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Nr. 71
für-den Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken die
Diplomprüfung für den gehobenen Dienst an wissen-
schaftlichen Bibliotheken
tritt.
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Höherer Dienst
Für die Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes gelten
die 88 34 bis 40 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Vor-
bereitungsdienst mindestens zwei Jahre dauert.
Abschnitt IX
Schuldienst
1. Titel
Allgemeines
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Der Schuldienst im Sinne dieses Gesetzes umfaßt den
Dienst
1. an der Berliner Schule (allgemeinbildenden Schulen —
Grund- und Oberschulen — Besonderen Schulen und
berufsbildenden Schulen — Berufs- und Berufsfach-
schulen —) und
an Fachschulen (Bau- und Ingenieurschulen, Meister-
Schulen und sonstigen Fachschulen).
2. Titel
Berliner Schule
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Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Anstellung in einem Lehr-
amt der Berliner Schule werden in dem Lehrerbildungs-
gesetz geregelt. Eingangsämter sind die Lehrämter der Be-
soldungsgruppe 9, 10a, 11, 12 oder 13 der Besoldungs-
ordnung A.
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Probezeit
Die für die Lehrämter an der Berliner Schule abzu-
leistende Probezeit bestimmt der Senat durch Rechtsverord-
nung. Sie ist nach den Erfordernissen der einzelnen Ämter
festzusetzen und soll fünf Jahre nicht übersteigen.
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Beförderungen
(1) Es setzt voraus die Beförderung
zum Rektor einer Grundschule oder einer Oberschule
Praktischen oder Technischen Zweiges
a) die Befähigung für das Amt eines Lehrers mit zwei
Wahlfächern an’ allgemeinbildenden. Schulen und
eine. mindestens fünfjährige Bewährung in Lehr-
ämtern an allgemeinbildenden Schulen oder
eine mindestens achtjährige Bewährung in Lehr-
ämtern an allgemeinbildenden Schulen, davon min-
destens drei Jahre an einer Schule derjenigen Schul-
art, an der die Beförderung stattfinden soll,
zum Rektor einer Besonderen Schule
eine mindestens fünfjährige Bewährung in Lehrämtern
an Besonderen Schulen,
zum Berufs- oder Berufsfachschuldirektor
die Befähigung für das Amt eines Gewerbeoberlehrers
oder Studienrats an berufsbildenden Schulen und eine
mindestens fünfjäihrige Bewährung in Lehrämtern an
berufsbildenden Schulen,
zum Oberstudienrat .. g |
eine mindestens dreijährige Bewährung als Studienrat
an allgemeinbildenden oder berufsbildenden ‚Schulen,
zum Oberstudiendirektor
die Befähigung für das Amt eines Studienrats an .all-
gemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
eines Blindenoberlehrers oder eines Taubstummenober-
lehrers und eine mindestens fünfjährige Bewährung in
Ämtern von Studien- oder Oberstudienräten an all-
gemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder in
Lehrämtern an Blindenschulen oder Gehörlosenschulen.
Die in den Nummern 1 bis 3 genannten Bewährungszeiten
beginnen frühestens mit der planmäßigen Anstellung ($ 8
Abs. 1); 8 9 Abs. 5 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
(2) Jede.Beförderung ist nur innerhalb der gleichen Aus-
bildungsrichtung möglich.
3. Titel
Fachschulen
$ 101
Fachdozenten
In dem Amt eines Fachdozenten — Besoldungsgruppe 10 a
der Besoldungsordnung A — darf nur angestellt werden,
wer
1:
eine durch erfolgreichen Fachschulbesuch abgeschlos-
sene Berufsausbildung der geforderten Fachrichtung
erworben,
sich nach Abschluß der unter Nummer 1 genannten
Ausbildung in einem ihr entsprechenden Beruf min-
destens fünf Jahre bewährt hat und ;
für die Ausübung eines Lehramtes an Fachschulen
pädagogisch geeignet erscheint.
$ 102
Bauräte und Fachstudienräte
(1) In dem Amt eines Baurats oder Fachstudienrats an
Fachschulen — Besoldungsgruppe 13 der Besoldungsord-
nung A — darf nur angestellt werden, wer
1. ein Studium der geforderten Fachrichtung‘ an einer
wissenschaftlichen Hochschule mit einer ersten Staats-
prüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschul-
prüfung abgeschlossen,
sich nach Abschluß der in Nummer 1 genannten
Prüfung. mindestens fünf Jahre in einem seiner Vor-
bildung entsprechenden Beruf bewährt hat und
für die Ausübung eines Lehramts an Fachschulen
pädagogisch geeignet erscheint.
Auf die nach Nummer 2 vorgeschriebene Bewährungs-
zeit ist die Zeit der durch die zweite Staatsprüfung abge-
schlossenen Ausbildung für den höheren bau- oder vermes-
sungstechnischen Verwaltungsdienst oder für den höheren
Dienst an allgemeinbildenden Schulen anzurechnen.
(2) Wenn Bewerber, die die Voraussetzungen des Ab-
satzes 1 Nr. 1 erfüllen, nicht in ausreichender Zahl zur Ver-
fügung stehen, kann in Lehrämtern, für die eine hochschul-
mäßige Vorbildung nicht unbedingt erforderlich ist, auch
angestellt werden, wer
1. die in $ 101 Abs. 1 Nr. 1 genannte Ausbildung erworben,
2. sich nach Abschluß der in Nummer 1 genannten Aus-
bildung in einem ihr entsprechenden Beruf mindestens
acht Jahre bewährt hat und
für die Ausübung‘ eines Lehramts an Fachschulen.
pädagogisch geeignet erscheint.
$ 103
Probezeit
Auf die für die Lehrämter an Fachschulen abzuleistende
Probezeit findet 8 99 entsprechende Anwendung.
8 104
Beförderungen
$ 40 findet entsprechende Anwendung.
4. Titel
Schulaufsichtsbeamte
8 105
(1) In das Amt eines Schulrats darf nur berufen werden.
wer
1. die Voraussetzungen für die Anstellung in einem Lehr-
amt der Berliner Schule erfüllt und
sich mindestens- acht Jahre in seiner Vorbildung ent-
sprechenden Lehrämtern des Schuldienstes bewährt hat.