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Volume 13. Mai 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

1/1963 | 
Seite 142 
Nr. 37 
2) 
VV Nr.4 Abs.1 Satz 1 zu 8 6 LBesG ist mit der 
Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Wörter 
„mindestens dreiviertel“ die Wörter „mehr als der 
Hälfte“ zu setzen sind. « 
VV Nr.5 Abs. 1 Buchst. c zu 8 6 LBesG ist nicht 
anzuwenden. 
Berücksichtigt werden auch Zeiten einer Tätigkeit 
als Beamter, der ohne Ruhegehaltsberechtigung. nur 
Gebühren bezieht, und Dienstzeiten, für die eine 
Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden 
ist (vgl. die VV Nr. 2 Abs. 1 zu 8 8 LBesG). 
Soweit eine Tätigkeit nach $ 7 Abs. 3 LBesG bei 
der Festsetzung des Besoldungsdienstalters des Be- 
amten oder Richters gleichgestellt worden ist, gilt 
das nach $ 3 Abs. 1 Satz 3 JubVO i. V. m. 87 Abs. 3 
jetzter Satz LBesG erforderliche Einvernehmen des 
Senators für Inneres als erteilt. . 
1) 
Zu 8 4 
Ob: Angehörige des öffentlichen Dienstes nach dem 
8. Mai 1945 aus anderen als beamten- oder tarifrecht- 
lichen Gründen ausgeschieden sind, ist:'nach Artikel 131 
des Grundgesetzes zu beurteilen. 
Gemäß $ 4 Nr. 2 JubVO erhöht sich die Dienstzeit nach 
$.3 JubVO, soweit eine Zeit auf Grund gewährter 
Wiedergutmachung nach den. Bundesgesetzen zur Re- 
gelung. der Wiedergutmachung nationalsozialistischen 
Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes oder 
den in den Ländern und im Bereich der ehemaligen 
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zur 
Regelung der Wiedergutmachung in Geltung ge- 
wesenen: Rechtsvorschriften oder Verwaltungsanord- 
nungen ($ 32 BWGöD) anzurechnen ist. Dies gilt auch 
für Zeiten, die in Anwendung der 88 31b und 31c 
BWGöD berücksichtigt worden sind. Beim Vorliegen 
der Voraussetzungen des $ 31 a BWGöD ist die Zeit bis 
zum 8. Mai 1945, längstens bis zum Ablauf der Amts- 
periode, als Dienstzeit zu berücksichtigen. 7 
Zu 8 5 
In Betracht kommen die Verwaltungsvorschriften über die 
Behandlung von Dienstjubiläen der Beamten des Landes 
Berlin (Rundverfügung des Senators für Inneres vom 
23. Januar 1956 — Dbl 1/1956 Nr. 14 —). Diese Vorschriften 
sind auch bei Richtern zugrunde zu legen; besondere An- 
ordnungen bleiben zu beachten. 
Zu 8 6 
Die Anrechnungsvorschrift des Halbsatzes 2 gilt auch für 
den Fall, daß die Geldzuwendung erst nach Verkündung 
der Verordnung gewährt worden ist. (z.B. vor der Ver- 
setzung in den Landesdienst nach anderen‘ Dienstzeit- 
bestimmungen oder nach dem BAT) und später nach dieser 
Verordnung eine Jubiläumszuwendung aus demselben An- 
laß zu gewähren ist. 
Zu 87 
Nach Abschluß schwebender Verfahren (Abs.2) ist über 
die Jubiläumszuwendung nach den Grundsätzen des Abs. 1 
zu ‚entscheiden. 
Zu 88 
* Die Dienstbehörde kann der Berechnung der Dienstzeit 
die Teile der BDA-Entscheidung zugrunde legen, deren 
rechtliche‘ Voraussetzungen mit den Voraussetzungen 
der 88 3, 4 JubVO übereinstimmen. 
Der Wert der Jubiläumszuwendung anderer Art 
(Abs.2) darf die in $ 2 Abs.1 JubVO festgesetzten 
Beträge nicht übersteigen. Soweit ihr Wert geringer 
ist, wird der Restbetrag in Geld gewährt. 
