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Volume 7. Januar 1963

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1963 (Public Domain)

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Seite 13 
Nr. 1 
(3) Mehrbeschäftigungen können. auch bei Vorliegen der 
sonstigen Voraussetzungen nur zugelassen werden, wenn 
der Mehrbedarf. nicht auf andere Weise gedeckt werden 
kann. Bei der Prüfung der Deckungsmöglichkeiten sind 
nicht nur die Stellen zu berücksichtigen, die nach Bezeich- 
nungen und Gruppen unmittelbar für die Erledigung der 
neuen Aufgaben in Betracht kommen, sondern auch andere 
Stellen, die nach zulässigen Abweichungen vom Stellenplan 
herangezogen werden können. 
Zu Ziffer 5 
(1) Vermerke, die entsprechend Ziffer 5 Abs. 1 Satz 2 
VbSt. 63 die Personalwirtschaft für die einzelnen Stellen 
einschränken, sind: 
a) die Stelle ist. gesperrt, 
b) die Stelle fällt bei Freiwerden oder an einem bestimm- 
ten Tage oder bei Eintritt eines bestimmten KEreig- 
nisses weg, 
die Stelle wird bei Freiwerden zu einer Stelle, die bei 
einer anderen, mit höherer Nummer versehenen Haus- 
haltsstelle nachzuweisen ist, 
die Stelle wird bei Freiwerden zu einer Stelle einer 
niedrigeren Gruppe. 
(2) Vermerke (bzw. Zusätze zu Vermerken),. die ent- 
sprechend Ziffer. 5 Abs. 1 Satz 3. VbSt. 63 die personal- 
wirtschaftlichen Befugnisse erweitern, sind: 
a) der Inhaber einer Stelle für einen Angestellten oder 
Arbeiter ist für seine Person in eine höhere Gruppe 
eingereiht, 
die Stelle für einen Beamten darf mit einem Beamten 
einer anderen Laufbahn oder mit einem Richter besetzt 
werden, 
c) ohne Umsetzungsverpflichtung. 
(3) Den Personalwirtschaftsstellen wird hiermit nach 
Ziffer 2 Abs. 4 VbSt. 63 die Befugnis übertragen, ‘ 
a) folgende Vermerke anzubringen: 
Absatz 1 Buchst.a (Sperre), 
Absatz 1 Buchst.b (Wegfall), 
Absatz 1 Buchst.d (Abwertung), 
Absatz 2 Buchst.a (Höherbewertung), jedoch nur in 
Fällen nach Absatz 3 AV Ziffer 3 Abs.4 VbSt. 63, 
Absatz 2 Buchst. b (Laufbahnänderung), 
folgende Vermerke (bzw. Zusätze zu Vermerken) auf- 
zuheben: 
Absatz 2 Buchst. b (Laufbahnänderung), 
Absatz 2 Buchst.c (Umsetzungsverpflichtung), jedoch 
nur insoweit, als der Vermerk ohne den Zusatz fortgilt 
N) 
Zu Ziffer 6 
(1) Dienstkräfte im Personalüberhang, deren Umsetzung 
in geeignete besetzbare Stellen innerhalb von sechs Mo- 
naten vom Tage ihrer Zugehörigkeit zum Personalüber- 
hang an nicht gewährleistet ist, sind dem Senator für 
Inneres — II F.2d — oder dem Senator für Finanzen - 
II F 111 — (je nach Zuständigkeit) zur Aufnahme in Über 
hanglisten zu melden. Die Listen werden laufend ergänzt 
Sie bilden die für die Personalwirtschaftsstellen verbind: 
liche Grundlage für die Umsetzung von Personalüberhang 
(2) Angestellte oder Arbeiter in Stellen mit unbefristeten 
Wegfallvermerken (Wegfall bei Freiwerden), die nicht in 
absehbarer Zeit in Stellen der entsprechenden Gruppe um- 
gesetzt werden können, sollen vorübergehend auch in 
niedriger bewertete Stellen. umgesetzt werden, soweit das 
