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Volume 14. Juni 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

1/1962 
Seite 244 
Nr. 52 
II. Rampendienst 
82 
(1) Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit ausschließlich 
der Pausen beträgt sieben und eine halbe Stunde. 
Die dienstplanmäßige Arbeitszeit darf im Rahmen der 
regelmäßigen Arbeitszeit (durchschnittlich 45 Stunden 
wöchentlich bzw. 195 Stunden monatlich) ausschließ- 
lich der Pausen neun Stunden, in Ausnahmefällen zehn 
Stunden, in der Dienstschicht nicht überschreiten, 
83 
Die Arbeiter sind im Rahmen der dienstplanmäßigen Ar- 
beitszeit an. Sonn- und Feiertagen zu Dienstleistungen wie 
an Werktagen verpflichtet. $ 15 Abs. 1 und 2 BMT-G findet 
keine Anwendung. 
(2) Die bei Inkrafttreten des‘ BMT-G geltenden, von seinen 
Vorschriften abweichenden bezirklichen, örtlichen oder 
betrieblichen Regelungen über die Abgeltung von Mehr- 
arbeit, von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, über die 
Abgeltung der besonderen Erschwernisse im Theater- 
betrieb sowie einzelner Arbeitsleistungen, von Reise- 
kosten und über Zusatzurlaub bleiben in Kraft. © 
Bei einer Herabsetzung der Arbeitszeit vermindern 
sich etwaige Zulagen und Zuschläge entsprechend. Falls 
sich aus der Herabsetzung der Zulagen und Zuschläge 
Schwierigkeiten ergeben, sollen die bezirklichen Tarif- 
vertragsparteien beteiligt werden. 
S 
) 
An Stelle dieser Sondervereinbarung kann auch bezirklich 
azine Sondervereinbarung abgeschlossen werden. 
8 4 
(1) 
Für je sechs Arbeitstage wird ein freier Tag gewährt. 
[m Jahresdurchschnitt soll mindestens jeder dritte freie 
Tag auf einen Sonntag fallen, 
Als freier Tag gilt in der Regel eine dienstfreie Zeit von 
36 Stunden. Diese kann in Ausnahmefällen auf 32 Stun- 
den ermäßigt werden, wenn die Betriebsverhältnisse es 
erfordern. Werden zwei zusammenhängende freie Tage 
gewährt, gilt in der Regel eine dienstfreie Zeit von 
50 Stunden, die in Ausnahmefällen bis auf 56 Stunden 
ermäßigt werden kann, als zwei freie Tage. Für weitere 
freie Tage erhöhen sich diese Zeiten um jeweils 24 Stun- 
den für einen Tag. 
2) 
85 
Die Zeitzuschläge nach $ 22 BMT-G werden pauschal mit 
einem Zuschlag von 12 v. H. des Grundlohnes abgegolten. 
II. Feuerwehr und Sanitätspersonal 
86 
(1) 
Die dienstliche Beanspruchung des’ Feuerwehr- und 
Sanitätspersonals beträgt bis zu 336 Stunden im 
Monatsdurchschnitt. Nach einer Dienstschicht von 
24 Stunden ist eine ununterbrochene Ruhezeit von 
24 Stunden zu gewähren, . 
Die Dienstschicht umfaßt die reine Arbeitszeit, etwaige 
Arbeitsbereitschaft und die Pausen. Die Arbeitszeit be- 
trägt durchschnittlich 195 Stunden monatlich. Inner- 
halb der Dienstschicht ist eine zusammenhängende 
Ruhezeit am Arbeitsplatz von mindestens acht Stunden 
zu gewähren. 
2) 
8 7 
(1) 
Das Feuerwehr- und Sanitätspersonal erhält an Stelle 
der Stundenlöhne und Zeitzuschläge (8 22 BMT-G) 
Monatslöhne, die betrieblich vereinbart werden, 
Wenn das Feuerwehr- und Sanitätspersonal in Aus- 
nahmefällen aus der zusammenhängenden Ruhezeit 
nach 8 6 Abs. 2 zur Arbeit gerufen wird, ist diese zu- 
sätzlich einschließlich etwaiger Zeitzuschläge neben 
dem Monatslohn besonders zu vergüten. 
(2) 
Anlage 5 
Sondervereinbarung 
gemäß 8 2? Buchst. e BMT-G 
für Haus- und Küchenpersonal sowie für Personal in 
Wäschereien und deren Nebenbetrieben 
(gilt nicht für Berlin) 
Anlage 6 
Sondervereinbarung 
gemäß 8 2 Buchst. f BMT-G 
für Arbeiter bei Theatern und Bühnen 
$°1 
‘1) 
Soweit für Arbeiter bei Theatern und Bühnen die regel- 
mäßige Arbeitszeit mehr als 45 Stunden wöchentlich be- 
trägt, kann es dabei verbleiben. 
Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 1 zum BMT-G II 
18. Zur Anlage 6 BMT-G II: 
/1) Der Zuschlag nach $ 24 BMT-G II in Verbindung mit 
der Nr. 8 dieses Vertrages ist durch die Theater- 
betriebszulage abgegolten. 
Für Arbeiter bei Theatern und Bühnen tritt bei Ab- 
stechern und Gastspielreisen an die Stelle der Nr. 10 
Buchst, c folgende Regelung: 
a) Der Arbeiter erhält den Lohn für die tatsächlich 
geleisteten Arbeitsstunden, jedoch mindestens für 
jeden Tag einschließlich der Reisetage den Lohn 
für siebeneinhalb. Stunden. 
Wird an einem Reisetage Arbeit geleistet, so er- 
hält der Arbeiter für die notwendige Reisezeit, die 
zusammen mit den Arbeitsstunden siebeneinhalb 
Stunden überschreitet, je Stunde eine Entschädi- 
gung in Höhe des Grundlohnes. Überschreitungen 
unter 15 Minuten bleiben außer Betracht: Bei 
längerer Überschreitung wird eine angefangene 
halbe Stunde als halbe Stunde gerechnet. 
Daneben wird Reisekostenentschädigung nach 
Nr. 10 Buchst. a gewährt. . 
Anlage 7 
Sondervereinbarung 
gemäß 8 2 Buchst. g BMT-G 
für Arbeiter (Straßenwärter und Straßenhilfsarbeiter) 
beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen der 
Landkreise und der Kommunalverbände höherer Ordnung 
81 
Die Arbeiter können auch auf einer fremden Strecke inner- 
ıalb ihres Straßenmeisterbezirks beschäftigt werden, wenn 
zwingende dienstliche Gründe es notwendig machen; außer- 
1alb ihres Straßenmeisterbezirks ist eine Beschäftigung nur 
n Notfällen zulässig. 
82 
Be 
Führt die Strecke des Arbeiters durch verschiedene Be- 
schäftigungsorte, so ist für die Lohnbildung die Ortslohn- 
klasse des Wohnortes des Arbeiters maßgebend. 
8 
8 
1) Wird ein Arbeiter auf einer fremden Strecke beschäf- 
tigt, so erhält er ein Wegegeld, wenn der Weg von der 
Wohnung zu dieser Strecke mindestens 5 km (im 
vergigen Gelände 4 km) länger ist als der Weg zum 
ständigen Arbeitsplatz (Strecke). 
Das Wegegeld beträgt bei einer Entfernung von 
im Flachland im bergigen Gelände je Arbeitstag 
km km DM 
5—8 in 46 0,75 
8—12 6—10 1,50 
12—16 10—14 2,25 
für jede weiteren 4 km 0,75
	        
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