1/1963
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Nr. 83
Steht einem oder beiden Ehegatten Kinderzuschlag zu,
erhält. nur derjenige den Verheiratetenzuschlag, der der
höheren Laufbahngruppe angehört, bei gleicher Laufbahn-
gruppe der ältere.
(4) Der Verheiratetenzuschlag beträgt monatlich in der
Laufbahngruppe des einfachen Dienstes 76,— DM, in der
des mittleren Dienstes 89,— DM, in. der des gehobenen
Dienstes 98,— DM und in der des höheren Dienstes 111,—
DM.
(5) Der Verheiratetenzuschlag wird vom Ersten des Mo-
nats an gezahlt, in den das für die Gewährung maßgebende
Ereignis fällt. Entfällt der Grund für die Gewährung, wird
die Zahlung erst mit dem Ablauf des nächsten Monats
eingestellt.
Ss 9
Anwärter und Referendare erhalten einen monatlichen
Alterszuschlag. nach der: folgenden Übersicht vom Ersten
des Monats an, in dem sie das maßgebende Lebensjahr
vollendet: haben: Nach Vollendung des
27. 33. 39.
Lebensjahres
DM DM DM
38,—- 76,— 114,—
51,— 101,— 152,—
62,— 124,— 186,—
75,— 150,— 224,—
Anwärter
des einfachen Dienstes ae
des mittleren Dienstes .......
des gehobenen Dienstes ......
Referendare ...
$ 10
Inwieweit für Anwärter und Referendare technischer Lauf-
bahnen, für die die Abschlußprüfung einer höheren tech-
nischen Lehranstalt oder einer technischen Hochschule
(technischen Universität) vorgeschrieben ist, ein Zuschlag
gewährt werden kann, bleibt einer besonderen Regelung
durch den. Senator für Inneres im Einvernehmen mit der
zuständigen Hauptfachverwaltung vorbehalten.
SA
(1) An Stelle des Unterhaltszuschusses oder neben diesem
darf eine Vergütung bei Beschäftigungsaufträgen, eine Ver-
gütung nach einer Tarifordnung, Dienstordnung, einem
Tarifvertrag oder einer sonstigen für beamtete oder nicht-
beamtete Beschäftigte des öffentlichen Dienstes getroffenen
Anordnung oder Vereinbarung nicht gewährt werden.
(2) Ausnahmen von Absatzl sind nur beim Vorliegen
dringender dienstlicher Bedürfnisse zulässig. Hierüber ent-
scheidet der Senator für Inneres im Einvernehmen mit der
jeweils zuständigen Hauptfachverwaltung und dem Se-
nator für Finanzen.
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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Juli 1962 in
Kraft. Gleichzeitig tritt die Unterhaltszuschußverordnung
vom 24. Oktober 1958 (GVBl 58.1037), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 12. Juli 1961 (GVBl S. 968), außer
Kraft.
Anlage 2
Zuschläge zum Unterhaltszuschuß
für Anwärter technischer Laufbahnen
Auf Grund des $ 10 der Verordnung über den Unterhalts-
zuschuß für Landesbeamte auf Widerruf im Vorbereitungs-
dienst (Unterhaltszuschußverordnung - UZV) vom 22. Au-
gust 1963 (GVBl S. 855) wird im Einvernehmen mit dem
Senator für Bau- und Wohnungswesen folgendes bestimmt:
1. (1) Anwärter und Referendare (8 1 UZV) technischer
Laufbahnen, für die die Abschlußprüfung einer höheren
technischen Lehranstalt oder technischen Hochschule
(Technischen Universität) vorgeschrieben ist, erhalten
bis auf weiteres einen Zuschlag (Technikerzuschlag).
(2). Der Technikerzuschlag beträgt für Anwärter, die
bis zum 31. Dezember 1963 eingestellt werden, monat-
lich 150,— DM, für Referendare unter gleichen Vor-
aussetzungen- 175,— DM. —— —
Der Technikerzuschlag wird nur den Anwärtern und
Referendaren (Nr.1) gewährt, die nach Abschluß des
Vorbereitungsdienstes in den Dienst eines öffentlich-
rechtlichen Dienstherrn ($7 Abs.1 des Landesbesol-
dungsgesetzes) übernommen werden sollen.
Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1.Januar 1963
an die Stelle meiner Verfügung vom 21. August 1961
(Dbl 1/1961 Nr. 90 Anlage 2) in der Fassung der Ver-
fügung vom 28. Februar 1962 (Dbl 1/1962 Nr. 33).
Kl
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