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Volume 14. Juni 1962

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1962 (Public Domain)

1/1962 
EA 
Nr. 52 
Protokollerklärung: 
Die Tarifvertragspartner werden über eine Ver- 
ringerung oder eine Ergänzung des im Absatz? 
enthaltenen Kataloges verhandeln, wenn sich er- 
gibt, daß die Regelung des Absatzes 1 für im 
Absatz. 2 genannte Dienstbereiche zweckmäßig 
ist oder wenn die Regelung des Absatzes 1 für 
bisher nicht im Absatz 2 aufgeführte Dienst- 
bereiche undurchführbar ist. 
$ 68 
Übergangsvorschriften 
(1) Im Bereich der Mitgliedverbände der VKA, in denen die 
Richtlinien über die Alters- und Hinterbliebenenver- 
sorgung (Anlage D, ADO zu 8 16 ATO) und die hierzu 
ergangenen Bestimmungen noch gelten, bleiben diese 
in Kraft, bis sie durch bezirkliche Tarifverträge oder 
durch einen Tarifvertrag zwischen den Parteien dieses 
Tarifvertrages außer Kraft gesetzt werden. . 
‘/2). Arbeiter, die am 1. Juli 1962 wegen Krankheit arbeits- 
unfähig sind, erhalten die Krankenbezüge, wie wenn 
dieser Tarifvertrag bereits bei Beginn der Arbeitsun- 
fähigkeit gegolten hätte, jedoch mit der Maßgabe, daß 
Krankenbezüge nach 88 34 und 35 erst ab 1. Juli 1962 
gezahlt werden. 
(3) Die Mitgliedverbände der VKA können mit den Be- 
zirksverwaltungen der ÖTV vereinbaren, daß Vor- 
schriften in bezirklichen Tarifverträgen, die für den 
Arbeiter günstiger sind als die entsprechenden Vor- 
schriften dieses Tarifvertrages, erhalten bleiben. 
8 69 
Inkrafttreten. und Laufzeit des Tarifvertrages 
(1): Dieser Tarifvertrag tritt mit Ausnahme der im folgen- 
den Absatz genannten Vorschriften am 1. April 1962 in 
Kraft. 
(2) Es treten in Kraft 
a) in Verwaltungen und Betrieben, in denen das Kalen- 
derjahr Urlaubsjahr ist, $ 41 Abs. 3 und $ 42 mit 
Wirkung vom 1. Januar 1962, 
b) 8 34 am 1. Juli 1962. 
(3) Dieser Tarifvertrag kann mit Ausnahme der im folgen- 
den Absatz genannten Vorschriften mit einer Frist von 
sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, 
frühestens zum 31. Dezember 1966, schriftliche gekün- 
digt werden. 
(4) Es können 
$ 14, 
8 67 Nr. 5, 6 und 7, 
8/1 und 8 19 der Anlage 1, 
8 2und 8 6 Abs. 2 und Anlage 4 und 
8 9 der Anlage 10 
mit einer Frist von.drei Monaten zum Ende eines Kalen- 
dervierteljahres, frühestens zum 31. März 1963, schrift- 
lich gekündigt werden. 
Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 1 zum BMT-G 11 
(1) Dieser. Tarifvertrag tritt — mit Ausnahme der Nr. 13 — 
mit Wirkung vom 1. April 1962 in Kraft; die Nr. 13 
tritt mit. Wirkung vom 1.Januar 1962 in Kraft 
Dieser Tarifvertrag tritt an die Stelle 
des Bezirkstarifvertrages Nr. 1 zum BMT-G vom 
31. Dezember 19583 in der Fassung des Änderungs- 
tarifvertrages vom 12. Dezember 1961, 
des Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G. vom 
31.Dezember 1953, 
der Tarifvereinbarung über den Schichtlohnzuschlag 
vom 31. März 1954 in der Fassung der Änderungs- 
vereinbarung vom 13. Januar 1960, 7 
des‘ Tarifvertrages zu $-24 Abs. 2 BMT-G vom 
12. Jum 1956, 
sowie 
des Tarifvertrages über die Berechnung der Dienst- 
zeit für die Gewährung von Dienstzeitzulagen vom 
8. Januar 1962. 
Für die Kündigung dieses Tarifvertrages gilt $ 69 
Abs. 3 BMT-G II entsprechend. 
