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Volume 10. Juli 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

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Seite 189 
Nr. 62 
 Zuc Inn HJ Er T 
[ 1-62 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 4089 — | 24. 6. 1963 
An die Mitglieder des Senats ‚ABI 
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin | 
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin 
die Bezirksämter — "PV — m 
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung 
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung 
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 
des öffentlichen Rechts 
Nachstehend gebe ich die vom Senat am 18. Juni 1963 be- 
schlossene Ordnung der Verwaltungsakademie Berlin be- 
kannt. . 
Im Auftrage 
Schröder 
Ordnung _ 
der Verwaltungsakademie Berlin 
Vom 18. Juni 1963 
Auf Grund des $111 Abs.2 des’ Gesetzes über die Lauf- 
bahnen der Beamten. (Laufbahngesetz — LfbG —) in der 
Fassung vom 1. August 1962 (GVBl S. 953), zuletzt ge- 
ändert durch Gesetz vom 21.Januar 1963 (GVBl S.82), 
wird der Verwaltungsakademie Berlin die nachstehende 
Ordnung“ gegeben: a 
; 1. 
Stellung. und Aufgaben 
(1) Die Verwaltungsakademie Berlin ist eine Anstalt des 
öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Berlin und unter- 
steht der Aufsicht des. Senators für Inneres. Die Verwal- 
tungsakademie ist berechtigt, gemäß 85 Abs.2 des Ge- 
setzes über die Hoheitszeichen des Landes Berlin vom 
13. Mai 1954 (GVBl S. 289) in’ihren Siegeln und auf ihren 
Amtsschildern die Wappenfigur zu führen. 
(2) Aufgabe der Verwaltungsakademie ist die berufliche 
und fachwissenschaftliche Fortbildung der Angehörigen 
des öffentlichen Dienstes in Berlin, Die Verwaltungsakade- 
mie ist berechtigt, nach näherer Bestimmung der’ Studien- 
und der Prüfungsordnung Diplome zu verleihen. 
(3) Der Senat kann der Verwaltungsakademie weitere 
Bildungsaufgaben übertragen. 
82 
Organe ' 
(1) Organe der Verwaltungsakademie sind 
1. der Akademievorstand ($ 3), 
2. die Studienleitung ($ 4), 
3. der Direktor (8 5), 
4. die Hörervertretung ($ 6) und 
5. die Fachausschüsse (8 7). 
(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und zur Durch- 
führung ihrer Beschlüsse bedienen sich die in Absatz ıl 
Nr. 1, 2 und 5 genannten Organe der Geschäftsstelle der 
Verwaltungsakademie. 
(3) Die in Absatzl Nr.1, 2, 4 und 5 genannten Organe 
geben sich, soweit sie es für erforderlich halten, Geschäfts- 
ordnungen, die der Bestätigung des Senators für Inneres 
bedürfen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit 
gefaßt; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von 
mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden 
$ 3 
Akademievorstand 
(1) Der Akademievorstand leitet die Verwaltungsakade- 
mie. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 
1. die Vertretung der Verwaltungsakademie, 
2. die Bestellung der Studienleitung (8 4), 
3. den HErlaß der Studienordnung und der Prüfungsord- 
nung, 
4. den Erlaß der Disziplinarordnung (8 8), 
5. die Vorbereitung. der Gebührenordnung ($9 Abs. 4) 
und 
die Feststellung des Haushaltsplans. 
Die Bestellung der Studienleitung, die Studienordnung, die 
Prüfungsordnung und. die Disziplinarordnung. bedürfen der 
Bestätigung des Senators für Inneres. Der Akademievor- 
stand kann Befugnisse auf dieStudienleitung‘ (8 4) und den 
Direktor ($ 5) übertragen. Die Mitglieder des Akademie- 
vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der anderen 
Organe, an Unterrichts- und sonstigen Veranstaltungen der 
Verwaltungsakademie sowie an den Prüfungen, jedoch nicht 
an den Beratungen der Prüfungsausschüsse, teilzunehmen. 
(2) Der Akademievorstand besteht aus 
LI. dem Senator für Inneres als Vorsitzendem; er wird 
von dem Senatsdirektor vertreten, ; 
einem Mitglied, das nebst seinem Vertreter vom Senat 
aus’ den Beamten des höheren Dienstes der Hauptver- 
waltung auf die Dauer von vier Jahren bestellt wird; 
einem Mitglied, das nebst seinem Vertreter vom Senat 
auf Vorschlag des Rats der Bürgermeister auf die 
Dauer von vier Jahren bestellt wird, 
zwei Mitgliederh, die nebst ihren Vertretern von den 
Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften 
und Berufsverbände vorgeschlagen und vom Senator 
für Inneres auf .die Dauer von. vier Jahren bestellt 
werden, und 
einem Mitglied, das nebst seinem Vertreter von der 
Dozentenschaft, und einem weiteren Mitglied, das nebst 
seinem Vertreter von der zur Hörervertretung (8 6) 
wahlberechtigten Hörerschaft auf die Dauer von zwei 
Jahren gewählt wird. 
Das Amt der in Nummer 5 genannten Mitglieder. und ihrer 
Vertreter endet mit ihrem Ausscheiden aus der Verwal- 
tungsakademie. 
(3) Die .Studienleitung (84) und der Direktor (85) 
nehmen an den Sitzungen des Akademievorstandes mit 
beratender Stimme teil. Die Mitglieder der anderen Organe 
jer Verwaltungsakademie, die Dozenten und die Mitglieder 
der Prüfungsausschüsse sind auf Verlangen des Akademie- 
vorstandes verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen. 
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Studienleitung 
(1) Die Studienleitung‘ nimmt die ihr vom Akademievor- 
Stand übertragenen Aufgaben wahr. Ihr obliegt‘ die Durch- 
führung der Studien- und der Prüfungsordnung sowie die 
Unterstützung der Fachausschüsse ($ 7) 
(2) Die Studienleitung besteht aus drei Dozenten, von 
denen mindestens einer Hochschullehrer der Rechtswissen- 
schaft oder der Wirtschaftswissenschaften sein muß. 
&$ 5 
Direktor 
(1) Der Direktor nimmt die ihm‘ vom Akademievorstand 
übertragenen Aufgaben wahr und führt die laufenden Ge- 
schäfte der Verwaltungsakademie. Er leitet die Geschäfts- 
stelle, bereitet die Entscheidungen des Akademievorstandes 
und der Studienleitung vor, überwacht den ordnungsmäßi- 
gen Gang des Unterrichts und unterstützt. die Fachaus- 
schüsse ($ 7). 
(2) Der Direktor und sein Vertreter. werden vom Senat 
nach Anhörung des Rats der Bürgermeister bestellt und 
abberufen. 
(3) Der Direktor, sein Vertreter und die Beamten der 
Geschäftsstelle sind unmittelbare Landesbeamte; Dienst- 
behörde und Dienstvorgesetzter ist der Senator für Inneres. 
Soweit erforderlich, werden der Verwaltungsakademie im 
Dienste des Landes Berlin stehende Angestellte und Arbei- 
ter zur Verfügung gestellt.
	        
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