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Volume 6. Mai 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

"1/1963 
Seite 136 
Nr. 33 
(4) Vorlagen an das Abgeordnetenhaus werden von dem 
federführenden Senatsmitglied vertreten. In den Ausschüs- 
sen wird der Senat durch die Senatsmitglieder vertreten, ip 
deren Geschäfts- oder Mitwirkungsbereich die zur Verhand- 
lung stehende Angelegenheit fällt. Die Senatsmitglieder 
können Angehörige ihrer Verwaltung mit ihrer Vertretung 
in den Ausschußsitzungen beauftragen. 
$ 20 
Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Abgeordnetenhauses 
Wird eine Gesetzesvorlage aus der Mitte des Abgeordne- 
tenhauses eingebracht, so hat das federführende Senatsmit- 
glied rechtzeitig eine Stellungnahme des Senats herbeizu- 
führen, um sie dem Abgeordnetenhaus und seinen Ausschüs- 
sen gegenüber geltend zu machen, 
8 21 
Verlangen auf Vornahme einer dritten Lesung 
Jedes in zweiter Lesung verabschiedete Gesetz ist dem 
Senat gemäß 8 10 Nr. 5 spätestens am fünften Tag nach der 
Verabschiedung durch das Abgeordnetenhaus zur Beschluß- 
fassung darüber, ob eine dritte Lesung beantragt werden 
soll, durch den Regierenden Bürgermeister — Senatskanzlei 
— vorzulegen. Ein Antrag auf Vornahme einer dritten Le- 
sung muß spätestens am siebenten Tage nach der Verab- 
schiedung des Gesetzes durch das Abgeordnetenhaus bis 
12 Uhr mittags dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses 
zugestellt werden. 
8 22 
Große Anfragen 
(1), Große Anfragen werden durch das federführende 
Senatsmitglied in der Sitzung des Abgeordnetenhauses 
mündlich beantwortet. Der Regierende Bürgermeister über- 
nimmt die Beantwortung, wenn die Großen Anfragen die 
Richtlinien der Regierungspolitik zum Gegenstand haben. 
(2) Der Senat beschließt nach Vortrag.des federführen- 
den Senatsmitgliedes, ob und wann die Beantwortung er- 
folgen soll. Er beschließt ferner über den von dem feder- 
führenden Senatsmitglied vorzuschlagenden wesentlichen 
Inhalt der Antwort. 
(3) Große Dringlichkeitsanfragen kann das nach Ab- 
satz 1 zuständige Senatsmitglied namens des Senats sofort 
mündlich beantworten. Nach Möglichkeit soll eine Verstän- 
digung mit den beteiligten Senatsmitgliedern herbeigeführt 
werden. Wird die Anfrage nicht sofort beantwortet, so findet 
für das weitere Verfahren der Absatz 2 Anwendung. 
GR 
8 23 
Kleine Anfragen 
(1) Kleine Anfragen sind innerhalb der in der Geschäfts- 
ordnung des Abgeordnetenhauses bestimmten Frist namens 
des Senats von dem federführenden Senatsmitglied unter 
Beachtung des $ 19 Abs. 1 schriftlich zu beantworten. 
(2) Mündliche Anfragen in der Fragestunde des Abge- 
ordnetenhauses beantwortet das federführende Senatsmit- 
glied, falls sie die Richtlinien der Regierungspolitik zum 
Gegenstand haben, der Regierende Bürgermeister. 
$ 24 
Anträge 
Initiativanträge im Sinne der Geschäftsordnung des Ab- 
geordnetenhauses hat das zuständige Senatsmitglied darauf 
zu überprüfen, ob etwas zu veranlassen ist, insbesondere ob 
seitens des Senats im Abgeordnetenhaus eine Erklärung 
abgegeben werden muß. Hierüber ist dem Senat bei der 
Behandlung der Tagesordnung des Abgeordnetenhauses zu 
berichten. In dieser Sitzung sind etwa erforderliche Be- 
schlüsse des Senats herbeizuführen. 
$ 25 
Eingaben und Beschwerden 
(1) Dem Senat überwiesene Eingaben und Beschwerden 
sind von dem Regierenden Bürgermeister — Senatskanzlei - 
dem zuständigen Senatsmitglied zuzuleiten. 
