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Volume 24. September 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

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Nr. 71 
für-den Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken die 
Diplomprüfung für den gehobenen Dienst an wissen- 
schaftlichen Bibliotheken 
tritt. 
$ 96 
Höherer Dienst 
Für die Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes gelten 
die 88 34 bis 40 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Vor- 
bereitungsdienst mindestens zwei Jahre dauert. 
Abschnitt IX 
Schuldienst 
1. Titel 
Allgemeines 
8 97 
Der Schuldienst im Sinne dieses Gesetzes umfaßt den 
Dienst 
1. an der Berliner Schule (allgemeinbildenden Schulen — 
Grund- und Oberschulen — Besonderen Schulen und 
berufsbildenden Schulen — Berufs- und Berufsfach- 
schulen —) und 
an Fachschulen (Bau- und Ingenieurschulen, Meister- 
Schulen und sonstigen Fachschulen). 
2. Titel 
Berliner Schule 
$ 98 
Voraussetzungen 
Die Voraussetzungen für die Anstellung in einem Lehr- 
amt der Berliner Schule werden in dem Lehrerbildungs- 
gesetz geregelt. Eingangsämter sind die Lehrämter der Be- 
soldungsgruppe 9, 10a, 11, 12 oder 13 der Besoldungs- 
ordnung A. 
8 99 
Probezeit 
Die für die Lehrämter an der Berliner Schule abzu- 
leistende Probezeit bestimmt der Senat durch Rechtsverord- 
nung. Sie ist nach den Erfordernissen der einzelnen Ämter 
festzusetzen und soll fünf Jahre nicht übersteigen. 
$ 100 
Beförderungen 
(1) Es setzt voraus die Beförderung 
zum Rektor einer Grundschule oder einer Oberschule 
Praktischen oder Technischen Zweiges 
a) die Befähigung für das Amt eines Lehrers mit zwei 
Wahlfächern an’ allgemeinbildenden. Schulen und 
eine. mindestens fünfjährige Bewährung in Lehr- 
ämtern an allgemeinbildenden Schulen oder 
eine mindestens achtjährige Bewährung in Lehr- 
ämtern an allgemeinbildenden Schulen, davon min- 
destens drei Jahre an einer Schule derjenigen Schul- 
art, an der die Beförderung stattfinden soll, 
zum Rektor einer Besonderen Schule 
eine mindestens fünfjährige Bewährung in Lehrämtern 
an Besonderen Schulen, 
zum Berufs- oder Berufsfachschuldirektor 
die Befähigung für das Amt eines Gewerbeoberlehrers 
oder Studienrats an berufsbildenden Schulen und eine 
mindestens fünfjäihrige Bewährung in Lehrämtern an 
berufsbildenden Schulen, 
zum Oberstudienrat .. g | 
eine mindestens dreijährige Bewährung als Studienrat 
an allgemeinbildenden oder berufsbildenden ‚Schulen, 
zum Oberstudiendirektor 
die Befähigung für das Amt eines Studienrats an .all- 
gemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder 
eines Blindenoberlehrers oder eines Taubstummenober- 
lehrers und eine mindestens fünfjährige Bewährung in 
Ämtern von Studien- oder Oberstudienräten an all- 
gemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder in 
Lehrämtern an Blindenschulen oder Gehörlosenschulen. 
Die in den Nummern 1 bis 3 genannten Bewährungszeiten 
beginnen frühestens mit der planmäßigen Anstellung ($ 8 
Abs. 1); 8 9 Abs. 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 
(2) Jede.Beförderung ist nur innerhalb der gleichen Aus- 
bildungsrichtung möglich. 
3. Titel 
Fachschulen 
$ 101 
Fachdozenten 
In dem Amt eines Fachdozenten — Besoldungsgruppe 10 a 
der Besoldungsordnung A — darf nur angestellt werden, 
wer 
1: 
eine durch erfolgreichen Fachschulbesuch abgeschlos- 
sene Berufsausbildung der geforderten Fachrichtung 
erworben, 
sich nach Abschluß der unter Nummer 1 genannten 
Ausbildung in einem ihr entsprechenden Beruf min- 
destens fünf Jahre bewährt hat und ; 
für die Ausübung eines Lehramtes an Fachschulen 
pädagogisch geeignet erscheint. 
$ 102 
Bauräte und Fachstudienräte 
(1) In dem Amt eines Baurats oder Fachstudienrats an 
Fachschulen — Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsord- 
nung A — darf nur angestellt werden, wer 
1. ein Studium der geforderten Fachrichtung‘ an einer 
wissenschaftlichen Hochschule mit einer ersten Staats- 
prüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschul- 
prüfung abgeschlossen, 
sich nach Abschluß der in Nummer 1 genannten 
Prüfung. mindestens fünf Jahre in einem seiner Vor- 
bildung entsprechenden Beruf bewährt hat und 
für die Ausübung eines Lehramts an Fachschulen 
pädagogisch geeignet erscheint. 
Auf die nach Nummer 2 vorgeschriebene Bewährungs- 
zeit ist die Zeit der durch die zweite Staatsprüfung abge- 
schlossenen Ausbildung für den höheren bau- oder vermes- 
sungstechnischen Verwaltungsdienst oder für den höheren 
Dienst an allgemeinbildenden Schulen anzurechnen. 
(2) Wenn Bewerber, die die Voraussetzungen des Ab- 
satzes 1 Nr. 1 erfüllen, nicht in ausreichender Zahl zur Ver- 
fügung stehen, kann in Lehrämtern, für die eine hochschul- 
mäßige Vorbildung nicht unbedingt erforderlich ist, auch 
angestellt werden, wer 
1. die in $ 101 Abs. 1 Nr. 1 genannte Ausbildung erworben, 
2. sich nach Abschluß der in Nummer 1 genannten Aus- 
bildung in einem ihr entsprechenden Beruf mindestens 
acht Jahre bewährt hat und 
für die Ausübung‘ eines Lehramts an Fachschulen. 
pädagogisch geeignet erscheint. 
$ 103 
Probezeit 
Auf die für die Lehrämter an Fachschulen abzuleistende 
Probezeit findet 8 99 entsprechende Anwendung. 
8 104 
Beförderungen 
$ 40 findet entsprechende Anwendung. 
4. Titel 
Schulaufsichtsbeamte 
8 105 
(1) In das Amt eines Schulrats darf nur berufen werden. 
wer 
1. die Voraussetzungen für die Anstellung in einem Lehr- 
amt der Berliner Schule erfüllt und 
sich mindestens- acht Jahre in seiner Vorbildung ent- 
sprechenden Lehrämtern des Schuldienstes bewährt hat.
	        
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