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Volume 2. Juli 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

1/1962 
. Seite 260 
Nr. 56 
ergänzen, daß die für den Erkrankten zuständige Be- 
schäftigungsstelle (mit Fernsprechverbindung) ein- 
deutig erkennbar ist. Die Arbeitsunfähigkeits-Meldun- 
zen dürfen anderen Stellen als der BKK nicht 
ausgehändigt werden. 
II. Erkrankungsanzeigen 
Die Beschäftigungsstelle stellt, sobald die Arbeitsunfähig- 
keits-Meldung vorliegt, eine Erkrankungsanzeige — Vor- 
drucke „Inn II 124 a/Neu“ oder „Inn II 125 a“ — im Durch- 
schreibeverfahren aus. Hierbei ist ab 1. Juli 1962 genau zu 
unterscheiden: 
Die „Erkrankungsanzeige für Angestellte und Ar- 
beiter“ — Inn II 124 a/Neu — (grün) ist ab 1: Juli 1962 
für alle Angestellten und für ‚die Arbeiter, ‘die auf 
Grund einer Beschäftigungszeit von mindestens drei 
Jahren einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bis zu 
sechs Wochen haben (8 34 Abs.3 BMT-G IL), zu ver- 
wenden. 
a) Blatt 1 und 2 sind sofort der zuständigen Gehalts- 
ınd Lohnstelle zu übersenden, die die Bescheinigung 
auf der Rückseite ausfüllt und die Erkrankungs- 
anzeige unverzüglich. an die BKK weitergibt. 
Blatt 3 ist nach genauer und gewissenhafter Beant- 
wortung der Fragen auf der Rückseite, ob der Er- 
krankte sich die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich, 
grob fahrlässig oder bei einer nicht genehmigten 
Nebentätigkeit zugezogen (8 37 Abs.1 BAT bzw. 
$ 34 Abs.1 BMT-G II) hat oder ob die Arbeits- 
unfähigkeit durch einen von einem Dritten zu ver- 
tretenden Umstand herbeigeführt worden ist. (Scha- 
denersatzanspruch gemäß 8 38 Abs. 1 BAT bzw. 
8 36 Abs. 1 BMT-G II), an die zuständige Personal- 
stelle zu übersenden. Die Unterschrift auf der 
Rückseite hat bei der Wichtigkeit der zu beant- 
wortenden Fragen der zuständige Büroleiter (bzw. 
Dienststellenleiter) oder ein von diesem beauftragter 
Mitarbeiter zu leisten. 
Der Hauskrankenschein, der bei der neuen verein- 
fachten Erkrankungsanzeige „Inn II 124 a/Neu“ 
als 4. Blatt gleichzeitig mit durchgeschrieben wird, 
ist dem arbeitsunfähig Erkrankten auszuhändigen. 
Dieser Hauskrankenschein (Vordr. BKK. 243/2) gilt 
nur solange, wie Entgelt (Krankenbezüge nach dem 
BMT-G II bzw. nach dem BAT) voll weitergezahlt 
wird. Er ist vom ‚Erkrankten bei der BKK gegen 
einen Auszahlschein auszutauschen, wenn die Zeit 
für die Weiterzahlung des Entgelts abgelaufen ist 
ınd die Arbeitsunfähigkeit weiter andauert. Ist die 
Arbeitsunfähigkeit vorher beendet, so ist der Haus- 
krankenschein bei der 'Beschäftigungsstelle abzu- 
geben und der BKK zuzuleiten (s. auch Abs. III — 
Gesundmeldung). 
Die „Erkrankungsanzeige für Arbeiter“ — Inn II 125 a — 
(blau) ist ab 1. Juli 1962 nur für diejenigen Arbeiter zu 
verwenden, die sofort Anspruch auf Krankengeld und 
Krankengeldzuschuß haben, weil ' 
sich ihre Ansprüche ausschließlich nach dem ‚„Ge- 
setz zur Verbesserung der wirtschaftlichen Siche- 
rung. der Arbeiter im Krankheitsfalle vom 26. Juni 
1957“ oder nach anderen Tarifverträgen als dem 
BMT-G richten, oder 
weil sie noch, nicht eine Beschäftigungszeit von 
3 Jahren gemäß $ 34 Abs. 3 BMT-G II aufzuweisen 
haben. 
Blatt 1 und 2 sind der Gehalts- und Lohnstelle so- 
fort zu übersenden, die die Bescheinigung auf. der 
Rückseite ausfüllt und die Erkrankungsanzeige un- 
verzüglich an die BKK weiter gibt. 