43) 
Anlage 1 
Sondervereinbarung 
gemäß 8 2 Buchst. a BMT-G 
für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst 
von Nahverkehrsbetrieben 
I. Fahrdienst 
81 
Die dienstplanmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der 
Pausen. durchschnittlich sieben und eine halbe Stunde ar- 
beitstäglich (45 Stunden wöchentlich). Sie darf acht und 
eine halbe Stunde, in Ausnahmefällen neun und eine halbe 
Stunde, in der Dienstschicht nicht übersteigen. 
(1). Die Dienstschicht umfaßt die reine Arbeitszeit, die 
Pausen und die Wendezeiten. Sie soll innerhalb eines 
Zeitraumes von zwölf Stunden liegen. In betriebsnot- 
wendigen Fällen kann der Zeitraum bis auf 14 Stunden 
ausgedehnt werden. In diesem Falle müssen auf An- 
trag, vorbehaltlich einer anderweitigen betrieblichen 
Regelung, vor dem darauffolgenden dienstplanmäßig 
freien Tag Frühdienst und nach diesem Tag Spätdienst 
angesetzt werden, 
Die ununterbrochene Ruhezeit zwischen zwei Dienst- 
schichten muß mindestens zehn Stunden betragen. Aus- 
nahmen sind gemäß 8 12 Abs. 1 Satz 3 AZO zulässig. 
$ 2 
83 
(1). Wenn die Betriebsverhältnisse es zulassen, sollen mög- 
lichst ungeteilte Dienste eingerichtet werden. Andern- 
falls soll die Dienstschicht nur einmal geteilt werden. 
Entsteht bei einmaliger Teilung der Dienstschicht durch 
mehrmaliges Zurücklegen der Wege zu und von der Ar- 
beitsstelle eine unbillige Härte, so ist durch betriebliche 
Regelung eine Wegegeldentschädigung zu vereinbaren. 
Bei mehrmaliger Teilung beträgt diese Entschädigung 
zwei Deutsche Mark. 
(2) 
$4 
1) 
Für Vorbereitungs- und Abschlußdienst — einschließ- 
lich Abrechnung und Einzahlung — werden insgesamt 
20 Minuten in die Arbeitszeit eingerechnet. Sind hierfür 
mehr als 20 Minuten erforderlich, so gilt auch die Mehr- 
zeit als Arbeitszeit. 
Die für den Weg zwischen der Ablösungs- und Abrech- 
nungsstelle erforderliche Zeit ist durch die Vorberei- 
tungs- und Abschlußzeit abgegolten, soweit sie nicht 
mehr als zehn Minuten beträgt. Die über zehn Minuten 
hinausgehende Wegezeit wird als Mehrarbeit mit den 
nach $ 12 dieser Sondervereinbarung in Betracht kom- 
menden Zuschlägen vergütet. 
Die sich aus dem Dienst- und Fahrplan ergebenden 
Wendezeiten werden in die Arbeitszeit eingerechnet. 
Soweit die planmäßigen Wendezeiten innerhalb der 
Dienstschicht insgesamt zwei Stunden — bei Kraftver- 
kehrsbetrieben mit Land- und Überlandverkehr eine 
Stunde — überschreiten, gilt die darüber hinausgehende 
Zeit als Arbeitsbereitschaft, 
Die nach der AZO oder nach der StVZO zu gewährende 
Pause kann durch Arbeitsunterbrechungen (z. B. 
Wendezeiten) abgegolten werden, wenn deren Gesamt- 
dauer mindestens ein Sechstel der durchschnittlich im 
Dienst- und Fahrplan vorgesehenen reinen Fahrzeit 
(Lenkungs- oder Kurbelzeit) beträgt. Arbeitsunter- 
brechungen unter acht Minuten werden bei der Ermitt- 
‚ung‘ der Pausen nicht. berücksichtigt. 
‘2) 
(3) 
(4) 
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