(2) Von der Erledigung von Eingaben und Beschwerden, 
die dem Senat zur Berücksichtigung überwiesen sind, ist das 
Abgeordnetenhaus innerhalb der in der Geschäftsordnung 
des Abgeordnetenhauses bestimmten Frist durch eine Mit- 
teilung zur Kenntnisnahme unter Beachtung des $ 19 Abs. 1 
zu unterrichten. 
$ 26 
Bearbeitung der Beschlüsse des Abgeordnetenhauses 
(1) Der Regierende Bürgermeister — Senatskanzlei — 
stellt die vom Abgeordnetenhaus gefaßten Beschlüsse um- 
gehend dem federführenden Senatsmitglied und den beteilig- 
ten Senatsmitgliedern zu. Die Beschlüsse sind dem Senat in 
der der Sitzung des Abgeordnetenhauses folgenden Senats- 
sitzung zur Kenntnis zu bringen. Änderungen gegenüber der 
von der Senatskanzlei festgelegten Zuständigkeit der feder- 
führenden Bearbeitung sind in dieser Sitzung zu beschließen. 
Soweit es sich um Beschlüsse handelt, die das Abgeordneten- 
haus außerhalb seiner Gesetzgebungszuständigkeiten gefaßt 
hat, hat das federführende Senatsmitglied das zur Ausfüh- 
rung Erforderliche zu veranlassen und das Abgeordneten- 
haus von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Die 
Unterrichtung hat je nach den Erfordernissen des Beschlus- 
ses durch eine Mitteilung zur Kenntnisnahme oder durch 
eine Vorlage zur Kenntnisnahme oder zur Beschlußfassung 
im Sinne der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses zu 
erfolgen. 
(2) Stehen der Ausführung des Beschlusses Bedenken 
entgegen, so hat das Senatsmitglied eine Beschlußfassung 
des Senats herbeizuführen. 
(3) Auskunftsverlangen einzelner Abgeordneter, die sich 
auf eine Mitteilung zur Kenntnisnahme beziehen, sind inner- 
halb der in der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses 
bestimmten Frist unter Beachtung des 8 19 Abs. 1 zu beant- 
worten. 
5. Abschnitt: Verkehr nach außen 
8 27 
Vertretung Berlins nach außen 
Der Regierende Bürgermeister vertritt Berlin nach außen 
(Artikel43 Abs.1 Satz 1 VvB). Demgemäß obliegt ihm die 
Gestaltung der Beziehungen nach außen, insbesondere im 
Verhältnis zum Bund und den Ländern sowie den für das 
Gebiet von Berlin verantwortlichen Mächten. Er ist feder- 
führend in allen Angelegenheiten, die den Status Berlins 
berühren. 
Abschluß von Staatsverträgen 
und Verwaltungsvereinbarungen 
(1) Staatsverträge werden unter Beachtung des $ 20 
Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes von dem Re- 
gierenden Bürgermeister abgeschlossen, 
(2) Beabsichtigt ein Mitglied des Senats mit einem ande- 
ren deutschen Land oder mit der Bundesrepublik Deutsch- 
land Verhandlungen aufzunehmen, die zum Abschluß von 
Staatsverträgen führen sollen oder können, so ist diese Ab- 
sicht dem Regierenden Bürgermeister vorher mitzuteilen. 
Er ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Verhandlungen 
mit auswärtigen Staaten bedürfen der Zustimmung des Re- 
gierenden Bürgermeisters. 
(3) Der Abschluß von Verwaltungsvereinbarungen rich- 
tet sich nach 8 20 Abs. 2 des Allgemeinen Zuständigkeits- 
gesetzes. Der Regierende Bürgermeister ist zu unterrichten. 
8 28 
Verkehr mit den Bundesministerien 
und sonstigen obersten Bundesbehörden 
(1) Der Verkehr mit dem Bundespräsidenten, dem Präsi- 
denten des Bundestages, dem Bundeskanzler und der Ver- 
kehr von besonderer politischer Bedeutung mit den Bundes- 
ministern ist dem Regierenden Bürgermeister vorbehalten. 
(2) Die Mitglieder des Senats verkehren in den Angele- 
genheiten ihres Geschäftsbereichs mit den obersten Bundes- 
behörden unmittelbar. Sie statten den Senator für Bundes- 
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