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Nr. 37
2)
VV Nr.4 Abs.1 Satz 1 zu 8 6 LBesG ist mit der
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Wörter
„mindestens dreiviertel“ die Wörter „mehr als der
Hälfte“ zu setzen sind. «
VV Nr.5 Abs. 1 Buchst. c zu 8 6 LBesG ist nicht
anzuwenden.
Berücksichtigt werden auch Zeiten einer Tätigkeit
als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung. nur
Gebühren bezieht, und Dienstzeiten, für die eine
Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden
ist (vgl. die VV Nr. 2 Abs. 1 zu 8 8 LBesG).
Soweit eine Tätigkeit nach $ 7 Abs. 3 LBesG bei
der Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Be-
amten oder Richters gleichgestellt worden ist, gilt
das nach $ 3 Abs. 1 Satz 3 JubVO i. V. m. 87 Abs. 3
jetzter Satz LBesG erforderliche Einvernehmen des
Senators für Inneres als erteilt. .
1)
Zu 8 4
Ob: Angehörige des öffentlichen Dienstes nach dem
8. Mai 1945 aus anderen als beamten- oder tarifrecht-
lichen Gründen ausgeschieden sind, ist:'nach Artikel 131
des Grundgesetzes zu beurteilen.
Gemäß $ 4 Nr. 2 JubVO erhöht sich die Dienstzeit nach
$.3 JubVO, soweit eine Zeit auf Grund gewährter
Wiedergutmachung nach den. Bundesgesetzen zur Re-
gelung. der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder
den in den Ländern und im Bereich der ehemaligen
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zur
Regelung der Wiedergutmachung in Geltung ge-
wesenen: Rechtsvorschriften oder Verwaltungsanord-
nungen ($ 32 BWGöD) anzurechnen ist. Dies gilt auch
für Zeiten, die in Anwendung der 88 31b und 31c
BWGöD berücksichtigt worden sind. Beim Vorliegen
der Voraussetzungen des $ 31 a BWGöD ist die Zeit bis
zum 8. Mai 1945, längstens bis zum Ablauf der Amts-
periode, als Dienstzeit zu berücksichtigen. 7
Zu 8 5
In Betracht kommen die Verwaltungsvorschriften über die
Behandlung von Dienstjubiläen der Beamten des Landes
Berlin (Rundverfügung des Senators für Inneres vom
23. Januar 1956 — Dbl 1/1956 Nr. 14 —). Diese Vorschriften
sind auch bei Richtern zugrunde zu legen; besondere An-
ordnungen bleiben zu beachten.
Zu 8 6
Die Anrechnungsvorschrift des Halbsatzes 2 gilt auch für
den Fall, daß die Geldzuwendung erst nach Verkündung
der Verordnung gewährt worden ist. (z.B. vor der Ver-
setzung in den Landesdienst nach anderen‘ Dienstzeit-
bestimmungen oder nach dem BAT) und später nach dieser
Verordnung eine Jubiläumszuwendung aus demselben An-
laß zu gewähren ist.
Zu 87
Nach Abschluß schwebender Verfahren (Abs.2) ist über
die Jubiläumszuwendung nach den Grundsätzen des Abs. 1
zu ‚entscheiden.
Zu 88
* Die Dienstbehörde kann der Berechnung der Dienstzeit
die Teile der BDA-Entscheidung zugrunde legen, deren
rechtliche‘ Voraussetzungen mit den Voraussetzungen
der 88 3, 4 JubVO übereinstimmen.
Der Wert der Jubiläumszuwendung anderer Art
(Abs.2) darf die in $ 2 Abs.1 JubVO festgesetzten
Beträge nicht übersteigen. Soweit ihr Wert geringer
ist, wird der Restbetrag in Geld gewährt.
Zu89
Wer bereits vor dem 1-Oktober 1961 aus dem Landesdienst
ausgeschieden ist, kann keine Jubiläumszuwendung nach
der Verordnung erhalten. Fällt das Dienstjubiläum in die
Zeit vom 1. Oktober 1961 bis zur Verkündung der Verord-
nung, so wird die Jubiläumszuwendung nachträglich ge-
währt, auch wenn der Beamte oder Richter nach dem
Tage seines Dienstjubiläums aus dem Landesdienst aus-
geschieden ist. $ 6 JubVO ist zu beachten.
Im Auftrage
Schröder
Anlage 1
(GVBl 58.467)
Verordnung
über. die Gewährung von Jubiläumszuwendungen
an Beamte und Richter des Landes Berlin
(JubVQ).
Vom 19. April 1963.
Auf Grund des $ 24c des Landesbesoldungsgesetzes in
der Fassung vom 22. Januar 1963 (GVBl. S. 165), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 22. Januar 1963 (GVBl. S. 149),
wird verordnet:
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Landesbeamte und Richter des Landes erhalten bei
Vollendung einer Dienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren eine
Jubiläumszuwendung mit einer Dankurkunde.
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(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren ...... 200,— DM,
bei einer Dienstzeit von 40 Jahren ...... 350,— DM,
bei einer Dienstzeit von 50 Jahren .... 500,— DM.
(2) Die Jubiläumszuwendung soll am Tage des Dienst-
jubiläums übergeben werden.
(1) Dienstzeit im- Sinne des 8 1 ist
1. die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung bei
einem Ööffentlich-rechtlichen Dienstherrn (praktische
Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungs-
zeit) im Reichsgebiet (8 192 des Landesbeamten-
gesetzes),
die Zeit einer hauptberuflichen Tätizkeit im Dienst
eines‘ öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-
gebiet (8 192 des Landesbeamtengesetzes), eines Amts-
verhältnisses sowie der Tätigkeit eines Ehrenbeamten
oder eines Beamten, der nur nebenbei verwendet wurde,
die Zeit eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangen-
schaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begrün-
dung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Be-
schäftigungsverhältnisses und eines nichtberufsmäßi-
gen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes; als. Zeit einer
Kriegsgefangenschaft gilt auch die Zeit, die eine nach
dem Häftlingshilfegesetz (HHG) anspruchsberechtigte
Person in Gewahrsam verbracht hat,
die Zeit einer Freiheitsentziehung. oder Freiheits-
beschränkung, für die nach dem Bundesentschädigungs-
gesetz (BEG) eine Entschädigung wegen Schadens an
Freiheit gewährt wurde oder nur darum nicht gewährt
wird, weil die Voraussetzungen des 8 4 des Bundes-
entschädigungsgesetzes nicht erfüllt sind oder weil für
diesen Schaden bereits vor Inkrafttreten des Bundes-
entschädigungsgesetzes eine Entschädigung gewährt
wurde.
Die Dienstzeit‘ braucht nicht zusammenhängend ab-
geleistet zu sein. 8 7 und 8 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 6
des ‚Landesbesoldungsgesetzes sind sinngemäß anzu-
wenden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten einer Beurlaubung ohne
Bezüge, es sei denn, daß die zuständige Stelle ein dienst-
liches Interesse an der Beurlaubung vor Antritt des Urlaubs
schriftlich anerkannt hat.
(3). Derselbe‘ Zeitraum darf nur einmal angerechnet
werden.
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