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nach ‘ihrer Persönlichkeit und nach ihren bisherigen
Leistungen für den höheren Feuerwehrdienst geeignet
erscheinen.
Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der
neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(2) Die Beamten werden in die Aufgaben der neuen Lauf-
bahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert mindestens ein
Jahr.
(3) Nach erfolgreicher Einführung. ist die‘ Aufstiegs-
prüfung abzulegen. Beamte, die die Prüfung endgültig nicht
bestehen, treten in die frühere Beschäftigung zurück.
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Beförderungen
(1) Das Amt eines Oberbrandrats darf Beamten des
höheren Dienstes erst nach einer Dienstzeit ($ 9 Abs. 5) von
mindestens drei Jahren verliehen werden.
(2) Das Amt eines Branddirektors und das Amt des Ober-
branddirektors dürfen Beamten des höheren Dienstes erst
verliehen werden, wenn sie
1. mindestens 35 Jahre alt sind und
2. eine Dienstzeit ($ 9 Abs. 5) von mindestens sechs
Jahren zurückgelegt haben.
Abschnitt VII
Sozialdienst
1. Titel
Gemeinsame Vorschriften
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. (1) Die Laufbahnen des Sozialdienstes gliedern sich in
die Laufbahnen des gehobenen Dienstes der Fürsorger und
der Jugendpfleger und in die Laufbahn des höheren Sozial-
dienstes.
(2) Eingangsämter der Laufbahnen sind
im gehobenen Dienst
ein Amt der Besoldungsgruppe 9 der Besoldungs-
ordnung A,
höheren Dienst
ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungs-
ordnung A,
2. Titel
Gehobener Dienst
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5 Zulassung zur Laufbahn
Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf‘ Probe
angestellt. Sie müssen sich in einer Probezeit bewähren.
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Fürsorger
Zur Probezeit für die Laufbahn des gehobenen Dienstes
der Fürsorger darf nur zugelassen werden, wer
1. mindestens 28 und höchstens 40 Jahre alt ist,
2. die staatliche Anerkennung als Fürsorger (Wohlfahrts-
pfleger) besitzt und
sich nach der staatlichen Anerkennung mindestens drei
Jahre im Angestelltenverhältnis als Fürsorger oder in
einer anderen gleichwertigen sozialpädagogischen
Tätigkeit im öffentlichen Dienst bewährt hat.
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Jugendpfleger
(1) Zur ‚Probezeit für die- Laufbahn des gehobenen
Dienstes der Jugendpfleger, darf nur zugelassen werden, wer
A. mindestens 28 und höchstens 40 Jahre alt ist,
2. die-staatliche Anerkennung als Jugendpfleger besitzt
und
sich nach der staatlichen Anerkennung mindestens drei
Jahre im Angestelltenverhältnis als Jugendpfleger oder
in einer anderen gleichwertigen sozialpädagogischen
Tätigkeit im öffentlichen Dienst bewährt hat.
(2) Erfordert das Arbeitsgebiet entsprechende Fach-
kenntnisse, so darf zur Probezeit auch zugelassen werden,
wer statt der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Voraussetzung
ain abgeschlossenes Studium an der Pädagogischen Hoch-
schule, einer Kunsthochschule oder dem Otto-Suhr-Institut
der Freien Universität Berlin nachweisen kann.
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Probezeit
(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre und sechs Monate.
(2) Dienstzeiten im Sinne der 88 88 Nr. 3 und. 89 Abs. 1
Nr. 3, die drei Jahre übersteigen, sollen auf die Probezeit
angerechnet werden; es sind jedoch mindestens ein Jahr
und sechs Monate als Probezeit zu leisten.
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Übertragung von Ämtern einer anderen Fachrichtung
Mit Zustimmung des Landespersonalausschusses oder
eines von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschusses
dürfen Ämter des gehobenen Dienstes der Fürsorger Be-
amten des gehobenen Dienstes der Jugendpfleger und Ämter
des gehobenen Dienstes der Jugendpfleger Beamten des ge-
hobenen Dienstes der Fürsorger verliehen werden, soweit es
die Art der Aufgaben zuläßt.
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Beförderungen
Ein Amt der Besoldungsgruppe 11 oder 12 der Besol-
üdungsordnung A darf Beamten erst verliehen werden,
wenn sie
1. mindestens 35 Jahre alt sind und
2. eine Dienstzeit ($ 9 Abs. 5) von mindestens acht Jahren
zurückgelegt haben.
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3. Titel
Höherer Dienst
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Für die Laufbahn des höheren Sozialdienstes gelten die
38 34 bis 40 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die
Stelle der in 8 39 Abs.1 Nr.2 genannten Dienstzeit eine
Dienstzeit ($ 9 Abs.5) von mindestens zwölf Jahren tritt.
Abschnitt VIII
Bibliotheksdienst
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Gliederung
(1) Die Laufbahnen des Bibliotheksdienstes gliedern sich
in die Laufbahnen des gehobenen Dienstes an Volksbüche-
reien und an wissenschaftlichen Bibliotheken sowie in die
Laufbahn des höheren Bibliotheksdienstes.
(2) Eingangsämter der Laufbahnen sind
im gehobenen Dienst
ein Amt der Besoldungsgruppe 9 der Besoldungs-
ordnung A,
im höheren Dienst 4
ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungs-
ordnung A.
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Gehobener Dienst
Für die Laufbahnen des gehobenen Bibliotheksdienstes
gelten die $8 87, 88, 90 und 92-entsprechend mit der Maß-
gabe, daß an die Stelle des in $8 88 ’Nr. 2 genannten Befähi-
zungsnachweises’
1. für den Dienst an. Volksbüchereien die Diplomprüfung
für den Dienst an Volksbüchereien und