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Nr. 68
7. In Besoldungsgruppe 8
Aa) wird eingefügt
‚Leitende Lehrschwestern,
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 9“
und :
„Leitende Oberpfleger“;
b) wird hinter „Regierungshauptsekretäre“ das
Fußnotenzeichen „5)“ angefügt;
c) wird in Fußnote 5) hinter „Senator für Inne-
res“ eingefügt:
„den Regierungshauptsekretären im Voll-
streckungsdienst der Lohnausgleichskasse
Berlin und“.
8. In Besoldungsgruppe 9 ;
a) wird hinter
„Fachlehrer
an Berufs- und Berufsfachschulen‘. ange-
fügt: „ , soweit nicht in der Besoldungs-
gruppe A 10“;
b) wird eingefügt:
„Leitende Lehrschwestern,
soweit nicht in der
A 8“;
ec) wird angefügt
„Künftig wegfallend:
Kanzleivorsteher, 4)
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6
oder A 7
Technische Assistenten,
soweit nicht in der Besoldungsgruppe
ATS
d) erhält die Fußnote 1) folgende Fassung‘:
Beamte, bei denen die Abschlußprüfung
esiner höheren technischen Lehranstalt
als Anstellungsvoraussetzung vorgeschrie-
ben. ist, erhalten eine unwiderrufliche und
ruhegehaltfähige Stellenzulage von 46,22
DM, wenn sie diese Abschlußprüfung ab-
gelegt haben. Dies gilt nur, wenn während
des Besuchs der höheren technischen
Lehranstalt keine Dienstbezüge gezahlt
wurden.“;
e) wird folgende Fußnote angefügt:
„4) Als Leiter von Kanzleien mit mindestens
40 Kanzleikräften.“.
9. In Besoldungsgruppe 10 wird
a) gestrichen
„Fachlehrer
an der Landeslehranstalt für medizinisch-
technische Assistenten“;
b) eingefügt
„Fachlehrer
an Berufs- und Berufsfachschulen,
soweit nicht in der Besoldungsgruppe
A9
an der Landeslehranstalt für medizinisch-
technische Assistenten“
und
„Künftig wegfallend:
Turn- und Sportlehrerinnen‘“.
10. Die Besoldungsgruppe 10 a erhält. folgende Fas-
sung:
„Besoldungsgruppe 10a
621,71 —.657,53 — 693,85 —
729,17 — 764,99 — 800,81
836,63 — 872,45 — 908,27 —
944,09 — 979,91 — 1015,73 —
1051,55 DM
Ortszuschlag: II
Lehrer!)“
i)
Erhalten für die Dauer der Tätigkeit im Justizvollzug eine wider-
rufliche und nichtruhegehaltfähige Stellenzulage von 150 DM. Die
Stellenzulage wird ruhegehaltfähig, wenn der Beamte während
der Tätigkeit im Justizvollzug verstorben oder aus dieser Tätig-
keit in den Ruhestand getreten ist.
11.In Besoldungsgruppe 11
a) wird gestrichen
„Gewerbeoberlehrer2)?)“,
„Handelsoberlehrer?)?)“,
„Lehrer
an Besonderen Schulen“,
„Rektoren
als Leiter von Grundschulen und Ober-
schulen Praktischen Zweigest)“,
„Rektoren
als Ausbildungsleiter5)‘“,
die Fußnote 5;
b) wird eingefügt
„Fachdozenten®)“,
„Lehrer
an Besonderen Schulen, soweit nicht in der
Besoldungsgruppe "A. 123)“,
„Lehrer mit zwei Wahlfächern?)®)“,
hinter „Amtsanwälte1)“ -
„ ‚soweit nicht in der Besoldungsgruppe
A 12°; „
unter „Künftig wegfallend:“
„Mittelschullehrer
Oberschullehrer“;
werden in Fußnote 1 die Worte „25 vom
Hundert“ durch die Worte „50 vom Hun-
dert“. ersetzt,
erhält Fußnote 3 folgende Fassung: .
Erhalten für die Dauer der Tätigkeit
im Justizvollzug‘ eine widerrufliche und
nichtruhegehaltfähige Stellenzulage
von 150 DM. Die Stellenzulage wird
ruhegehaltfähig, wenn der Beamte
während der Tätigkeit im Justizvollzug
verstorben oder aus dieser Tätigkeit in
den Ruhestand getreten ist.“, , N
wird folgende Fußnote angefügt:
‚s$) Erhalten eine unwiderrufliche und
ruhegehaltfähige ‚Stellenzulage von
46,22 DM.“.
i2.In Besoldungsgruppe 12
a) wird gestrichen
„Gewerbeoberlehrer
als ständige Vertreter der in die Besoldungs-
gruppe A 14 eingereihten Berufs- und Berufs-
fach-Schuldirektoren“;
wird
„Rektoren
als Leiter ._
von Oberschulen Technischen Zweiges
von Besonderen Schulen“
ersetzt durch
„Rektoren .
als Leiter
von Grundschulen
von Oberschulen Praktischen Zweiges
von Oberschulen Technischen Zweiges
von Besonderen Schulen®)“;
wird eingefügt -
„Gewerbeoberlehrer?)?)“,
‚Handelsoberlehrer?)“,
„Lehrer
an Besonderen Schulen?)4),
soweit nicht in-der Besoldungsgruppe A 11“,
„Amtsanwälte, :
soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 115)“: