Ausgegeben am 24. 4. 1963
mn
„AFbibhoth
a Berlin
Dienstblatt des sSeRdts von Berlin
Teil I Inneres — Justiz
1/1963
Seite 119 |
Nr.’31
Inhalt
Nr. 31
Neues Lohngrüppenverzeichnis für die vom BMT-GII erfaßten Lohnempfänger .............. Seite 119
DIT Inn II C2
| 1-31 | Fernruf: 87 05 91 — (95) 4445 — | 11.4.1963
Fin F 111 BAR
Fernruf: 240011 — (982) 180 -—
An die Mitglieder des Senats
die Bezirksämter
die Behörden, Dienststellen und Anstalten der Hauptverwaltung
die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Vereinigung öffentlicher
Verwaltungen, Betriebe und gemeinwirtschaftlicher Unter-
nehmungen, in. Berlin (AV Berlin)
nachrichtlich
an den Rechnungshof von Berlin
die Eigenbetriebe
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts
die städtischen und überwiegend städtischen Gesellschaften
fung in die Lohngruppe IV und bei Erfüllung: besonde-
rer Voraussetzungen (siehe Anlage 1, Fallgruppe 2 der
Lohngruppe V) in die Lohngruppe V einzureihen.
Arbeiter mit Zeugnis über die abgeschlossene Ausbil-
dung in einem anerkannten . Anlernberuf*) und ent-
sprechender Tätigkeit rücken nach dreijähriger. bzw.
unter‘ besonderen Voraussetzungen (siehe Anlage 1,
Protokollerklärung zur Fallgruppe 2 der HLohn-
gruppe IV) nach 1%jähriger Bewährung in der Lohn-
gruppe III, Fallgruppe 2, in die. Lohngruppe IV _ auf.
Für die in der Anlage1l1 näher bezeichneten Arbeiter
der Lohngruppe IV oder V eröffnet sich durch die
neugeschaffenen Lohngruppen IV a und V a nach fünf-
jähriger Bewährung in der Lohngruppe IV oder V eine
Aufstiegsmöglichkeit, die keine Änderung der Tätig-
keit voraussetzt.
In die bisher Vorhandwerkern vorbehaltenen Lohn-
gruppen VI und VII (alt: A1 und A 0) sind zukünftig
Spezialhandwerker, die die in den Fallgruppen zu die-
sen Lohngruppen bezeichneten Tätigkeiten verrichten,
einzureihen.
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5
Neues Lohngruppenverzeichnis
für die vom-BMT-G II erfaßten Lohnempfänger
5.
Die Arbeitsrechtliche Vereinigung öffentlicher Verwaltun-
gen, Betriebe und Zemeinwirtschaftlicher Unternehmungen
in Berlin (AV Berlin) und die Gewerkschaft Öffentliche
Dienste, Transport und Verkehr — Bezirksverwaltung Ber-
lin — (ÖTV Berlin) haben am 11. April 1963 den Berliner
Bezirkstarifvertrag. Nr.2 zum Bundesmanteltarifvertrag
für Arbeiter gemeindlicher‘ Verwaltungen‘ und Betriebe
- BMT-G II — mit den Anlagen1 bis 4 abgeschlossen. Mit
diesem Vertrag, der eine bezirkliche Vereinbarung im Sinne
der $8 19 und 20 BMT-G II ist, wird insbesondere die‘ Ein-
reihung der vom BMT-G II erfaßten Arbeiter in die Lohn-
gruppen mit Wirkung vom 1. April 1963 neu geregelt. Das
bisherige „Einstweilige Lohngruppenverzeichnis‘“ — Be-
zirks-Tarifvertrag Nr. 3 vom 3. Dezember 1955 in der Fas-
sung der Tarifverträge vom 16. Juli 1957 und vom ‘20. Mai
1958 (Dbl1/1955 Nr.134, 1957 Nr. 67 und 1958 Nr.79) —
ist durch den Tarifvertrag vom 11. April 1963 ersetzt wor-
den.
Neben einer Anzahl günstigerer Einreihungsmerkmale für
einzelne Gruppen von Lohnempfängern ergeben sich fol-
gende. wesentlichen‘ Veränderungen der bisherigen Rechts-
lage:
On
IL.
