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Nr. 52
(3) Wird ein Arbeiter, dessen Arbeitsverhältnis wegen Be-
rufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit beendet war,
wieder beschäftigt, findet auf sein Arbeitsverhältnis
8 55 Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung.
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Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
Dem Arbeiter ist eine Bescheinigung über Art und
Dauer seiner. Beschäftigung sowie über die Höhe der
geleisteten Versicherungsbeiträge auszustellen. Ist der
Arbeiter für den Fall der Arbeitslosigkeit versichert,
so ist ihm außerdem eine Bescheinigung auszuhändi-
gen, aus der Art, Beginn, Ende und Grund der Lösung
des Arbeitsverhältnisses sowie die Höhe des Arbeits-
entgelts beim Ausscheiden hervorgehen. ;
Auf Verlangen ist dem Arbeiter ein Zeugnis über Füh:
rung und Leistungen zu erteilen.
1)
2)
IX. Übergangsgeld
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Voraussetzungen für den Anspruch auf Übergangsgeld
1) Der vollbeschäftigte Arbeiter, der am Tage der Been-
digung des Arbeitsverhältnisses
a) das 21. Lebensjahr vollendet und
b).in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von
mindestens einem Jahr bei demselben Arbeitgeber
gestanden hat,
erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.
‘2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
a) der Arbeiter das Ausscheiden selbst verschuldet hat,
b) der Arbeiter selbst gekündigt hat,
c) das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag
(8 49) beendet ist,
der Arbeiter eine Abfindung auf Grund des Kündi-
gungsschutzgesetzes erhält,
der Arbeiter auf Grund eines Vergleichs ausscheidet,
in dem vom Arbeitgeber eine Geldzahlung ohne Ar-
beitsleistung zugebilligt wird,
sich unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis
ein neues mit Einkommen verbundenes Beschäfti-
gungsverhältnis anschließt,
der Arbeiter eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle
ausgeschlagen hat, deren Annahme ihm billiger-
weise zugemutet werden konnte.
(3) Auch in den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b und c
wird Übergangsgeld gewährt, wenn
1. der Arbeiter wegen
a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,
b) einer Körperbeschädigung, .die ihn zur Fort-
setzung der Arbeit unfähig macht,
einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit
erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Ar-
beitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herab-
setzt,
die Arbeiterin auch wegen
a) Schwangerschaft,
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten,
c) Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezug des
Altersruhegeldes nach 8 1248 Abs.3 RVO nach
Vollendung des 60. Lebensjahres +
gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen
hat.
Tritt der Arbeiter innerhalb der Zeit, während der
Übergangsgeld zu zahlen ist ($ 60 Abs. 1), in ein neues
mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis
ein oder wird ihm während dieses Zeitraumes eine Ar-
beitsstelle nachgewiesen, deren Annahme ihm billiger-
weise zugemutet werden kann; so steht ihm Übergangs-
geld von dem Tage an nicht mehr zu, an dem er das
neue Beschäftigungsverhältnis angetreten hat oder
hätte antreten können.
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Bemessung des Übergangsgeldes
1) Das- Übergangsgeld beträgt für jedes volle. Jahr der
dem Ausscheiden vorangegangenen Zeiten, die seit der
Vollendung des 18. Lebensjahres in einem oder mehre-
ren ohne Unterbrechung aneinandergereihten Arbeits-
verhältnissen bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt
sind, einen Wochenlohn — bei Monatslöhnen ein Viertel
des letzten Monatslohnes —, mindestens aber zwei
Wochenlöhne (die Hälfte des Monatslohnes), höchstens
jedoch das Sechzehnfache eines Wochenlohnes (das
Vierfache des Monatslohnes). .
Wochenlohn im Sinne des Absatzes 1 ist der vor dem
Tage des Ausscheidens zustehende Grundlohn verviel-
facht mit der der regelmäßigen wöchentlichen -Arbeits-
zeit entsprechenden Stundenzahl zuzüglich des anteili-
gen Kinderzuschlags. Steht am Tage vor dem Ausschei-
den. kein Lohn zu, so wird das Übergangsgeld so be-
messen, wie wenn der Arbeiter an diesem Tage ge-
arbeitet hätte.
Als Unterbrechung gilt jeder Zeitraum von mindestens
einem Werktag, in dem ein Arbeitsverhältnis nicht be-
standen hat. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn der
Arbeiter in dem gesamten zwischen zwei Arbeitsver-
hältnissen liegenden Zeitraum arbeitsunfähig krank ge-
wesen ist, oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugs
an einen anderen Ort benötigt hat.
Ist dem Arbeiter schon einmal Übergangsgeld oder eine
Abfindung gewährt worden, so bleiben die davorliegen-
den Zeiträume bei der Bemessung des Übergangsgeldes
unberücksichtigt.
Werden dem Arbeiter laufende Versorgungsbezüge,
laufende Unterstützungen oder sonstige laufende Be-
züge aus öffentlichen Mitteln oder Renten aus der ge-
setzlichen Rentenversicherung gezahlt, oder hätte er
bei unverzüglicher Antragstellung nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf solche Leistun-
gen, so erhält er ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeit-
geber dazu Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld
nur insoweit, als die genannten Leistungen für densel-
ben Zeitraum hinter dem Übergangsgeld zurückbleiben.
Das gleiche gilt für laufende Bezüge oder Renten aus
einer Versorgung durch den Arbeitgeber oder aus einer
Versorgungseinrichtung, zu der der Arbeitgeber die
Mittel ‚ganz oder teilweise beigesteuert hat.
Zu den Leistungen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht
Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz, der nach
dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt
zu zahlende Unfallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlag
sowie Unfallrenten nach der Reichsversicherungsord-
nung, ferner Renten nach den Gesetzen zur Entschädi-
gung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung
(Bundesentschädigungsgesetz sowie die entsprechen-
den Gesetze der Länder), soweit sie zum Ausgleich
eines Schadens an Körper und Gesundheit geleistet wer-
den.
Protokollerklärung zu Absatz 5 Satz 1:
Zu den sonstigen laufenden Bezügen aus öffentlichen
Mitteln gehören auch Arbeitslosengeld und Unter-
stützung aus der Arbeitslosenhilfe nach dem AVAVG.
(2)
(3)
(4)
(5)
S 60
Auszahlung des Übergangsgeldes
(1). Das Übergangsgeld wird in Wochenbeträgen nachträg-
lich gezahlt. Die Auszahlung unterbleibt, bis etwaige
Vorschüsse getilgt sind. Vor der Zahlung hat der Ar-
beiter anzugeben, ob und welche laufenden Bezüge nach
8 59 Abs. 5 er erhält. Ferner hat er den Nachweis, daß
er keine andere Beschäftigung angetreten hat, durch
schriftliche Erklärung mit Sichtvermerk des Arbeits-
amtes zu erbringen. Für den Arbeiter über 65 Jahre
entfällt der Sichtvermerk. i
Beim Tode des Arbeiters wird. der noch nicht gezahlte
Betrag an die gemäß 8 39 sterbegeldberechtigten Hin-
terbliebenen in einer Summe gezahlt.
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