Blatt 3 ist der zuständigen Personalstelle zu über- 
senden. Nach der Neuauflage der Erkrankungs- 
anzeige Inn II 125a (blau) ist Blatt 3 jedoch erst 
nach genauer und gewissenhafter Beantwortung der 
Fragen auf der Rückseite, ob der Erkrankte sich 
die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich, grob fahrlässig 
oder bei einer nicht genehmigten Nebentätigkeit 
zugezögen hat ($ 34 Abs. 1 BMT-G II) oder ob die 
Arbeitsunfähigkeit durch einen von einem’ Dritten 
zu vertretenden Umstand herbeigeführt worden ist 
(Schadenersatz gemäß 8 36 Abs. 1 BMT-G II) an 
die zuständige Personalstelle zu übersenden. Die 
Unterschrift auf der Rückseite hat bei der Wichtig- 
keit der zu beantwortenden Fragen der zuständige 
Büroleiter (bzw. Dienststellenleiter) oder ein von 
diesem beauftragter Mitarbeiter zu leisten. 
Auszahlschein für Kranken- und Hausgeld 
Mit der Erkrankungsanzeige für Arbeiter wird im 
gleichen Arbeitsgang im Wege des Durchschreibe- 
verfahrens der „Auszahlschein für Kranken- und 
Hausgeld“ (BKK 228/3, früher 101 a) gefertigt. Der 
Auszahlschein gilt jeweils für 3 Monate (3 Lohn- 
perioden) und verbleibt für die Dauer der Arbeits- 
unfähigkeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der 
Gültigkeitsdauer, im Besitz des Erkrankten, Nach 
Ablauf der Gültigkeitsdauer ‘stellt die Beschäfti- 
gungsstelle, soweit nach den gesetzlichen oder tarif- 
lichen Bestimmungen noch Krankengeldzuschuß zu 
zahlen ist, bei der letzten Zahlung‘ einen neuen 
Auszahlschein aus. 
Erklärung für die Bemessung des Kranken- und 
Hausgeldes 
An dem Auszahlschein hängt die „Erklärung für 
die Bemessung. des. Kranken- und Hausgeldes‘“ 
(BKK 228/4, früher 101 b). Dem arbeitsunfähig er- 
xzrankten Lohnempfänger werden von der Beschäfti- 
gungsstelle der Auszahlschein und die Erklärung 
ausgehändigt oder übersandt. Die Erklärung ist 
von dem Erkrankten sofort auszufüllen, zu unter- 
schreiben und unverzüglich der zuständigen Zweig- 
dtelle der BKK zu übersenden. Ohne diese HEr- 
klärung kann die Höhe des Kranken- und Hausgeldes 
von der BKK nicht festgesetzt werden. 
Angestellte und solche Arbeiter, die Anspruch auf 
6 Wochen Lohnfortzahlung haben, erhalten die Er- 
klärung bei Bedarf von der BKK ausgehändigt 
bzw. zugesandt. 
?) 
A 
8. 
Durchgangsarztverfahren bei Arbeits- und Wege- 
unfällen 
Auf der Erkrankungsanzeige ist u.a. zu vermerken, 
db der Versicherte wegen eines Arbeitsunfalles zum 
Durchgangsarzt überwiesen wurde, In diesem Zusam- 
menhang wird mitgeteilt: 
Für das Durchgangsarztverfahren beschränkt sich ab 
1. Mai 1960 die Mitwirkung der Beschäftigungsstellen 
auf die Überweisung von Arbeitsunfallverletzten (auch 
Wegeunfall), die sich noch nicht in ärztlicher Behand- 
lung befinden. Diese Personen sind mit Vordruck D 4 
oder D 5a unverzüglich an einen Durchgangsarzt (Un- 
fallarzt) zu verweisen. ; 
Kur- und Heilverfahren 
Wegen der unterschiedlichen Vorschriften im BAT und 
BMT-G II bei Gewährung von Kur- und Heilverfahren 
ist im Rahmen dieses Verfahrens folgendes zu be- 
achten: 
Für versicherte Angestellte, die den Vorschriften 
des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) 
unterliegen, ist das vorstehende Verfahren bei Ar- 
beitsunfähigkeit solange nicht anzuwenden, wie die- 
sen Personen ein Sonderurlaub gemäß $&$ 50 BAT 
oder anderer Urlaub gewährt wird. 
Für Arbeiter ist das „Verfahren bei Arbeitsunfähig- 
keit“ sinngemäß anzuwenden ($ 34 Abs. 7 
BMT-G II). Die Erkrankungsanzeigen sind deutlich 
zu kennzeichnen, daß es sich um ein Kur- oder 
Heilverfahren handelt. | 
1 
III. Gesundmeldung 
ist der Versicherte wieder arbeitsfähig oder ist er aus dem 
3eschäftigungsverhältnis ausgeschieden, so hat die Be- 
schäftigungsstelle eine Anzeige (Gesundmeldung 3fach) im
	        
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