Zu den Bestimmungen des Berliner Bezirkstarifvertrages
Nr. 2 zum BMT-G II und zu den Anlagen1 bis 4 zu diesem
Vertrag gebe ich im Einvernehmen mit dem Senator für
Finanzen folgende Bearbeitungshinweise:
A
Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. ?
Zu 82
Die Vorschrift des Absatzes 2 hat nur für die Aufstel-
lung der _Lohntafel Bedeutung.
Zu 83
Nach Absatz 1 ist für die Einreihung in die Lohngrup-
pen weiterhin die, überwiegend auszuübende Tätigkeit
maßgebend. Darüber hinaus. ist jedoch erstmalig ver-
einbart worden, daß einem Arbeiter, dem neben seiner
überwiegenden Tätigkeit regelmäßig und für minde-
stens zwei Stunden am Arbeitstag eine mit dieser in
keinem sachlichen Zusammenhang stehende höher-
wertige Tätigkeit übertragen wird, für diese Arbeits-
stunden der Lohn der höheren Lohngruppe gezahlt wer-
den muß. Ein Meßgehilfe der Lohngruppe II oder III,
der regelmäßig an jedem Arbeitstag zwei Stunden als
Fahrer des Kraftfahrzeuges der Vermessungskolonne
eingesetzt wird, hat danach z. B. für diese zwei Stun-
den täglich den Lohn der Lohngruppe IV. zu bean-
spruchen. Ebenso, muß ein Hofarbeiter der Lohn-
gruppe I b, der regelmäßig zwei Stunden je Arbeitstag
Pförtnerdienste zu leisten hat, für diese zwei Stunden
täglich den Lohn der’ Lohngruppe II erhalten. Stehen
die verschiedenen Tätigkeiten dagegen in einem sach-
lichen Zusammenhang zueinander oder wird die höher-
wertige Tätigkeit hur unregelmäßig oder zwar regel-
mäßig, aber nicht mindestens zwei Stunden am Ar-
beitstag verrichtet, dann können Ansprüche, die über
die für die überwiegende Tätigkeit vorgesehene Ent-
iohnung hinausgehen, nicht geltend gemacht werden.
Neben der überwiegend auszuübenden Tätigkeit darf
dem Arbeiter eine Tätigkeit im Sinne des 83 Abs.1
Satz 2 nur übertragen werden, wenn dafür zwingende
dienstliche Gründe vorliegen. f
Für Arbeiter, deren Einreihung sich nach den all-
gemeinen Fallgruppen (vgl. 83 Abs.2) richtet, sind
künftig in den Stellenplänen und im allgemeinen auch
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Die bisherigen Lohngruppenbezeichnungen C2 bis A0
werden zur Anpassung an die Bezeichnungen im Bun-
deslohntarifvertrag durch die Bezeichnungen I a bis VII
ersetzt. (die Überleitung in die neuen Lohngruppen ist
im 86 Abs. 1 des Vertrages geregelt).
Die Vorarbeitertätigkeit (bisher auch Vorhandwerker-
tätigkeit) wird, abgesehen von den Fällen; in denen
die Aufsichtsbefugnis zum Inhalt der Tätigkeit gehört
(siehe nachstehende Bearbeitungshinweise zum 84 des
Vertrages), nur noch durch die Gewährung einer Vor-
arbeiterzulage von 8 oder 12 v. H., aber nicht mehr
durch eine günstigere Einstufung in die Lohngruppen
abgegolten.
Arbeiter ohne abgeschlossene Berufsausbildung, die
das 21. Lebensjahr vollendet und eine ununterbrochene
dreijährige Tätigkeit in einem anerkannten Lehrberuf*)
abgeleistet haben, und, sofern sie auch zukünftig eine
entsprechende Tätigkeit ausüben, nach erfolgreicher
Ablegung einer verwaltungs- oder betriebseigenen Prü-
‘“) Die Lehr- und Anlernberufe sind aus dem Verzeichnis der im
Land Berlin anerkannten Lehr- und Anlernberufe (ABl Nr. 49/
1962 S. 1185) in der durch die Bekanntmachung vom 11. Februar |
1963 geänderten Fassung (ABl Nr. 10/1963 S. 313) ‚ersichtlich.