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Nr. 33
(4) Vorlagen an das Abgeordnetenhaus werden von dem
federführenden Senatsmitglied vertreten. In den Ausschüs-
sen wird der Senat durch die Senatsmitglieder vertreten, ip
deren Geschäfts- oder Mitwirkungsbereich die zur Verhand-
lung stehende Angelegenheit fällt. Die Senatsmitglieder
können Angehörige ihrer Verwaltung mit ihrer Vertretung
in den Ausschußsitzungen beauftragen.
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Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Abgeordnetenhauses
Wird eine Gesetzesvorlage aus der Mitte des Abgeordne-
tenhauses eingebracht, so hat das federführende Senatsmit-
glied rechtzeitig eine Stellungnahme des Senats herbeizu-
führen, um sie dem Abgeordnetenhaus und seinen Ausschüs-
sen gegenüber geltend zu machen,
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Verlangen auf Vornahme einer dritten Lesung
Jedes in zweiter Lesung verabschiedete Gesetz ist dem
Senat gemäß 8 10 Nr. 5 spätestens am fünften Tag nach der
Verabschiedung durch das Abgeordnetenhaus zur Beschluß-
fassung darüber, ob eine dritte Lesung beantragt werden
soll, durch den Regierenden Bürgermeister — Senatskanzlei
— vorzulegen. Ein Antrag auf Vornahme einer dritten Le-
sung muß spätestens am siebenten Tage nach der Verab-
schiedung des Gesetzes durch das Abgeordnetenhaus bis
12 Uhr mittags dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses
zugestellt werden.
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Große Anfragen
(1), Große Anfragen werden durch das federführende
Senatsmitglied in der Sitzung des Abgeordnetenhauses
mündlich beantwortet. Der Regierende Bürgermeister über-
nimmt die Beantwortung, wenn die Großen Anfragen die
Richtlinien der Regierungspolitik zum Gegenstand haben.
(2) Der Senat beschließt nach Vortrag.des federführen-
den Senatsmitgliedes, ob und wann die Beantwortung er-
folgen soll. Er beschließt ferner über den von dem feder-
führenden Senatsmitglied vorzuschlagenden wesentlichen
Inhalt der Antwort.
(3) Große Dringlichkeitsanfragen kann das nach Ab-
satz 1 zuständige Senatsmitglied namens des Senats sofort
mündlich beantworten. Nach Möglichkeit soll eine Verstän-
digung mit den beteiligten Senatsmitgliedern herbeigeführt
werden. Wird die Anfrage nicht sofort beantwortet, so findet
für das weitere Verfahren der Absatz 2 Anwendung.
GR
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Kleine Anfragen
(1) Kleine Anfragen sind innerhalb der in der Geschäfts-
ordnung des Abgeordnetenhauses bestimmten Frist namens
des Senats von dem federführenden Senatsmitglied unter
Beachtung des $ 19 Abs. 1 schriftlich zu beantworten.
(2) Mündliche Anfragen in der Fragestunde des Abge-
ordnetenhauses beantwortet das federführende Senatsmit-
glied, falls sie die Richtlinien der Regierungspolitik zum
Gegenstand haben, der Regierende Bürgermeister.
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Anträge
Initiativanträge im Sinne der Geschäftsordnung des Ab-
geordnetenhauses hat das zuständige Senatsmitglied darauf
zu überprüfen, ob etwas zu veranlassen ist, insbesondere ob
seitens des Senats im Abgeordnetenhaus eine Erklärung
abgegeben werden muß. Hierüber ist dem Senat bei der
Behandlung der Tagesordnung des Abgeordnetenhauses zu
berichten. In dieser Sitzung sind etwa erforderliche Be-
schlüsse des Senats herbeizuführen.
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Eingaben und Beschwerden
(1) Dem Senat überwiesene Eingaben und Beschwerden
sind von dem Regierenden Bürgermeister — Senatskanzlei -
dem zuständigen Senatsmitglied zuzuleiten.
