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ergänzen, daß die für den Erkrankten zuständige Be-
schäftigungsstelle (mit Fernsprechverbindung) ein-
deutig erkennbar ist. Die Arbeitsunfähigkeits-Meldun-
zen dürfen anderen Stellen als der BKK nicht
ausgehändigt werden.
II. Erkrankungsanzeigen
Die Beschäftigungsstelle stellt, sobald die Arbeitsunfähig-
keits-Meldung vorliegt, eine Erkrankungsanzeige — Vor-
drucke „Inn II 124 a/Neu“ oder „Inn II 125 a“ — im Durch-
schreibeverfahren aus. Hierbei ist ab 1. Juli 1962 genau zu
unterscheiden:
Die „Erkrankungsanzeige für Angestellte und Ar-
beiter“ — Inn II 124 a/Neu — (grün) ist ab 1: Juli 1962
für alle Angestellten und für ‚die Arbeiter, ‘die auf
Grund einer Beschäftigungszeit von mindestens drei
Jahren einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zu
sechs Wochen haben (8 34 Abs.3 BMT-G IL), zu ver-
wenden.
a) Blatt 1 und 2 sind sofort der zuständigen Gehalts-
ınd Lohnstelle zu übersenden, die die Bescheinigung
auf der Rückseite ausfüllt und die Erkrankungs-
anzeige unverzüglich. an die BKK weitergibt.
Blatt 3 ist nach genauer und gewissenhafter Beant-
wortung der Fragen auf der Rückseite, ob der Er-
krankte sich die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich,
grob fahrlässig oder bei einer nicht genehmigten
Nebentätigkeit zugezogen (8 37 Abs.1 BAT bzw.
$ 34 Abs.1 BMT-G II) hat oder ob die Arbeits-
unfähigkeit durch einen von einem Dritten zu ver-
tretenden Umstand herbeigeführt worden ist. (Scha-
denersatzanspruch gemäß 8 38 Abs. 1 BAT bzw.
8 36 Abs. 1 BMT-G II), an die zuständige Personal-
stelle zu übersenden. Die Unterschrift auf der
Rückseite hat bei der Wichtigkeit der zu beant-
wortenden Fragen der zuständige Büroleiter (bzw.
Dienststellenleiter) oder ein von diesem beauftragter
Mitarbeiter zu leisten.
Der Hauskrankenschein, der bei der neuen verein-
fachten Erkrankungsanzeige „Inn II 124 a/Neu“
als 4. Blatt gleichzeitig mit durchgeschrieben wird,
ist dem arbeitsunfähig Erkrankten auszuhändigen.
Dieser Hauskrankenschein (Vordr. BKK. 243/2) gilt
nur solange, wie Entgelt (Krankenbezüge nach dem
BMT-G II bzw. nach dem BAT) voll weitergezahlt
wird. Er ist vom ‚Erkrankten bei der BKK gegen
einen Auszahlschein auszutauschen, wenn die Zeit
für die Weiterzahlung des Entgelts abgelaufen ist
ınd die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert. Ist die
Arbeitsunfähigkeit vorher beendet, so ist der Haus-
krankenschein bei der 'Beschäftigungsstelle abzu-
geben und der BKK zuzuleiten (s. auch Abs. III —
Gesundmeldung).
Die „Erkrankungsanzeige für Arbeiter“ — Inn II 125 a —
(blau) ist ab 1. Juli 1962 nur für diejenigen Arbeiter zu
verwenden, die sofort Anspruch auf Krankengeld und
Krankengeldzuschuß haben, weil '
sich ihre Ansprüche ausschließlich nach dem ‚„Ge-
setz zur Verbesserung der wirtschaftlichen Siche-
rung. der Arbeiter im Krankheitsfalle vom 26. Juni
1957“ oder nach anderen Tarifverträgen als dem
BMT-G richten, oder
weil sie noch, nicht eine Beschäftigungszeit von
3 Jahren gemäß $ 34 Abs. 3 BMT-G II aufzuweisen
haben.
Blatt 1 und 2 sind der Gehalts- und Lohnstelle so-
fort zu übersenden, die die Bescheinigung auf. der
Rückseite ausfüllt und die Erkrankungsanzeige un-
verzüglich an die BKK weiter gibt.
