Path:
Volume 6. Juni 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

1/1963 
Seite 155 
gilt für die Ausstellung und Aushändigung der jähr-! 
lichen „Nachweise“ der VBL weiterhin AbschnittI 
Nr.4 meines Rundschreibens vom 18. Dezember- 1961 
AN C48a-— 
Zu 81 Nr.? und 3 (86 Abs. 1 der Tarifverträge vom 
31. Juli 1955 / 4. Februar 1957): 
86 der Tarifverträge (Übergangsbestimmungen) ist 
für Angestellte des Landes Berlin ohne Bedeutung. 
Zu 8 1 Nr. 4 (neuer 8 6 a der Tarifverträge vom 31. Juli 
1955 / 4. Februar 1957): 
Arbeitnehmer, auf die diese Bestimmungen anzuwenden 
wären, sind im Dienst des Landes Berlin: nicht be- 
schäftigt. 
Zu 8 1 Nr. 5 (8 9 b der Tarifverträge vom 31. Juli 1955 / 
4. Februar 1957): 
4.1 Nach 87 Abs.2 AnVG werden auf ihren Antrag 
Personen von der Versicherungspflicht in der Ren- 
tenversicherung der Angestellten befreit, die auf 
Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf 
Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer 
Öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versor- 
gungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind. In Berlin 
besteht zwar keine Ööffentlich-rechtliche Versiche- 
rungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des 
$7 Abs. 2 AnVG, der Angestellte des Landes Berlin 
als Pflichtmitglieder angehören, wohl aber. in ande- 
ren Bundesländern (dort z. B. für Ärzte, Apotheker 
usw.). Angestellte des Landes Berlin, die dem Gel- 
tungsbereich ($1) der Tarifverträge vom 31. Juli 
1955 / 4. Februar 1957 unterliegen und deren Mit- 
gliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versiche- 
rungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des 
$7 Abs.2 AnVG aus einer früheren Tätigkeit als 
Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft fortbesteht, 
erhalten deshalb auf Antrag, frühestens vom 1.Ja- 
nuar 1963 an, die Zuschüsse nach $9b der Tarif- 
verträge, wenn sie die dort genannten Voraussetzun- 
gen erfüllen. $ 9b der Tarifverträge gilt nicht für 
Angestellte, die gleichzeitig dem Geltungsbereich 
der VVA. unterliegen (neuer 89d der Tarifver- 
träge). . 
2 Die Voraussetzungen des $9b Abs.1 Satz 2 Buch- 
stabea der Tarifverträge sind auch für die Zeit 
erfüllt, die zwischen dem Wegfall der Voraussetzun- 
gen für die Befreiung von der Versicherungspflicht 
nach $7 Abs.2 ANnVG und dem Widerruf der Be- 
freiung nach $7 Abs.5 AnVG liegt. Angestellte, 
denen für diesen Zeitraum der Zuschuß nach $9b 
der Tarifverträge gewährt wird, sind zur sofortigen 
Anzeige des Widerrufs der Befreiung durch die 
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu ver- 
pflichten. 
4,3 Da die Zuschußgewährung in den Fällen des $9b 
Abs. 1.Satz 2 Buchst. a der Tarifverträge nicht von 
einer gleichzeitigen Pflichtversicherung bei der VBL 
abhängt, erhalten auch die Angestellten den Zu- 
schuß, die mit einem; die Jahresarbeitsverdienst- 
grenze ($5 AnVG) nicht überschreitenden Entgelt 
wegen Nichterfüllung der Mindestbeschäftigungs- 
zeit ($2 Abs.1 Satzl Buchst. b der Tarifverträge) 
oder wegen eines Zeit- oder Zweckvertrages (83 
Abs.1 Buchst.a der Tarifverträge) von der Ver- 
sicherung bei der VBL ausgenommen sind. 
1 Über Anträge auf Gewährung eines Zuschusses nach 
$89b der Tarifverträge entscheidet die zuständige 
Personalstelle. Der Angestellte hat bei der Antrag- 
stellung die laufende Beitragsentrichtung, wenn 
erforderlich, auch die Befreiung von der Versiche- 
rungspflicht nach 87 Abs.2 AnVG nachzuweisen. 
Die Personalstelle hat sich mindestens einmal im 
Jahr — im Falle der Beendigung des Arbeitsverhält- 
nisses auch vor der letzten Vergütungszahlung: — 
von der ordnungsgemäßen Beitragsentrichtung un 
von dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen 
zw 
Nr. 42 
a 4 
für die Zuschußgewährung zu überzeugen. Die 
Zahlungen sind aus den jeweiligen Personalmittel- 
ansätzen zu leisten. 