(2) Von der Erledigung von Eingaben und Beschwerden,
die dem Senat zur Berücksichtigung überwiesen sind, ist das
Abgeordnetenhaus innerhalb der in der Geschäftsordnung
des Abgeordnetenhauses bestimmten Frist durch eine Mit-
teilung zur Kenntnisnahme unter Beachtung des $ 19 Abs. 1
zu unterrichten.
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Bearbeitung der Beschlüsse des Abgeordnetenhauses
(1) Der Regierende Bürgermeister — Senatskanzlei —
stellt die vom Abgeordnetenhaus gefaßten Beschlüsse um-
gehend dem federführenden Senatsmitglied und den beteilig-
ten Senatsmitgliedern zu. Die Beschlüsse sind dem Senat in
der der Sitzung des Abgeordnetenhauses folgenden Senats-
sitzung zur Kenntnis zu bringen. Änderungen gegenüber der
von der Senatskanzlei festgelegten Zuständigkeit der feder-
führenden Bearbeitung sind in dieser Sitzung zu beschließen.
Soweit es sich um Beschlüsse handelt, die das Abgeordneten-
haus außerhalb seiner Gesetzgebungszuständigkeiten gefaßt
hat, hat das federführende Senatsmitglied das zur Ausfüh-
rung Erforderliche zu veranlassen und das Abgeordneten-
haus von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Die
Unterrichtung hat je nach den Erfordernissen des Beschlus-
ses durch eine Mitteilung zur Kenntnisnahme oder durch
eine Vorlage zur Kenntnisnahme oder zur Beschlußfassung
im Sinne der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses zu
erfolgen.
(2) Stehen der Ausführung des Beschlusses Bedenken
entgegen, so hat das Senatsmitglied eine Beschlußfassung
des Senats herbeizuführen.
(3) Auskunftsverlangen einzelner Abgeordneter, die sich
auf eine Mitteilung zur Kenntnisnahme beziehen, sind inner-
halb der in der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses
bestimmten Frist unter Beachtung des 8 19 Abs. 1 zu beant-
worten.
5. Abschnitt: Verkehr nach außen
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Vertretung Berlins nach außen
Der Regierende Bürgermeister vertritt Berlin nach außen
(Artikel43 Abs.1 Satz 1 VvB). Demgemäß obliegt ihm die
Gestaltung der Beziehungen nach außen, insbesondere im
Verhältnis zum Bund und den Ländern sowie den für das
Gebiet von Berlin verantwortlichen Mächten. Er ist feder-
führend in allen Angelegenheiten, die den Status Berlins
berühren.
Abschluß von Staatsverträgen
und Verwaltungsvereinbarungen
(1) Staatsverträge werden unter Beachtung des $ 20
Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes von dem Re-
gierenden Bürgermeister abgeschlossen,
(2) Beabsichtigt ein Mitglied des Senats mit einem ande-
ren deutschen Land oder mit der Bundesrepublik Deutsch-
land Verhandlungen aufzunehmen, die zum Abschluß von
Staatsverträgen führen sollen oder können, so ist diese Ab-
sicht dem Regierenden Bürgermeister vorher mitzuteilen.
Er ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Verhandlungen
mit auswärtigen Staaten bedürfen der Zustimmung des Re-
gierenden Bürgermeisters.
(3) Der Abschluß von Verwaltungsvereinbarungen rich-
tet sich nach 8 20 Abs. 2 des Allgemeinen Zuständigkeits-
gesetzes. Der Regierende Bürgermeister ist zu unterrichten.
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Verkehr mit den Bundesministerien
und sonstigen obersten Bundesbehörden
(1) Der Verkehr mit dem Bundespräsidenten, dem Präsi-
denten des Bundestages, dem Bundeskanzler und der Ver-
kehr von besonderer politischer Bedeutung mit den Bundes-
ministern ist dem Regierenden Bürgermeister vorbehalten.
(2) Die Mitglieder des Senats verkehren in den Angele-
genheiten ihres Geschäftsbereichs mit den obersten Bundes-
behörden unmittelbar. Sie statten den Senator für Bundes-
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