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Volume 15. Januar 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

"1/1962 
Seite 91 
Nr. 8 
> 
I. 
Angestellte und. Arbeiter dürfen über die festgesetzten 
Stellen hinaus beschäftigt werden: 
a) für einmalige Baumaßnahmen höchstens in dem 
Umfange, wie es die verfügbaren Ausgabemittel bei 
den Ansätzen für Vergütungen der Angestellten für 
Baumaßnahmen (Haushaltsstelle 012) oder für 
Löhne der Arbeiter für Baumaßnahmen. (Haushalts- 
stelle 022) ermöglichen; 
für Zwecke, für die bei den Ansätzen für Ver- 
gütungen der ‘ nichtplanmäßigen Angestellten 
(Haushaltsstelle 011) oder für Löhne der nicht- 
ständigen Arbeiter (Haushaltsstelle 021) besondere 
Beträge („Mittel für ...“) veranschlagt sind, 
höchstens in dem Umfange, wie es diese Beträge 
und etwaige besonders vermerkte Bindungen er- 
möglichen; darüber hinausgehende Beschäftigungen 
(Mehrbeschäftigungen) sind nur zulässig, wenn 
der Senator für Inneres oder. der Senator für 
Finanzen (je nach Zuständigkeit) zugestimmt hat 
und die erforderlichen Ausgabemittel anderweitig 
zur Verfügung stehen; 
für Vertretungen in Urlaubs- und Krankheitsfällen 
längstens bis zur Wiederaufnahme des Dienstes 
durch den Stelleninhaber, 
I. solange infolge des Urlaubs- oder Krankheits- 
falles Mittel für persönliche Ausgaben tatsäch- 
lich eingespart werden, höchstens in dem Um- 
fange, wie es diese Einsparung ermöglicht; 
wenn bei den Ansätzen der Haushaltsstelle 011 
oder 021 besondere Beträge für Vertretungen 
(„Mittel für Vertretungskräfte‘“) veranschlagt 
sind, höchstens in dem Umfange, wie es diese 
Beträge und etwaige besonders vermerkte 
Bindungen ermöglichen; Einsparungen gegen- 
über den für den einzelnen Vertretungszweck 
vorgesehenen Mitteln berechtigen jeweils 
innerhalb des Bereichs des Sozialwesens, des 
Jugendwesens und des Gesundheitswesens bis 
zu gleicher Höhe bei anderen Haushaltsunter- 
abschnitten desselben Bezirkshaushaltsplans 
oder ‚des Haushaltsteils Hauptverwaltung zu 
notwendig werdenden Ühberschreitungen der 
Mittel für den gleichen Vertretungszweck; 
wenn die Möglichkeiten nach den Nummern I 
und II nicht gegeben oder erschöpft sind, eine 
Vertretung durch vorhandene Dienstkräfte 
nicht möglich ist, der Senator für Inneres oder 
der Senator für Finanzen (je nach Zuständig- 
keit) der Mehrbeschäftigung zugestimmt hat 
und die erforderlichen Ausgabemittel zur Ver- 
fügung stehen; 
ist die Möglichkeit nach Nummer II gegeben, so 
dürfen ständige Vertretungskräfte (Springkräfte) 
in dem Umfange zu Lasten der Einsparungen und 
Mittel nach den Nummern I und II beschäftigt 
werden, wie erfahrungsgemäß fortwährende Ver- 
tretungen notwendig sind; jedoch muß sicher- 
gestellt sein, daß die verbleibenden Einsparungen 
und Mittel für den weiteren Bedarf an Vertretungs- 
kräften in Zeiten einer Anhäufung von Urlaubs- 
und Krankheitsfällen ausreichen; 
für Zwecke, für die Ausgabemittel aus zweckgebun- 
denen Einnahmen zur Verfügung stehen, nach Maß- 
gabe der dafür geltenden Vorschriften und höch- 
stens in dem Umfange, wie es die verfügbaren 
Ausgabemittel ermöglichen; 
wenn Verwaltungsaufgaben, insbesondere auf 
Grund von Rechtsvorschriften, neu entstehen oder 
erweitert werden oder sonst zwingende dienstliche 
Gründe vorliegen, der Senat im Einvernehmen mit 
dem Hauptausschuß des Abgeordnetenhauses der 
Mehrbeschäftigung zugestimmt hat und die erfor- 
derlichen Ausgabemittel. zur Verfügung stehen; 
7. 
