1/1963
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Nr. 1
Fin I A 11 R N
Fernruf: 24 0011 - (982) 437 - 28.12.1962
Im HAN 6 DbI 11/1962
Fernruf: 87 0591 - (95) 4035 - Nr. 46
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
den Präsidenten des .Rechnungshofs von Berlin
die Bezirksämter
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Anstalten der Hauptverwaltung
nachrichtlich
an die Eigenbetriebe :
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Haushaltsgesetz 1963,
Bestimmungen in der Vorbemerkung
zum Stellenplan 1963
und Ausführungsvorschriften
Nachstehend werden bekanntgegeben:
als Anlage 1 das Haushaltsgesetz 1963,
als Anlage 2 die Bestimmungen in der Vorbemerkung zum
Stellenplan 1963 (Fassung Hauptverwaltung),
als Anlage 3 die Ausführungsvorschriften zum Haushalts-
gesetz 1963,
die Ausführungsvorschriften zu den Bestim-
mungen in der Vorbemerkung zum Stellen-
plan 1963.
Wolff
Anlage 1
Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin
für das Rechnungsjahr 1963
(Haushaltsgesetz 1963 — HG 63)
Vom 21. Dezember 1962
(GVBl. S. 1309)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen‘
AbschnittI
Allgemeine Vorschriften
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Feststellung des Haushaltsplans
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan
von Berlin für das Rechnungsjahr 1963 wird
in Einnahme auf ........ 4276073 980 Deutsche Mark
in Ausgabe auf ......... 48343 722 450 Deutsche Mark
mit einem Haushalts-
gehlbedarf von ..........
festgestellt, und zwar
im ordentlichen Haushaltsplan
in der Gesamteinnahme auf 3781 017 130 Deutsche Mark
in der Gesamtausgabe auf 3 848 665 600 Deutsche Mark
in der Reineinnahme auf . 3 662 213 740 Deutsche Mark
in der Reinausgabe auf .. 3729 862 210 Deutsche Mark
im außerordentlichen Haushaitsplan
in der Gesamteinnahme und
“ausgabe auf“... 404 4
in der Reineinnahme und
-auszabe alfa
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Steuersätze
(1) Die Hebesätze für die Grundsteuer werden
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf 150 vom
Hundert,
b) für Grundstücke auf 300 vom Hundert
des Steuermeßbetrages festgesetzt.
(2) Die Hebesätze für die Gewerbesteuer werden
a) nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital auf
270 vom Hundert;
b) nach der Lohnsumme (Lohnsummensteuer) auf 800
vom Hundert ;
des Steuermeßbetrages festgesetzt.
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Kassenkredite
Zur vorübergehenden Verstärkung der Kassenmittel
dürfen Kassenkredite bis zum Höchstbetrag von
90 000 000 Deutsche Mark aufgenommen werden.
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8 4
Darlehen für außerordentliche Ausgaben
(1) Darlehen für außerordentliche Ausgaben dürfen bis
zum Höchstbetrag von 470 000 000 Deutsche Mark aufge-
nommen werden, und zwar
a) Darlehen aus Mitteln des Bundes, eines Sondervermö-
gens des Bundes oder einer bundesunmittelbaren
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts bis zur Höhe der jeweiligen Zuteilung durch den
Darlehensgeber,
andere Darlehen bis zur Höhe des jeweiligen Ansatzes
im außerordentlichen Haushaltsplan.
Als Aufnahme eines Darlehens im Sinne dieser Vorschrift
gilt bereits der Abschluß eines darauf gerichteten Ver-
pflichtungsvertrages.
(2) Soweit die in 8 4 Abs.1 des Haushaltsgesetzes 1962
vom 22. Dezember 1961 (GVBl. S. 1717) erteilte Ermächti-
gung für die Aufnahme von Darlehen noch nicht in An-
spruch genommen und noch erforderlich ist, tritt sie zu der
Ermächtigung in Absatz 1 hinzu.
b)
Abschnitt II
Einzelvorschriften
für den ordentlichen und den außerordentlichen
Haushaltsplan
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Sperrung von Ausgabemitteln
(1) Bei fortdauernden sächlichen Ausgabemitteln kann
der Senator für Finanzen allgemein einen Anteil bis zu
10 vom Hundert, mit vorheriger Zustimmung des Haupt-
ausschusses des Abgeordnetenhauses auch einen höheren
Anteil sperren.
(2) Einmalige Ausgabemittel kann der Senator für Fi-
nanzen sperren.
(3) Außerordentliche Ausgabemittel, die nicht vom Se-
nator für Finanzen bewirtschaftet werden, sind gesperrt.
bis er die Sperre aufhebt.
(4) Sperren auf Grund von Vermerken im Haushalts-
plan (Sperrvermerken) hebt der Senator für Finanzen auf.
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Deckungsfähigkeit
(1) Die Deckungsfähigkeit von Ausgabeansätzen richtet
sich allgemein nach den Absätzen 2 bis 5. Für einzelne An-
sätze wird die Deckungsfähigkeit durch Vermerke im Haus-
haltsplan (Deckungsvermerke) geregelt; auf solche An-
sätze finden die Absätze 2 bis 5 keine Anwendung, soweit
in den Vermerken nichts anderes bestimmt ist. Von der