4.5 Zuschüsse des Landes Berlin in den Fällen des 8 9b 
Abs.1. Satz2 Buchst.a der Tarifverträge werden 
nach 8 2 Abs. 3 Ziff. 2 LStDV bis zur Höhe der weg- 
gefallenen Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur ge- 
setzlichen Rentenversicherung wie Ausgaben für die 
Zukunftsicherung auf Grund gesetzlicher Verpflich- 
tung behandelt und bleiben somit steuerfrei. 
Zuschüsse des Landes Berlin in den Fällen des $ 9 b 
Abs.1 Satz2 Buchst.b der Tarifverträge sind in 
voller Höhe steuerpflichtiger ‘ Arbeitslohn ($ 2 
LStDV),sie können aber als Sonderausgaben geltend 
gemacht werden (8 20 a LStDV). Beiträge zur Ver- 
sicherung bei der VBL sind für die Zuschüsse nicht 
zu entrichten ($ 4 Abs. 3 Satz4 der Tarifverträge). 
Zu 81 Nr. 6 (neuer 8 9 c der Tarifverträge vom 31. Juli 
1955 / 4. Februar 1957): 
5.1 Die im $89c der Tarifverträge bezeichneten Ange- 
stellten, die dem, Geltungsbereich ($ 1) der Tarif- 
verträge unterliegen, aber wegen ihres Rechts- 
anspruches auf Versorgungsbezüge nach dem G 131 
gemäß $3 Abs.1 Buchst.d der Tarifverträge von 
der Versicherung bei der VBL ausgenommen sind, 
können nunmehr auf ihren Antrag, frühestens vom 
1.Januar 1963 an, hinsichtlich der Beteiligung des 
Arbeitgebers an den Beiträgen für eine Weiterver- 
sicherung in der Rentenversicherung der Angestell- 
ten oder an den Prämien für eine Lebensversiche- 
rung den in den $$8 8 bis 9a der Tarifverträge 
bezeichneten Angestellten gleichgestellt werden. 
Eine Zuschußgewährung an etwa gleichzeitig dem 
Geltungsbereich der VVA unterliegende Angestellte 
ist nicht vorgesehen. 
5.2 Auf die Gewährung eines Zuschusses nach 8 9 c der 
Tarifverträge besteht kein Rechtsanspruch. Ein Zu- 
schuß soll nur dann gewährt werden, wenn die 
sonstige Altersversorgung des Angestellten, bezo- 
gen auf seine jetzige Vergütung, nicht angemessen 
ist. Sonstige. Altersversorgung in diesem Sinne sind 
die Anspruchsleistungen aus dem G 131 und andere 
Versorgungsbezüge oder Renten aus einem Dienst- 
oder Arbeitsverhältnis, die der Angestellte bereits 
erhält oder auf die er eine Anwartschaft hat. Als 
hicht angemessen wird. die ‚sonstige Altersversor- 
gung dann angesehen werden können, wenn sie 
hinter einem nach beamtenrechtlichen Grundsätzen 
aus der Vergütung und den gesamten Dienstzeiten 
des Angestellten (nach dem G131 ’angerechnete 
Zeiten und Dienstzeiten. beim Lande Berlin zusam- 
men) zu errechnenden Ruhegeld zurückbleibt, wobei 
dieses zum Vergleich zu errechnende Ruhegeld und 
die sonstige Altersversorgung nach dem Stande im 
Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde zu legen 
und die bei der sonstigen Altersversorgung zu be- 
rücksichtigenden Leistungen aus den zur Zeit noch 
bestehenden Anwartschaften auf Versorgungsbe- 
züge oder Renten durch Schätzung zu ermitteln 
sein werden. Von späteren Nachprüfungen nach Ge- 
währung eines Zuschusses kann abgesehen werden. 
5.3 Über Anträge auf Gewährung eines Zuschusses nach 
89c der Tarifverträge entscheidet die zuständige 
Personalstelle. Bei der Gewährung der Zuschüsse ist 
in entsprechender Anwendung der 88 8 bis 9a der 
Tarifverträge zu verfahren. Für einen Zuschuß zur 
Lebensversicherungsprämie ist dabei auch das Vor- 
liegen der Voraussetzungen des $9a Abs.3 der 
Tarifverträge erforderlich. Die-Zuschüsse sind aus 
den jeweiligen Personalmittelansätzen zu zahlen. 
Zuschüsse des Landes Berlin nach 8 9c der Tarif- 
verträge sind nach Maßgabe des 82 LStDV steuer- 
pflichtiger Arbeitslohn: Werden .die Zuschüsse zu- 
sammen mit dem Anteil des Angestellten durch den 
Arbeitgeber unmittelbar zur Rentenversicherung 
entrichtet (Erwerb von Beitragsmarken), so gehö- 
ren sie nur insoweit zum Arbeitslohn, als sie im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.