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Die Beratungsstellen sind grundsätzlich stets dann zur
Beurteilung der Geldbehältnisse usw. heranzuziehen,
wenn es sich um Anträge auf Festsetzung von Sicher-
heitsgrenzen in Höhe von mehr als 5 000 DM handelt.
Darüber hinaus steht es im Ermessen der Festsetzungs-
stelle, die Beratungsstellen. in Zweifelsfällen auch bei
niedrigeren Sicherheitsgrenzen in Anspruch zu
nehmen.
4. Sicherheitsgrenzen für Kassetten
und Einbauschränke
Die Sicherheitsgrenze für Metallkassetten, die der Auf-
bewahrung. von Geld und Geldeswerten dienen, kann
auf 500 DM festgesetzt werden. Die Kassetten müssen
aber zumindest nach Dienstschluß in vorhandene
Schränke, Schreibtische oder ähnliche Behältnisse ein-
zeschlossen werden. Sämtliche Schlüssel müssen, die
Benutzer bei sich führen oder so sicher aufbewahren,
Jaß sie. Unbefugten nicht zugänglich sind.
Für einbruch- und schneidbrennsichere Einbauschränke
mit einer allseitig schmelzsicheren Ummantelung (Ge-
wicht etwa 300 kg); die in vorhandene Stahlschränke
testverbunden eingebaut worden sind, kann die Sicher-
neitsgrenze ohne Mitwirkung der Beratungsstellen auf
10000 DM festgesetzt werden.
5. Schlußbestimmung
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Juli 1962 in
Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember 1967 außer
Kraft. ;
In Vertretung
Striek
Schriftleitung: Senatsverwaltung für Inneres - Org. Ref. 2 -, "Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 87.0591 - (95) 44 61 -
Reservelager: Senatsverwaltung: für Inneres - Org. Ref. 5 -, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2. Fernruf: 8705 91 - (95) 4461 -
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