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Nr. 68
Artikel II
S nd
Das Landesbesoldungsgesetz vom 2. April 1958 (GVBl.
S. 314) in.der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung
des Landesbeamtenrechts vom 12..Juli 1960 (GVBl. S. 715),
des Gesetzes über die Rechtsstellung der Bezirksamtsmit-
glieder vom 12. Juli 1960 (GVBl. S. 652), des Zweiten Ge-
setzes über die Erhöhung von Dienst- und Versorgungs-
bezügen vom 21. März 1961 (GVBl. S. 380) und des Fünften
Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenrechts vom
21. Mai 1962 (GVBl. S.471) wird wie folgt geändert:
1. 8 5 Abs. 5 wird gestrichen.
2, $ 6 Abs. 11 wird gestrichen.
3. $ 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Semikolon durch einen Punkt
ersetzt. Der bisherige zweite Halbsatz wird Satz 2.
b) an Absatz 2 wird folgender neuer Satz angefügt:
„Beim Übertritt aus dem Dienst eines anderen
Dienstherrn ist Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden.“.
c) Absatz 3 wird gestrichen.
$ 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Die Zugehörigkeit zu den folgenden Stufen richtet
sich nach der Zahl der Kinder, für die dem Beamten
Kinderzuschlag zusteht oder ohne Berücksichtigung des
$ 20 zustehen würde. Uneheliche Kinder eines männ-
lichen Beamten werden nur berücksichtigt, wenn der
Beamte sie in seine Wohrtung. aufgenommen oder sie
auf seine Kosten anderweit untergebracht hat, ohne
daß dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufge-
hoben werden soll.“
5. 8 17 wird gestrichen,
6. 8 18 Abs. 4 wird gestrichen.
$ 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 und Absatz 3 wird jeweils das
Wort „hundert“ durch das Wort „hundertfünfzehn“
ersetzt.
b) Es wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:
„(5) Für Kinder, die nach beamtenrechtlichen Vor-
schriften neben Waisengeld Kinderzuschlag erhal-
ten, wird dem Beamten. kein Kinderzuschlag ge-
währt.“
c) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze
6 und 7.
8.
$ 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird „($ 17 Abs. 2)“ durch „(Abs. 3)“
ersetzt.
b) An die Stelle des bisherigen Absatzes 3 tritt folgen-
der neuer Absatz 3:
„(3) Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 2
ist die hauptberufliche Tätigkeit im Dienst des Bun-
des, eines Landes, einer Gemeinde (eines Gemeinde-
verbandes) oder anderer Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der
Verbände von solchen; ausgenommen ist’ die Tätig-
keit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaf-
ten oder ihren Verbänden. Dem öffentlichen Dienst
steht gleich die hauptberufliche Tätigkeit
1. im Dienst von Vereinigungen, Einrichtungen und
Unternehmungen, deren gesamtes Kapital
(Grundkapital, Stammkapital) sich in Ööffent-
licher Hand befindet,
im Dienst einer zwischenstaatlichen .oder über-
staatlichen Einrichtung, an der der Bund oder
eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften
oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder
Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist.
Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf
Antrag der Behörde oder des Beamten der- Senator
für Inneres.“
9. In $ 21 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 werden die‘ Worte
„Abs. 2“ gestrichen. x
$ 22 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Stellenzulagen, die nach der Besoldungsordnung
unwiderruflich sind, und Ausgleichszulagen nach
$ 10 und 8 26 Abs. 3 und 6 gelten als Bestandteil des
Grundgehalts.‘“
10.
I1.
$ 23 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Andere als die in diesem Gesetz vorgesehenen Zu-
lagen und Zuwendungen dürfen nur gewährt werden,
wenn und soweit der Haushaltsplan hierfür ausdrück-
lich Mittel zur Verfügung stellt und ihre Gewährung in
Verwaltungsvorschriften geregelt. ist, die‘ der Senat
oder ein durch Rechtsvorschrift hierzu ermächtigtes
Mitglied des Senats erläßt. Die nach Satz 1 gewährten
Zulagen und Zuwendungen sind widerruflich und nicht
ruhegehaltfähig.“
de
Die Überschrift des Abschnittes II 7. Titel erhält fol-
gende Fassung:
„Beihilfen, Tuberkulosehilfe und Jubiläumszuwendun-
gen“.
13. $ 24 a erhält die Überschrift:
„Beihilfen“,
L4. Nach $ 24 a werden folgende Vorschriften eingefügt:
„S 24b
Tuberkulosehilfe
(1) Beamte und Versorgungsempfänger erhalten für
sich, ihre Ehegatten und ihre kinderzuschlagsberech-
tigenden Kinder Tuberkulosehilfe in entsprechender
Anwendung der jeweiligen Vorschriften, die für Beamte
und Versorgungsempfänger des Bundes maßgebend
sind.
(2) Die Tuberkulosehilfe wird im Namen und im Auf-
trage des Dienstherrn oder des Trägers der Versor-
zungslast vom Träger der Sozialhilfe in Berlin durch-
geführt. Verfügt eine landesunmittelbare Körperschaft,
Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts über die
zur Durchführung der Tuberkulosehilfe erforderlichen
Einrichtungen, so kann sie die Tuberkulosehilfe für
ihren Bereich selbst durchführen.
(3) Der Dienstherr oder der Träger der Versorgungs-
last erstattet dem Träger der Sozialhilfe die Aufwen-
dungen für die Tuberkulosehilfe. Führt der Träger der
Sozialhilfe die Tuberkulosehilfe für eine landesunmittel-
bare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des Ööffent-
lichen Rechts durch, so sind die dem Träger der Sozial-
hilfe entstehenden Verwaltungskosten in Form eines zu
vereinbarenden Pauschsatzes zu erstatten,
(4) Das Nähere, insbesondere die Abgrenzung des an-
spruchsberechtigten Personenkreises, regelt der Senat
durch Rechtsverordnung, Dabei kann der Senat Aus-
nahmen von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zulassen.
$ 24cC
Jubiläumszuwendungen
Den Beamten ist bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszu-
wendung zu gewähren. Das Nähere regelt der Senat
durch. Rechtsverordnung.“
15. $ 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3
1. wird hinter Satz 3 folgender Satz eingefügt:
„Das nach Satz 3 für die Höhe der Ausgleichszu-
lage maßgebende Grundgehalt erhöht sich zu den-
selben Zeitpunkten, zu denen der Beamte nach bis-
herigem Recht aufgestiegen wäre, um die Dienst-
alterszulage bis zur Erreichung des Endgrundge-
halts.“;
treten in dem nunmehrigen Satz 5 an die Stelle
der Worte „Die Sätze 1 bis 3“ die Worte „Die
Sätze 1 bis 4“.