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Volume 7. Januar 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

1/1963 
Seite 2 
Nr. 1 
Fin I A 11 R N 
Fernruf: 24 0011 - (982) 437 - 28.12.1962 
Im HAN 6 DbI 11/1962 
Fernruf: 87 0591 - (95) 4035 - Nr. 46 
An die Mitglieder des Senats 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin 
den Präsidenten des .Rechnungshofs von Berlin 
die Bezirksämter 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Anstalten der Hauptverwaltung 
nachrichtlich 
an die Eigenbetriebe : 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Haushaltsgesetz 1963, 
Bestimmungen in der Vorbemerkung 
zum Stellenplan 1963 
und Ausführungsvorschriften 
Nachstehend werden bekanntgegeben: 
als Anlage 1 das Haushaltsgesetz 1963, 
als Anlage 2 die Bestimmungen in der Vorbemerkung zum 
Stellenplan 1963 (Fassung Hauptverwaltung), 
als Anlage 3 die Ausführungsvorschriften zum Haushalts- 
gesetz 1963, 
die Ausführungsvorschriften zu den Bestim- 
mungen in der Vorbemerkung zum Stellen- 
plan 1963. 
Wolff 
Anlage 1 
Gesetz 
über die Feststellung des Haushaltsplans von Berlin 
für das Rechnungsjahr 1963 
(Haushaltsgesetz 1963 — HG 63) 
Vom 21. Dezember 1962 
(GVBl. S. 1309) 
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen‘ 
AbschnittI 
Allgemeine Vorschriften 
81 
Feststellung des Haushaltsplans 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan 
von Berlin für das Rechnungsjahr 1963 wird 
in Einnahme auf ........ 4276073 980 Deutsche Mark 
in Ausgabe auf ......... 48343 722 450 Deutsche Mark 
mit einem Haushalts- 
gehlbedarf von .......... 
festgestellt, und zwar 
im ordentlichen Haushaltsplan 
in der Gesamteinnahme auf 3781 017 130 Deutsche Mark 
in der Gesamtausgabe auf 3 848 665 600 Deutsche Mark 
in der Reineinnahme auf . 3 662 213 740 Deutsche Mark 
in der Reinausgabe auf .. 3729 862 210 Deutsche Mark 
im außerordentlichen Haushaitsplan 
in der Gesamteinnahme und 
“ausgabe auf“... 404 4 
in der Reineinnahme und 
-auszabe alfa 
$ 2 
Steuersätze 
(1) Die Hebesätze für die Grundsteuer werden 
a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe auf 150 vom 
Hundert, 
b) für Grundstücke auf 300 vom Hundert 
des Steuermeßbetrages festgesetzt. 
(2) Die Hebesätze für die Gewerbesteuer werden 
a) nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital auf 
270 vom Hundert; 
b) nach der Lohnsumme (Lohnsummensteuer) auf 800 
vom Hundert ; 
des Steuermeßbetrages festgesetzt. 
83 
Kassenkredite 
Zur vorübergehenden Verstärkung der Kassenmittel 
dürfen Kassenkredite bis zum Höchstbetrag von 
90 000 000 Deutsche Mark aufgenommen werden. 
DS 
EC Cl 
DE 
NS 
8 4 
Darlehen für außerordentliche Ausgaben 
(1) Darlehen für außerordentliche Ausgaben dürfen bis 
zum Höchstbetrag von 470 000 000 Deutsche Mark aufge- 
nommen werden, und zwar 
a) Darlehen aus Mitteln des Bundes, eines Sondervermö- 
gens des Bundes oder einer bundesunmittelbaren 
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen 
Rechts bis zur Höhe der jeweiligen Zuteilung durch den 
Darlehensgeber, 
andere Darlehen bis zur Höhe des jeweiligen Ansatzes 
im außerordentlichen Haushaltsplan. 
Als Aufnahme eines Darlehens im Sinne dieser Vorschrift 
gilt bereits der Abschluß eines darauf gerichteten Ver- 
pflichtungsvertrages. 
(2) Soweit die in 8 4 Abs.1 des Haushaltsgesetzes 1962 
vom 22. Dezember 1961 (GVBl. S. 1717) erteilte Ermächti- 
gung für die Aufnahme von Darlehen noch nicht in An- 
spruch genommen und noch erforderlich ist, tritt sie zu der 
Ermächtigung in Absatz 1 hinzu. 
b) 
Abschnitt II 
Einzelvorschriften 
für den ordentlichen und den außerordentlichen 
Haushaltsplan 
85 
Sperrung von Ausgabemitteln 
(1) Bei fortdauernden sächlichen Ausgabemitteln kann 
der Senator für Finanzen allgemein einen Anteil bis zu 
10 vom Hundert, mit vorheriger Zustimmung des Haupt- 
ausschusses des Abgeordnetenhauses auch einen höheren 
Anteil sperren. 
(2) Einmalige Ausgabemittel kann der Senator für Fi- 
nanzen sperren. 
(3) Außerordentliche Ausgabemittel, die nicht vom Se- 
nator für Finanzen bewirtschaftet werden, sind gesperrt. 
bis er die Sperre aufhebt. 
(4) Sperren auf Grund von Vermerken im Haushalts- 
plan (Sperrvermerken) hebt der Senator für Finanzen auf. 
8 6 
Deckungsfähigkeit 
(1) Die Deckungsfähigkeit von Ausgabeansätzen richtet 
sich allgemein nach den Absätzen 2 bis 5. Für einzelne An- 
sätze wird die Deckungsfähigkeit durch Vermerke im Haus- 
haltsplan (Deckungsvermerke) geregelt; auf solche An- 
sätze finden die Absätze 2 bis 5 keine Anwendung, soweit 
in den Vermerken nichts anderes bestimmt ist. Von der
	        
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