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(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze
($ 76), so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser
Zeitpunkt fällt, entlassen.
(6) Die laufbahnrechtlichen Vorschriften über die Ent-
lassung während oder nach Ablauf der Probezeit bleiben un-
verührt.
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Beamte auf Widerruf
(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen
werden; bei Dienstunfähigkeit ($ 77) ist er zu entlassen. 867
Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
oder in der Grundausbildung soll Gelegenheit gegeben wer-
den, den Vorbereitungsdienst oder die Grundausbildung ab-
zuleisten und die Prüfung abzulegen. Mit der Ablegung der
Prüfung endet sein Beamtenverhältnis, soweit dies durch
Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvor-
schriften bestimmt ist.
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Entlassungsverfügung
Die Entlassung wird von der Dienstbehörde verfügt und
iritt im Falle des $ 65 Nr. 1 mit der Zustellung, im übrigen,
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem
Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die
Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist.
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Folge der Entlassung
(1) Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen
Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit gesetz-
lich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung darf
er nicht mehr führen.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis er-
teilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst
(a.D.)“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt ver-
liehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenom-
men werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht
würdig erweist.
3. Eintritt in den Ruhestand
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Einstweiliger Ruhestand
(1) Der Senat kann jederzeit in den einstweiligen Ruhe-
stand versetzen:
1. Senatsdirektoren,
2. den Leiter der Presse- und Informationsabteilung der
Senatskanzlei,
den Leiter der Protokoll- und Auslandsabteilung der
Senatskanzlei,
4. den Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz,
5. den Generalsekretär der Ständigen Konferenz der Kul-
tusminister,
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.
(2) Ein Beamter auf Lebenszeit kann unter den Voraus-
setzungen des $ 61 Abs.2 in den einstweiligen Ruhestand
versetzt werden, wenn eine Versetzung in ein anderes Amt
nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einstweiligen
Ruhestand darf jedoch nur erfolgen, soweit aus Anlaß der
Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden.
Sie muß innerhalb von sechs Monaten nach der Auflösung
der Umbildung ausgesprochen werden. Freie Planstellen
im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einst-
weiligen Ruhestand versetzten Beamten, die für diese Stellen
Zeeignet sind, vorbehalten werden.
(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte
in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,
opleiben unberührt.
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Beginn des einstweiligen Ruhestandes
Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzel-
Falle ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird,
mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand
des Beamten mitgeteilt wird, spätestens ‚jedoch mit dem
3.
Ende der drei Monate, die auf den Monat der. Mitteilung
folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestandes
zurückgenommen werden.
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Bezüge im einstweiligen Ruhestand
(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte
erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den
Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei
Monate noch die Dienstbezüge des von ihm bekleideten
Amtes, die zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten be-
stimmten Einkünfte jedoch nur bis zum Beginn des einst-
weiligen Ruhestandes.
(2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte
Beamte für einen Zeitraum vor dem Aufhören der Dienst-
vezüge ein Einkommen aus einer Verwendung im öffent-
:ichen Dienst ($ 149 Abs. 5), so ermäßigen sich die Dienst-
bezüge für die Dauer des Zusammentreffens der Einkünfte
um den Betrag dieses Einkommens.
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Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand
Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist
verpflichtet, einer. erneuten Berufung in das Beamtenver-
nältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm ein. Amt
im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn verliehen wer-
den soll, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen
Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens
demselben Endgrundgehalt verbunden ist.
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Beendigung des einstweiligen Ruhestandes
Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung
n das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (8 74).
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Altersgrenze
(1) Für die Beamten bildet das vollendete fünfundsech-
zigste Lebensjahr die Altersgrenze. Für einzelne Beamten-
gruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt
werden, jedoch nicht über das vollendete achtundsechzigste
Lebensjahr hinaus. Die Beamten auf Lebenszeit treten mit
dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen,
in den Ruhestand, Lehrkräfte treten mit Ablauf -des Schul-
jahres oder Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen,
in den Ruhestand.
(2) Sind für den Beamten in den Fällen des 8 46 Abs. 2
voneinander abweichende Altersgrenzen maßgebend, kann
der Senat auf Antrag der obersten Dienstbehörde, im Zu-
ständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungen auf Antrag des
Bezirksamtes, nach Zustimmung des Landespersonalaus-
schusses den Eintritt in den Ruhestand aus dem Amt mit
der früheren Altersgrenze bis zu dem Zeitpunkt hinaus-
schieben, zu dem der Beamte aus dem anderen Amt wegen
Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt.
{3) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte
Beamte die Altersgrenze, so gilt er in dem Zeitpunkt als
lauernd in den Ruhestand getreten, in dem der Beamte auf
4ebenszeit wegen HErreichens der für ihn maßgebenden
Altersgrenze in den Ruhestand tritt.
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Dienstunfähigkeit
(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu
versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens
der wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen
Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig
(dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch
dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung inner-
halb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei
Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht,
Jaß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienst-
’ähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des
3eamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der
Dienstbehörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt
lies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.