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gilt für die Ausstellung und Aushändigung der jähr-!
lichen „Nachweise“ der VBL weiterhin AbschnittI
Nr.4 meines Rundschreibens vom 18. Dezember- 1961
AN C48a-—
Zu 81 Nr.? und 3 (86 Abs. 1 der Tarifverträge vom
31. Juli 1955 / 4. Februar 1957):
86 der Tarifverträge (Übergangsbestimmungen) ist
für Angestellte des Landes Berlin ohne Bedeutung.
Zu 8 1 Nr. 4 (neuer 8 6 a der Tarifverträge vom 31. Juli
1955 / 4. Februar 1957):
Arbeitnehmer, auf die diese Bestimmungen anzuwenden
wären, sind im Dienst des Landes Berlin: nicht be-
schäftigt.
Zu 8 1 Nr. 5 (8 9 b der Tarifverträge vom 31. Juli 1955 /
4. Februar 1957):
4.1 Nach 87 Abs.2 AnVG werden auf ihren Antrag
Personen von der Versicherungspflicht in der Ren-
tenversicherung der Angestellten befreit, die auf
Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf
Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder einer
Öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versor-
gungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind. In Berlin
besteht zwar keine Ööffentlich-rechtliche Versiche-
rungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des
$7 Abs. 2 AnVG, der Angestellte des Landes Berlin
als Pflichtmitglieder angehören, wohl aber. in ande-
ren Bundesländern (dort z. B. für Ärzte, Apotheker
usw.). Angestellte des Landes Berlin, die dem Gel-
tungsbereich ($1) der Tarifverträge vom 31. Juli
1955 / 4. Februar 1957 unterliegen und deren Mit-
gliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versiche-
rungs- oder Versorgungseinrichtung im Sinne des
$7 Abs.2 AnVG aus einer früheren Tätigkeit als
Pflicht- oder freiwillige Mitgliedschaft fortbesteht,
erhalten deshalb auf Antrag, frühestens vom 1.Ja-
nuar 1963 an, die Zuschüsse nach $9b der Tarif-
verträge, wenn sie die dort genannten Voraussetzun-
gen erfüllen. $ 9b der Tarifverträge gilt nicht für
Angestellte, die gleichzeitig dem Geltungsbereich
der VVA. unterliegen (neuer 89d der Tarifver-
träge). .
2 Die Voraussetzungen des $9b Abs.1 Satz 2 Buch-
stabea der Tarifverträge sind auch für die Zeit
erfüllt, die zwischen dem Wegfall der Voraussetzun-
gen für die Befreiung von der Versicherungspflicht
nach $7 Abs.2 ANnVG und dem Widerruf der Be-
freiung nach $7 Abs.5 AnVG liegt. Angestellte,
denen für diesen Zeitraum der Zuschuß nach $9b
der Tarifverträge gewährt wird, sind zur sofortigen
Anzeige des Widerrufs der Befreiung durch die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu ver-
pflichten.
4,3 Da die Zuschußgewährung in den Fällen des $9b
Abs. 1.Satz 2 Buchst. a der Tarifverträge nicht von
einer gleichzeitigen Pflichtversicherung bei der VBL
abhängt, erhalten auch die Angestellten den Zu-
schuß, die mit einem; die Jahresarbeitsverdienst-
grenze ($5 AnVG) nicht überschreitenden Entgelt
wegen Nichterfüllung der Mindestbeschäftigungs-
zeit ($2 Abs.1 Satzl Buchst. b der Tarifverträge)
oder wegen eines Zeit- oder Zweckvertrages (83
Abs.1 Buchst.a der Tarifverträge) von der Ver-
sicherung bei der VBL ausgenommen sind.
1 Über Anträge auf Gewährung eines Zuschusses nach
$89b der Tarifverträge entscheidet die zuständige
Personalstelle. Der Angestellte hat bei der Antrag-
stellung die laufende Beitragsentrichtung, wenn
erforderlich, auch die Befreiung von der Versiche-
rungspflicht nach 87 Abs.2 AnVG nachzuweisen.
Die Personalstelle hat sich mindestens einmal im
Jahr — im Falle der Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses auch vor der letzten Vergütungszahlung: —
von der ordnungsgemäßen Beitragsentrichtung un
von dem Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
zw
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a 4
für die Zuschußgewährung zu überzeugen. Die
Zahlungen sind aus den jeweiligen Personalmittel-
ansätzen zu leisten.
