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Nr. 8
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I.
Angestellte und. Arbeiter dürfen über die festgesetzten
Stellen hinaus beschäftigt werden:
a) für einmalige Baumaßnahmen höchstens in dem
Umfange, wie es die verfügbaren Ausgabemittel bei
den Ansätzen für Vergütungen der Angestellten für
Baumaßnahmen (Haushaltsstelle 012) oder für
Löhne der Arbeiter für Baumaßnahmen. (Haushalts-
stelle 022) ermöglichen;
für Zwecke, für die bei den Ansätzen für Ver-
gütungen der ‘ nichtplanmäßigen Angestellten
(Haushaltsstelle 011) oder für Löhne der nicht-
ständigen Arbeiter (Haushaltsstelle 021) besondere
Beträge („Mittel für ...“) veranschlagt sind,
höchstens in dem Umfange, wie es diese Beträge
und etwaige besonders vermerkte Bindungen er-
möglichen; darüber hinausgehende Beschäftigungen
(Mehrbeschäftigungen) sind nur zulässig, wenn
der Senator für Inneres oder. der Senator für
Finanzen (je nach Zuständigkeit) zugestimmt hat
und die erforderlichen Ausgabemittel anderweitig
zur Verfügung stehen;
für Vertretungen in Urlaubs- und Krankheitsfällen
längstens bis zur Wiederaufnahme des Dienstes
durch den Stelleninhaber,
I. solange infolge des Urlaubs- oder Krankheits-
falles Mittel für persönliche Ausgaben tatsäch-
lich eingespart werden, höchstens in dem Um-
fange, wie es diese Einsparung ermöglicht;
wenn bei den Ansätzen der Haushaltsstelle 011
oder 021 besondere Beträge für Vertretungen
(„Mittel für Vertretungskräfte‘“) veranschlagt
sind, höchstens in dem Umfange, wie es diese
Beträge und etwaige besonders vermerkte
Bindungen ermöglichen; Einsparungen gegen-
über den für den einzelnen Vertretungszweck
vorgesehenen Mitteln berechtigen jeweils
innerhalb des Bereichs des Sozialwesens, des
Jugendwesens und des Gesundheitswesens bis
zu gleicher Höhe bei anderen Haushaltsunter-
abschnitten desselben Bezirkshaushaltsplans
oder ‚des Haushaltsteils Hauptverwaltung zu
notwendig werdenden Ühberschreitungen der
Mittel für den gleichen Vertretungszweck;
wenn die Möglichkeiten nach den Nummern I
und II nicht gegeben oder erschöpft sind, eine
Vertretung durch vorhandene Dienstkräfte
nicht möglich ist, der Senator für Inneres oder
der Senator für Finanzen (je nach Zuständig-
keit) der Mehrbeschäftigung zugestimmt hat
und die erforderlichen Ausgabemittel zur Ver-
fügung stehen;
ist die Möglichkeit nach Nummer II gegeben, so
dürfen ständige Vertretungskräfte (Springkräfte)
in dem Umfange zu Lasten der Einsparungen und
Mittel nach den Nummern I und II beschäftigt
werden, wie erfahrungsgemäß fortwährende Ver-
tretungen notwendig sind; jedoch muß sicher-
gestellt sein, daß die verbleibenden Einsparungen
und Mittel für den weiteren Bedarf an Vertretungs-
kräften in Zeiten einer Anhäufung von Urlaubs-
und Krankheitsfällen ausreichen;
für Zwecke, für die Ausgabemittel aus zweckgebun-
denen Einnahmen zur Verfügung stehen, nach Maß-
gabe der dafür geltenden Vorschriften und höch-
stens in dem Umfange, wie es die verfügbaren
Ausgabemittel ermöglichen;
wenn Verwaltungsaufgaben, insbesondere auf
Grund von Rechtsvorschriften, neu entstehen oder
erweitert werden oder sonst zwingende dienstliche
Gründe vorliegen, der Senat im Einvernehmen mit
dem Hauptausschuß des Abgeordnetenhauses der
Mehrbeschäftigung zugestimmt hat und die erfor-
derlichen Ausgabemittel. zur Verfügung stehen;
7.
8.
