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Nr. 52
II. Rampendienst
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(1) Die durchschnittliche tägliche Arbeitszeit ausschließlich
der Pausen beträgt sieben und eine halbe Stunde.
Die dienstplanmäßige Arbeitszeit darf im Rahmen der
regelmäßigen Arbeitszeit (durchschnittlich 45 Stunden
wöchentlich bzw. 195 Stunden monatlich) ausschließ-
lich der Pausen neun Stunden, in Ausnahmefällen zehn
Stunden, in der Dienstschicht nicht überschreiten,
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Die Arbeiter sind im Rahmen der dienstplanmäßigen Ar-
beitszeit an. Sonn- und Feiertagen zu Dienstleistungen wie
an Werktagen verpflichtet. $ 15 Abs. 1 und 2 BMT-G findet
keine Anwendung.
(2) Die bei Inkrafttreten des‘ BMT-G geltenden, von seinen
Vorschriften abweichenden bezirklichen, örtlichen oder
betrieblichen Regelungen über die Abgeltung von Mehr-
arbeit, von Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, über die
Abgeltung der besonderen Erschwernisse im Theater-
betrieb sowie einzelner Arbeitsleistungen, von Reise-
kosten und über Zusatzurlaub bleiben in Kraft. ©
Bei einer Herabsetzung der Arbeitszeit vermindern
sich etwaige Zulagen und Zuschläge entsprechend. Falls
sich aus der Herabsetzung der Zulagen und Zuschläge
Schwierigkeiten ergeben, sollen die bezirklichen Tarif-
vertragsparteien beteiligt werden.
S
)
An Stelle dieser Sondervereinbarung kann auch bezirklich
azine Sondervereinbarung abgeschlossen werden.
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(1)
Für je sechs Arbeitstage wird ein freier Tag gewährt.
[m Jahresdurchschnitt soll mindestens jeder dritte freie
Tag auf einen Sonntag fallen,
Als freier Tag gilt in der Regel eine dienstfreie Zeit von
36 Stunden. Diese kann in Ausnahmefällen auf 32 Stun-
den ermäßigt werden, wenn die Betriebsverhältnisse es
erfordern. Werden zwei zusammenhängende freie Tage
gewährt, gilt in der Regel eine dienstfreie Zeit von
50 Stunden, die in Ausnahmefällen bis auf 56 Stunden
ermäßigt werden kann, als zwei freie Tage. Für weitere
freie Tage erhöhen sich diese Zeiten um jeweils 24 Stun-
den für einen Tag.
2)
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Die Zeitzuschläge nach $ 22 BMT-G werden pauschal mit
einem Zuschlag von 12 v. H. des Grundlohnes abgegolten.
II. Feuerwehr und Sanitätspersonal
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(1)
Die dienstliche Beanspruchung des’ Feuerwehr- und
Sanitätspersonals beträgt bis zu 336 Stunden im
Monatsdurchschnitt. Nach einer Dienstschicht von
24 Stunden ist eine ununterbrochene Ruhezeit von
24 Stunden zu gewähren, .
Die Dienstschicht umfaßt die reine Arbeitszeit, etwaige
Arbeitsbereitschaft und die Pausen. Die Arbeitszeit be-
trägt durchschnittlich 195 Stunden monatlich. Inner-
halb der Dienstschicht ist eine zusammenhängende
Ruhezeit am Arbeitsplatz von mindestens acht Stunden
zu gewähren.
2)
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(1)
Das Feuerwehr- und Sanitätspersonal erhält an Stelle
der Stundenlöhne und Zeitzuschläge (8 22 BMT-G)
Monatslöhne, die betrieblich vereinbart werden,
Wenn das Feuerwehr- und Sanitätspersonal in Aus-
nahmefällen aus der zusammenhängenden Ruhezeit
nach 8 6 Abs. 2 zur Arbeit gerufen wird, ist diese zu-
sätzlich einschließlich etwaiger Zeitzuschläge neben
dem Monatslohn besonders zu vergüten.
(2)
Anlage 5
Sondervereinbarung
gemäß 8 2? Buchst. e BMT-G
für Haus- und Küchenpersonal sowie für Personal in
Wäschereien und deren Nebenbetrieben
(gilt nicht für Berlin)
Anlage 6
Sondervereinbarung
gemäß 8 2 Buchst. f BMT-G
für Arbeiter bei Theatern und Bühnen
$°1
‘1)
Soweit für Arbeiter bei Theatern und Bühnen die regel-
mäßige Arbeitszeit mehr als 45 Stunden wöchentlich be-
trägt, kann es dabei verbleiben.
Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 1 zum BMT-G II
18. Zur Anlage 6 BMT-G II:
/1) Der Zuschlag nach $ 24 BMT-G II in Verbindung mit
der Nr. 8 dieses Vertrages ist durch die Theater-
betriebszulage abgegolten.
Für Arbeiter bei Theatern und Bühnen tritt bei Ab-
stechern und Gastspielreisen an die Stelle der Nr. 10
Buchst, c folgende Regelung:
a) Der Arbeiter erhält den Lohn für die tatsächlich
geleisteten Arbeitsstunden, jedoch mindestens für
jeden Tag einschließlich der Reisetage den Lohn
für siebeneinhalb. Stunden.
Wird an einem Reisetage Arbeit geleistet, so er-
hält der Arbeiter für die notwendige Reisezeit, die
zusammen mit den Arbeitsstunden siebeneinhalb
Stunden überschreitet, je Stunde eine Entschädi-
gung in Höhe des Grundlohnes. Überschreitungen
unter 15 Minuten bleiben außer Betracht: Bei
längerer Überschreitung wird eine angefangene
halbe Stunde als halbe Stunde gerechnet.
Daneben wird Reisekostenentschädigung nach
Nr. 10 Buchst. a gewährt. .
Anlage 7
Sondervereinbarung
gemäß 8 2 Buchst. g BMT-G
für Arbeiter (Straßenwärter und Straßenhilfsarbeiter)
beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen der
Landkreise und der Kommunalverbände höherer Ordnung
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Die Arbeiter können auch auf einer fremden Strecke inner-
ıalb ihres Straßenmeisterbezirks beschäftigt werden, wenn
zwingende dienstliche Gründe es notwendig machen; außer-
1alb ihres Straßenmeisterbezirks ist eine Beschäftigung nur
n Notfällen zulässig.
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Be
Führt die Strecke des Arbeiters durch verschiedene Be-
schäftigungsorte, so ist für die Lohnbildung die Ortslohn-
klasse des Wohnortes des Arbeiters maßgebend.
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8
1) Wird ein Arbeiter auf einer fremden Strecke beschäf-
tigt, so erhält er ein Wegegeld, wenn der Weg von der
Wohnung zu dieser Strecke mindestens 5 km (im
vergigen Gelände 4 km) länger ist als der Weg zum
ständigen Arbeitsplatz (Strecke).
Das Wegegeld beträgt bei einer Entfernung von
im Flachland im bergigen Gelände je Arbeitstag
km km DM
5—8 in 46 0,75
8—12 6—10 1,50
12—16 10—14 2,25
für jede weiteren 4 km 0,75