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Nr. 62
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[ 1-62 ] Fernruf: 87 05 91 — (95) 4089 — | 24. 6. 1963
An die Mitglieder des Senats ‚ABI
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin |
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
die Bezirksämter — "PV — m
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Anstalten und Eigenbetriebe der Hauptverwaltung
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen Rechts
Nachstehend gebe ich die vom Senat am 18. Juni 1963 be-
schlossene Ordnung der Verwaltungsakademie Berlin be-
kannt. .
Im Auftrage
Schröder
Ordnung _
der Verwaltungsakademie Berlin
Vom 18. Juni 1963
Auf Grund des $111 Abs.2 des’ Gesetzes über die Lauf-
bahnen der Beamten. (Laufbahngesetz — LfbG —) in der
Fassung vom 1. August 1962 (GVBl S. 953), zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 21.Januar 1963 (GVBl S.82),
wird der Verwaltungsakademie Berlin die nachstehende
Ordnung“ gegeben: a
; 1.
Stellung. und Aufgaben
(1) Die Verwaltungsakademie Berlin ist eine Anstalt des
öffentlichen Rechts. Sie hat ihren Sitz in Berlin und unter-
steht der Aufsicht des. Senators für Inneres. Die Verwal-
tungsakademie ist berechtigt, gemäß 85 Abs.2 des Ge-
setzes über die Hoheitszeichen des Landes Berlin vom
13. Mai 1954 (GVBl S. 289) in’ihren Siegeln und auf ihren
Amtsschildern die Wappenfigur zu führen.
(2) Aufgabe der Verwaltungsakademie ist die berufliche
und fachwissenschaftliche Fortbildung der Angehörigen
des öffentlichen Dienstes in Berlin, Die Verwaltungsakade-
mie ist berechtigt, nach näherer Bestimmung der’ Studien-
und der Prüfungsordnung Diplome zu verleihen.
(3) Der Senat kann der Verwaltungsakademie weitere
Bildungsaufgaben übertragen.
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Organe '
(1) Organe der Verwaltungsakademie sind
1. der Akademievorstand ($ 3),
2. die Studienleitung ($ 4),
3. der Direktor (8 5),
4. die Hörervertretung ($ 6) und
5. die Fachausschüsse (8 7).
(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und zur Durch-
führung ihrer Beschlüsse bedienen sich die in Absatz ıl
Nr. 1, 2 und 5 genannten Organe der Geschäftsstelle der
Verwaltungsakademie.
(3) Die in Absatzl Nr.1, 2, 4 und 5 genannten Organe
geben sich, soweit sie es für erforderlich halten, Geschäfts-
ordnungen, die der Bestätigung des Senators für Inneres
bedürfen. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit
gefaßt; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von
mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
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Akademievorstand
(1) Der Akademievorstand leitet die Verwaltungsakade-
mie. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Vertretung der Verwaltungsakademie,
2. die Bestellung der Studienleitung (8 4),
3. den HErlaß der Studienordnung und der Prüfungsord-
nung,
4. den Erlaß der Disziplinarordnung (8 8),
5. die Vorbereitung. der Gebührenordnung ($9 Abs. 4)
und
die Feststellung des Haushaltsplans.
Die Bestellung der Studienleitung, die Studienordnung, die
Prüfungsordnung und. die Disziplinarordnung. bedürfen der
Bestätigung des Senators für Inneres. Der Akademievor-
stand kann Befugnisse auf dieStudienleitung‘ (8 4) und den
Direktor ($ 5) übertragen. Die Mitglieder des Akademie-
vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen der anderen
Organe, an Unterrichts- und sonstigen Veranstaltungen der
Verwaltungsakademie sowie an den Prüfungen, jedoch nicht
an den Beratungen der Prüfungsausschüsse, teilzunehmen.
(2) Der Akademievorstand besteht aus
LI. dem Senator für Inneres als Vorsitzendem; er wird
von dem Senatsdirektor vertreten, ;
einem Mitglied, das nebst seinem Vertreter vom Senat
aus’ den Beamten des höheren Dienstes der Hauptver-
waltung auf die Dauer von vier Jahren bestellt wird;
einem Mitglied, das nebst seinem Vertreter vom Senat
auf Vorschlag des Rats der Bürgermeister auf die
Dauer von vier Jahren bestellt wird,
zwei Mitgliederh, die nebst ihren Vertretern von den
Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften
und Berufsverbände vorgeschlagen und vom Senator
für Inneres auf .die Dauer von. vier Jahren bestellt
werden, und
einem Mitglied, das nebst seinem Vertreter von der
Dozentenschaft, und einem weiteren Mitglied, das nebst
seinem Vertreter von der zur Hörervertretung (8 6)
wahlberechtigten Hörerschaft auf die Dauer von zwei
Jahren gewählt wird.
Das Amt der in Nummer 5 genannten Mitglieder. und ihrer
Vertreter endet mit ihrem Ausscheiden aus der Verwal-
tungsakademie.
(3) Die .Studienleitung (84) und der Direktor (85)
nehmen an den Sitzungen des Akademievorstandes mit
beratender Stimme teil. Die Mitglieder der anderen Organe
jer Verwaltungsakademie, die Dozenten und die Mitglieder
der Prüfungsausschüsse sind auf Verlangen des Akademie-
vorstandes verpflichtet, an dessen Sitzungen teilzunehmen.
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Studienleitung
(1) Die Studienleitung‘ nimmt die ihr vom Akademievor-
Stand übertragenen Aufgaben wahr. Ihr obliegt‘ die Durch-
führung der Studien- und der Prüfungsordnung sowie die
Unterstützung der Fachausschüsse ($ 7)
(2) Die Studienleitung besteht aus drei Dozenten, von
denen mindestens einer Hochschullehrer der Rechtswissen-
schaft oder der Wirtschaftswissenschaften sein muß.
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Direktor
(1) Der Direktor nimmt die ihm‘ vom Akademievorstand
übertragenen Aufgaben wahr und führt die laufenden Ge-
schäfte der Verwaltungsakademie. Er leitet die Geschäfts-
stelle, bereitet die Entscheidungen des Akademievorstandes
und der Studienleitung vor, überwacht den ordnungsmäßi-
gen Gang des Unterrichts und unterstützt. die Fachaus-
schüsse ($ 7).
(2) Der Direktor und sein Vertreter. werden vom Senat
nach Anhörung des Rats der Bürgermeister bestellt und
abberufen.
(3) Der Direktor, sein Vertreter und die Beamten der
Geschäftsstelle sind unmittelbare Landesbeamte; Dienst-
behörde und Dienstvorgesetzter ist der Senator für Inneres.
Soweit erforderlich, werden der Verwaltungsakademie im
Dienste des Landes Berlin stehende Angestellte und Arbei-
ter zur Verfügung gestellt.