mit dem jeweiligen Inhalt des Arbeitsvertrages vereinbar 
ist. In diesen Fällen -verfahren die Personalwirtschafts- 
stellen nach Absatz 3 AV Ziffer 3 Abs. 4 VbSt. 63. 
(3) Für Beamte in Stellen mit unbefristeten Wegfallver- 
merken, die nicht in absehbarer Zeit in Stellen der ent- 
sprechenden Gruppe umgesetzt werden können, können 
vorübergehend Stellen für planmäßige Angestellte nach 
® 14 Abs. 2 HG 63 umgewandelt werden. 
(4) Ausnahmen von der Umsetzungsverpflichtung gelten 
allgemein als zugelassen, wenn die Personalwirtschafts- 
stellen besetzbare Stellen mit solchen Dienstkräften be- 
setzen, für die nach $ 14 Abs. 3 HG 63 Stellen neu ge- 
schaffen oder umgewandelt oder nach Ziffer 4 Abs. 1 oder 2 
VbSt. 63 Mehrbeschäftigungen zugelassen werden dürfen. 
Das gleiche gilt für die Anstellung von Beamten zur An- 
stellung. 
(5) Den Personalwirtschaftsstellen wird hiermit nach 
Ziffer 2 Abs. 4 VbSt. 63 die Befugnis übertragen, Aus- 
nahmen von der Umsetzungsverpflichtung im HEinzelfall 
zuzulassen, wenn in ihrem Bereich keine Dienstkräfte im 
Personalüberhang der entsprechenden Art und Gruppe 
vorhanden, sondern nur Dienstkräfte anderer Personal- 
wirtschaftstellen umzusetzen sind. Ausnahmen sind jedoch 
nur für den Fall der Umsetzung von Dienstkräften nach 
Absatz 2 oder 3 oder aus anderen zwingenden dienstlichen 
Gründen (AV Ziffer 2 Abs.2 VbSt. 63) zulässig. Die 
Gründe sind kurz und ausreichend für eine spätere Nach- 
prüfung aktenkundig zu machen, 
Zu Ziffer 7 
(1) Die Dienstkräfte vertreten sich gegenseitig in Urlaubs- 
oder Krankheitsfällen (Absatz 1 AV Ziffer 4 Abs. 3 
VbSt. 63). Besonders veranschlagte Ausgabemittel für Ver- 
tretungskräfte dürfen daher nur in Anspruch genommen 
werden, wenn die Arbeitsausfälle durch Urlaub oder Krank- 
heit im Einzelfall das normale Maß übersteigen (etwa 
35 Arbeitstage jährlich). Sie dürfen ausnahmsweise auch 
sonst in Anspruch genommen werden, wenn die Mittel für 
Vertretungskräfte insgesamt ausreichen und eine gegen- 
seitige Vertretung aus besonderen Gründen nicht möglich 
ist. 
(2) Aus Mitteln für Vertretungskräfte dürfen auch stän- 
dige Vertretungskräfte (Springkräfte) in dem Umfange 
beschäftigt werden, wie. erfahrungsgemäß fortdauernde 
Vertretungen notwendig sind. 
(3) Mittel für Vertretungskräfte dürfen zur Durchführung 
der 46-Stunden-Anwesenheitswoche des Krankenpflegeper- 
sonals in Krankenanstalten und im Hauptkinderheim in 
Anspruch genommen werden, wenn ein Ausgleich des 
Arbeitsausfalles im Rahmen der nach dem Stellenplan ver- 
fügbaren Dienstkräfte innerhalb des Bereichs derselben 
Personalwirtschaftsstelle nicht möglich ist. 
Be 
Zu Ziffer 8 Abs. 1 
Den Personalwirtschaftsstellen wird hiermit nach Ziffer 2 
Abs.4 VbSt. 63 die Befugnis übertragen, zuzulassen, daß 
im Bereich des Bibliotheks-, Sozial-, Jugend- und Gesund- 
heitswesens auch andere als die dort vorgesehenen Arten 
von Ausbildungsfachkräften beschäftigt werden, wenn das 
fachlich zuständige Mitglied des Senats den Ausnahmen 
zugestimmt hat.
	        
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