Ausgegeben am 2.7.1962
Dienstblatt des Senats von“Berlin
Teil I / Inneres — Justiz
Berlın
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Nr. 56
Inhalt:
Nr.56 Verfahren bei Arbeitsunfähigkeit von Mitgliedern der Betriebskrankenkasse der Stadt Berlin;
hier; Neuregelung des Verfahrens ab 1. Juli 1962 ......
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Fernruf: 87 05 91 — (95) 4411 — | 25. 6.1962
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Fernruf: 87 05 91 — (95) 4413 —
An die Mitglieder des Senats
den Präsidenten des Abgeordnetenhauses von Berlin
den Präsidenten des Rechnungshofs von Berlin
die Bezirksämter
die Behörden und Dienststellen der Hauptverwaltung
die Anstalten der Hauptverwaltung
die Sparkasse der Stadt Berlin
die Verwaltungsakademie
die Lohnausgleichskasse Berlin
die Währungsüberwachungsstelle (für Grundstücke)
nachrichtlich
an die Eigenbetriebe (außer BVG und Gasag)
die Mitglieder AV Berlin
Inn II 124 (Angestellte) und Inn II 125 (Arbeiter) zu ver
wenden. Die bei einer Ersatzkasse versicherten Beschäftig-
ten haben im übrigen den Beginn und die Beendigung der
Arbeitsunfähigkeit sofort ihrer Ersatzkasse zu melden.
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Verfahren bei den Beschäftigungsstellen
I. Krankmeldung
Die arbeitsunfähig erkrankten Mitglieder der BKK
(Arbeiter und Angestellte) haben die Erkrankung un-
verzüglich ihrer Beschäftigungsstelle zu melden, wobei
die vom behandelnden‘ Arzt ausgestellte „Arbeits-
unfähigkeits-Meldung‘“ spätestens am 4. Arbeitstage
der Arbeitsunfähigkeit verschlossen abgegeben oder
eingesandt werden muß ($ 7 Abs. 2 DDO). Es ist den
Dienststellen untersagt, verschlossene Arbeitsunfähig-
keits-Meldungen zu öffnen; offen eingehende Meldungen
sind sofort zu verschließen. Die Beschäftigungsstelle
muß die Arbeitsunfähigkeits-Meldungen mit einem
Eingangsstempel versehen, ggf. genügt ein deutlich
sichtbar angebrachter Datumsstempel mit Handzeichen
des Bearbeiters und Kurzbezeichnung der Dienststelle.
B.
Verfahren bei Arbeitsunfähigkeit
von Mitgliedern der Betriebskrankenkasse
der Stadt Berlin
hier: Neuregelung des Verfahrens ab 1. Juli 1962
2.
Im Interesse aller Beteiligten ist darauf: hinzuwirken,
daß die auf der Arbeitsunfähigkeits-Meldung einge-
druckte „Erklärung des erkrankten Versicherten“ voll-
ständig ausgefüllt wird, nämlich die Fragen ;
a) nach der Ursache der Krankheit:
aa) Berufskrankheit
bb) Arbeitsunfall
cc) sonstiger Unfall
dd) nach. dem 31. August 1939 eingetretener und
vom Versorgungsamt anerkannter Gesundheits-
schaden
b) nach der Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
c) ob Antrag auf Rente gestellt wurde
d) ob durch Rentenbescheid bereits eine Rente zuge-
billigt wurde
beantwortet werden.
Einzutragen sind dort ferner (ggf. von der Beschäfti-
stelle) :
Zuname, Vorname, beschäftigt als, Wohnung.
Die Beschäftigungsstelle reicht die Arbeitsunfähig-
keits-Meldung unverzüglich mit einem vorbereiteten
„Laufzettel“ der Zweigstelle der BKK auf direktem
Wege ein. Der Laufzettel ist auf die verschlossene Ar-
beitsunfähigkeits-Meldung zu heften und von der Be-
Schäftigungsstelle mit einem Absenderstempel zu ver-
sehen; ggf. ist der Stempel handschriftlich soweit zu
Verfahren allgemein
I. Aufgabe des Verfahrens
Mit dem seit Wiederaufnahme der Tätigkeit der Betriebs-
krankenkasse der Stadt Berlin (BKK) am 1. Juli 1958 ein-
geführten besonderen Verfahren bei Arbeitsunfähigkeit von
Kassenmitgliedern sollten vor allem den Mitgliedern — so-
weit wie möglich — Wege zu den Zweigstellen: der BKK
erspart werden. In dem Bestreben, dieses Verfahren auch
mit den Belangen der Verwaltung und der Kasse in Über-
einstimmung zu bringen, wurde im Einvernehmen mit dem
Senator für Finanzen ab 1. Mai 1960 für die Mitglieder der
BKK (ausgenommen Beamte) das Verfahren bei Arbeits-
unfähigkeit neu geregelt.
Durch die Änderung des BMT-G, wonach den Arbeitern
mit einer Beschäftigungszeit von mindestens 3 Jahren ab
1. Juli 1962 im Falle einer Arbeitsunfähigkeit Kranken-
bezüge in Höhe des Urlaubslohns bis zur Höchstdauer von
6 Wochen weitergezahlt werden, ist es notwendig, das Ver-
fahren neu zu regeln.
Soweit den Beschäftigungs- und den Gehalts- und Lohn-
stellen durch diese Regelung Aufgaben für die BKK. über-
tragen werden, gelten sie als Beauftragte der BKK.
Die Bezirksämter werden gebeten, die Neuregelung ab
1. Juli 1962 ebenfalls zu übernehmen.
Bei der Durchführung dieser im Interesse aller Beteiligten
getroffenen Vereinfachungsmaßnahmen bitte ich folgendes
entsprechend zu beachten.
A,
3.
Meckern
II. Abgrenzung des Personenkreises,
auf den das Verfahren Anwendung findet
Dieses Verfahren findet nur auf die Mitglieder der BKK
Anwendung.
Bei der Erkrankung von Angestellten und Arbeitern, die
einer Ersatzkasse angehören, sind für die Erkrankungs-
anzeige und- die Gesundmeldung wie bisher die Vordrucke
kann jeder, aber besser machen ...? Wenn Sie Ihre
Kritik in Form von Verbesserungsvorschlägen äußern,
macht sich das im übrigen auch in Form von Geld-
belohnungen bezahlt. .
Welche weiteren Einsender von Vorschlägen mit ins-
gesamt 680,— ‚DM belohnt worden sind, sehen. Sie
diesmal auf Seite 265 dieser Ausgabe.