8. 
£f) wenn es sich um Schwerstbeschädigte, Jetztheim- 
kehrer oder Remigranten, die in Planstellen unter- 
gebracht werden sollen, handelt, die Zahl von hun- 
dert für alle Dienststellen Berlins nicht überschritten 
wird, der Senator für Inneres oder der Senator für 
Finanzen (je nach Zuständigkeit) der Mehrbeschäf- 
tigung zugestimmt hat und die erforderlichen Aus- 
gabemittel zur Verfügung stehen. 
Dienstkräfte nach Abs. 1 Buchst. b bis f£f sind in jedem 
Fall als nichtplanmäßige - Angestellte (Haushalts- 
stelle 011) oder nichtständige Arbeiter (Haushalts- 
stelle 021) zu beschäftigen. 
Bei Stellen für Angestellte und Arbeiter, die für eine 
geringere Arbeitszeit als 45 Stunden in der Woche 
(Stellen für nichtvollbeschäftigte Angestellte und 
Arbeiter) oder für eine geringere Arbeitsdauer als 
zwölf Monate im Rechnungsjahr festgesetzt sind, 
kann der Senator für Inneres oder der Senator für 
Finanzen (je nach Zuständigkeit) eine längere als die 
festgesetzte Arbeitszeit oder Arbeitsdauer zulassen, 
wenn 'die in Ziffer 6 Abs. 1 Buchst. e bezeichneten 
sachlichen Voraussetzungen vorliegen. 
Vermerke zu Stellen haben bindende oder ermächti- 
gende Wirkung. Sie können insbesondere zum Inhalt 
haben, daß 
a) die Stelle gesperrt ist, 
b) die Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt, bei Frei- 
werden oder bei Eintritt eines anderen Ereignisses 
wegfällt, 
die Stelle bei Freiwerden zu einer Stelle wird, die 
bei einer anderen, mit höherer Kennziffer versehenen 
Haushaltsstelle nachzuweisen ist, 
bei Stellen für Beamte oder Richter die Stelle bei 
Freiwerden zu einer Stelle einer niedrigeren Gruppe 
wird, 
bei Stellen für Angestellte. oder Arbeiter der 
Stelleninhaber (regelmäßig mit dem Zusatz: „für 
seine Person‘) in eine höhere Gruppe eingereiht ist, 
bei Stellen für Beamte die Stelle mit einem Beamten 
einer anderen Laufbahn oder mit einem Richter 
besetzt werden darf. 
Vermerken nach Satz 2 Buchst. b bis e kann der Zusatz 
„(ohne. Umsetzungsverpflichtung) “ angefügt sein. 
Ergibt sich die Notwendigkeit dazu, so kann der 
Senator für Inneres oder der Senator für Finanzen (je 
nach Zuständigkeit) Vermerke nach Absatz 1 Satz 2 
und 3 aufheben oder neu anbringen sowie Stellen mit 
Vermerken versehen, die zum Inhalt haben, daß die 
Stelle nur mit einer Dienstkraft einer . niedrigeren 
Gruppe wiederbesetzt werden darf. Bei Stellen für 
Dienstkräfte des. Abgeordnetenhauses und des Rech- 
nungshofes ist dazu die Zustimmung des Präsidenten 
des . Abgeordnetenhauses oder des Präsidenten des 
Rechnungshofes erforderlich. 
Sind Stellen mit Vermerken nach Absatz 1 Satz 2 
Buchst. b bis e versehen und ist der Zusatz ‚(ohne 
Umsetzungsverpflichtung)‘“ nicht angebracht, so 
müssen die Stelleninhaber in die nächste Stelle der 
entsprechenden Art und Gruppe umgesetzt werden, die 
im Bereich der für die Beamten und Angestellten der 
Dienststelle zuständigen Dienstbehörde frei wird. Aus- 
nahmen sind nur mit vorheriger Zustimmung des 
Senator für Inneres oder des Senators für Finanzen 
(je nach Zuständigkeit) zulässig; der Zustimmung 
bedarf es nicht bei Stellen für Dienstkräfte des Abge- 
ordnetenhauses und des Rechnungshofes. 
In Vertretung 
Luster 
NL 
a TE 
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - Org. Ref. 2 -, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61 - 
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - Org. Ref. 5 -, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 870591 - (95) 4461 - 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, Berlin SO 36, Kohlfurter Straße 41-43
	        
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