebenszeit und auf Probe sowie den An-
gestellten und Arbeitern des Landes Berlin gewährt
werden, sofern sie vollbeschäftigt sind (Verwaltungs-
angehörige). Angestellten und Arbeitern dürfen Fami-
lienheimdarlehn nur gewährt werden, wenn sie min-
destens zwei Jahre im Dienste des Landes Berlin tätig
gewesen sind und in ihm voraussichtlich dauernd ver-
bleiben werden.
(2) Einer verheirateten Verwaltungsangehörigen, de-
ren Ehemann nicht im Dienst des Landes Berlin steht,
darf ein Familienheimdarlehn nur gewährt werden,
wenn der Ehemann im Zeitpunkt der Antragstellung
einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen die Ver-
waltungsangehörige hat und nach den gegebenen Um-
ständen angenommen werden muß, daß diese Ver-
hältnisse sich nicht ändern werden. Die Ehegatten
haben in diesem Falle ihre Einkommensverhältnisse
offenzulegen.
Für Verwaltungsangehörige im Ruhestand wird die
Errichtung oder der Erwerb eines Familienheimes
oder einer Eigentumswohnung unter den Vorausset-
zungen der Nummer 8 Abs. 2 gefördert.
Hinterbliebenen von Verwaltungsangehörigen können
Familienheimdarlehn nur in Härtefällen gewährt
werden; die Entscheidung trifft die in Nummer 33 ge-
nannte Bewilligungsstelle.
2.
Gemeinsame Verwaltungsvorschriften
über die Gewährung von Familienheimdarlehn
an Verwaltungsangehörige des Landes Berlin
(Familienheimvorschriften — FHV —)
Vom 1. Oktober 1963
Auf Grund des $ 196 Abs.2 des Landesbeamtengesetzes
in der Fassung vom 1. August 1962 (GVBl S. 925), des 8 77
Abs.1 des Berliner Richtergesetzes vom 18. Januar 1963
(GVBl 5S.93) und des $ 37a Abs.2 des Allgemeinen Zu-
ständigkeitsgesetzes vom 2. Oktober 1958 (GVBl S. 947),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Januar 1963 (GVBl
S.101), werden im Einvernehmen mit dem Regierenden
Bürgermeister und dem Senator für Arbeit und soziale
Angelegenheiten folgende Verwaltungsvorschriften erlas-
sen:
I. Gegenstand der Förderung
(1) Auf Antrag können Verwaltungsangehörigen Dar-
lehn aus Wohnungsfürsorgemitteln (Familienheim-
darlehn) gewährt werden
a) zur Errichtung von Familienheimen und Eigen-
tumswohnungen, ;
zum Erwerb von Familienheimen und Eigentums-
wohnungen,
zur Tilgung von Mitteln, die Verwaltungsangehöri-
gen zur Finanzierung von Familienheimen oder
Eigentumswohnungen gewährt worden sind und
aus Anlaß ihres Übertritts in den Dienst des Landes
Berlin vom bisherigen Dienstherrn oder Arbeit-
geber zurückgefordert werden.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Familien-
heimdarlehn besteht nicht. Die Vergabe der Familien-
heimdarlehn ist abhängig von den jeweils für diesen
Zweck veranschlagten Haushaltsmitteln. Familienheim-
darlehn werden nur für Wohnraum gewährt, der zur
Unterbringung des Verwaltungsangehörigen und seiner
Familie bestimmt ist. Bei Errichtung von Familien-
heimen und. Eigentumswohnungen ist die Darlehns-
gewährung auf Bauvorhaben im öffentlich geförder-
ten sozialen oder steuerbegünstigten Wohnungsbau im
Sinne der Wohnungsbaugesetzgebung beschränkt.
(3) Familienheimdarlehn werden nur einmal gewährt.
(4) Familienheimdarlehn werden nicht gewährt, wenn
im Falle des Absatzes 1
3.
A.
1.
MI. Allgemeine Voraussetzungen
(1) Bei Errichtung oder Erwerb eines Familienheimes
oder einer. Eigentumswohnung muß sich das in Aus-
sicht genommene Grundstück am Dienstort oder in
;
Neuer Telefonanschluß:
vom 4. Nov. 1963 an: Senator für Jugend und Sport
in den Dienstgebäuden
Am Karlsbad 8, 9-10
und Bissingyzeile 11
vom 25. Nov. 1963 an:
Landessozialgericht Berlin
und Sozialgericht Berlin
Dienstgebäude
Reichpietschufer 52
intern (976) .... Nr. des Hausapparates
Amtsanschluß: 13 01 61