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(3) Mehrbeschäftigungen können. auch bei Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen nur zugelassen werden, wenn
der Mehrbedarf. nicht auf andere Weise gedeckt werden
kann. Bei der Prüfung der Deckungsmöglichkeiten sind
nicht nur die Stellen zu berücksichtigen, die nach Bezeich-
nungen und Gruppen unmittelbar für die Erledigung der
neuen Aufgaben in Betracht kommen, sondern auch andere
Stellen, die nach zulässigen Abweichungen vom Stellenplan
herangezogen werden können.
Zu Ziffer 5
(1) Vermerke, die entsprechend Ziffer 5 Abs. 1 Satz 2
VbSt. 63 die Personalwirtschaft für die einzelnen Stellen
einschränken, sind:
a) die Stelle ist. gesperrt,
b) die Stelle fällt bei Freiwerden oder an einem bestimm-
ten Tage oder bei Eintritt eines bestimmten KEreig-
nisses weg,
die Stelle wird bei Freiwerden zu einer Stelle, die bei
einer anderen, mit höherer Nummer versehenen Haus-
haltsstelle nachzuweisen ist,
die Stelle wird bei Freiwerden zu einer Stelle einer
niedrigeren Gruppe.
(2) Vermerke (bzw. Zusätze zu Vermerken),. die ent-
sprechend Ziffer. 5 Abs. 1 Satz 3. VbSt. 63 die personal-
wirtschaftlichen Befugnisse erweitern, sind:
a) der Inhaber einer Stelle für einen Angestellten oder
Arbeiter ist für seine Person in eine höhere Gruppe
eingereiht,
die Stelle für einen Beamten darf mit einem Beamten
einer anderen Laufbahn oder mit einem Richter besetzt
werden,
c) ohne Umsetzungsverpflichtung.
(3) Den Personalwirtschaftsstellen wird hiermit nach
Ziffer 2 Abs. 4 VbSt. 63 die Befugnis übertragen, ‘
a) folgende Vermerke anzubringen:
Absatz 1 Buchst.a (Sperre),
Absatz 1 Buchst.b (Wegfall),
Absatz 1 Buchst.d (Abwertung),
Absatz 2 Buchst.a (Höherbewertung), jedoch nur in
Fällen nach Absatz 3 AV Ziffer 3 Abs.4 VbSt. 63,
Absatz 2 Buchst. b (Laufbahnänderung),
folgende Vermerke (bzw. Zusätze zu Vermerken) auf-
zuheben:
Absatz 2 Buchst. b (Laufbahnänderung),
Absatz 2 Buchst.c (Umsetzungsverpflichtung), jedoch
nur insoweit, als der Vermerk ohne den Zusatz fortgilt
N)
Zu Ziffer 6
(1) Dienstkräfte im Personalüberhang, deren Umsetzung
in geeignete besetzbare Stellen innerhalb von sechs Mo-
naten vom Tage ihrer Zugehörigkeit zum Personalüber-
hang an nicht gewährleistet ist, sind dem Senator für
Inneres — II F.2d — oder dem Senator für Finanzen -
II F 111 — (je nach Zuständigkeit) zur Aufnahme in Über
hanglisten zu melden. Die Listen werden laufend ergänzt
Sie bilden die für die Personalwirtschaftsstellen verbind:
liche Grundlage für die Umsetzung von Personalüberhang
(2) Angestellte oder Arbeiter in Stellen mit unbefristeten
Wegfallvermerken (Wegfall bei Freiwerden), die nicht in
absehbarer Zeit in Stellen der entsprechenden Gruppe um-
gesetzt werden können, sollen vorübergehend auch in
niedriger bewertete Stellen. umgesetzt werden, soweit das
mit dem jeweiligen Inhalt des Arbeitsvertrages vereinbar
ist. In diesen Fällen -verfahren die Personalwirtschafts-
stellen nach Absatz 3 AV Ziffer 3 Abs. 4 VbSt. 63.
(3) Für Beamte in Stellen mit unbefristeten Wegfallver-
merken, die nicht in absehbarer Zeit in Stellen der ent-
sprechenden Gruppe umgesetzt werden können, können
vorübergehend Stellen für planmäßige Angestellte nach
® 14 Abs. 2 HG 63 umgewandelt werden.
(4) Ausnahmen von der Umsetzungsverpflichtung gelten
allgemein als zugelassen, wenn die Personalwirtschafts-
stellen besetzbare Stellen mit solchen Dienstkräften be-
setzen, für die nach $ 14 Abs. 3 HG 63 Stellen neu ge-
schaffen oder umgewandelt oder nach Ziffer 4 Abs. 1 oder 2
VbSt. 63 Mehrbeschäftigungen zugelassen werden dürfen.
Das gleiche gilt für die Anstellung von Beamten zur An-
stellung.
(5) Den Personalwirtschaftsstellen wird hiermit nach
Ziffer 2 Abs. 4 VbSt. 63 die Befugnis übertragen, Aus-
nahmen von der Umsetzungsverpflichtung im HEinzelfall
zuzulassen, wenn in ihrem Bereich keine Dienstkräfte im
Personalüberhang der entsprechenden Art und Gruppe
vorhanden, sondern nur Dienstkräfte anderer Personal-
wirtschaftstellen umzusetzen sind. Ausnahmen sind jedoch
nur für den Fall der Umsetzung von Dienstkräften nach
Absatz 2 oder 3 oder aus anderen zwingenden dienstlichen
Gründen (AV Ziffer 2 Abs.2 VbSt. 63) zulässig. Die
Gründe sind kurz und ausreichend für eine spätere Nach-
prüfung aktenkundig zu machen,
Zu Ziffer 7
(1) Die Dienstkräfte vertreten sich gegenseitig in Urlaubs-
oder Krankheitsfällen (Absatz 1 AV Ziffer 4 Abs. 3
VbSt. 63). Besonders veranschlagte Ausgabemittel für Ver-
tretungskräfte dürfen daher nur in Anspruch genommen
werden, wenn die Arbeitsausfälle durch Urlaub oder Krank-
heit im Einzelfall das normale Maß übersteigen (etwa
35 Arbeitstage jährlich). Sie dürfen ausnahmsweise auch
sonst in Anspruch genommen werden, wenn die Mittel für
Vertretungskräfte insgesamt ausreichen und eine gegen-
seitige Vertretung aus besonderen Gründen nicht möglich
ist.
(2) Aus Mitteln für Vertretungskräfte dürfen auch stän-
dige Vertretungskräfte (Springkräfte) in dem Umfange
beschäftigt werden, wie. erfahrungsgemäß fortdauernde
Vertretungen notwendig sind.
(3) Mittel für Vertretungskräfte dürfen zur Durchführung
der 46-Stunden-Anwesenheitswoche des Krankenpflegeper-
sonals in Krankenanstalten und im Hauptkinderheim in
Anspruch genommen werden, wenn ein Ausgleich des
Arbeitsausfalles im Rahmen der nach dem Stellenplan ver-
fügbaren Dienstkräfte innerhalb des Bereichs derselben
Personalwirtschaftsstelle nicht möglich ist.
Be
Zu Ziffer 8 Abs. 1
Den Personalwirtschaftsstellen wird hiermit nach Ziffer 2
Abs.4 VbSt. 63 die Befugnis übertragen, zuzulassen, daß
im Bereich des Bibliotheks-, Sozial-, Jugend- und Gesund-
heitswesens auch andere als die dort vorgesehenen Arten
von Ausbildungsfachkräften beschäftigt werden, wenn das
fachlich zuständige Mitglied des Senats den Ausnahmen
zugestimmt hat.