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(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.
(3) Für Klagen nach Absatz 1, einschließlich der Lei-
stungs- und Feststellungsklagen, gelten die Vorschriften des
8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung mit folgen-
den Maßgaben:
l. Eines Vorverfahrens bedarf es auch dann, wenn der
Verwaltungsakt von der obersten Dienstbehörde er-
lassen worden ist.
Den Widerspruchsbescheid erläßt die oberste Dienst-
behörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen
sie den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, durch
allgemeine Anordnung auf andere Behörden über-
tragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen.
& 127
(1) Die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungs-
gerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis ist
stets zuzulassen.
(2) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß
das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen An-
wendung einer Rechtsnorm beruht.
ABSCHNITT III
Rechtsstellung der Beamten und Versorgungsempfänger
bei der Umbildung von Körperschaften
$ 128
(1) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in
eine andere Körperschaft eingegliedert wird, treten mit der
Umbildung kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden
Körperschaft über.
(2) Die Beamten einer Körperschaft, die vollständig in
mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind an-
teilig in den Dienst der aufnehmenden Körperschaften zu
übernehmen. Die beteiligten Körperschaften haben inner-
halb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in
dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen mitein-
ander zu bestimmen, von welchen Körperschaften die ein-
zelnen Beamten zu übernehmen sind. Solange ein Beamter
nicht übernommen ist, haften alle aufnehmenden Körper-
schaften für die ihm zustehenden Bezüge als Gesamt-
schuldner.
(3) Die Beamten einer Körperschaft, die teilweise in eine
oder mehrere andere Körperschaften eingegliedert wird, sind
zu einem verhältnismäßigen Teil, bei mehreren Körper-
schaften anteilig, in den Dienst der aufnehmenden Körper-
schaften zu übernehmen. Absatz 2 Satz 2 findet Anwendung.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine
Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körper-
schaften zu einer neuen Körperschaft zusammengeschlossen
wird, wenn aus einer Körperschaft oder aus Teilen einer
Körperschaft eine oder mehrere neue Körperschaften ge-
bildet werden, oder wenn Aufgaben einer Körperschaft voll-
ständig oder teilweise auf eine oder mehrere andere Körper-
schaften übergehen.
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(1) Tritt ein Beamter auf. Grund des $ 128 Abs. 1 kraft
Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder
wird er auf Grund des 8 128 Abs. 2 oder 3 von einer anderen
Körperschaft übernommen, so gilt $ 181) Abs. 2 Satz 2 ent-
sprechend.
(2) Im Falle des 8 128 Abs.1 ist dem Beamten von der
aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des
Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.
(3) In den Fällen des 8 128 Abs.2 und 3 wird die Über-
nahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst der
Beamte treten soll; die Verfügung wird mit der Zustellung
an den Beamten wirksam. Der Beamte ist verpflichtet, der
Übernahmeverfügung Folge zu leisten; kommt er.der Ver-
pflichtung nicht nach, so ist er zu entlassen.
(4) Die Absätze 1. bis 3 gelten entsprechend in den Fällen
des $ 128 Abs. 4. .
An
Nr. 68
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(1) Dem nach 8 128 in den Dienst einer anderen Körper-
schaft kraft Gesetzes übergetretenen oder von ihr übernom-
menen Beamten soll ein seinem bisherigen Amt nach Bedeu-
tung und Inhalt ohne Rücksicht auf Dienststellung und
Dienstalter gleichzubewertendes Amt übertragen werden.
Wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung
hicht möglich ist, finden $ 1910) Satz 1, $ 231) Abs.2 Nr. 3
und $ 10912) Abs.1 Nr.2 entsprechende Anwendung. Bei
Verwendung in einem Amt mit geringerem Diensteinkom-
men erhält der Beamte mindestens. das Diensteinkommen
aus dem seinem bisherigen Amt gleichzubewertenden Amt
nach den Besoldungsvorschriften des neuen Dienstherrn und
steigt in den Dienstaltersstufen seiner neuen Besoldungs-
gruppe auf. Bei Anwendung des $ 1910) darf der Beamte
neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes
mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ führen.
(2) Die aufnehmende oder neue Körperschaft kann, wenn
die Zahl der bei ihr nach der Umbildung vorhandenen Be-
amten den tatsächlichen Bedarf übersteigt, innerhalb einer
Frist von sechs Monaten die entbehrlichen Beamten auf
Lebenszeit oder auf Zeit, deren Aufgabengebiet von der
Umbildung berührt wurde, in den einstweiligen Ruhestand
versetzen; für die Bemessung des Ruhegehaltes gelten $ 7013)
und $ 9515) Abs. 3. Die Frist des Satzes 1 beginnt im Falle
des 8 128 Abs. 1 mit dem Übertritt, in den Fällen des 8 128
Abs. 2 und 3 mit der Bestimmung derjenigen Beamten, zu
deren Übernahme die Körperschaft verpflichtet ist; Ent-
sprechendes gilt in den Fällen des $ 128 Abs. 4. 8 2016) Satz 3
findet Anwendung. Bei Beamten auf Zeit, die nach Satz 1 in
den einstweiligen Ruhestand versetzt sind, endet der einst-
weilige Ruhestand mit Ablauf der Amtszeit; sie gelten in
diesem Zeitpunkt als dauernd in den Ruhestand versetzt,
wenn sie bei Verbleiben im Amt mit Ablauf der Amtszeit
in den Ruhestand getreten wären.
FA
a.
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Ist innerhalb absehbarer Zeit mit einer Umbildung im
Sinne des 8 128 zu rechnen, so können die obersten Aufsichts-
behörden der beteiligten Körperschaften anordnen, daß Be-
amte, deren Aufgabengebiet von der Umbildung voraussicht-
lich berührt wird, nur mit ihrer Genehmigung ernannt
werden dürfen. Die Anordnung darf höchstens für die Dauer
eines Jahres ergehen. Sie ist den beteiligten Körperschaften
zuzustellen. Die Genehmigung soll nur versagt werden,
wenn durch derartige Ernennungen die Durchführung der
nach den 88 128 bis 130 erforderlichen Maßnahmen wesent-
lich ‚erschwert würde.
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(1) Die Vorschriften des 8 128 Abs.1 und 2 und des $ 129
gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung
vei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungs-
empfänger.
(2) In den Fällen des $ 128 Abs. 3 bleiben die Ansprüche
der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungs-
empfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft be-
stehen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen
des $ 128 Abs. 4.
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Als Körperschaft im Sinne der Vorschriften dieses Ab-
schnittes gelten alle juristischen Personen des öffentlichen
Rechts mit Dienstherrnfähigkeit ($ 121).
)
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Für die Zulassung zu den Laufbahnen ist mindestens zu
fordern
1. für die Laufbahnen des einfachen und des mittleren
Dienstes der erfolgreiche Besuch einer. Volksschule
oder ein entsprechender Bildungsstand, -
für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes der erfolg-
reiche Besuch einer Mittelschule oder ein entsprechen-
der Bildungsstand,
Fe