1/1962
EA
Nr. 52
Protokollerklärung:
Die Tarifvertragspartner werden über eine Ver-
ringerung oder eine Ergänzung des im Absatz?
enthaltenen Kataloges verhandeln, wenn sich er-
gibt, daß die Regelung des Absatzes 1 für im
Absatz. 2 genannte Dienstbereiche zweckmäßig
ist oder wenn die Regelung des Absatzes 1 für
bisher nicht im Absatz 2 aufgeführte Dienst-
bereiche undurchführbar ist.
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Übergangsvorschriften
(1) Im Bereich der Mitgliedverbände der VKA, in denen die
Richtlinien über die Alters- und Hinterbliebenenver-
sorgung (Anlage D, ADO zu 8 16 ATO) und die hierzu
ergangenen Bestimmungen noch gelten, bleiben diese
in Kraft, bis sie durch bezirkliche Tarifverträge oder
durch einen Tarifvertrag zwischen den Parteien dieses
Tarifvertrages außer Kraft gesetzt werden. .
‘/2). Arbeiter, die am 1. Juli 1962 wegen Krankheit arbeits-
unfähig sind, erhalten die Krankenbezüge, wie wenn
dieser Tarifvertrag bereits bei Beginn der Arbeitsun-
fähigkeit gegolten hätte, jedoch mit der Maßgabe, daß
Krankenbezüge nach 88 34 und 35 erst ab 1. Juli 1962
gezahlt werden.
(3) Die Mitgliedverbände der VKA können mit den Be-
zirksverwaltungen der ÖTV vereinbaren, daß Vor-
schriften in bezirklichen Tarifverträgen, die für den
Arbeiter günstiger sind als die entsprechenden Vor-
schriften dieses Tarifvertrages, erhalten bleiben.
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Inkrafttreten. und Laufzeit des Tarifvertrages
(1): Dieser Tarifvertrag tritt mit Ausnahme der im folgen-
den Absatz genannten Vorschriften am 1. April 1962 in
Kraft.
(2) Es treten in Kraft
a) in Verwaltungen und Betrieben, in denen das Kalen-
derjahr Urlaubsjahr ist, $ 41 Abs. 3 und $ 42 mit
Wirkung vom 1. Januar 1962,
b) 8 34 am 1. Juli 1962.
(3) Dieser Tarifvertrag kann mit Ausnahme der im folgen-
den Absatz genannten Vorschriften mit einer Frist von
sechs Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres,
frühestens zum 31. Dezember 1966, schriftliche gekün-
digt werden.
(4) Es können
$ 14,
8 67 Nr. 5, 6 und 7,
8/1 und 8 19 der Anlage 1,
8 2und 8 6 Abs. 2 und Anlage 4 und
8 9 der Anlage 10
mit einer Frist von.drei Monaten zum Ende eines Kalen-
dervierteljahres, frühestens zum 31. März 1963, schrift-
lich gekündigt werden.
Berliner Bezirkstarifvertrag Nr. 1 zum BMT-G 11
(1) Dieser. Tarifvertrag tritt — mit Ausnahme der Nr. 13 —
mit Wirkung vom 1. April 1962 in Kraft; die Nr. 13
tritt mit. Wirkung vom 1.Januar 1962 in Kraft
Dieser Tarifvertrag tritt an die Stelle
des Bezirkstarifvertrages Nr. 1 zum BMT-G vom
31. Dezember 19583 in der Fassung des Änderungs-
tarifvertrages vom 12. Dezember 1961,
des Bezirkstarifvertrages Nr. 2 zum BMT-G. vom
31.Dezember 1953,
der Tarifvereinbarung über den Schichtlohnzuschlag
vom 31. März 1954 in der Fassung der Änderungs-
vereinbarung vom 13. Januar 1960, 7
des‘ Tarifvertrages zu $-24 Abs. 2 BMT-G vom
12. Jum 1956,
sowie
des Tarifvertrages über die Berechnung der Dienst-
zeit für die Gewährung von Dienstzeitzulagen vom
8. Januar 1962.
Für die Kündigung dieses Tarifvertrages gilt $ 69
Abs. 3 BMT-G II entsprechend.
