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Nr. 71
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Probezeit
(1) Die Probezeit dauert zwei Jahre.
(2) Die 88 17 Abs.2 und 3 und 24 Abs.2 finden ent-
sprechende Anwendung.
$-A1.
Aufstiegsbeamte
Für den Aufstieg von Beamten des einfachen Justiz-
dienstes in die Laufbahnen des Aufsichts- oder Werkdienstes
gilt $ 26 entsprechend. Der Aufstieg in die Laufbahn des
Werkdienstes ist nur bei Erfüllung der in $ 67 Abs.2 ge-
nannten Voraussetzung möglich.
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Beförderungen
Die Beförderung zum Werkmeister setzt das Bestehen
der Meisterprüfung in einem der geforderten Fachrichtung
entsprechenden Handwerk voraus. ®
Abschnitt VI
Feuerwehr
1. Titel
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Beförderungen
(1) Es setzt. voraus die Beförderung
1. zum Oberfeuerwehrmann
den erfolgreichen Abschluß der Probezeit und einer
Spezialausbildung, .
zum Löschmeister
eine insgesamt mindestens zwanzigjährige Bewährung
als Feuerwehrmann und Oberfeuerwehrmann,
zum Brandmeister
den erfolgreichen Abschluß der in Nummer 1 genannten
Spezialausbildung, eine mindestens fünfjährige Bewäh-
rung im allgemeinen Dienst und das Bestehen der
Brandmeisterprüfung,
zum Brandobermeister
eine mindestens dreijährige Bewährung als Brand-
meister,
zum Brandinspektor
eine mindestens sechsjährige Bewährung als Brand-
meister oder Brandobermeister und das Bestehen der
Brandinspektorprüfung,
zum Brandamtmann
eine insgesamt mindestens dreijährige Bewährung als
Brandinspektor und Brandoberinspektor.
(2) Bei Beamten, die eine Vorbildung im Sinne des 8 27
Abs. 2 besitzen, können die Mindestbewährungszeiten nach
Absatz 1 Nr.1 bis 4 im Falle entsprechender ‚Eignung bis
zur Hälfte gekürzt werden.
Gemeinsame Vorschriften
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(1) Der Vollzugsdienst der Feuerwehr gliedert sich in die
Laufbahnen des allgemeinen und des höheren Dienstes.
(2) Eingangsämter der Laufbahnen sind
im allgemeinen Dienst
ein Amt der Besoldungsgruppe 5 der Besoldungs;
ordnung A,
im höheren Dienst
ein Amt der Besoldungsgruppe 13 der Besoldungs:
ordnung A,
2. Titel
Allgemeiner Dienst
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Zulassung zur Laufbahn
Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf
Widerruf zur Grundausbildung übernommen und in einem
Amt der Besoldungsgruppe 5 der Besoldungsordnung‘ A
angestellt.
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Voraussetzungen
für die Übernahme zur Grundausbildung
Zur Grundausbildung darf nur zugelassen. werden, wer
1. mindestens 20 und höchstens 27 Jahre alt ist,
2. die Gesellen- oder Facharbeiterprüfung in einem ein-
schlägigen Beruf oder eine mindestens gleichwertige
Prüfung bestanden hat,
für den Feuerwehrdienst geeignet ist.
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Grundausbildung
Die Grundausbildung dauert ein Jahr und schließt mit
einer Prüfung ab. Beamte, die das Ziel der Grundausbildung
nicht erreichen, sind zu entlassen.
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Probezeit
Die im Anschluß an die Grundausbildung abzuleistende
Probezeit dauert ein Jahr.
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3. Titel
Höherer Dienst
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Allgemeines
Die ausgewählten Bewerber werden als Beamte auf Wider-
ruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Im übrigen finden
die 88 15 bis 17 entsprechende Anwendung.
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Voraussetzungen für die Einstellung in. den
Vorbereitungsdienst
[n den Vorbereitungsdienst darf nur eingestellt werden, wer
1. das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2. nach abgeschlossener Hochschulausbildung (Technische
Hochschule oder Universität) die Prüfung als Diplom-
Ingenieur, -Chemiker oder -Physiker bestanden hat,
für den höheren Feuerwehrdienst geeignet ist.
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Vorbereitungsdienst
Der Vorbereitungsdienst dauert. mindestens zwei Jahre
ınd drei Monate.
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Prüfung
(1) Nach erfolgreichem Vorbereitungsdienst ist die Lauf-
bahnprüfung abzulegen.
(2) Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen,
sind zu entlassen.
$ 83 f
Probezeit
Die Probezeit dauert drei Jahre. $ 37 Abs.1 Satz 2 und
Abs.2 findet entsprechende Anwendung.
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Aufstiegsbeamte
(1) Beamte des allgemeinen Dienstes dürfen zur Lauf-
bahn des höheren Dienstes zugelassen werden, wenn sie
1. mindestens 35 und höchstens 50 Jahre alt sind,
2 sich mindestens drei Jahre als Brandamtmann. bewährt
haben und