Zu89 
Wer bereits vor dem 1-Oktober 1961 aus dem Landesdienst 
ausgeschieden ist, kann keine Jubiläumszuwendung nach 
der Verordnung erhalten. Fällt das Dienstjubiläum in die 
Zeit vom 1. Oktober 1961 bis zur Verkündung der Verord- 
nung, so wird die Jubiläumszuwendung nachträglich ge- 
währt, auch wenn der Beamte oder Richter nach dem 
Tage seines Dienstjubiläums aus dem Landesdienst aus- 
geschieden ist. $ 6 JubVO ist zu beachten. 
Im Auftrage 
Schröder 
Anlage 1 
(GVBl 58.467) 
Verordnung 
über. die Gewährung von Jubiläumszuwendungen 
an Beamte und Richter des Landes Berlin 
(JubVQ). 
Vom 19. April 1963. 
Auf Grund des $ 24c des Landesbesoldungsgesetzes in 
der Fassung vom 22. Januar 1963 (GVBl. S. 165), zuletzt 
geändert durch Gesetz vom 22. Januar 1963 (GVBl. S. 149), 
wird verordnet: 
81 
Landesbeamte und Richter des Landes erhalten bei 
Vollendung einer Dienstzeit von 25, 40 und 50 Jahren eine 
Jubiläumszuwendung mit einer Dankurkunde. 
82 
(1) Die Jubiläumszuwendung beträgt 
bei einer Dienstzeit von 25 Jahren ...... 200,— DM, 
bei einer Dienstzeit von 40 Jahren ...... 350,— DM, 
bei einer Dienstzeit von 50 Jahren .... 500,— DM. 
(2) Die Jubiläumszuwendung soll am Tage des Dienst- 
jubiläums übergeben werden. 
(1) Dienstzeit im- Sinne des 8 1 ist 
1. die Mindestzeit der vorgeschriebenen Ausbildung bei 
einem Ööffentlich-rechtlichen Dienstherrn (praktische 
Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungs- 
zeit) im Reichsgebiet (8 192 des Landesbeamten- 
gesetzes), 
die Zeit einer hauptberuflichen Tätizkeit im Dienst 
eines‘ öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs- 
gebiet (8 192 des Landesbeamtengesetzes), eines Amts- 
verhältnisses sowie der Tätigkeit eines Ehrenbeamten 
oder eines Beamten, der nur nebenbei verwendet wurde, 
die Zeit eines Kriegsdienstes, einer Kriegsgefangen- 
schaft, eines kriegsbedingten Notdienstes ohne Begrün- 
dung eines einem Arbeitsvertrag entsprechenden Be- 
schäftigungsverhältnisses und eines nichtberufsmäßi- 
gen Reichsarbeits- oder Wehrdienstes; als. Zeit einer 
Kriegsgefangenschaft gilt auch die Zeit, die eine nach 
dem Häftlingshilfegesetz (HHG) anspruchsberechtigte 
Person in Gewahrsam verbracht hat, 
die Zeit einer Freiheitsentziehung. oder Freiheits- 
beschränkung, für die nach dem Bundesentschädigungs- 
gesetz (BEG) eine Entschädigung wegen Schadens an 
Freiheit gewährt wurde oder nur darum nicht gewährt 
wird, weil die Voraussetzungen des 8 4 des Bundes- 
entschädigungsgesetzes nicht erfüllt sind oder weil für 
diesen Schaden bereits vor Inkrafttreten des Bundes- 
entschädigungsgesetzes eine Entschädigung gewährt 
wurde. 
Die Dienstzeit‘ braucht nicht zusammenhängend ab- 
geleistet zu sein. 8 7 und 8 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bis 6 
des ‚Landesbesoldungsgesetzes sind sinngemäß anzu- 
wenden. 
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten einer Beurlaubung ohne 
Bezüge, es sei denn, daß die zuständige Stelle ein dienst- 
liches Interesse an der Beurlaubung vor Antritt des Urlaubs 
schriftlich anerkannt hat. 
(3). Derselbe‘ Zeitraum darf nur einmal angerechnet 
werden. 
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