43)
Anlage 1
Sondervereinbarung
gemäß 8 2 Buchst. a BMT-G
für Arbeiter im Betriebs- und Verkehrsdienst
von Nahverkehrsbetrieben
I. Fahrdienst
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Die dienstplanmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der
Pausen. durchschnittlich sieben und eine halbe Stunde ar-
beitstäglich (45 Stunden wöchentlich). Sie darf acht und
eine halbe Stunde, in Ausnahmefällen neun und eine halbe
Stunde, in der Dienstschicht nicht übersteigen.
(1). Die Dienstschicht umfaßt die reine Arbeitszeit, die
Pausen und die Wendezeiten. Sie soll innerhalb eines
Zeitraumes von zwölf Stunden liegen. In betriebsnot-
wendigen Fällen kann der Zeitraum bis auf 14 Stunden
ausgedehnt werden. In diesem Falle müssen auf An-
trag, vorbehaltlich einer anderweitigen betrieblichen
Regelung, vor dem darauffolgenden dienstplanmäßig
freien Tag Frühdienst und nach diesem Tag Spätdienst
angesetzt werden,
Die ununterbrochene Ruhezeit zwischen zwei Dienst-
schichten muß mindestens zehn Stunden betragen. Aus-
nahmen sind gemäß 8 12 Abs. 1 Satz 3 AZO zulässig.
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(1). Wenn die Betriebsverhältnisse es zulassen, sollen mög-
lichst ungeteilte Dienste eingerichtet werden. Andern-
falls soll die Dienstschicht nur einmal geteilt werden.
Entsteht bei einmaliger Teilung der Dienstschicht durch
mehrmaliges Zurücklegen der Wege zu und von der Ar-
beitsstelle eine unbillige Härte, so ist durch betriebliche
Regelung eine Wegegeldentschädigung zu vereinbaren.
Bei mehrmaliger Teilung beträgt diese Entschädigung
zwei Deutsche Mark.
(2)
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1)
Für Vorbereitungs- und Abschlußdienst — einschließ-
lich Abrechnung und Einzahlung — werden insgesamt
20 Minuten in die Arbeitszeit eingerechnet. Sind hierfür
mehr als 20 Minuten erforderlich, so gilt auch die Mehr-
zeit als Arbeitszeit.
Die für den Weg zwischen der Ablösungs- und Abrech-
nungsstelle erforderliche Zeit ist durch die Vorberei-
tungs- und Abschlußzeit abgegolten, soweit sie nicht
mehr als zehn Minuten beträgt. Die über zehn Minuten
hinausgehende Wegezeit wird als Mehrarbeit mit den
nach $ 12 dieser Sondervereinbarung in Betracht kom-
menden Zuschlägen vergütet.
Die sich aus dem Dienst- und Fahrplan ergebenden
Wendezeiten werden in die Arbeitszeit eingerechnet.
Soweit die planmäßigen Wendezeiten innerhalb der
Dienstschicht insgesamt zwei Stunden — bei Kraftver-
kehrsbetrieben mit Land- und Überlandverkehr eine
Stunde — überschreiten, gilt die darüber hinausgehende
Zeit als Arbeitsbereitschaft,
Die nach der AZO oder nach der StVZO zu gewährende
Pause kann durch Arbeitsunterbrechungen (z. B.
Wendezeiten) abgegolten werden, wenn deren Gesamt-
dauer mindestens ein Sechstel der durchschnittlich im
Dienst- und Fahrplan vorgesehenen reinen Fahrzeit
(Lenkungs- oder Kurbelzeit) beträgt. Arbeitsunter-
brechungen unter acht Minuten werden bei der Ermitt-
‚ung‘ der Pausen nicht. berücksichtigt.
‘2)
(3)
(4)
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