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Volume 5. September 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

1/1962 
Seite 314 
Nr. 68 
(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze 
($ 76), so ist er mit dem Ende des Monats, in den dieser 
Zeitpunkt fällt, entlassen. 
(6) Die laufbahnrechtlichen Vorschriften über die Ent- 
lassung während oder nach Ablauf der Probezeit bleiben un- 
verührt. 
S 68 
Beamte auf Widerruf 
(1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit entlassen 
werden; bei Dienstunfähigkeit ($ 77) ist er zu entlassen. 867 
Abs. 3, 4 und 5 gilt entsprechend. 
(2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst 
oder in der Grundausbildung soll Gelegenheit gegeben wer- 
den, den Vorbereitungsdienst oder die Grundausbildung ab- 
zuleisten und die Prüfung abzulegen. Mit der Ablegung der 
Prüfung endet sein Beamtenverhältnis, soweit dies durch 
Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvor- 
schriften bestimmt ist. 
. & 69 
Entlassungsverfügung 
Die Entlassung wird von der Dienstbehörde verfügt und 
iritt im Falle des $ 65 Nr. 1 mit der Zustellung, im übrigen, 
soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit dem 
Ende des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die 
Entlassungsverfügung dem Beamten zugestellt worden ist. 
$ 70 E 
Folge der Entlassung 
(1) Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen 
Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit gesetz- 
lich nichts anderes bestimmt ist. Die Amtsbezeichnung darf 
er nicht mehr führen. 
(2) Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis er- 
teilen, die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst 
(a.D.)“ sowie die im Zusammenhang mit dem Amt ver- 
liehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenom- 
men werden, wenn der frühere Beamte sich ihrer als nicht 
würdig erweist. 
3. Eintritt in den Ruhestand 
$ 71 
Einstweiliger Ruhestand 
(1) Der Senat kann jederzeit in den einstweiligen Ruhe- 
stand versetzen: 
1. Senatsdirektoren, 
2. den Leiter der Presse- und Informationsabteilung der 
Senatskanzlei, 
den Leiter der Protokoll- und Auslandsabteilung der 
Senatskanzlei, 
4. den Leiter des Landesamtes für Verfassungsschutz, 
5. den Generalsekretär der Ständigen Konferenz der Kul- 
tusminister, 
soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind. 
(2) Ein Beamter auf Lebenszeit kann unter den Voraus- 
setzungen des $ 61 Abs.2 in den einstweiligen Ruhestand 
versetzt werden, wenn eine Versetzung in ein anderes Amt 
nicht möglich ist. Eine Versetzung in den einstweiligen 
Ruhestand darf jedoch nur erfolgen, soweit aus Anlaß der 
Auflösung oder Umbildung Planstellen eingespart werden. 
Sie muß innerhalb von sechs Monaten nach der Auflösung 
der Umbildung ausgesprochen werden. Freie Planstellen 
im Bereich desselben Dienstherrn sollen den in den einst- 
weiligen Ruhestand versetzten Beamten, die für diese Stellen 
Zeeignet sind, vorbehalten werden. 
(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere Beamte 
in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, 
opleiben unberührt. 
8 72 
Beginn des einstweiligen Ruhestandes 
Der einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht im Einzel- 
Falle ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, 
mit dem Zeitpunkt, in dem die Versetzung in den Ruhestand 
des Beamten mitgeteilt wird, spätestens ‚jedoch mit dem 
3. 
Ende der drei Monate, die auf den Monat der. Mitteilung 
folgen. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestandes 
zurückgenommen werden. 
$ 73 
Bezüge im einstweiligen Ruhestand 
(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte 
erhält für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den 
Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei 
Monate noch die Dienstbezüge des von ihm bekleideten 
Amtes, die zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten be- 
stimmten Einkünfte jedoch nur bis zum Beginn des einst- 
weiligen Ruhestandes. 
(2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte 
Beamte für einen Zeitraum vor dem Aufhören der Dienst- 
vezüge ein Einkommen aus einer Verwendung im öffent- 
:ichen Dienst ($ 149 Abs. 5), so ermäßigen sich die Dienst- 
bezüge für die Dauer des Zusammentreffens der Einkünfte 
um den Betrag dieses Einkommens. 
8 74 
Wiederverwendung aus dem einstweiligen Ruhestand 
Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte ist 
verpflichtet, einer. erneuten Berufung in das Beamtenver- 
nältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihm ein. Amt 
im Dienstbereich seines früheren Dienstherrn verliehen wer- 
den soll, das derselben oder einer mindestens gleichwertigen 
Laufbahn angehört wie das frühere Amt und mit mindestens 
demselben Endgrundgehalt verbunden ist. 
$ 75 
Beendigung des einstweiligen Ruhestandes 
Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung 
n das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (8 74). 
$ 76 
Altersgrenze 
(1) Für die Beamten bildet das vollendete fünfundsech- 
zigste Lebensjahr die Altersgrenze. Für einzelne Beamten- 
gruppen kann gesetzlich eine andere Altersgrenze bestimmt 
werden, jedoch nicht über das vollendete achtundsechzigste 
Lebensjahr hinaus. Die Beamten auf Lebenszeit treten mit 
dem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, 
in den Ruhestand, Lehrkräfte treten mit Ablauf -des Schul- 
jahres oder Semesters, in dem sie die Altersgrenze erreichen, 
in den Ruhestand. 
(2) Sind für den Beamten in den Fällen des 8 46 Abs. 2 
voneinander abweichende Altersgrenzen maßgebend, kann 
der Senat auf Antrag der obersten Dienstbehörde, im Zu- 
ständigkeitsbereich der Bezirksverwaltungen auf Antrag des 
Bezirksamtes, nach Zustimmung des Landespersonalaus- 
schusses den Eintritt in den Ruhestand aus dem Amt mit 
der früheren Altersgrenze bis zu dem Zeitpunkt hinaus- 
schieben, zu dem der Beamte aus dem anderen Amt wegen 
Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand tritt. 
{3) Erreicht der in den einstweiligen Ruhestand versetzte 
Beamte die Altersgrenze, so gilt er in dem Zeitpunkt als 
lauernd in den Ruhestand getreten, in dem der Beamte auf 
4ebenszeit wegen HErreichens der für ihn maßgebenden 
Altersgrenze in den Ruhestand tritt. 
$ 77 
Dienstunfähigkeit 
(1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand zu 
versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens 
der wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen 
Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig 
(dienstunfähig) ist. Als dienstunfähig kann der Beamte auch 
dann angesehen werden, wenn er infolge Erkrankung inner- 
halb eines Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei 
Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, 
Jaß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienst- 
’ähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienstunfähigkeit des 
3eamten, so ist er verpflichtet, sich nach Weisung der 
Dienstbehörde ärztlich untersuchen und, falls ein Amtsarzt 
lies für erforderlich hält, auch beobachten zu lassen.
	        
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