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Volume 24. September 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

1/1962 
Seite 384 
Nr. 71 
8 70 
Probezeit 
(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre. 
(2) Die 88 17 Abs.2 und 3 und 24 Abs.2 finden ent- 
sprechende Anwendung. 
$-A1. 
Aufstiegsbeamte 
Für den Aufstieg von Beamten des einfachen Justiz- 
dienstes in die Laufbahnen des Aufsichts- oder Werkdienstes 
gilt $ 26 entsprechend. Der Aufstieg in die Laufbahn des 
Werkdienstes ist nur bei Erfüllung der in $ 67 Abs.2 ge- 
nannten Voraussetzung möglich. 
$ 72 
Beförderungen 
Die Beförderung zum Werkmeister setzt das Bestehen 
der Meisterprüfung in einem der geforderten Fachrichtung 
entsprechenden Handwerk voraus. ® 
Abschnitt VI 
Feuerwehr 
1. Titel 
$ 78 
Beförderungen 
(1) Es setzt. voraus die Beförderung 
1. zum Oberfeuerwehrmann 
den erfolgreichen Abschluß der Probezeit und einer 
Spezialausbildung, . 
zum Löschmeister 
eine insgesamt mindestens zwanzigjährige Bewährung 
als Feuerwehrmann und Oberfeuerwehrmann, 
zum Brandmeister 
den erfolgreichen Abschluß der in Nummer 1 genannten 
Spezialausbildung, eine mindestens fünfjährige Bewäh- 
rung im allgemeinen Dienst und das Bestehen der 
Brandmeisterprüfung, 
zum Brandobermeister 
eine mindestens dreijährige Bewährung als Brand- 
meister, 
zum Brandinspektor 
eine mindestens sechsjährige Bewährung als Brand- 
meister oder Brandobermeister und das Bestehen der 
Brandinspektorprüfung, 
zum Brandamtmann 
eine insgesamt mindestens dreijährige Bewährung als 
Brandinspektor und Brandoberinspektor. 
(2) Bei Beamten, die eine Vorbildung im Sinne des 8 27 
Abs. 2 besitzen, können die Mindestbewährungszeiten nach 
Absatz 1 Nr.1 bis 4 im Falle entsprechender ‚Eignung bis 
zur Hälfte gekürzt werden. 
Gemeinsame Vorschriften 
8-78 
(1) Der Vollzugsdienst der Feuerwehr gliedert sich in die 
Laufbahnen des allgemeinen und des höheren Dienstes. 
(2) Eingangsämter der Laufbahnen sind 
im allgemeinen Dienst 
ein Amt der Besoldungsgruppe 5 der Besoldungs; 
ordnung A, 
im höheren Dienst 
ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungs: 
ordnung A, 
2. Titel 
Allgemeiner Dienst 
$ 74 
Zulassung zur Laufbahn 
Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf 
Widerruf zur Grundausbildung übernommen und in einem 
Amt der Besoldungsgruppe 5 der Besoldungsordnung‘ A 
angestellt. 
$ 75 
Voraussetzungen 
für die Übernahme zur Grundausbildung 
Zur Grundausbildung darf nur zugelassen. werden, wer 
1. mindestens 20 und höchstens 27 Jahre alt ist, 
2. die Gesellen- oder Facharbeiterprüfung in einem ein- 
schlägigen Beruf oder eine mindestens gleichwertige 
Prüfung bestanden hat, 
für den Feuerwehrdienst geeignet ist. 
$ 76 
Grundausbildung 
Die Grundausbildung dauert ein Jahr und schließt mit 
einer Prüfung ab. Beamte, die das Ziel der Grundausbildung 
nicht erreichen, sind zu entlassen. 
& 77 
Probezeit 
Die im Anschluß an die Grundausbildung abzuleistende 
Probezeit dauert ein Jahr. 
EA RE 
TEN A 
A 
An 
3. Titel 
Höherer Dienst 
$ 79 
Allgemeines 
Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Wider- 
ruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Im übrigen finden 
die 88 15 bis 17 entsprechende Anwendung. 
$ 80 
Voraussetzungen für die Einstellung in. den 
Vorbereitungsdienst 
[n den Vorbereitungsdienst darf nur eingestellt werden, wer 
1. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 
2. nach abgeschlossener Hochschulausbildung (Technische 
Hochschule oder Universität) die Prüfung als Diplom- 
Ingenieur, -Chemiker oder -Physiker bestanden hat, 
für den höheren Feuerwehrdienst geeignet ist. 
8 81 
Vorbereitungsdienst 
Der Vorbereitungsdienst dauert. mindestens zwei Jahre 
ınd drei Monate. 
u 
$ 82 
Prüfung 
(1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die Lauf- 
bahnprüfung abzulegen. 
(2) Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, 
sind zu entlassen. 
$ 83 f 
Probezeit 
Die Probezeit dauert drei Jahre. $ 37 Abs.1 Satz 2 und 
Abs.2 findet entsprechende Anwendung. 
8.84 
Aufstiegsbeamte 
(1) Beamte des allgemeinen Dienstes dürfen zur Lauf- 
bahn des höheren Dienstes zugelassen werden, wenn sie 
1. mindestens 35 und höchstens 50 Jahre alt sind, 
2 sich mindestens drei Jahre als Brandamtmann. bewährt 
haben und
	        
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