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Volume 24. September 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

1/1962" 
Seite 385 
Nr. 71 
nach ‘ihrer Persönlichkeit und nach ihren bisherigen 
Leistungen für den höheren Feuerwehrdienst geeignet 
erscheinen. 
Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der 
neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung. 
(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Lauf- 
bahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert mindestens ein 
Jahr. 
(3) Nach erfolgreicher Einführung. ist die‘ Aufstiegs- 
prüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung endgültig nicht 
bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück. 
x 
$ 85 
Beförderungen 
(1) Das Amt eines Oberbrandrats darf Beamten des 
höheren Dienstes erst nach einer Dienstzeit ($ 9 Abs. 5) von 
mindestens drei Jahren verliehen werden. 
(2) Das Amt eines Branddirektors und das Amt des Ober- 
branddirektors dürfen Beamten des höheren Dienstes erst 
verliehen werden, wenn sie 
1. mindestens 35 Jahre alt sind und 
2. eine Dienstzeit ($ 9 Abs. 5) von mindestens sechs 
Jahren zurückgelegt haben. 
Abschnitt VII 
Sozialdienst 
1. Titel 
Gemeinsame Vorschriften 
Ss 86 
. (1) Die Laufbahnen des Sozialdienstes gliedern sich in 
die Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Fürsorger und 
der Jugendpfleger und in die Laufbahn des höheren Sozial- 
dienstes. 
(2) Eingangsämter der Laufbahnen sind 
im gehobenen Dienst 
ein Amt der Besoldungsgruppe 9 der Besoldungs- 
ordnung A, 
höheren Dienst 
ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungs- 
ordnung A, 
2. Titel 
Gehobener Dienst 
$ 87 
5 Zulassung zur Laufbahn 
Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf‘ Probe 
angestellt. Sie müssen sich in einer Probezeit bewähren. 
$ 88 
Fürsorger 
Zur Probezeit für die Laufbahn des gehobenen Dienstes 
der Fürsorger darf nur zugelassen werden, wer 
1. mindestens 28 und höchstens 40 Jahre alt ist, 
2. die staatliche Anerkennung als Fürsorger (Wohlfahrts- 
pfleger) besitzt und 
sich nach der staatlichen Anerkennung mindestens drei 
Jahre im Angestelltenverhältnis als Fürsorger oder in 
einer anderen gleichwertigen sozialpädagogischen 
Tätigkeit im öffentlichen Dienst bewährt hat. 
$ 89 
Jugendpfleger 
(1) Zur ‚Probezeit für die- Laufbahn des gehobenen 
Dienstes der Jugendpfleger, darf nur zugelassen werden, wer 
A. mindestens 28 und höchstens 40 Jahre alt ist, 
2. die-staatliche Anerkennung als Jugendpfleger besitzt 
und 
sich nach der staatlichen Anerkennung mindestens drei 
Jahre im Angestelltenverhältnis als Jugendpfleger oder 
in einer anderen gleichwertigen sozialpädagogischen 
Tätigkeit im öffentlichen Dienst bewährt hat. 
(2) Erfordert das Arbeitsgebiet entsprechende Fach- 
kenntnisse, so darf zur Probezeit auch zugelassen werden, 
wer statt der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Voraussetzung 
ain abgeschlossenes Studium an der Pädagogischen Hoch- 
schule, einer Kunsthochschule oder dem Otto-Suhr-Institut 
der Freien Universität Berlin nachweisen kann. 
$ 90 
Probezeit 
(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate. 
(2) Dienstzeiten im Sinne der 88 88 Nr. 3 und. 89 Abs. 1 
Nr. 3, die drei Jahre übersteigen, sollen auf die Probezeit 
angerechnet werden; es sind jedoch mindestens ein Jahr 
und sechs Monate als Probezeit zu leisten. 
$ 91 
Übertragung von Ämtern einer anderen Fachrichtung 
Mit Zustimmung des Landespersonalausschusses oder 
eines von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschusses 
dürfen Ämter des gehobenen Dienstes der Fürsorger Be- 
amten des gehobenen Dienstes der Jugendpfleger und Ämter 
des gehobenen Dienstes der Jugendpfleger Beamten des ge- 
hobenen Dienstes der Fürsorger verliehen werden, soweit es 
die Art der Aufgaben zuläßt. 
$ 92 
Beförderungen 
Ein Amt der Besoldungsgruppe 11 oder 12 der Besol- 
üdungsordnung A darf Beamten erst verliehen werden, 
wenn sie 
1. mindestens 35 Jahre alt sind und 
2. eine Dienstzeit ($ 9 Abs. 5) von mindestens acht Jahren 
zurückgelegt haben. 
" 
LO 
3. Titel 
Höherer Dienst 
$ 93 
Für die Laufbahn des höheren Sozialdienstes gelten die 
38 34 bis 40 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die 
Stelle der in 8 39 Abs.1 Nr.2 genannten Dienstzeit eine 
Dienstzeit ($ 9 Abs.5) von mindestens zwölf Jahren tritt. 
Abschnitt VIII 
Bibliotheksdienst 
Li 
8 94 
Gliederung 
(1) Die Laufbahnen des Bibliotheksdienstes gliedern sich 
in die Laufbahnen des gehobenen Dienstes an Volksbüche- 
reien und an wissenschaftlichen Bibliotheken sowie in die 
Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes. 
(2) Eingangsämter der Laufbahnen sind 
im gehobenen Dienst 
ein Amt der Besoldungsgruppe 9 der Besoldungs- 
ordnung A, 
im höheren Dienst 4 
ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungs- 
ordnung A. 
8 95 
Gehobener Dienst 
Für die Laufbahnen des gehobenen Bibliotheksdienstes 
gelten die $8 87, 88, 90 und 92-entsprechend mit der Maß- 
gabe, daß an die Stelle des in $8 88 ’Nr. 2 genannten Befähi- 
zungsnachweises’ 
1. für den Dienst an. Volksbüchereien die Diplomprüfung 
für den Dienst an Volksbüchereien und
	        
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