4.5 Zuschüsse des Landes Berlin in den Fällen des 8 9b
Abs.1. Satz2 Buchst.a der Tarifverträge werden
nach 8 2 Abs. 3 Ziff. 2 LStDV bis zur Höhe der weg-
gefallenen Pflichtbeiträge des Arbeitgebers zur ge-
setzlichen Rentenversicherung wie Ausgaben für die
Zukunftsicherung auf Grund gesetzlicher Verpflich-
tung behandelt und bleiben somit steuerfrei.
Zuschüsse des Landes Berlin in den Fällen des $ 9 b
Abs.1 Satz2 Buchst.b der Tarifverträge sind in
voller Höhe steuerpflichtiger ‘ Arbeitslohn ($ 2
LStDV),sie können aber als Sonderausgaben geltend
gemacht werden (8 20 a LStDV). Beiträge zur Ver-
sicherung bei der VBL sind für die Zuschüsse nicht
zu entrichten ($ 4 Abs. 3 Satz4 der Tarifverträge).
Zu 81 Nr. 6 (neuer 8 9 c der Tarifverträge vom 31. Juli
1955 / 4. Februar 1957):
5.1 Die im $89c der Tarifverträge bezeichneten Ange-
stellten, die dem, Geltungsbereich ($ 1) der Tarif-
verträge unterliegen, aber wegen ihres Rechts-
anspruches auf Versorgungsbezüge nach dem G 131
gemäß $3 Abs.1 Buchst.d der Tarifverträge von
der Versicherung bei der VBL ausgenommen sind,
können nunmehr auf ihren Antrag, frühestens vom
1.Januar 1963 an, hinsichtlich der Beteiligung des
Arbeitgebers an den Beiträgen für eine Weiterver-
sicherung in der Rentenversicherung der Angestell-
ten oder an den Prämien für eine Lebensversiche-
rung den in den $$8 8 bis 9a der Tarifverträge
bezeichneten Angestellten gleichgestellt werden.
Eine Zuschußgewährung an etwa gleichzeitig dem
Geltungsbereich der VVA unterliegende Angestellte
ist nicht vorgesehen.
5.2 Auf die Gewährung eines Zuschusses nach 8 9 c der
Tarifverträge besteht kein Rechtsanspruch. Ein Zu-
schuß soll nur dann gewährt werden, wenn die
sonstige Altersversorgung des Angestellten, bezo-
gen auf seine jetzige Vergütung, nicht angemessen
ist. Sonstige. Altersversorgung in diesem Sinne sind
die Anspruchsleistungen aus dem G 131 und andere
Versorgungsbezüge oder Renten aus einem Dienst-
oder Arbeitsverhältnis, die der Angestellte bereits
erhält oder auf die er eine Anwartschaft hat. Als
hicht angemessen wird. die ‚sonstige Altersversor-
gung dann angesehen werden können, wenn sie
hinter einem nach beamtenrechtlichen Grundsätzen
aus der Vergütung und den gesamten Dienstzeiten
des Angestellten (nach dem G131 ’angerechnete
Zeiten und Dienstzeiten. beim Lande Berlin zusam-
men) zu errechnenden Ruhegeld zurückbleibt, wobei
dieses zum Vergleich zu errechnende Ruhegeld und
die sonstige Altersversorgung nach dem Stande im
Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde zu legen
und die bei der sonstigen Altersversorgung zu be-
rücksichtigenden Leistungen aus den zur Zeit noch
bestehenden Anwartschaften auf Versorgungsbe-
züge oder Renten durch Schätzung zu ermitteln
sein werden. Von späteren Nachprüfungen nach Ge-
währung eines Zuschusses kann abgesehen werden.
5.3 Über Anträge auf Gewährung eines Zuschusses nach
89c der Tarifverträge entscheidet die zuständige
Personalstelle. Bei der Gewährung der Zuschüsse ist
in entsprechender Anwendung der 88 8 bis 9a der
Tarifverträge zu verfahren. Für einen Zuschuß zur
Lebensversicherungsprämie ist dabei auch das Vor-
liegen der Voraussetzungen des $9a Abs.3 der
Tarifverträge erforderlich. Die-Zuschüsse sind aus
den jeweiligen Personalmittelansätzen zu zahlen.
Zuschüsse des Landes Berlin nach 8 9c der Tarif-
verträge sind nach Maßgabe des 82 LStDV steuer-
pflichtiger Arbeitslohn: Werden .die Zuschüsse zu-
sammen mit dem Anteil des Angestellten durch den
Arbeitgeber unmittelbar zur Rentenversicherung
entrichtet (Erwerb von Beitragsmarken), so gehö-
ren sie nur insoweit zum Arbeitslohn, als sie im