£f) wenn es sich um Schwerstbeschädigte, Jetztheim-
kehrer oder Remigranten, die in Planstellen unter-
gebracht werden sollen, handelt, die Zahl von hun-
dert für alle Dienststellen Berlins nicht überschritten
wird, der Senator für Inneres oder der Senator für
Finanzen (je nach Zuständigkeit) der Mehrbeschäf-
tigung zugestimmt hat und die erforderlichen Aus-
gabemittel zur Verfügung stehen.
Dienstkräfte nach Abs. 1 Buchst. b bis f£f sind in jedem
Fall als nichtplanmäßige - Angestellte (Haushalts-
stelle 011) oder nichtständige Arbeiter (Haushalts-
stelle 021) zu beschäftigen.
Bei Stellen für Angestellte und Arbeiter, die für eine
geringere Arbeitszeit als 45 Stunden in der Woche
(Stellen für nichtvollbeschäftigte Angestellte und
Arbeiter) oder für eine geringere Arbeitsdauer als
zwölf Monate im Rechnungsjahr festgesetzt sind,
kann der Senator für Inneres oder der Senator für
Finanzen (je nach Zuständigkeit) eine längere als die
festgesetzte Arbeitszeit oder Arbeitsdauer zulassen,
wenn 'die in Ziffer 6 Abs. 1 Buchst. e bezeichneten
sachlichen Voraussetzungen vorliegen.
Vermerke zu Stellen haben bindende oder ermächti-
gende Wirkung. Sie können insbesondere zum Inhalt
haben, daß
a) die Stelle gesperrt ist,
b) die Stelle zu einem bestimmten Zeitpunkt, bei Frei-
werden oder bei Eintritt eines anderen Ereignisses
wegfällt,
die Stelle bei Freiwerden zu einer Stelle wird, die
bei einer anderen, mit höherer Kennziffer versehenen
Haushaltsstelle nachzuweisen ist,
bei Stellen für Beamte oder Richter die Stelle bei
Freiwerden zu einer Stelle einer niedrigeren Gruppe
wird,
bei Stellen für Angestellte. oder Arbeiter der
Stelleninhaber (regelmäßig mit dem Zusatz: „für
seine Person‘) in eine höhere Gruppe eingereiht ist,
bei Stellen für Beamte die Stelle mit einem Beamten
einer anderen Laufbahn oder mit einem Richter
besetzt werden darf.
Vermerken nach Satz 2 Buchst. b bis e kann der Zusatz
„(ohne. Umsetzungsverpflichtung) “ angefügt sein.
Ergibt sich die Notwendigkeit dazu, so kann der
Senator für Inneres oder der Senator für Finanzen (je
nach Zuständigkeit) Vermerke nach Absatz 1 Satz 2
und 3 aufheben oder neu anbringen sowie Stellen mit
Vermerken versehen, die zum Inhalt haben, daß die
Stelle nur mit einer Dienstkraft einer . niedrigeren
Gruppe wiederbesetzt werden darf. Bei Stellen für
Dienstkräfte des. Abgeordnetenhauses und des Rech-
nungshofes ist dazu die Zustimmung des Präsidenten
des . Abgeordnetenhauses oder des Präsidenten des
Rechnungshofes erforderlich.
Sind Stellen mit Vermerken nach Absatz 1 Satz 2
Buchst. b bis e versehen und ist der Zusatz ‚(ohne
Umsetzungsverpflichtung)‘“ nicht angebracht, so
müssen die Stelleninhaber in die nächste Stelle der
entsprechenden Art und Gruppe umgesetzt werden, die
im Bereich der für die Beamten und Angestellten der
Dienststelle zuständigen Dienstbehörde frei wird. Aus-
nahmen sind nur mit vorheriger Zustimmung des
Senator für Inneres oder des Senators für Finanzen
(je nach Zuständigkeit) zulässig; der Zustimmung
bedarf es nicht bei Stellen für Dienstkräfte des Abge-
ordnetenhauses und des Rechnungshofes.
In Vertretung
Luster
NL
a TE
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - Org. Ref. 2 -, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87 05 91 - (95) 44 61 -
Reservelager: Senatsverwaltung für Inneres - Org. Ref. 5 -, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 870591 - (95) 4461 -
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