Blatt 3 ist der zuständigen Personalstelle zu über-
senden. Nach der Neuauflage der Erkrankungs-
anzeige Inn II 125a (blau) ist Blatt 3 jedoch erst
nach genauer und gewissenhafter Beantwortung der
Fragen auf der Rückseite, ob der Erkrankte sich
die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich, grob fahrlässig
oder bei einer nicht genehmigten Nebentätigkeit
zugezögen hat ($ 34 Abs. 1 BMT-G II) oder ob die
Arbeitsunfähigkeit durch einen von einem’ Dritten
zu vertretenden Umstand herbeigeführt worden ist
(Schadenersatz gemäß 8 36 Abs. 1 BMT-G II) an
die zuständige Personalstelle zu übersenden. Die
Unterschrift auf der Rückseite hat bei der Wichtig-
keit der zu beantwortenden Fragen der zuständige
Büroleiter (bzw. Dienststellenleiter) oder ein von
diesem beauftragter Mitarbeiter zu leisten.
Auszahlschein für Kranken- und Hausgeld
Mit der Erkrankungsanzeige für Arbeiter wird im
gleichen Arbeitsgang im Wege des Durchschreibe-
verfahrens der „Auszahlschein für Kranken- und
Hausgeld“ (BKK 228/3, früher 101 a) gefertigt. Der
Auszahlschein gilt jeweils für 3 Monate (3 Lohn-
perioden) und verbleibt für die Dauer der Arbeits-
unfähigkeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der
Gültigkeitsdauer, im Besitz des Erkrankten, Nach
Ablauf der Gültigkeitsdauer ‘stellt die Beschäfti-
gungsstelle, soweit nach den gesetzlichen oder tarif-
lichen Bestimmungen noch Krankengeldzuschuß zu
zahlen ist, bei der letzten Zahlung‘ einen neuen
Auszahlschein aus.
Erklärung für die Bemessung des Kranken- und
Hausgeldes
An dem Auszahlschein hängt die „Erklärung für
die Bemessung. des. Kranken- und Hausgeldes‘“
(BKK 228/4, früher 101 b). Dem arbeitsunfähig er-
xzrankten Lohnempfänger werden von der Beschäfti-
gungsstelle der Auszahlschein und die Erklärung
ausgehändigt oder übersandt. Die Erklärung ist
von dem Erkrankten sofort auszufüllen, zu unter-
schreiben und unverzüglich der zuständigen Zweig-
dtelle der BKK zu übersenden. Ohne diese HEr-
klärung kann die Höhe des Kranken- und Hausgeldes
von der BKK nicht festgesetzt werden.
Angestellte und solche Arbeiter, die Anspruch auf
6 Wochen Lohnfortzahlung haben, erhalten die Er-
klärung bei Bedarf von der BKK ausgehändigt
bzw. zugesandt.
?)
A
8.
Durchgangsarztverfahren bei Arbeits- und Wege-
unfällen
Auf der Erkrankungsanzeige ist u.a. zu vermerken,
db der Versicherte wegen eines Arbeitsunfalles zum
Durchgangsarzt überwiesen wurde, In diesem Zusam-
menhang wird mitgeteilt:
Für das Durchgangsarztverfahren beschränkt sich ab
1. Mai 1960 die Mitwirkung der Beschäftigungsstellen
auf die Überweisung von Arbeitsunfallverletzten (auch
Wegeunfall), die sich noch nicht in ärztlicher Behand-
lung befinden. Diese Personen sind mit Vordruck D 4
oder D 5a unverzüglich an einen Durchgangsarzt (Un-
fallarzt) zu verweisen. ;
Kur- und Heilverfahren
Wegen der unterschiedlichen Vorschriften im BAT und
BMT-G II bei Gewährung von Kur- und Heilverfahren
ist im Rahmen dieses Verfahrens folgendes zu be-
achten:
Für versicherte Angestellte, die den Vorschriften
des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT)
unterliegen, ist das vorstehende Verfahren bei Ar-
beitsunfähigkeit solange nicht anzuwenden, wie die-
sen Personen ein Sonderurlaub gemäß $&$ 50 BAT
oder anderer Urlaub gewährt wird.
Für Arbeiter ist das „Verfahren bei Arbeitsunfähig-
keit“ sinngemäß anzuwenden ($ 34 Abs. 7
BMT-G II). Die Erkrankungsanzeigen sind deutlich
zu kennzeichnen, daß es sich um ein Kur- oder
Heilverfahren handelt. |
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III. Gesundmeldung
ist der Versicherte wieder arbeitsfähig oder ist er aus dem
3eschäftigungsverhältnis ausgeschieden, so hat die Be-
schäftigungsstelle eine Anzeige (Gesundmeldung 3fach) im